{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/V_ZS/1999/V_ZR_254-99","ecli":null,"court":"BGH","senate":"V. Zivilsenat","decided":"2000-12-21","aktenzeichen":"V ZR 254/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":"ZPO § 260; BGB Vorb. z. § 145 a) Mit dem Antrag auf Abschluß eines Kaufvertrages (hier: auf Annahme eines vom Verkäufer noch abzugebenden Angebots) kann für den Fall, daß der Antrag Er- folg hat, der Antrag auf Zahlung des Kaufpreises unter der Bedingung, daß der Kaufvertrag abgeschlossen wird, verbunden werden (im Anschl. an Senatsurt. v. 18. April 1986, V ZR 32/85, LM Vorb. z. § 145 BGB, Nr. 20/21). b) Der aus einem Vorvertrag zum Kauf eines Grundstücks Verpflichtete kann den Abschluß des Kaufvertrags verweigern, wenn er die Leistung des Verkäufers we- gen eines Sachmangels zurückweisen und sich gemäß § 326 BGB vom Kauf lö- sen könnte.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nVerkündet am:\n21. Dezember 2000\nK a n i k ,\nJustizamtsinspektorin\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nV ZR 254/99\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk:\n\nja\n\nBGHZ:\n\nBGHR:\n\nnein\n\nja\n\n-----------------------------------\n\nZPO § 260; BGB Vorb. z. § 145\n\na) Mit dem Antrag auf Abschluß eines Kaufvertrages (hier: auf Annahme eines vom\n\nVerkäufer noch abzugebenden Angebots) kann für den Fall, daß der Antrag Er-\n\nfolg hat, der Antrag auf Zahlung des Kaufpreises unter der Bedingung, daß der\n\nKaufvertrag abgeschlossen wird, verbunden werden (im Anschl. an Senatsurt. v.\n\n18. April 1986, V ZR 32/85, LM Vorb. z. § 145 BGB, Nr. 20/21).\n\nb) Der aus einem Vorvertrag zum Kauf eines Grundstücks Verpflichtete kann den\n\nAbschluß des Kaufvertrags verweigern, wenn er die Leistung des Verkäufers we-\n\ngen eines Sachmangels zurückweisen und sich gemäß § 326 BGB vom Kauf lö-\n\nsen könnte.\n\nBGH, Urt. v. 21. Dezember 2000 - V ZR 254/99 - OLG Naumburg\n\n LG Halle\n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 15. Dezember 2000 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Wenzel und die\n\nRichter Tropf, Prof. Dr. Krüger, Dr. Lemke und Dr. Gaier\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Klägerin wird unter Zurückweisung des wei-\n\ntergehenden Rechtsmittels das Urteil des 11. Zivilsenats des\n\nOberlandesgerichts Naumburg vom 22. Juni 1999 im Kostenpunkt\n\nund insoweit aufgehoben, als es die Anschlußberufung der Kläge-\n\nrin zurückgewiesen hat.\n\nAuf die Anschlußberufung der Klägerin wird das Urteil der 6. Zivil-\n\nkammer des Landgerichts Halle vom 31. Juli 1998 abgeändert.\n\nDie Beklagte wird verurteilt, ein notariell beurkundetes Angebot\n\nder Klägerin nachfolgenden Inhalts durch notariell beurkundete\n\nErklärung anzunehmen:\n\nKaufvertrag\n\n§ 1\n\nDie Verkäuferin verkauft der Käuferin folgendes Grundstück:\n\nRestliches im Grundbuch von L. Blatt 206 bezeichnetes\nTrennstück aus dem Flurstück 660/127 mit einer Gesamtfläche\nvon 8.213 qm.