{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/V_ZS/1998/V_ZR_322-98","ecli":null,"court":"BGH","senate":"V. Zivilsenat","decided":"2000-05-19","aktenzeichen":"V ZR 322/98","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nV ZR 322/98\n\nURTEIL\n\nVerkündet am:\n19. Mai 2000\nK a n i k ,\nJustizamtsinspektorin\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nin dem Rechtsstreit\n\nBGB §§ 273, 320, 398, 607\n\na) Dem Käufer eines Grundstücks stehen gegenüber dem Darlehensgeber Einwendun-\ngen aus dem Kaufvertrag nicht deshalb zu, weil dieser das Darlehen nur unter der\nBedingung gewährt hatte, daß die Valuta mit einem ihm gegen den Verkäufer zuste-\nhenden Anspruch verrechnet wird.\n\nb) Der Darlehensnehmer hat das Darlehen nicht empfangen, wenn es aufgrund einer\nAbrede zwischen Darlehensgeber und Verkäufer sowie zwischen Verkäufer und Dar-\nlehensnehmer (Käufer) verrechnet werden sollte, und der Kaufvertrag nichtig ist.\n\nc) Der Käufer kann gegenüber dem Anspruch des Darlehensgebers mit einem ihm vom\nVerkäufer abgetretenen Anspruch auf Eigentumsverschaffung kein Zurückbehaltungs-\nrecht ausüben, wenn dem Darlehensgeber wegen des Kaufpreises gegen den Ze-\ndenten die Einrede des nicht erfüllten Vertrags zusteht.\n\nBGH, Urt. v. 19. Mai 2000 - V ZR 322/98 - OLG Köln\n LG Köln\n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 17. März 2000 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Wenzel und die Richter\n\nDr. Lambert-Lang, Tropf, Dr. Klein und Dr. Lemke\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 11. Zivilsenats\n\ndes Oberlandesgerichts Köln vom 24. Juni 1998 im Kostenpunkt\n\nund insoweit aufgehoben, als zu ihrem Nachteil erkannt worden\n\nist.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Ver-\n\nhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisi-\n\nonsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nMit notariellem Vertrag vom 10. November 1993 verkaufte die Klägerin\n\nan die später in Konkurs gefallene I. H. H. P. oHG (im fol-\n\ngenden I. H. ) 38 Grundstücke und verpflichtete sich, darauf Doppel-\n\nhaushälften zu errichten. I. H. verkaufte noch vor Eigentumsübergang\n\nmit notariellem Vertrag vom 17. November 1994 zwei jeweils mit einer Doppel-\n\nhaushälfte bebaute Grundstücke an die Beklagten als Gesellschafter bürgerli-\n\nchen Rechts. Die Fälligkeit des Kaufpreises in Höhe von 598.000 DM brutto\n\nsollte u.a. von der Eintragung einer Auflassungsvormerkung zugunsten der Be-\n\nklagten abhängen. Zur Finanzierung des Kaufpreises sagte die Sparkasse\n\nL. den Beklagten am 2. Januar 1995 ein Darlehen über 400.000 DM zu.\n\nDer restliche Kaufpreis sollte durch Abtretung von Vorsteuererstattungsansprü-\n\nchen an die I. H. getilgt werden. Dies scheiterte. Die Sparkasse er-\n\nklärte sich zu einer Aufstockung des Darlehens nicht bereit. Auf Vermittlung der\n\nI. H. gewährte die Klägerin zur Überbrückung der Finanzierungslücke\n\nden Beklagten am 27. April 1995 einen auf den 10. August 1995 befristeten\n\nZwischenkredit in Höhe von 198.000 DM, den sie später zur Begleichung der\n\nGrunderwerbsteuer um 10.580 DM erhöhte. Der Betrag von 198.000 DM sollte\n\nnicht an die Beklagten ausgezahlt, sondern von der Klägerin \"mit I. H. \n\nverrechnet\" werden. Mit Vereinbarung vom 11. April/22. Mai 1995 trat I. H. \n\n - nachdem sie dies den Beklagten bereits am 15. März 1995 angekündigt\n\nhatte - ihre Kaufpreisforderung an die Klägerin ab. Den Beklagten trat sie mit\n\nnotariellem Vertrag vom 9. Juni 1995 ihren Übereignungsanspruch aus dem\n\nKaufvertrag mit der Klägerin vom 10. November 1993 ab, soweit er die weiter-\n\nverkauften Doppelhausgrundstücke zum Gegenstand hatte, und bewilligte die\n\nUmschreibung der Auflassungsvormerkung auf diese. Die Sparkasse L. \n\nüberwies am 21. Juni 1995 einen Betrag von 399.600 DM auf das Anderkonto\n\ndes beurkundenden Notars. Dieser führte am 28. Juni 1995 149.570 DM an die\n\nKlägerin und weitere 250.000 DM an die D. -Bank W. ab, die die\n\nBauarbeiten der Klägerin finanziert hatte. Am 29. Juni 1995 erklärte die Kläge-\n\nrin die \"Verrechnung\" der den Beklagten zugesagten Darlehenssumme von\n\n198.000 DM mit der Kaufpreisschuld der I. H. . Anschließend ließ sie\n\ndie an die Beklagten weiterverkauften Doppelhausgrundstücke an I. H. \n\nauf, die am 6. Oktober 1995 als Eigentümerin in das Grundbuch eingetragen\n\nwurde. In der Zeit vom 27. März 1996 bis 3. Juni 1997 wurden zu Lasten der\n\nGrundstücke Grundpfandrechte eines Dritten in Höhe von insgesamt rd.\n\n800.000 DM in das Grundbuch eingetragen. Der beurkundende Notar wurde\n\nrechtskräftig zur Rückzahlung des ihm überlasenen Betrages von 399.600 DM\n\nan die Sparkasse L. verurteilt, weil er deren Treuhandauflagen nicht be-\n\nachtet hatte.\n\nDie Klägerin hat die Beklagten auf Rückzahlung der von ihr gewährten\n\nKredite in Anspruch genommen. Das Landgericht hat der Klage im wesentli-\n\nchen stattgegeben, das Oberlandesgericht hat das Urteil nur hinsichtlich des\n\nKredits über 10.580 DM aufrechterhalten. Mit der Revision verfolgt die Klägerin\n\nden Anspruch auf Rückzahlung des Kredits über 198.000 DM weiter. Die Be-\n\nklagten beantragen die Zurückweisung des Rechtsmittels.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nI.\n\nDas Berufungsgericht ist der Ansicht, der Klage stehe entgegen, daß die\n\nBeklagten bislang noch nicht lastenfreies Eigentum an den von der I. H. \n\n gekauften Grundstücken erlangt hätten. Dies könnten sie der Klägerin im\n\nWege des Einwendungsdurchgriffs entgegenhalten, denn der Kaufvertrag vom\n\n17. November 1994 und der Kreditvertrag vom 27. April 1995 stellten eine wirt-\n\nschaftliche Einheit dar. Die Klägerin habe die Abwicklung des Kaufvertrages\n\nvom 17. November 1994 übernommen und dabei die ihr von der I. H. \n\nabgetretene Kaufpreisforderung durch Verrechnung mit dem vereinbarten\n\nDarlehensbetrag (198.000 DM) und durch Einzug der auf dem Notaranderkonto\n\nbefindlichen Gelder (399.570 DM) realisiert. Sie sei deshalb verpflichtet, den\n\nBeklagten im Gegenzug lastenfreies Eigentum an den beiden Grundstücken zu\n\nverschaffen.\n\nDies hält den Angriffen der Revision nicht stand.\n\nII.\n\nDie Begründung des Berufungsurteils trägt die Abweisung des An-\n\nspruchs auf Zurückerstattung der Darlehenssumme (§ 607 BGB) nicht.\n\nBeim finanzierten Kauf kann der Käufer und Darlehensnehmer nach\n\nständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes dem Darlehensgeber trotz\n\nrechtlicher Selbständigkeit des Darlehensvertrages nach Treu und Glauben\n\n(§ 242 BGB) Einwendungen aus dem Kaufvertrag entgegensetzen, wenn beide\n\nVerträge eine wirtschaftliche Einheit bilden und die Risiken des finanzierten\n\nKaufes andernfalls nicht angemessen verteilt würden (BGH, Urt. v. 20. März\n\n1980, III ZR 172/78, WM 80, 620, 621; BGHZ 83, 301, 303 f; Urt. v.