{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/V_ZS/1999/V_ZB__46-99","ecli":null,"court":"BGH","senate":"V. Zivilsenat","decided":"2000-06-29","aktenzeichen":"V ZB 46/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"WEG § 15 Abs. 2 Über die Vermietbarkeit von in Gemeinschaftseigentum stehenden Räumen einer Wohnungseigentumsanlage kann im Wege der Gebrauchsregelung durch Mehr- heitsbeschluß entschieden werden, soweit nicht eine Vereinbarung entgegensteht und den Wohnungseigentümern kein Nachteil erwächst.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nV ZB 46/99\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n29. Juni 2000\n\nin der Wohnungseigentumssache\n\nNachschlagewerk:\n\nBGHZ:\n\nBGHR:\n\nja\n\nja\n\nja\n\n-----------------------------------\n\nWEG § 15 Abs. 2\n\nÜber die Vermietbarkeit von in Gemeinschaftseigentum stehenden Räumen einer\n\nWohnungseigentumsanlage kann im Wege der Gebrauchsregelung durch Mehr-\n\nheitsbeschluß entschieden werden, soweit nicht eine Vereinbarung entgegensteht\n\nund den Wohnungseigentümern kein Nachteil erwächst.\n\nBGH, Beschl. v. 29. Juni 2000 - V ZB 46/99 - BayObLG München\n\n LG Traunstein\n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 29. Juni 2000 durch den\n\nVorsitzenden Richter Dr. Wenzel und die Richter Dr. Vogt, Tropf, Schneider\n\nund Dr. Lemke\n\nbeschlossen:\n\nDie sofortige weitere Beschwerde gegen den Beschluß des Land-\n\ngerichts Traunstein vom 12. Juli 1999 wird zurückgewiesen.\n\nDer Antragsteller hat die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerde-\n\nverfahrens zu tragen. Außergerichtliche Kosten werden nicht er-\n\nstattet.\n\nDer Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf\n\n2.700 DM festgesetzt.\n\nGründe:\n\nI.\n\nDer Antragsteller und die Antragsgegner sind Wohnungseigentümer ei-\n\nner Wohnungsanlage. Die Wohnungseigentümer beschlossen am 31. Juli 1998\n\nmit Stimmenmehrheit, daß \"die vermieteten Kellerräume wie gehabt weiterhin\n\nvon den Eigentümern bzw. Mietern gemietet werden können\". Der Antragsteller\n\nhat beantragt, den Eigentümerbeschluß für ungültig zu erklären. Das Amtsge-\n\nricht hat den Antrag abgewiesen, das Landgericht die sofortige Beschwerde\n\nzurückgewiesen. Mit der sofortigen weiteren Beschwerde verfolgt der Antrag-\n\nsteller seinen Antrag weiter.\n\nDas Bayerische Oberste Landesgericht (BayObLGZ 1999, 337 = WuM\n\n2000, 147) möchte die sofortige weitere Beschwerde zurückweisen. Es sieht\n\nsich hieran jedoch durch den Beschluß des Oberlandesgerichts Zweibrücken\n\nvom 5. Juni 1986 (NJW-RR 1986, 1338) gehindert und hat deshalb die Sache\n\ndem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.\n\nII.\n\nDie Vorlage ist statthaft (§ 43 Abs. 1, 3, § 45 Abs. 1 WEG i.V.m. § 28\n\nAbs. 2 FGG).\n\nDas vorlegende Gericht ist der Auffassung, die Wohnungseigentümer\n\nkönnten, soweit keine Vereinbarung entgegenstehe, durch Stimmenmehrheit\n\neinen der Beschaffenheit des gemeinschaftlichen Eigentums entsprechenden\n\nordnungsmäßigen Gebrauch beschließen (§ 15 Abs. 2 WEG). Dieser könne\n\nauch in der Vermietung von in gemeinschaftlichem Eigentum stehenden Keller-\n\nräumen bestehen, wenn keiner der Wohnungseigentümer einen Nachteil im\n\nSinn des § 14 Nr. 1 WEG erleide.\n\nDemgegenüber hat das Oberlandesgericht Zweibrücken in einer auf\n\nweitere Beschwerde ergangenen Entscheidung vom 5. Juni 1986 (NJW-RR\n\n1986, 1338) die Ansicht vertreten, ein auf die Vermietung einer im gemein-\n\nschaftlichen Eigentum der Wohnungseigentümer stehenden Teilfläche gerich-\n\nteter Beschluß könne nur einstimmig gefaßt werden, denn er schränke das\n\nRecht jedes einzelnen Wohnungseigentümers auf Mitgebrauch des Woh-\n\nnungseigentums ein. Beide Gerichte sind damit in einer das Wohnungseigen-\n\ntumsrecht betreffenden Rechtsfrage unterschiedlicher Auffassung. Das trägt\n\ndie Vorlage.