\n\nLage, Größe, Zustand und Ausstattung des Grundstücks sind den\nVertragsschließenden bekannt. Es wird übernommen wie es liegt\n\nund steht. Nach dem Kenntnisstand der Verkäuferin ist das\nGrundstück im Landschaftsschutzgebiet gelegen.\n\nDie Verkäuferin leistet keine Gewähr für erkennbare oder verbor-\ngene Sachmängel, versichert jedoch, daß ihr verborgene oder\nsonstige wesentliche Mängel nicht bekannt sind. Eine bestimmte\nBeschaffenheit oder Verwendbarkeit des Kaufgrundstückes si-\nchert die Verkäuferin nicht zu.\n\nDie Gewährleistung erstreckt sich auch nicht auf gesetzliche Vor-\nkaufsrechte sowie außerhalb des Grundbuchs bestehende\nDienstbarkeiten und Baulasten. Die Verkäuferin sichert jedoch zu,\ndaß ihr solche nicht bekannt sind.\n\nDie Verkäuferin hat das Grundstück lastenfrei in Abteilung II und\nIII des Grundbuchs sowie frei von Miet-, Pacht- oder sonstigen\nNutzungsverhältnissen zu liefern.\n\n§ 2\n\nDer Kaufpreis beträgt\nDM 205.325,00\n- in Worten: Deutsche Mark zweihundertfünftausenddreihundert-\nfünfundzwanzig -\nund ist innerhalb von 30 Kalendertagen nach Beurkundung dieses\nVertrages auf ein neu anzulegendes Anderkonto des beurkun-\ndenden Notars mit der Bezeichnung\n\"L. / F. \"\nzu zahlen.\n\nDer beurkundende Notar wird von den Vertragsschließenden be-\nreits jetzt unwiderruflich angewiesen, den auf Anderkonto befindli-\nchen Betrag Zug um Zug mit der Einreichung der vertragsgemä-\nßen Umschreibungsunterlagen auf ein von der Verkäuferin aufzu-\ngebendes Konto zu zahlen.\n\nZahlt die Käuferin den Kaufpreis nicht zu dem vereinbarten Zeit-\npunkt, hat sie ab Fälligkeit Zinsen in Höhe von 6 % p.a. für den\nnicht gezahlten Teil zu entrichten, ohne daß es einer gesonderten\nInverzugsetzung bedarf. Gleiches gilt für den Fall, daß der Notar\n\nden gezahlten Betrag aus Gründen, den die Käuferin zu vertreten\nhat, nicht an die Verkäuferin weiterleiten darf.\n\nDie vorstehende Vereinbarung stellt keine Stundungsabrede dar.\n\n§ 3\n\nDie Besitzübergabe erfolgt mit Eingang des Kaufpreises auf dem\nbezeichneten Notaranderkonto. Von diesem Tage an gehen die\nNutzungen und Lasten des Grundsbesitzes auf die Käuferin über.\n\n§ 4\n\nDie Auflassung soll nach Zahlung des Kaufpreises und nach Vor-\nliegen aller für die Umschreibung erforderlichen Genehmigungen\nund Unterlagen sowie der Unbedenklichkeitsbescheinigung des\nFinanzamtes erfolgen.\n\nDie Vertragsparteien bevollmächtigen hiermit unter Befreiung von\nden Beschränkungen des § 181 BGB und mit dem Recht zur Er-\nteilung von Untervollmachten die Notariatsangestellten\n- n.n. -\ndie Auflassung vorzunehmen sowie alle Willenserklärungen ab-\nzugeben und Rechtshandlungen vorzunehmen, die zur Durchfüh-\nrung dieses Vertrages noch erforderlich sind oder werden. Die\nVollmacht berechtigt auch zur Abgabe von Willenserklärungen zur\nKlarstellung, Ergänzung und Berichtigung des Vertrages. Die\nVollmacht soll durch den Tod des Vollmachtgebers nicht erlö-\nschen. Sie erlischt mit der Eigentumsumschreibung.\n\n§ 5\n\nDie Vertragsschließenden bewilligen und beantragen die Eintra-\ngung einer Vormerkung zur Sicherung des Auflassungsanspruchs\nzugunsten der Käuferin in das in § 1 genannte Grundbuch.