\n\n20. November 1986, III ZR 115/85, WM 1987 401, 402; v. 5. Mai 1992,\n\nXI ZR 242/91, NJW 1992, 2560, 2562). An beidem fehlt es hier.\n\n1. Das Vorliegen einer wirtschaftlichen Einheit zwischen Darlehensver-\n\ntrag und finanziertem Rechtsgeschäft setzt voraus, daß beide Vereinbarungen\n\nüber ein Zweck-Mittel-Verhältnis hinaus derart miteinander verbunden sind,\n\ndaß kein Geschäft ohne das andere geschlossen worden wäre oder jeder der\n\nVerträge seinen Sinn erst durch den anderen erhält (BGHZ 91, 9, 11; BGH, Urt.\n\nv. 15. Mai 1990, XI ZR 205/88, NJW-RR 1990, 1072, 1073 m.w.N.; v. 5. Mai\n\n1992, XI ZR 242/91, aaO). Bei Grundstückskäufen kann hiervon, wie der Bun-\n\ndesgerichtshof in Abgrenzung gegenüber Abzahlungsgeschäften wiederholt\n\nhervorgehoben hat (Senatsurt. v. 18. September 1970, V ZR 174/67, WM\n\n1970, 1362, 1363; Urt. v. 12. Juli 1979, III ZR 18/78, NJW 1980, 41, 42 ff; v.\n\n13. November 1980, III ZR 96/79, NJW 1981, 389, 390 ff; v. 9. Oktober 1986,\n\nIII ZR 127/85, WM 1986, 1561, 1562), nur unter besonderen Voraussetzungen\n\nausgegangen werden. Die innere Verknüpfung von Erwerbsgeschäft und Kre-\n\nditgewährung liegt hier nicht schon darin, daß dem Käufer ein zweckgebunde-\n\nnes Darlehen gewährt wird (BGH, Urt. v. 12. Juli 1979, III ZR 18/78, aaO; v. 9.\n\nOktober 1986, III ZR 127/85, aaO), denn beim Immobilienkauf weiß auch der\n\nrechtsunkundige und geschäftsunerfahrene Laie, daß Kreditgeber und Grund-\n\nstücksveräußerer in der Regel verschiedene Personen sind. Deshalb kommt\n\neine hinreichende wirtschaftliche Verflechtung beider Rechtsgeschäfte nur in\n\nBetracht, wenn sich der Darlehensgeber nicht mit seiner Finanzierungsrolle\n\nbegnügt, sondern Funktionen des Verkäufers (etwa Werbung und Vertrieb,\n\nrechtliche Ausgestaltung der Geschäfte) im Zusammenwirken mit diesem in\n\neiner Weise und in einem Umfang wahrnimmt, daß die Berufung auf die rechtli-\n\nche Selbständigkeit des Darlehensvertrags gegen Treu und Glauben verstößt\n\n(BGH, Urt. v. 12. Juli 1979, III ZR 18/78, aaO; v. 20. März 1980, III ZR 172/78,\n\naaO; v. 13. November 1980, \n\nIII ZR 96/79, aaO; v. 9. Oktober 1986,\n\nIII ZR 127/85, aaO; v. 21. Januar 1988, III ZR 179/86, WM 1988, 561, 652; v.\n\n31. März 1992, XI ZR 70/91, WM 1992, 901, 905 f).\n\nSo liegen die Dinge hier nicht. Der am 17. November 1994 erfolgte\n\nKaufvertragsabschluß mit den Beklagten wurde ausschließlich von der I. \n\nH. herbeigeführt. Die Klägerin hatte sich weder in die Vertragsverhand-\n\nlungen eingeschaltet, noch über Abreden mit der I. H. Einfluß auf die\n\nAusgestaltung des mit den Beklagten getätigten Rechtsgeschäftes genommen.