{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/V_ZS/1999/V_ZB__50-99","ecli":null,"court":"BGH","senate":"V. Zivilsenat","decided":"2000-07-06","aktenzeichen":"V ZB 50/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"GVG § 13 Zur Entscheidung über einen Anspruch auf Zahlung aus einer Vorfinanzierungs- vereinbarung in einem Erschließungsvertrag mit einer Gemeinde ist das Ver- waltungsgericht zuständig.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n6. Juli 2000\n\nin dem Rechtsstreit\n\nV ZB 50/99\n\nNachschlagewerk:\n\nja\n\nBGHZ:\n\nBGHR:\n\nnein\n\nja\n\n-----------------------------------\n\nGVG § 13\n\nZur Entscheidung über einen Anspruch auf Zahlung aus einer Vorfinanzierungs-\n\nvereinbarung in einem Erschließungsvertrag mit einer Gemeinde ist das Ver-\n\nwaltungsgericht zuständig.\n\nBGH, Beschl. v. 6. Juli 2000 - V ZB 50/99 - OLG Naumburg\n\n LG Halle\n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 6. Juli 2000 durch den\n\nVorsitzenden Richter Dr. Wenzel und die Richter Dr. Vogt, Schneider,\n\nProf. Dr. Krüger und Dr. Klein\n\nbeschlossen:\n\nDie sofortige weitere Beschwerde gegen den Beschluß des\n\n11. Zivilsenats \n\ndes Oberlandesgerichts Naumburg \n\nvom\n\n28. Oktober 1999 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.\n\nDer Geschäftswert \n\ndes \n\nBeschwerdeverfahrens \n\nbeträgt\n\n12.000 DM.\n\nGründe:\n\nI.\n\nDie beklagte Gemeinde schloß am 19. Oktober 1993 mit einer\n\nS. /Q. GmbH & Co. KG (im folgenden: S. /Q. KG oder Erschlie-\n\nßungsträgerin) einen Vertrag zur Erschließung des im Gemeindegebiet der\n\nBeklagten belegenen Wohngebiets \"Am W. \". Nach vertraglicher Fest-\n\nstellung ist der Erschließungsträger Eigentümer aller Grundstücke dieses\n\nWohngebiets. Die S. /Q. KG verpflichtete sich, die innere Erschlie-\n\nßung des Wohngebiets vorzunehmen (§ 2 Abs. 1 des Vertrages) und die Er-\n\nschließungsanlagen an die beklagte Gemeinde zu übertragen (§ 9 Abs. 1 des\n\nVertrages), wobei diese auf das Beitragserhebungsverfahren verzichtete (§ 8\n\nAbs. 1 des Vertrages). Die vollständige bzw. anteilige Übernahme der sog. äu-\n\nßeren Erschließungen \"gegebenenfalls auch im Rahmen einer Zwischen- oder\n\nVorfinanzierung\" (§ 2 Abs. 2 des Vertrages) wird in § 11 des Vertrages gere-\n\ngelt. Er bestimmt:\n\n \"Äußere Erschließung\n\n(1) Dem Erschließungsträger ist bekannt, daß eine positive Be-\nscheidung seiner Bauanträge zwingend die äußere Erschlie-\nßung des Vertragsgebietes voraussetzt und die Gemeinde\nz. Zt. nicht in der Lage ist, die danach erforderlichen Erschlie-\nßungsmaßnahmen durchzuführen.\n\n(2) Der Erschließungsträger \n\nist deshalb zur Sicherung der\nschnellstmöglichen Realisierung seines Bauvorhabens bereit\nund berechtigt, auf eigene Kosten\n\na) die Wasserversorgung ...........................................................\n ................................................................................................\n\nb) die Erdgasdruckleitung ...........................................................\n ................................................................................................\n\nc) zur Energieversorgung ...........................................................\n ................................................................................................\n\nd) den Gehweg und die Straße ...................................................