\n\nDie Vertragsschließenden bewilligen und beantragen bereits jetzt\ndie Löschung dieser Vormerkung für den Fall der Eigentumsum-\nschreibung, sofern Zwischeneintragungen nicht erfolgt sind, de-\nnen die Käuferin nicht zugestimmt hat.\n\n§ 6\n\nDie Kosten der Beurkundung dieses Vertrages sowie seiner\nDurchführung einschließlich etwaiger Grunderwerbssteuern trägt\ndie Käuferin mit Ausnahme solcher Kosten, die durch eine evtl.\nLastenfreimachung des Kaufgrundstückes anfallen. Letztere trägt\ndie Verkäuferin.\n\nDie Beklagte wird weiter verurteilt, unter der Bedingung, daß der\n\nKaufvertrag geschlossen wird, nach dessen Maßgabe an die Klä-\n\ngerin 205.325 DM zu zahlen, Zug um Zug gegen Auflassung des\n\nKaufgrundstücks und Bewilligung der Eintragung der Klägerin als\n\nEigentümerin in das Grundbuch.\n\nDie Kosten des ersten Rechtszugs trägt die Klägerin zu 20 v.H.,\n\ndie Beklagte zu 80 v.H. Die Kosten der Rechtsmittelzüge trägt die\n\nBeklagte.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Mutter der Klägerin war Eigentümerin des im Grundbuch von L. \n\neingetragenen, im Außenbereich gelegenen, unbebauten Grundstücks Flur 8,\n\nFlurstück 660/127 mit 12.934 qm. Nach deren Tod erwarb die beklagte Ge-\n\nmeinde (Beklagte) aufgrund notariellen Vertrags vom 11. Oktober /16. Novem-\n\nber 1991 mit dem Vorerben eine Teilfläche des Grundstücks von ca. 6.800 qm,\n\nzum Teil im Tauschwege, im übrigen zu einem Preis von 17 DM/qm. Wegen\n\nder Restfläche wurde folgende Vereinbarung getroffen:\n\n\"Die Stadt L. (scil. Beklagte) verpflichtet sich hiermit, dem Eigentü-\nmer des restlichen ... Trennstücks ... (dieses) auf dessen Anforderung\nbinnen drei Monaten abzukaufen.\n\nDas Begehren ... kann an die Stadt L. frühestens am 1.07.1997 ge-\nrichtet werden. Die Stadt L. braucht dem Begehren nur nachzu-\nkommen, wenn die Aufforderung bis spätestens 30.06.1997 ausgespro-\nchen ist.\n\nDer Kaufpreis für das restliche Trennstück wird bereits jetzt fest mit\nDM 25,-- pro qm vereinbart.\n\nAls Klarstellung sei hier darauf hingewiesen, daß die vorstehende Ver-\neinbarung keine Verkaufsverpflichtung ... darstellt.\"\n\nAuf der erworbenen Fläche errichtete die Beklagte ein Gymnasium. Mit\n\nSchreiben vom 20. Januar 1997 forderte die Klägerin, die das Grundeigentum\n\nvom Vorerben erworben hatte und zwischenzeitlich Nacherbin geworden ist,\n\ndie Beklagte auf, die Restfläche zum vereinbarten Preis zu kaufen. Im Antwort-\n\nschreiben vom 20. März 1997 führte die Beklagte aus:\n\n\"... muß ich Ihnen mitteilen, daß sich die Stadt L. nunmehr nach\nFortfall der zum Zeitpunkt unserer damaligen Grundstücksverhandlun-\ngen angedachten Erweiterungen zum Gymnasium ... außerstande sieht,\nden Kaufpreis für Bauerwartungsland aufrechterhalten zu können.\n\nMit dem Wegfall der Erweiterungskonzeption wird Ihr Restflurstück im\nBauaußenbereich der Stadt verbleiben und ist darüber hinaus als Teil\ndes Landschaftsschutzgesetzes vom Naturpark S. - U. - T. \nerfaßt.