\n\nDaß sie sich wegen der Rahmenbepflanzung des Geländes, der Aufstellung\n\nvon Automaten und des gewerblichen Verkaufs von Waren Vorbehalte ausbe-\n\ndungen hatte, genügt hierzu nicht. Die Zwischenfinanzierung durch die Kläge-\n\nrin war nicht von vornherein vorgesehen, sondern durch das Scheitern des Fi-\n\nnanzierungskonzepts der I. H. bedingt. Die auf Vermittlung der I. \n\nH. am 27. April 1995 erteilte Kreditzusage über 198.000 DM erfolgte nicht\n\nin Erfüllung von Aufgaben, die an sich I. H. oblagen, sondern zur Ver-\n\nwirklichung eigener wirtschaftlicher Interessen. Die Klägerin hatte, wie bereits\n\nMitte März 1995 angekündigt, im Sinn, sich wegen der Außenstände der I. \n\nH. \n\n aus dem Kauf vom 10. November 1993 deren Kaufpreisansprüche gegen-\n\nüber den Beklagten als Sicherungsmittel zu bedienen. Als sich das Erfordernis\n\nergab, einen Zwischenkredit zu gewähren, zog sie die Valuta zur (teilweisen)\n\nTilgung der Zahlungsrückstände heran. Rechtliches Mittel hierzu war die im\n\nKreditvertrag vorgesehene \"Verrechnung\", die darin bestand, daß im Einver-\n\nständnis aller Beteiligten die Darlehenssumme nicht an die Beklagten oder die\n\nI. H. ausgezahlt, sondern auf die Schulden der I. H. angerech-\n\nnet wurde (mehrseitige Verrechnungsabrede; \"Skontration\"). Damit rückte die\n\nKlägerin, auch aus der Sicht der Beklagten, nicht in die Verkäuferstellung ein.\n\nAllein das Sicherungsinteresse der Klägerin war auch der Anlaß für den vor-\n\nzeitigen Zugriff auf die bei dem Urkundsnotar hinterlegten Mittel; mit dem\n\nPflichtenkreis der I. H. aus dem Kaufvertrag der Beklagten stand er\n\nnicht in Zusammenhang. Der Zugriff berührte zudem weder die Rechts- noch\n\ndie Vermögenssphäre der Beklagten, denn mangels Vorliegens der Auszah-\n\nlungsvoraussetzungen konnten diese über die Darlehensbeträge nicht verfü-\n\ngen, so daß allein die Sparkasse L. geschädigt wurde.\n\n2. Eine Risikoverschiebung zum Nachteil der Beklagten, die einen Ein-\n\nwendungsdurchgriff gegenüber der Klägerin rechtfertigte, liegt ebenfalls nicht\n\nvor. Die Beklagten haben die mit der Zwischenfinanzierung verbundenen Ver-\n\npflichtungen im eigenen Interesse übernommen, denn ihr Finanzierungskon-\n\nzept sah den Einsatz von Eigenmitteln nicht vor. Schließt eine Partei aus Ei-\n\ngeninteresse Kreditverträge zur Finanzierung eines Rechtsgeschäftes, so hat\n\nsie auch etwaige Risiken zu tragen, die sich daraus ergeben (statt aller: BGHZ\n\n105, 290, 299 m. w. N.) Die \"Verrechnungsabrede\" hat zudem die Stellung der\n\nBeklagten als Kaufpreisschuldner nicht belastet, denn mit der Anrechnung der\n\nDarlehensvaluta auf die Außenstände der I. H. sollte in gleichem Um-\n\nfang eine Tilgung der Kaufpreisschuld der Beklagten eintreten. Die dingliche\n\nPosition der Beklagten wurde (jedenfalls) durch die Abtretung des vorgemerk-\n\nten Übereignungsanspruchs der I. H. gewahrt. Die Abtretung war, wie\n\ndie Klägerin selbst vorträgt, mit deren Kenntnis erfolgt, so daß der Anspruch\n\ndurch die spätere Übereignung an I. H. nicht erlosch (§ 407 Abs. 1\n\nBGB). Gleichzeitig blieben die Wirkungen der Vormerkung (§§ 883, 888 BGB)\n\nbestehen.\n\nIII.\n\nDas angefochtene Urteil kann auch nicht aus anderen Gründen ganz\n\noder teilweise aufrechterhalten bleiben (§ 563 ZPO).\n\n1. Eine Freistellung von der geltend gemachten Darlehensrückzahlungs-\n\nverpflichtung wegen Verletzung vorvertraglicher Aufklärungspflichten der Klä-\n\ngerin kommt nicht in Betracht. Den Kreditgeber treffen Aufklärungs- und Hin-\n\nweispflichten über die Risiken einer beabsichtigten Darlehensverwendung nur\n\nausnahmsweise. Das ist etwa der Fall, wenn der Darlehensgeber im Zusam-\n\nmenhang mit der Planung, der Durchführung oder dem Vertrieb des finanzier-\n\nten Projektes unter Überschreitung seiner Finanzierungsrolle