{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"V. Zivilsenat","decided":"2001-01-11","aktenzeichen":"V ZB 40/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"ZPO § 91 a; GVG § 17 a Der Beschwerdeführer kann mit der Begründung, der Rechtsweg zu dem angerufe- nen Gericht sei nachträglich begründet worden, die gegen die Vorabentscheidung eingelegte sofortige Beschwerde in der Hauptsache für erledigt erklären.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n11. Januar 2001\n\nin dem Rechtsstreit\n\nV ZB 40/99\n\nNachschlagewerk:\n\nja\n\nBGHZ:\n\nBGHR:\n\nnein\n\nja\n\n-----------------------------------\n\nZPO § 91 a; GVG § 17 a\n\nDer Beschwerdeführer kann mit der Begründung, der Rechtsweg zu dem angerufe-\n\nnen Gericht sei nachträglich begründet worden, die gegen die Vorabentscheidung\n\neingelegte sofortige Beschwerde in der Hauptsache für erledigt erklären.\n\nBGH, Beschl. v. 11. Januar 2001 - V ZB 40/99 - Kammergericht Berlin\n\n LG Berlin\n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 11. Januar 2001 durch den\n\nVorsitzenden Richter Dr. Wenzel und die Richter Tropf, Prof. Dr. Krüger,\n\nDr. Lemke und Dr. Gaier\n\nbeschlossen:\n\nDie Kosten der Rechtsmittelverfahren fallen dem Beklagten zur\n\nLast.\n\nDer Wert der Verfahren beträgt 41.359 DM.\n\nGründe:\n\nI.\n\nDie Klägerinnen (BvS und die von ihr beauftragte Privatisierungsstelle)\n\nbegehren die Feststellung, daß dem Beklagten Ansprüche auf erneute Vor-\n\nnahme der Vergabeentscheidung über ein bestimmtes Objekt nach dem Aus-\n\ngleichsleistungsgesetz und/oder auf Unterlassung der Veräußerung des Ob-\n\njektes an einen bestimmten Erwerber und/oder auf Unterlassung, Widerruf oder\n\nZurücknahme des Einverständnisses zu dem Verkauf nicht zustehen. Das\n\nLandgericht hat im Vorabverfahren den Rechtsweg zu den Zivilgerichten für\n\nzulässig erklärt. Das Oberlandesgericht hat die sofortige Beschwerde des Be-\n\nklagten zurückgewiesen. Mit der zugelassenen weiteren Beschwerde hat der\n\nBeklagte seinen Antrag, den Rechtsweg zu den Zivilgerichten für unzulässig zu\n\nerklären und die Sache an das Verwaltungsgericht zu verweisen, weiterver-\n\nfolgt. Nach \n\nInkrafttreten des Vermögensrechtsergänzungsgesetzes \n\n-\n\n VermRErgG - vom 15. September 2000 (BGBl I S. 1382) hat der Beklagte \"den\n\nZwischenrechtsstreit über die Zulässigkeit des Zivilrechtsweges\" in der Haupt-\n\nsache für erledigt erklärt und beantragt, den Klägern \"die Kosten des Zwi-\n\nschenrechtsstreits\" aufzuerlegen. Diese haben sich der Erledigungserklärung\n\nangeschlossen und beantragen, dem Beklagten \"die Kosten des Beschwerde-\n\nverfahrens\" aufzuerlegen.\n\nII.\n\n1. Gegenstand der übereinstimmenden Erledigungserklärungen der\n\nParteien sind die Beschwerde gegen die Vorabentscheidung der ersten Instanz\n\nund die weitere Beschwerde.\n\na) Eine Erledigung des Vorabverfahrens als solches durch Erklärungen\n\nder Parteien entsprechend § 91 a ZPO kommt nicht in Frage. Denn die Vor-\n\nschrift setzt voraus, daß in dem erledigten Verfahren eine Kostengrundent-\n\nscheidung möglich ist (vgl. statt aller: Zöller/Vollkommer, ZPO, 22. Aufl., § 91 a\n\nRdn. 7). Dies ist bei der Vorabentscheidung der ersten Instanz nicht der Fall;\n\nsoweit durch sie Kosten entstehen, sind sie Gegenstand der Kostenentschei-\n\ndung im Endurteil. Anderes gilt für die im Beschwerdeverfahren über die Vorab-\n\nentscheidung angefallenen Kosten. Über sie ergeht eine gesonderte, vom Ob-\n\nsiegen im Rechtsstreit selbst unabhängige Entscheidung durch das Beschwer-\n\ndegericht (Senat, Beschl. v. 17. Juni 1993, V ZB 31/92, BGHR GVG § 17 a\n\nAbs. 4). Eine Rücknahme des Rechtsmittels würde indes, wenn die Zuständig-\n\nkeit der Zivilgerichte, wie der Beklagte meint, ursprünglich nicht gegeben war,\n\nnicht zu einer angemessenen Kostenentscheidung führen. Das geeignete Mit-\n\ntel, dies zu vermeiden, ist die Erledigungserklärung allein für das Rechtsmittel-\n\nverfahren, hier für beide Rechtsmittelzüge. Die Rechtsprechung des Bundesge-\n\nrichtshofes läßt sie, ohne eine generelle Entscheidung über die Rechtsmitte-\n\nlerledigungserklärung zu treffen, bei Bedürfnis für besondere Fälle zu (Urt. v.