\n\nDie Stadt L. sieht also aufgrund fehlender Notwendigkeiten und\nPlanungen derzeit keine andere Möglichkeit, als Ihnen den Ankauf des\nverbliebenen Flurstücks zum Ackerlandpreis mit der Option eine Rest-\nkaufpreiszahlung (Mehrerlösabführung) für den Fall anzubieten, daß zu-\n\nkünftige Planungen eine Bauerwartungsland-Ausweisung notwendig\nmachen könnten und würden.\"\n\nDie Klägerin hat von der Beklagten Zahlung des Kaufpreises für die\n\nRestfläche von 205.325 DM (25 DM x 8.213 qm) Zug um Zug gegen deren\n\nÜbereignung unter Ausschluß der Gewährleistung für Sachmängel, gesetzliche\n\nVorkaufsrechte und \"außerhalb des Grundbuchs bestehende Dienstbarkeiten\n\nund Baulasten\" verlangt. Sie hat weiter die Feststellung begehrt, daß sich die\n\nBeklagte mit der Entgegennahme der Auflassungserklärung in Annahmeverzug\n\nbefinde. Das Landgericht hat den Anträgen stattgegeben, einen weitergehen-\n\nden Antrag auf Erstattung von Erschließungskosten hat es abgewiesen. Hier-\n\ngegen hat die Beklagte Berufung eingelegt. Die Klägerin hat hilfsweise die An-\n\nträge gestellt, die Beklagte zu verurteilen, in notarieller Form die Annahme ei-\n\nnes von ihr in gleicher Form abzugebenden Angebots auf Abschluß eines\n\nKaufvertrags bestimmten Inhalts zu erklären und unter der Bedingung, daß der\n\nKaufvertrag abgeschlossen wird, an die Klägerin 205.325 DM Zug um Zug ge-\n\ngen Auflassung der Restfläche und Bewilligung der Eintragung der Klägerin als\n\nderen Eigentümerin zu zahlen. Das Oberlandesgericht hat Haupt- und Hilfsan-\n\nträge abgewiesen.\n\nHiergegen richtet sich die Revision der Klägerin, mit der sie ihre in der\n\nBerufungsinstanz gestellten Anträge weiterverfolgt. Die Beklagte beantragt die\n\nZurückweisung des Rechtsmittels.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nI.\n\nDas Berufungsgericht verneint einen Anspruch auf Kaufpreiszahlung, da\n\ndie Beklagte mit dem Vorerben nur einen Vorvertrag über die Restfläche abge-\n\nschlossen habe. Zahlung könne auch nicht als Schadensersatz wegen Verwei-\n\ngerung des Abschlusses des Hauptvertrags verlangt werden. Hierbei könne\n\noffen bleiben, ob sich die Vertragsparteien konkrete Gedanken über die Bau-\n\nlandeigenschaft des Restgrundstücks gemacht hätten. \"Geeinigt hätten sie sich\n\nzumindest auf das Grundstück, wie es sich damals dargestellt habe, also mit\n\nder zu diesem Zeitpunkt gegebenen Beschaffenheit.\" Hierzu habe gehört, daß\n\ndie Fläche nicht unter Landschaftsschutz stehe. Der Klägerin sei es unmöglich\n\ngeworden, das Kaufgrundstück mit dieser Beschaffenheit anzubieten. Dies ha-\n\nbe die Beklagte nicht zu vertreten, denn sie habe die Landschaftsschutzver-\n\nordnung nicht erlassen. Sie habe auch nicht die Pflicht getroffen, den Erlaß zu\n\nverhindern. Die Klägerin habe damit den Anspruch auf Abschluß des Haupt-\n\nvertrags nach § 323 Abs. 1 BGB verloren. Mithin könne auch der Hilfsantrag\n\nkeinen Erfolg haben.\n\nDies hält den Angriffen der Revision im wesentlichen nicht stand.\n\nII.