erkennbar Funk-\n\ntionen des Veräußerers übernimmt, wenn er einen zu den allgemeinen wirt-\n\nschaftlichen Risiken hinzutretenden besonderen Gefährdungstatbestand für\n\nseinen Kunden schafft, wenn er sich im Zusammenhang mit Kreditgewährun-\n\ngen in schwerwiegende Interessenskollisionen verwickelt oder wenn er hin-\n\nsichtlich der speziellen Risiken des finanzierten Vorhabens über einen kon-\n\nkreten Wissensvorsprung verfügt \n\n(BGH, Urt. v. 17. Dezember 1991,\n\nXI ZR 8/91, WM 1992, 216, 217; v. 31. März 1992, XI ZR 70/91, WM 1992,\n\n901, 902, 905; v. 28. April 1992, XI ZR 165/91, WM 1992, 1310, 1311). Diese\n\nVoraussetzungen liegen, wie sich aus den Erörterungen zu Abschnitt II ohne\n\nweiteres ergibt, nicht vor. Die im Kreditvertrag vereinbarte \"Verrechnung\" der\n\nDarlehenssumme mit den Verbindlichkeiten der I. H. veränderte die\n\nwirtschaftliche Position der Beklagten nicht, sondern stellte lediglich deren\n\nKaufpreisschuld auf eine neue rechtliche Grundlage. Daß sie, soweit die \"Ver-\n\nrechnung\" reichte, nicht mehr Kaufpreis-, sondern Darlehensschuldner waren,\n\nist für den finanzierten Kauf typisch. Die \"Verrechnung\" des Darlehensbetrags\n\nvor Fälligkeit des von den Beklagten zu entrichtenden Kaufpreises wurde durch\n\ndie vorweg, nämlich am 9. Juni 1995, erfolgte Abtretung des durch Vormerkung\n\ngesicherten Übereignungsanspruchs der I. H. ausgeglichen. Daß die\n\nKlägerin hinsichtlich der Konkursreife der I. H. über einen konkreten\n\nWissensvorsprung verfügt hätte, ist nicht vorgetragen.\n\n2. Der mit Kaufvertrag vom 17. November 1994 begründete Auflas-\n\nsungsanspruch der Beklagten gewährt gegenüber dem Anspruch auf Darle-\n\nhensrückgewähr kein Leistungsverweigerungsrecht (§ 273 BGB). Der Anspruch\n\nrichtet sich nicht gegen die Klägerin, sondern gegen die I. H. . Folglich\n\nentbehren die beiden Forderungen der notwendigen Gegenseitigkeit. Der von\n\nI. H. an die Klägerin abgetretene Kaufpreisanspruch aus deren Vertrag\n\nmit den Beklagten ist nicht Gegenstand des Rechtsstreits. Die Möglichkeit der\n\nBeklagten, gegenüber diesem Anspruch die Einrede des nicht erfüllten Ver-\n\ntrags auch im Verhältnis zur Klägerin geltend zu machen (§§ 404, 320 BGB),\n\nbleibt mithin außer Betracht.\n\nIV.\n\nDie Sache ist jedoch nicht zur Endentscheidung reif und deshalb an das\n\nBerufungsgericht zurückzuverweisen (§ 565 Abs. 1 ZPO).\n\n1. Das Berufungsgericht hat, von seinem Standpunkt aus folgerichtig,\n\nkeine Feststellungen zu dem Vortrag der Beklagten getroffen, der mit I. H. \n\n am 17. November 1994 abgeschlossene Kaufvertrag sei wegen eines\n\ngroben Mißverhältnisses von Leistung zu Gegenleistung nichtig (§ 138 Abs. 1\n\nBGB). Ist von der Nichtigkeit des Kaufs auszugehen, scheitert der Anspruch\n\nder Klägerin daran, daß die Beklagten die Darlehenssumme nicht empfangen\n\nhaben. Die Wirksamkeit einer mehrseitigen Verrechnungsabrede, die im\n\nStreitfalle die Auszahlung des Darlehens ersetzen sollte (oben II 1), setzt vor-\n\naus, daß die in die Verrechnung einbezogenen Forderungen bestehen, ande-\n\nrenfalls geht der verfügende Vertrag ins Leere (für den zweiseitigen Aufrech-\n\nnungsvertrag vgl. BGH, Urt. v. 5. November 1997, XII ZR 20/96, NJW 1998,\n\n978 f; für Aufrechnungsverträge allgemein: MünchKomm-BGB/von Feldmann,\n\n3. Aufl., § 387 Rdn. 32). Ging die Verrechnung zwischen I. H. und den\n\nBeklagten wegen der Nichtigkeit des Kaufpreisanspruchs aus dem Vertrag vom\n\n17. November 1994 ins Leere, entfalteten auch die weiteren Verrechnungser-\n\nklärungen keine Wirkung. Zu den wirkungslosen Verrechnungen zählt in die-\n\nsem Falle die Abrede zwischen den Parteien, daß die Auszahlung der Darle-\n\nhenssumme durch Tilgung des Kaufpreisanspruchs der I. H. in gleicher\n\nHöhe ersetzt werden sollte.