\n ................................................................................................\n\nherzustellen oder vorzufinanzieren.\n\n(3) Durch den Erschließungsträger werden gemeinsam mit der\nGemeinde die erforderlichen vertraglichen Regelungen mit den\nVersorgungsunternehmen und dem Straßenwesen herbeige-\nführt.\n\n(4) Die in Abs. 1 festgelegten Erschließungsleistungen können\nnicht nochmals als Erschließungsbetrag durch die Gemeinde\nerhoben werden.\"\n\nMit Vertrag vom 19. Oktober 1994 präzisierten die Vertragsparteien die-\n\nse Regelung. Der neu gefaßte § 11 des Vertrages enthält einzelne Regelungen\n\nzur äußeren Erschließung des Wohngebiets bezüglich Wasserversorgung,\n\nErdgasdruckleitung, Elektroenergie, Gehwege und Straßen sowie Regenwas-\n\nserabführung und der Abwasserableitung. Für letztere erfolgte eine Aufteilung\n\nder Gesamtkosten in \"Anteil Gewerbegebiet\" und \"Wohngebiet\" (§ 11 Abs. 2\n\nBuchst. f Nr. 2) an die sich eine \"Verfahrensregelung\" mit folgendem Inhalt an-\n\nschließt:\n\n\"3.1. Die Gemeinde übernimmt die Planung und Realisierung der\n\nSchmutzwasserableitung nach Pkt. 2.\nDie Kosten werden durch eine \"Erschließungssatzung der\nGemeinde für das Wohngebiet und das Gewerbegebiet\" an-\nteilig auf die Gebiete umgelegt.\n\n3.2. Die Gemeinde wird die anteiligen Kosten des Wohngebietes\nund des Gewerbegebietes auf die Grundstücke umlegen und\ndie Grundstückseigentümer zur Zahlung der Erschließungs-\nbeiträge heranziehen.\n\n3.3. Zur Sicherung der Bauzeiten, nach Pkt. 3.4. erfolgt eine Vorfi-\nnanzierung von Projektierung und Bauleistungen durch den\nErschließungsträger.\nDie Zahlungen erfolgen auf der Grundlage der mit den Aus-\nführungsbetrieben und dem Ingenieurbüro bzw. der Stadt\nSch. abzuschließenden Verträge durch den Erschlie-\nßungsträger an die Gemeinde.\n\n3.4. Zeitlicher Ablauf\nBaubeginn\nBauende\n\n01.09.1994\n30.10.1994\n\n3.5. Die Rückzahlung der vorfinanzierten Anteile des Gewerbege-\nbietes erfolgt durch die Gemeinde an den Erschließungsträ-\nger sofort nach Eingang der Zahlungen der Grundstücksei-\ngentümer des Gewerbegebietes.\n\n3.6. Weitere Einzelheiten werden in einer noch zu beschließenden\n\nErschließungs- und Beitragssatzung der Gemeinde geregelt.\n\n(3) Durch den Erschließungsträger werden gemeinsam mit der\nGemeinde die erforderlichen vertraglichen Regelungen mit\nden Versorgungsunternehmen und dem Straßenwesen her-\nbeigeführt.\n\n(4) Die in Abs. 2 festgelegten Erschließungsleistungen können\nnicht nochmals als Erschließungsbetrag durch die Gemeinde\nerhoben werden.\n\n(5) Die anteiligen Kosten des Wohngebietes gemäß Abs. (2) se-\nhen eine Kostenbeteiligung der Gemeinde nicht vor, auch be-\nstehen zukünftig aus diesen Maßnahmen keine Forderungen\ndes Erschließungsträgers an die Gemeinde.\"\n\nDie Klägerin nimmt mit der Behauptung, sie sei mit der Erschließungs-\n\nträgerin identisch, die Beklagte auf Zahlung nach § 11 Abs. 2 Buchst. f Nr. 3.5\n\nin Anspruch (Teilklage). Sie hat beantragt, die Beklagte zur Zahlung von\n\n61.860,58 DM nebst Zinsen zu verurteilen.\n\nDie Beklagte hat u.a. die Zulässigkeit des Rechtswegs gerügt. Das\n\nLandgericht hat die Klage als zur Zeit unbegründet abgewiesen und in den\n\nUrteilsgründen die Zulässigkeit des Rechtswegs zu den ordentlichen Gerichten\n\nbejaht. Auf Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht nach aufrechter-\n\nhaltener Rechtswegrüge der Beklagten durch Beschluß den Rechtsweg zu den\n\nordentlichen Gerichten für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das Ver-\n\nwaltungsgericht H. verwiesen. Dagegen wendet sich die zugelassene sofor-\n\ntige weitere Beschwerde der Klägerin.