\n\nOhne Erfolg beanstandet die Revision allerdings die Abweisung des iso-\n\nlierten Anspruchs auf Zahlung des Kaufpreises, den die Klägerin in erster Linie\n\nverfolgt. Ohne Rechtsfehler geht das Berufungsurteil davon aus, zwischen dem\n\nRechtsvorgänger der Klägerin und der Beklagten sei kein aufschiebend be-\n\ndingter - nämlich an die Optionserklärung des Verkäufers geknüpfter - Kauf,\n\nsondern ein Vorvertrag geschlossen worden. Zwar kommt im Zweifel ein Ver-\n\ntrag nur zustande, wenn sich die Beteiligten über alle Punkte geeinigt haben,\n\nüber die nach der Erklärung auch nur einer Seite eine Vereinbarung getroffen\n\nwerden sollte (§ 154 Abs. 1 BGB); dann aber wird vielfach kein Bedürfnis mehr\n\nfür eine (nur) vorvertragliche Bindung bestehen (vgl. BGH, Urt. v. 26. März\n\n1980, VIII ZR 150/79, NJW 1980, 1577, 1578). Indessen geht die Rechtspre-\n\nchung davon aus, daß der Vorvertrag nicht die gleiche Vollständigkeit aufwei-\n\nsen muß, die für den vorgesehenen Hauptvertrag zu verlangen ist (Senat,\n\nBGHZ 97, 147, 154). In dem danach bestehenden Auslegungsspielraum\n\n(§§ 133, 157 BGB) stellt das Berufungsgericht vor allem darauf ab, daß der\n\nText der notariellen Urkunde von der Verpflichtung der Beklagten ausgehe, das\n\nGrundstück \"abzukaufen\", und daß diese Verpflichtung eine einseitige sei. Die\n\nRevision hebt demgegenüber darauf ab, daß bereits ein vollständiger Ver-\n\ntragsentwurf über das gesamte Grundstück Flurstück 660/127 vorhanden ge-\n\nwesen sei und die Einseitigkeit der Bindung für eine Option spreche. Mit bei-\n\ndem setzt die Revision indessen lediglich eine eigene Auslegung an die Stelle\n\nderjenigen des Berufungsgerichts. Insbesondere kann die Einseitigkeit der\n\nBindung ebenso in einem Vorvertrag rechtlichen Ausdruck finden wie im Opti-\n\nonsvorbehalt einer Seite zu einem bedingt geschlossenen Vertrag (BGHZ 102,\n\n384, 388). Die gegenüber dem Kauf/Tausch der Trennfläche von 6.800 qm\n\neher fragmentarischen Regelungen über das Restgrundstück bestätigen über-\n\ndies das Auslegungsergebnis des Berufungsgerichts.\n\nIII.\n\n1. Zu Unrecht lehnt das Berufungsgericht aber die in zweiter Linie ge-\n\nstellten, verbundenen Anträge auf Abschluß des Kaufvertrags (hier: auf An-\n\nnahme eines noch abzugebenden Angebots, Senat, Urt. v. 7. Oktober 1983,\n\nV ZR 261/81, WM 1983, 1339) und Zahlung des Kaufpreises, Zug um Zug ge-\n\ngen Übereignung der Kaufsache, ab. Sie sind Gegenstand einer hilfsweisen\n\nAnschlußberufung, die die Klägerin für den Fall eingelegt hat, daß das gegne-\n\nrische Rechtsmittel Erfolg hat. Dies ist zulässig (Senat, Urt. v. 21. März 1997,\n\nV ZR 355/95, WM 1997, 1155/1157).