\n\n2. Gelangt das Berufungsgericht zu der Auffassung, das Darlehen sei\n\ngewährt worden, stellt sich die Frage, ob die Beklagten dem Anspruch auf\n\nRückzahlung den an sie abgetretenen Anspruch der I. H. auf Eigen-\n\ntumsverschaffung aus deren Kaufvertrag mit der Klägerin vom 10. November\n\n1993 (zu dessen Fortbestehen oben II 2) entgegenhalten können (§ 273 BGB).\n\nDies hängt davon ab, ob der Gegenanspruch fällig oder deshalb zur Begrün-\n\ndung eines Zurückbehaltungsrechts nicht geeignet ist, weil ihm selbst eine Ein-\n\nrede entgegensteht (vgl. Senat BGHZ 116, 244). Die Klägerin kann den Be-\n\nklagten als Zessionaren des Anspruchs ihren Gegenanspruch auf Kaufpreis-\n\nzahlung aus dem Vertrag mit I. H. entgegensetzen (§§ 404, 320 BGB).\n\nDer Kaufpreisanspruch ist allerdings, wenn den Beklagten das Darlehen über\n\n198.000 DM gewährt wurde, in dieser Höhe durch die mehrseitige Verrech-\n\nnungsabrede getilgt. Wegen eines etwa überschießenden Betrages kann der\n\nKlägerin die Einrede des nicht erfüllten Vertrages zustehen. Denn deren Zugriff\n\nauf die bei dem Notar hinterlegten Gelder hat nicht zur Befriedigung der Kläge-\n\nrin hinsichtlich eines restlichen Kaufpreisanspruches geführt. Insoweit lag we-\n\nder eine Leistung der Beklagten an I. H. (oben II 1) noch, worauf es\n\nhier ankommt, der I. H. an die Klägerin vor. Die Klägerin hat den Be-\n\ntrag vielmehr an den Notar als Bereicherungsgläubiger herauszugeben (vgl.\n\nBGHZ 111, 382, 386). Die hinsichtlich eines überschießenden Forderungsteils\n\nnotwendigen tatsächlichen Feststellungen wird das Berufungsgericht, wenn es\n\nsich mit der Einrede der Beklagten aus abgetretenem Recht zu befassen hat,\n\nnachholen müssen.\n\nWenzel\n\nLambert-Lang\n\nTropf\n\nKlein\n\nLemke","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/1998/V_ZR_322-98.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-05-19/v-zr-322-98","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 273","ref_norm":"273","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 320","ref_norm":"320","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 404","ref_norm":"404","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 607","ref_norm":"607","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 883","ref_norm":"883","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 888","ref_norm":"888","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 565","ref_norm":"565","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 407","ref_norm":"407","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/1998/V_ZR_322-98.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/1998/V_ZR_322-98.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-05-19/v-zr-322-98","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/1998/V_ZR_322-98.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 11:11:19.480024+00:00"}}