{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"V. Zivilsenat","decided":"2000-07-14","aktenzeichen":"V ZR 368/98","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nV ZR 368/98\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nVerkündet am:\n14. Juli 2000\nK a n i k ,\nJustizamtsinspektorin\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 14. Juli 2000 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Wenzel und die Richter\n\nDr. Lambert-Lang, Prof. Dr. Krüger, Dr. Klein und Dr. Lemke\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 7. Zivilsenats\n\ndes Oberlandesgerichts Rostock vom 17. September 1998 im Ko-\n\nstenpunkt und insoweit aufgehoben, als über den Zahlungsan-\n\nspruch wegen der Überlassung der Lagerhalle in Höhe von\n\n64.440 DM zuzüglich der verlangten Zinsen zum Nachteil der\n\nKlägerin erkannt worden ist.\n\nDer Rechtsstreit wird in diesem Umfang zur anderweiten Ver-\n\nhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revi-\n\nsionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Klägerin verlangt aus abgetretenem Recht von dem Beklagten Ver-\n\ngütung für die Nutzung einer Halle.\n\nDie Erbengemeinschaft B. war Eigentümerin eines Grundstücks\n\nin U. . Das Grundstück war durch Vertrag vom 8. April 1967 an die\n\nEinkaufs- und Liefergenossenschaft für das Tischlerhandwerk für den Kreis\n\nU. eGmbH (im folgenden: ELG) verpachtet. 1988 errichtete die ELG\n\nauf dem Grundstück eine Halle. Am 7. April 1989 wurden F. L. , R. \n\nB. und G. K. zum Vorstand der ELG gewählt. Sie wurden am\n\n7. März 1991 als Vorstand in das Register der Einkaufs- und Liefergenossen-\n\nschaften des Handwerks eingetragen.\n\nDie ELG gab im Laufe des Jahres 1991 ihre Geschäftstätigkeit auf. Ein\n\nBeschluß zu ihrer Umwandlung erfolgte nicht. Am 11. Mai 1992 schloß F. \n\nL. im Namen der ELG mit dem Beklagten einen Vertrag über die Nutzung der\n\nHalle. Hiernach war der Beklagte berechtigt, die Halle beginnend mit dem\n\n15. Mai 1992 für 10 DM/qm und Monat, insgesamt monatlich 2.240 DM, als\n\nPächter zu nutzen. Mit notariell beurkundetem Vertrag vom 11. Februar 1993\n\nkaufte er von den Erben B. das Grundstück. Am 9. Dezember 1994\n\nwurde er als dessen Eigentümer in das Grundbuch eingetragen. Für die Nut-\n\nzung der Halle zahlte er insgesamt 5.000 DM \"Mietausgleich\"; weitere Zahlun-\n\ngen für die Nutzung leistete er nicht. Am 26. September 1996 traten F. L. \n\nund R. B. neben anderen Forderungen der ELG gegen den Beklagten\n\ndie Forderung wegen der Nutzung der Halle an die Klägerin ab. Am 28. Juli\n\n1997 genehmigten R. B. und G. K. die Erklärungen von F. \n\nL. im Vertrag vom 11. Mai 1992 für die ELG.\n\nDie Klägerin hat unter anderem die für den Zeitraum vom 15. Mai 1992\n\nbis zum 8. Dezember 1994 für die Nutzung der Halle vereinbarte Vergütung\n\nabzüglich des bezahlten Betrages von 5.000 DM, insgesamt 65.560 DM zuzüg-\n\nlich 5% Zinsen über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank\n\nseit dem 30. Dezember 1994, verlangt. Das Landgericht hat die Klage abge-\n\nwiesen. Die Berufung der Klägerin ist ohne Erfolg geblieben. Mit der Revision\n\nverfolgt sie den Zahlungsanspruch in Höhe von 64.440 DM zuzüglich der gel-\n\ntend gemachten Zinsen weiter.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nI.\n\nDas Berufungsgericht hält den Abtretungsvertrag vom 26. September\n\n1996 für unwirksam. Es meint, die Herren L. und B. hätten die ELG an\n\ndiesem Tage nicht mehr vertreten können, weil ihre Vorstandseigenschaft be-\n\nendet gewesen sei.\n\nDas hält revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand.\n\nII.\n\n1. Auf die Rügen der Revision zum Verfahren des Berufungsgerichts\n\nund auf die Frage der Wirksamkeit des Handelns der Herren L. und B. \n\nfür die ELG nach Art. 19 Abs. 8 RegisterverfahrensbeschlG, § 29 GenG kommt\n\nes nicht an. Die Abtretung der Forderungen der ELG an die Klägerin durch den\n\nVertrag vom 26. September 1996 ist auf der Grundlage des Vorbringens der\n\nParteien und der von der Klägerin vorgelegten Anlagen wirksam.\n\na) Die Herren L. und B. sind von der Hauptversammlung der\n\nELG am 7. April 1989 gemäß § 18 Abs. 1 Satz 1 des vorgelegten Statuts für die\n\nDauer eines Jahres zu deren Vorstand gewählt worden. Die Amtsperiode en-\n\ndete nach § 18 Abs. 1 Satz 2 des Statuts jedoch nicht mit dem Ablauf der\n\nWahlperiode, sondern mit der Bestätigung des Rechenschaftsberichtes des\n\nVorstands durch die Hauptversammlung, die zugleich einen neuen Vorstand\n\nund eine neue Revisionskommission zu wählen hatte (§ 16 Abs. 2 des Statuts).