\n\nDie Anträge sind unter sich in einem unechten Eventualverhältnis ge-\n\nstellt, der Hilfsanspruch auf Zahlung nämlich für den Fall, daß der Hauptan-\n\nspruch auf Herbeiführung des Vertrags Erfolg hat. Eine eventuelle Antragstel-\n\nlung dieser Art hat die Rechtsprechung bei Vorverträgen aus prozeßökonomi-\n\nschen Gründen in Verbindung mit dem Rechtsgedanken des § 259 ZPO zuge-\n\nlassen: Die Partei, die ihre Rechte aus dem Vorvertrag geltend macht, soll\n\nnicht gezwungen sein, gegenüber der Seite, die die Bindung leugnet, nachein-\n\nander zwei Prozesse, nämlich auf Abschluß des Hauptvertrags (§ 894 ZPO)\n\nund auf dessen Vollzug zu führen. Diese für den dinglichen Vollzug des zu\n\nschließenden Hauptvertrags entwickelten Grundsätze (Senat, Urt. v. 18. April\n\n1986, V ZR 32/85, LM Vorb. z. § 145 BGB, Nr. 20/21: Einigung zur Grund-\n\nstücksbelastung und Abgabe der Eintragungsbewilligung) gelten für die Kauf-\n\npreiszahlung entsprechend.\n\n2. Die Einbeziehung der Restfläche in das Landschaftsschutzgebiet\n\n\"U. - T. \" durch Verordnung der unteren Naturschutzbehörde aus dem\n\nJahre 1995 berührt, entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts, die An-\n\nsprüche der Klägerin aus dem Vorvertrag nicht.\n\na) Fehl geht die Meinung, der Klägerin sei die nach dem Kaufvertrag\n\ngeschuldete Leistung unmöglich geworden, mithin sei ihr Anspruch aus dem\n\nVorvertrag gemäß § 323 Abs. 1 BGB erloschen. Die aus dem Vorvertrag ge-\n\nschuldete Leistung der Beklagten, die Annahme eines wirksamen Vertragsan-\n\ntrags der Klägerin, bliebe durch die Leistungsstörung im Hauptvertrag, von der\n\ndas Berufungsurteil ausgeht, unberührt. Eine objektive Unmöglichkeit der\n\nÜbereignung des Grundstücks frei von den Beschränkungen des Landschafts-\n\nschutzes, welche dem Vertragsantrag seine Wirksamkeit nähme (§ 306 BGB),\n\nliegt nicht vor. Die Restfläche kann durch Änderung der Rechtsverordnung aus\n\ndem Landschaftsschutz ausgegrenzt werden. Ein Unvermögen der Klägerin,\n\ndas Grundstück ohne die Bindungen des Landschaftsschutzes zu übereignen,\n\nwürde die Wirksamkeit des Kaufvertrags nicht verhindern.\n\nb) Allerdings könnten Treu und Glauben dem Anspruch der Klägerin auf\n\nAbschluß des Kaufs entgegenstehen, wenn die Beklagte wegen der Mangel-\n\nhaftigkeit des Grundstücks (§ 459 Abs. 1 BGB) berechtigt wäre, die Leistung\n\nder Klägerin zurückzuweisen und sich nach § 326 BGB vom Kauf zu lösen (zu\n\nden Rechten des Käufers vor Gefahrübergang vgl. Senat BGHZ 113, 232).\n\nDann würde die Klägerin eine Leistung verlangen, die sie der Sache nach zu-\n\ngleich zurückzugewähren hätte. Diese Voraussetzungen liegen indessen nicht\n\nvor.\n\naa) Die Wendung im Berufungsurteil, die Vertragsparteien hätten sich\n\n\"zumindest auf das Grundstück, wie es sich damals darstellte\", \"geeinigt\", ent-\n\nhält nicht die Feststellung eines übereinstimmenden inneren Willens. Eine sol-\n\nche Feststellung würde sich vom Parteivortrag lösen und hätte eine Tatsache\n\nzum Gegenstand, die keine Partei vorgetragen hat. Dies wäre dem Tatrichter\n\nversagt (st. Rspr. des Senats: Urt. v. 11. November 1977, V ZR 105/75, WM\n\n1978, 244; v. 15. März 1985, V ZR 157/83, WM 1985, 1108 f; v. 19. Januar\n\n1990, V ZR 241/88, WM 1990, 1090, 1091). Die Klägerin hat vorgetragen, we-\n\nder die tatsächliche noch die rechtliche Qualität des Grundstücks hätten bei\n\nden Vertragsverhandlungen irgendeine Rolle gespielt, auch sei es allein der\n\nBeklagten bekannt gewesen, was sie mit der Fläche habe anfangen wollen.