\n\nIII.\n\nDie sofortige weitere Beschwerde ist zwar zulässig (§§ 45 Abs. 1, 43\n\nAbs. 1, 4 WEG, §§ 27, 29 FGG), hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.\n\nDer Senat teilt die Auffassung des vorlegenden Gerichts und des Be-\n\nschwerdegerichts, daß über die Vermietbarkeit von in gemeinschaftlichem Ei-\n\ngentum stehenden Kellerräumen durch Mehrheitsbeschluß der Wohnungsei-\n\ngentümergemeinschaft entschieden werden kann (BayObLGZ 1999, 377 unter\n\nausdrücklicher Aufgabe früherer Rechtsprechung vgl. BayObLGZ 72, 109, 112\n\nund BayObLGZ 73, 267 ff; BayObLGZ 92, 1, 2 ff; KG Berlin WE 1991, 327;\n\nHans. OLG Hamburg, WE 1993, 167, 168; Bärmann/Pick/Merle, WEG, 7. Aufl.\n\n§ 15 Rdn. 24; Bärmann/Seuß, Praxis des Wohnungseigentums, 4. Aufl., Rdn. B\n\n92; Müller, Praktische Fragen des Wohnungseigentums, 3. Aufl., Rdn. 172;\n\nNiedenführ/Schulze, WEG, 4. Aufl., § 15 Rdn. 7; RGRK-Augustin, BGB,\n\n12. Aufl., § 21 WEG Rdn. 38; Sauren, WEG, 3. Aufl., § 21 Rdn. 10; Staudin-\n\nger/\n\nKreuzer, BGB, 12. Aufl., § 15 WEG Rdn. 126; Weitnauer/Lüke, WEG, 8. Aufl.,\n\n§ 15 Rdn. 24; Weitnauer, WE 1989, 42; Zipperer, WE 1991, 142, 143; a.A.\n\nOLG Zweibrücken, OLGZ 1985, 418, 420 f; NJW-RR 1986, 1338; Korff, DWE\n\n1986, 84; Merle, WE 1989, 20; Zimmermann, Rpfleger 1982, 401, 406).\n\n1. Zutreffend hat das Beschwerdegericht den angegriffenen Beschluß,\n\ndaß die vermieteten Kellerräume weiterhin von den Eigentümern bzw. Mietern\n\ngemietet werden können, als eine Regelung des Gebrauchs des Gemein-\n\nschaftseigentums im Sinne von § 15 Abs. 2 WEG angesehen. Soweit demge-\n\ngenüber die Literatur darin eine Maßnahme der Verwaltung erblickt (Bärmann/\n\nPick/Merle, WEG, 7. Aufl., § 13 Rdn. 132; Staudinger/Bub, BGB, 12. Aufl.,\n\nWEG § 21 Rdn. 300; Weitnauer, WE 1989, 42; Zipperer, WE 1991, 142, 143),\n\nwird dem Umstand nicht genügend Rechnung getragen, daß die Verwaltung\n\ndes gemeinschaftlichen Eigentums nach §§ 20 ff WEG grundsätzlich nicht den\n\nGebrauch des gemeinschaftlichen Eigentums, der in den §§ 13 ff WEG gere-\n\ngelt ist, betrifft. § 21 WEG weicht insoweit von § 745 Abs. 1 und 2 BGB ab, der\n\nauch die Nutzung erfaßt (Staudinger/Bub, aaO, § 21 Rdn. 31). Wenngleich das\n\nGesetz diese Unterscheidung nicht immer konsequent durchführt, so ergibt\n\nsich aus dem Nebeneinander von §§ 13 ff und §§ 20 ff WEG doch, daß für Ge-\n\nbrauchregelungen § 15 WEG die speziellere Vorschrift ist (BayObLGZ 1992, 1,\n\n2).\n\nDer angefochtene Beschluß enthält eine Regelung des Gebrauchs. Er\n\nschafft die gemeinschaftsrechtliche Voraussetzung dafür, daß die bisher ver-\n\nmieteten Kellerräume wie gehabt weiter vermietet werden können. Er entzieht\n\ndamit nicht den Wohnungseigentümern das Recht zum Mitgebrauch (a.A.\n\nMerle, WE 1989, 20), sondern setzt es weiterhin voraus (Weitnauer, WE 1989,\n\n42) und regelt nur die Art und Weise der Ausübung, indem er die Möglichkeit\n\ndes unmittelbaren (Eigen-)Gebrauchs durch die des mittelbaren (Fremd-)Ge-\n\nbrauchs ersetzt und an die Stelle des unmittelbaren Gebrauchs den Anteil an\n\nden Mieteinnahmen treten läßt, § 13 Abs. 2 Satz 2, § 16 Abs. 1 WEG\n\n(BayObLGZ 1992, 1, 3).