\n\n15. Mai 1998, XI ZR 219/97, NJW 1998, 2453, 2454 m.w.N.). Ein solcher liegt\n\nhier vor.\n\nb) Die dahingehende Auslegung der Erledigungserklärungen der Par-\n\nteien steht nicht in sachlichem Widerspruch zu deren weitergehendem Wort-\n\nlaut. Zwar tritt durch die beiderseitige Erledigungserklärung die Rechtskraft der\n\nerstinstanzlichen Vorabentscheidung, die der Beklagte bekämpft hat, ein. Dies\n\nhat der Beklagte indessen hinzunehmen. Denn eine ursprünglich bestehende\n\nZuständigkeit des Verwaltungsgerichts hätte mit der Einfügung des § 6 Abs. 3\n\nAusglLeistG durch Art. 3 Nr. 4 VermRErgG ein Ende gefunden. Der Grundsatz\n\nder Fortdauer der Zulässigkeit des Rechtsweges (§ 17 Abs. 1 Satz 1 GVG) gilt\n\nnur rechtswegerhaltend (Senat BGHZ 118, 34, 35 f; BGHZ 130, 13, 15), läßt\n\nmithin deren nachträgliche Begründung - vor rechtskräftiger Verweisung in ei-\n\nnen anderen Gerichtszweig - zu.\n\n2. Die Kosten der Rechtsmittelverfahren hat der Beklagte zu tragen. Der\n\nRechtsweg zu den Zivilgerichten war von Anfang an gegeben.\n\nDer Gesetzentwurf der Bundesregierung begründet die Einführung des\n\n§ 6 Abs. 3 AusglLeistG, wonach für Streitigkeiten im Zusammenhang mit der\n\nDurchführung der §§ 3, 3 a und der Flächenerwerbsverordnung die ordentli-\n\nchen Gerichte zuständig sind, mit dem Bedürfnis nach Klarstellung der\n\nRechtslage (BT-Drucks. 14/1932, S. 17). Dies trifft zu. Das Bundesverwal-\n\ntungsgericht hat im Verfahren über den Antrag des Beklagten auf Erlaß einer\n\neinstweiligen Anordnung, auf den die Klägerinnen (u.a.) ihre Behauptung, der\n\nBeklagte berühme sich der geleugneten Ansprüche, stützen, die Auffassung\n\nvertreten, die Vergabeentscheidung der Klägerinnen erfolge nach den Regeln\n\ndes Zivilrechts. Eine öffentlich-rechtliche Einordnung des Gesamtvorgangs las-\n\nse sich auch nicht durch Heranziehung der \"Zweistufentheorie\" erreichen. Die-\n\nse setze eine Mehrphasigkeit der Aufgabenwahrnehmung durch die Verwaltung\n\nsowie die Inanspruchnahme von Sonderrecht des Staates bei der exekutiven\n\nGrundentscheidung voraus, woran es bei dem Flächenerwerb nach dem Aus-\n\ngleichsleistungsgesetz fehle (Beschl. v. 15. November 2000, 3 B 10.00). Dem\n\ntritt der Senat bei.\n\nWenzel\n\nTropf\n\n Krüger\n\nLemke\n\nGaier","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-01-11/v-zb-40-99","cited_norms":[{"jurabk":"AusglLeistG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":2},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91a","ref_norm":"91a","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-01-11/v-zb-40-99","retrieved":"2026-07-10 11:50:02.418229+00:00"},"card":{"id":"bgh/2001-01-11/v-zb-40-99","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"V. Zivilsenat","date":"2001-01-11","dockets":["V ZB 40/99"],"decision_type":"Beschluss","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 11.01.2001 – V ZB 40/99","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-01-11/v-zb-40-99","headnotes":[{"kind":"leitsatz","author":"gericht","text":"ZPO § 91 a; GVG § 17 a Der Beschwerdeführer kann mit der Begründung, der Rechtsweg zu dem angerufe- nen Gericht sei nachträglich begründet worden, die gegen die Vorabentscheidung eingelegte sofortige Beschwerde in der Hauptsache für erledigt erklären.","basis":"source_field","source":null,"may_include_court_head":true}],"leitsatz_status":"from_court","tenor":{"text":"Die Kosten der Rechtsmittelverfahren fallen dem Beklagten zur\n\nLast.\n\nDer Wert der Verfahren beträgt 41.359 DM.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"AusglLeistG/6","law":"AusglLeistG","abbreviation":"AusglLeistG","ref":"6","label":"§ 6 AusglLeistG","mentions":2},{"id":"GVG/17","law":"GVG","abbreviation":"GVG","ref":"17","label":"§ 17 GVG","mentions":1},{"id":"ZPO/91a","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"91a","label":"§ 91a ZPO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[{"kind":"zeitschrift","cite":"NJW-RR 2001, 1007","basis":"cited_by_decisions","votes":4}],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-07-10T11:50:02.418229+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}