\n\nDer Revisionskommission oblag es gemäß § 27 Abs. 2 des Statuts, den Re-\n\nchenschaftsbericht des Vorstands zu prüfen und über das Ergebnis ihrer Prü-\n\nfung die Hauptversammlung schriftlich zu unterrichten. Folge dieser Regelung\n\nist, daß Verzögerungen bei der Bestätigung des Rechenschaftsberichts zur\n\nVerlängerung des Vorstandsamts über die reguläre Amtsperiode hinaus führen\n\nkonnten. Durch diese Regelung wurde Druck auf den Vorstand ausgeübt, den\n\nRechenschaftsbericht gegebenenfalls den Beanstandungen der Revisions-\n\nkommission und der Hauptversammlung gemäß zu ändern und neu zu erstel-\n\nlen. Eine mit dieser Regelung verbundene Verlängerung der Amtsperiode\n\nführte dazu, daß die Vertretungsmacht des Vorstands der Genossenschaft\n\nnicht mit dem Ablauf der regulären Amtszeit endete. Daß die Herren L. ,\n\nB. und K. nach dem 7. April 1989 noch einen Rechenschaftsbericht\n\nerstellt und die Hauptversammlung der ELG diesen bestätigt hätte, ist weder\n\nvorgetragen noch ersichtlich. Aufgrund ihrer am 7. März 1991 erfolgten Eintra-\n\ngung als Vorstand der ELG und der Tatsache, daß keine weitere Eintragung in\n\ndas Register mehr erfolgte, ist vielmehr davon auszugehen, daß es nach ihrer\n\nWahl nicht mehr zur Bestätigung eines Rechenschaftsberichts durch die\n\nHauptversammlung der ELG kam und die Vertretungsmacht fortdauert.\n\nb) Zur Vertretung der ELG im Rechtsverkehr bedurfte es nach § 22\n\nAbs. 2 des Statuts der Mitwirkung zweier Vorstandsmitglieder. Diese Voraus-\n\nsetzung wurde beim Abschluß des Vertrages vom 26. September 1996 ge-\n\nwahrt.\n\nc) Die Bedenken des Berufungsgerichts gegen die Fortgeltung des von\n\nder Klägerin vorgelegten Statuts des ELG sind nicht begründet. Zwar hat der\n\nMinisterrat der DDR am 6. Februar 1986 (GBl. I Nr. 7 S. 65) ein neues Muster-\n\nstatut der Einkaufs- und Liefergenossenschaften des Handwerks beschlossen\n\n(Sonderdruck Nr. 1265 vom 17. März 1986 zum GBl. I). Dieses Statut sieht ei-\n\nne Verlängerung der Amtsperiode des Vorstands bis zur Bestätigung des Re-\n\nchenschaftsberichts durch die Hauptversammlung nicht vor. Nach Ziff. 5 des\n\nBeschlusses vom 6. Februar 1986 hatten die bei Inkrafttreten des Beschlusses\n\nam 1. Juli 1986 bestehenden Einkaufs- und Liefergenossenschaften des\n\nHandwerks ihr Statut auf der Grundlage des beschlossenen Musterstatus neu\n\nauszuarbeiten, zu beschließen und registrieren zu lassen. Ob die ELG dieser\n\nVerpflichtung nachgekommen ist, kann aber dahingestellt bleiben, weil eine\n\nÄnderung des Statuts mangels Eintragung in das Register nicht wirksam ge-\n\nworden wäre (Ziff. 5 des Beschlusses des Ministerrats vom 6. Februar 1986,\n\nvgl. § 16 Abs. 6 GenG).\n\nd) Daß die ELG im Laufe des Jahres 1991 ihre geschäftliche Tätigkeit\n\neingestellt hat, ist für die Fragen ihres Bestehens und ihre Vertretung ohne Be-\n\ndeutung. Weil die Mitglieder der ELG bis zum Ablauf des 31. Dezember 1992\n\nkeinen Beschluß zur Umwandlung der Genossenschaft getroffen haben, ist die\n\nELG seit Beginn des Jahres 1993 gemäß §§ 9, 9 a Abs. 1 PGH-VO aufgelöst.\n\nBis zur Beendigung ihrer damit notwendigen Abwicklung besteht sie als juristi-\n\nsche Person fort. Daß die Abwicklung beendet sei, ist nicht behauptet.\n\nDie Abwicklung hat durch den Vorstand zu erfolgen (§ 7 PGH-VO i.V.m.\n\n§ 83 Abs. 1 GenG). Auf die Vorstandseigenschaft hat die Auflösung der Ge-\n\nnossenschaft keine Auswirkungen.\n\n2. Zur abschließenden Entscheidung des Rechtsstreits ist der Senat\n\nnicht in der Lage, weil das Berufungsgericht - aus seiner Sicht folgerichtig -\n\nkeine Feststellungen zu dem von dem Beklagten gegen die geltend gemachte\n\nForderung erhobenen Vorbringen getroffen hat.\n\nWenzel\n\nLambert-Lang\n\nKrüger\n\n Klein\n\nLemke","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-07-14/v-zr-368-98","cited_norms":[{"jurabk":"GenG","ref":"§ 83","ref_norm":"83","n":1},{"jurabk":"GenG","ref":"§ 16","ref_norm":"16","n":1},{"jurabk":"GenG","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-07-14/v-zr-368-98","retrieved":"2026-07-10 11:22:26.182520+00:00"},"card":{"id":"bgh/2000-07-14/v-zr-368-98","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"V. 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