\n\nII.\n\nDie zulässige weitere Beschwerde (vgl. § 17 a Abs. 4 Satz 6 GVG; § 577\n\nZPO) ist unbegründet.\n\nDas Berufungsgericht ist mit Recht auf Berufung der Klägerin in das Vor-\n\nabverfahren eingetreten, da das Landgericht trotz ausdrücklicher Rechts-\n\nwegrüge nicht vorab entschieden hatte (§ 17 a Abs. 3 Satz 2 GVG) und es An-\n\nlaß sah, die weitere Beschwerde zuzulassen (BGHZ 131, 169; 132, 245, 247).\n\nAn diese Zulassung ist der Senat gebunden (§ 17 a Abs. 4 Satz 6 GVG; BGHZ\n\n120, 198).\n\nDas Berufungsgericht bejaht rechtlich zutreffend für das vorliegende\n\nVerfahren den Verwaltungsrechtsweg (§ 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Es geht\n\nrichtig und von der Beschwerde auch unbeanstandet davon aus, daß über\n\nStreitigkeiten aus öffentlich-rechtlichen Verträgen nicht die Zivilgerichte, son-\n\ndern die Verwaltungsgerichte zu entscheiden haben (vgl. auch BVerwGE 42,\n\n331, 332). Maßgebend für die Frage nach der rechtlichen Qualifikation der ge-\n\ntroffenen vertraglichen Regelungen ist dabei der Schwerpunkt der Vereinba-\n\nrung (vgl. BGHZ 56, 365, 373; 76, 16, 20; BVerwGE 22, 138, 140). Die Ver-\n\ntragsparteien haben eindeutig hinsichtlich der sog. inneren Erschließung einen\n\nErschließungsvertrag nach § 124 BauGB, also einen öffentlich-rechtlichen\n\nVertrag, abgeschlossen, mit dem die Erschließungsträgerin sich verpflichtete,\n\nim eigenen Namen und auf eigene Rechnung bestimmte Erschließungsanlagen\n\nherzustellen und ohne Gegenleistung auf die Gemeinde zu übertragen (§§ 2 ff\n\ndes Vertrages vom 19. Oktober 1993). Soweit die Beschwerde dies unter Hin-\n\nweis auf die notwendige Angemessenheit der Leistungen (§ 124 Abs. 3 Satz 1\n\nBauGB) mit der Behauptung in Frage stellt, in dem Wohngebiet \"Am W. \n\n \" befänden sich auch \"eine Vielzahl von Fremdanliegergrundstücken\", ist\n\ndas in mehrfacher Hinsicht verfehlt. Die Frage nach der Rechtsnatur der ver-\n\ntraglichen Leistungen kann nicht davon abhängen, ob der von § 124 Abs. 3\n\nSatz 1 BauGB vorgegebene Rahmen eingehalten wurde. Im übrigen stellt der\n\nVertrag vom 19. Oktober 1993 in § 1 Abs. 2 ausdrücklich fest, daß der Er-\n\nschließungsträger Eigentümer aller Grundstücke innerhalb des Vertragsgebiets\n\nist, wovon auch das Berufungsgericht ausgeht, ohne daß die Beschwerde da-\n\ngegen eine Rüge erhebt. Unrichtig ist ferner die Behauptung der Klägerin, die\n\ndem Erschließungsträger entstandenen Kosten hätten vereinbarungsgemäß\n\ndurch Beitragserhebung refinanziert werden sollen. Eine solche Regelung ist\n\nnur im Rahmen der sog. äußeren Erschließung und nur im Rahmen der Ver-\n\neinbarung zur Schmutzwasserableitung getroffen (§ 11 in der ergänzten Form).\n\nIm übrigen werden Erschließungsbeiträge für die in § 3 Abs. 1 des Vertrages\n\nvon 1993 festgelegten Erschließungsmaßnahmen nicht nochmals erhoben (§ 8\n\nAbs. 1 des Vertrages von 1993; § 11 Abs. 4 der Vertragsergänzung).