\n\n2. Dem Beschwerdegericht und dem vorlegenden Gericht ist auch darin\n\nzu folgen, daß die angegriffene Regelung einen ordnungsmäßigen Gebrauch\n\nzum Inhalt hat. Sie konnte daher durch Mehrheitsentscheidung in der Woh-\n\nnungseigentümerversammlung beschlossen werden und bedurfte nicht der\n\nEinstimmigkeit. Ob ein Gebrauch ordnungsmäßig ist, richtet sich nach der Ver-\n\nkehrsanschauung und bietet einen gewissen Ermessensspielraum (Weitnauer/\n\nLüke, WEG, 7. Aufl., § 21 Rdn. 12). Ordnungsgemäß ist der Gebrauch, den\n\n§ 14 WEG gestattet (Staudinger/Kreuzer, § 15 Rdn. 111; Zimmermann,\n\nRpfleger 1982, 401, 405) und der nicht gegen gesetzliche Vorschriften ver-\n\nstößt. Die Einzelheiten sind anhand der konkreten Umstände des Einzelfalles\n\nunter Berücksichtigung der Beschaffenheit und Zweckbestimmung des gemein-\n\nschaftlichen Eigentums bei Beachtung des Gebots der allgemeinen Rücksicht-\n\nnahme in Abwägung der allseitigen Interessen (vgl. Senat, BGHZ 139, 288,\n\n296) zu ermitteln. Die Tatsache, daß die Kellerräume weiterhin wie bisher ver-\n\nmietet werden können und dadurch dem Antragsteller zur Eigennutzung nicht\n\nzur Verfügung stehen, begründet keinen Nachteil im Sinne des § 14 Nr. 1 WEG\n\nund erfordert keine Einstimmigkeit (a.A. OLG Zweibrücken, OLGZ 1985, 418;\n\nNJW-RR 1986, 1338; Korff, DWE 1986, 84; RGRK-Augustin, BGB, 12. Aufl.,\n\n§ 5 WEG Rdn. 25, 28; Zimmermann, Rpfleger 1982, 401, 406). Denn § 13\n\nAbs. 2 WEG gewährt kein Recht zum Eigengebrauch des gemeinschaftlichen\n\nEigentums, sondern bestimmt nur das Maß der Mitbenutzung bei geregelter\n\nBenutzungsart (Zipperer, WE 1991, 142, 143). Es müssen also besondere Um-\n\nstände vorliegen, um die Vermietung der im Gemeinschaftseigentum stehen-\n\nden Räume als nachteilig im Sinne von § 14 Nr. 1 WEG erscheinen zu lassen\n\n(vgl. z.B. BayObLGZ 1992, 1 ff.; KG WE 1990, 208). Derartige Umstände lie-\n\ngen nach den fehlerfrei getroffenen Feststellungen des Landgerichts nicht vor.\n\nDie tatrichterliche Würdigung, daß die Vermietung weder der Beschaffenheit\n\noder Zweckbestimmung der fraglichen Kellerräume widerspricht noch in Abwä-\n\ngung der allseitigen Interessen das Gebot der allgemeinen Rücksichtnahme\n\nverletzt, sondern eine sinnvolle Entscheidung darstellt, läßt im Rahmen der\n\ndem Rechtsbeschwerdegericht nur eingeschränkt möglichen Prüfung keinen\n\nRechtsfehler erkennen.\n\nHandelt es sich somit um eine Regelung des ordnungsmäßigen Ge-\n\nbrauchs, konnten die Wohnungseigentümer hierüber, da eine Vereinbarung\n\nnach § 15 Abs. 1 WEG nicht entgegensteht, durch Stimmenmehrheit beschlie-\n\nßen.\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 47 WEG und die Entscheidung\n\nüber den Geschäftswert auf § 48 WEG.\n\nWenzel\n\nVogt\n\nTropf\n\nSchneider\n\nLemke","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/1999/V_ZB__46-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-06-29/v-zb-46-99","cited_norms":[{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":5},{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":4},{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":2},{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":2},{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":1},{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":1},{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 16","ref_norm":"16","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/1999/V_ZB__46-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/1999/V_ZB__46-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-06-29/v-zb-46-99","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/1999/V_ZB__46-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 11:15:10.748643+00:00"}}