\n\nDieser Vortrag war auf den Hinweis des Berufungsgerichts im Termin vom\n\n12. Januar 1999 erfolgt, die Auslegung des Vertrags vom 11. Oktober/16. No-\n\nvember 1991 ergebe, \"daß man sich zumindest darüber einig gewesen sei, das\n\nrestliche Trennstück komme zukünftig für eine Bebauung in Betracht\". Die Be-\n\nklagte hat sich auf den Hinweis dahin eingelassen, beide Parteien seien bei\n\nKaufabschluß davon ausgegangen, daß die jeweils eingebrachten Flächen\n\nBauerwartungsland seien und die Restfläche später für ein Internat mit Neben-\n\neinrichtungen genutzt werden könne. Damit fehlt es an einem übereinstimmen-\n\nden Willen der Vertragsbeteiligten.\n\nbb) Als Ergebnis einer Auslegung (§§ 133, 157 BGB), von der mithin\n\nauszugehen ist, hat die \"Einigung\", keinen Bestand. Die Sachmängelgewähr-\n\nleistung der Klägerin sollte im künftigen Kaufvertrag umfassend ausgeschlos-\n\nsen sein. Das war für die bereits 1991 verkaufte Teilfläche ausdrücklich ver-\n\neinbart. Zusätzlich hatte die Klägerin festgehalten, für die von ihr hingegebene\n\nFläche werde, anders als für die Austauschfläche aus dem Bestand der Be-\n\nklagten, keine Garantie für eine bestimmte Beschaffenheit oder Verwendbarkeit\n\ngegeben. Dies hatte aus der Sicht der Beklagten als (möglicher) Käuferin auch\n\nfür die Restfläche desselben Grundstücks zu gelten. Daß die Klägerin ihr An-\n\ndienungsrecht, das allein in ihrem Interesse lag, unter den Vorbehalt gestellt\n\nhätte, die Restfläche, die ohnehin zum Außenbereich zählte, werde keine Be-\n\nschränkung der Bebaubarkeit erfahren, konnte die Beklagte nicht annehmen.\n\nc) Aber auch wenn die Klägerin für die Beschaffenheit der Restfläche\n\neine Gewähr übernommen hätte, könnte sich die Beklagte von dem Vertrag\n\nnicht lösen. Denn die Beschaffenheitsveränderung läge außerhalb der über-\n\nnommenen Gewähr (§ 459 Abs. 1 BGB). Die wirklichen Zusammenhänge hat\n\ndie Beklagte in ihrem Schreiben vom 26. März 1997 offengelegt. Die Klägerin\n\nhat diese Darstellung aufgegriffen, die Beklagte hat ihre Richtigkeit nicht in Ab-\n\nrede gestellt. Tatrichterliche Feststellungen erübrigen sich mithin. Danach sind\n\nnicht etwa die Pläne der Beklagten zur Erweiterung des Gymnasiums auf der\n\nRestfläche am Landschaftsschutz gescheitert. Vielmehr hat die Beklagte die\n\nErweiterungspläne aufgegeben und sich \"nunmehr ... außerstande gesehen,\n\nden Kaufpreis für Bauerwartungsland aufrechterhalten zu können\". Das Rest-\n\ngrundstück \"verblieb ... mit dem Wegfall der Erweiterungskonzeption im Bau-\n\naußenbereich\". Damit stand der Unterstellung der Fläche unter Landschafts-\n\nschutz, die \"darüber hinaus\" erfolgt ist, nichts im Wege. Eine Gewährleistung,\n\nderen Einhaltung vom Belieben der Gegenseite abhing, wäre mit dem Willen\n\nder Beteiligten nicht verbunden. Eine Auslegung des Vertrags würde zu ihr\n\nnicht führen.