\n\nSchließlich ist nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht den\n\nSchwerpunkt der vertraglichen Regelung im Bereich der sog. inneren Erschlie-\n\nßung sieht und die Regelung zur sog. äußeren Erschließung (§ 11 der Ver-\n\ntragsergänzung) nur als Annex des Erschließungsvertrages betrachtet. Auch\n\ndie Klägerin kann nicht bezweifeln, daß die sog. äußere Erschließung lediglich\n\nein Mittel war, die positive Entscheidung über die Bauanträge für das Wohnge-\n\nbiet zu erreichen, und sie deshalb bereit und berechtigt war, bestimmte Er-\n\nschließungsmaßnahmen herzustellen oder vorzufinanzieren (§ 11 Abs. 1 und 2\n\ndes ergänzten Vertrages), weil der Beklagten die notwendigen Mittel fehlten.\n\nEbensowenig läßt sich in Frage stellen, daß die allenfalls privatrechtlich zu\n\nbewertende Vorfinanzierungsregelung (§ 11 Abs. 2 Buchst. f Nr. 3.5 des Er-\n\ngänzungsvertrages) für die von der beklagten Gemeinde herzustellende\n\nSchmutzwasserableitung (Klagegrundlage) nur einen geringfügigen Teilbereich\n\nder Regelungen in § 11 der Vertragsergänzung ausmacht. Hinsichtlich der\n\nWasserversorgung, der Erdgasdruckleitung und der Elektroenergie wird ledig-\n\nlich auf die entsprechenden Verträge der Erschließungsträgerin mit den ent-\n\nsprechenden Versorgungsunternehmen verwiesen. Daß die beklagte Gemein-\n\nde an der Herbeiführung dieser Verträge mitbeteiligt war (§ 11 Abs. 3 der Ver-\n\ntragsergänzung) ist ohne Bedeutung. Es kommt im Verhältnis zur beklagten\n\nGemeinde insbesondere nicht darauf an, ob und in welchem Umfang sich die\n\nKlägerin in gesonderten Verträgen mit Versorgungsunternehmen zur Kosten-\n\nübernahme bereit erklärt hat. Hinsichtlich der Gehwege und Straßen sowie der\n\nRegenwasserabführung im Rahmen der äußeren Erschließung hat sich die\n\nKlägerin zur Herstellung auf eigene Kosten verpflichtet, ohne daß eine Erstat-\n\ntung durch die Beklagte vorgesehen ist (§ 11 Abs. 4 der Vertragsergänzung).\n\nDaß diese Regelung den Charakter eines Erschließungsvertrages trägt, kann\n\nauch die Klägerin nicht ernsthaft bezweifeln. Für die Beurteilung der Rechts-\n\nnatur ist ohne Bedeutung, ob diese Regelung zulässig war oder nicht.\n\nDen Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren hat der Senat mit\n\nrd. 1/5 des Hauptsachewerts bemessen \n\n(vgl. BGH, Beschlüsse v.\n\n19. Dezember 1996, III ZB 105/96, WM 1997, 1077 und v. 4. März 1998,\n\nVIII ZB 25/97, BGHR GVG § 17 a Abs. 4 Satz 1, Beschlußform 1). Soweit er\n\nfrüher vom vollen Hauptsachewert ausgegangen ist, hält er an dieser Auffas-\n\nsung nicht mehr fest (vgl. auch schon Senatsbeschl. v. 30. September 1999,\n\nV ZB 24/99, NJW 1999, 3785, 3786).\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO (vgl. auch Senats-\n\nbeschl. v. 17. Juni 1993, V ZB 31/92, BGHR GVG § 17 a Abs. 4, Kostenent-\n\nscheidung 1).\n\nWenzel\n\n Vogt\n\n Schneider\n\nKrüger\n\nKlein","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/1999/V_ZB__50-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-07-06/v-zb-50-99","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":3},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 17a","ref_norm":"17a","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 40","ref_norm":"40","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 577","ref_norm":"577","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/1999/V_ZB__50-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/1999/V_ZB__50-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-07-06/v-zb-50-99","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/1999/V_ZB__50-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 11:19:13.108144+00:00"}}