\n\nd) Geht die Veränderung der Verhältnisse letztlich auf den Willen der\n\nBeklagten zurück, so können diese auf den endgültigen Inhalt des Hauptver-\n\ntrages einen Einfluß (vgl. BGH, Urt. v. 8. Juni 1962, I ZR 6/61, NJW 1962,\n\n1812; Senat, Urt. v. 7. Februar 1986, V ZR 176/84, LM Vorb. z. § 145 BGB Nr.\n\n17/18, insoweit in BGHZ 97, 144 nicht abgedruckt; Urt. v. 20. Juni 1986, V ZR\n\n212/84, NJW 1986, 2822, 2823) nicht gewinnen. Der Nichteintritt der von der\n\nBeklagten behaupteten Vorstellungen der Parteien über die künftige Verwen-\n\ndung der Restfläche (Ausbau des Gymnasiums) kann mithin, entgegen deren\n\nAuffassung, die Geschäftsgrundlage des Vorvertrags nicht berühren. Die Be-\n\nklagte ist auch nicht berechtigt, die Klägerin, wie sie es vorgerichtlich angebo-\n\nten hat, auf die Preise für Ackerland mit einer Nachbesserungsklausel zu ver-\n\nweisen. Zwar hebt das Berufungsgericht zu Recht hervor, daß die Beklagte\n\nnicht verpflichtet war, durch Überplanung der Fläche deren Einbeziehung in\n\nden Landschaftsschutz zu verhindern, § 2 Abs. 3 BauGB (zur gegenseitigen\n\nSperrwirkung von Bebauungsplan und Landschaftsschutzverordnung vgl.\n\nBVerwG NuR 1989, 225; OVG Münster NuR 1999, 704, rkr.). Daß sie aber da-\n\nvon abgesehen hat, das ihr Mögliche zu unternehmen, einer solchen Entwick-\n\nlung entgegen zu steuern, geht auf ihr Risiko.\n\nIV.\n\nDie Sache ist zur Endentscheidung im Sinne des Erfolgs von Berufung\n\nund Anschlußberufung reif. Wirtschaftlich hat die Klägerin, mit Ausnahme des\n\nbereits in erster Instanz rechtskräftig abgewiesenen Teils der Klage, obsiegt.\n\nDies kommt in der Kostenentscheidung zum Ausdruck (§§ 91, 92 ZPO).\n\nWenzel\n\nTropf\n\n Krüger\n\nRiBGH Dr. Lemke ist infolge Urlaub\nan der Unterschrift gehindert.\nKarlsruhe, den 20.12.00\n Der Vorsitzende\n Wenzel\n\nGaier","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/1999/V_ZR_254-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-12-21/v-zr-254-99","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 145","ref_norm":"145","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 326","ref_norm":"326","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 459","ref_norm":"459","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 157","ref_norm":"157","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 133","ref_norm":"133","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 323","ref_norm":"323","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 894","ref_norm":"894","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 181","ref_norm":"181","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 306","ref_norm":"306","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 259","ref_norm":"259","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/1999/V_ZR_254-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/1999/V_ZR_254-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-12-21/v-zr-254-99","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/1999/V_ZR_254-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 11:42:03.440112+00:00"}}