{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"V. Zivilsenat","decided":"2000-01-14","aktenzeichen":"V ZR 269/98","doktyp":"Urteil","leitsatz":"ZPO § 829 Mit einem Pfändungsbeschluß über den \"Anspruch des Schuldners gegen den Dritt- schuldner auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung\" eines notariellen Kaufvertra- ges wird nicht der Anspruch des Schuldners gegen den Drittschuldner auf Zahlung des Kaufpreises aus diesem Vertrag erfaßt.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nVerkündet am:\n14. Januar 2000\nK a n i k ,\nJustizamtsinspektorin\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nV ZR 269/98\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk:\n\nja\n\nBGHZ:\n\nBGHR:\n\nnein\n\nja\n\n-----------------------------------\n\nZPO § 829\n\nMit einem Pfändungsbeschluß über den \"Anspruch des Schuldners gegen den Dritt-\n\nschuldner auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung\" eines notariellen Kaufvertra-\n\nges wird nicht der Anspruch des Schuldners gegen den Drittschuldner auf Zahlung\n\ndes Kaufpreises aus diesem Vertrag erfaßt.\n\nBGH, Urt. v. 14. Januar 2000 - V ZR 269/98 - OLG Nürnberg\n\n LG Weiden\n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 14. Januar 2000 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Wenzel und die\n\nRichter Dr. Vogt, Tropf, Schneider und Dr. Lemke\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 4. Zivilsenats\n\ndes Oberlandesgerichts Nürnberg vom 20. Mai 1998 aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,\n\nauch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Beru-\n\nfungsgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Klägerin nimmt den Beklagten als Drittschuldner aus einer angeblich\n\ngepfändeten Forderung ihres Schuldners H. (im folgenden: Schuldner)\n\nin Anspruch.\n\nDieser war Eigentümer eines Grundstücks in M., für das ein Zwangsver-\n\nsteigerungsverfahren anhängig war. Er verkaufte es mit notariellem Vertrag\n\nvom 2. August 1996 zum Preis von 900.000 DM an den Beklagten. Der Kauf-\n\npreis war bis 15. November 1996 auf ein Treuhandkonto einzuzahlen (§ 3 des\n\nVertrages). In dem Versteigerungstermin vom 7. August 1996 blieb die Klägerin\n\nMeistbietende für das Grundstück, ließ aber die Entscheidung über den Zu-\n\nschlag vertagen, um dem Beklagten Gelegenheit zur Zahlung des Kaufpreises\n\nzu geben. Am 23. Oktober 1996 wurde ihr der Zuschlag erteilt. Dagegen legte\n\nder Schuldner Beschwerde ein, die - nachdem Fristen des Gerichts gegenüber\n\ndem Beklagten zum Nachweis der Finanzierung verstrichen waren - am\n\n10. März 1997 zurückgewiesen wurde.\n\nMit amtsgerichtlichem Beschluß vom 4. Februar 1997 ließ die Klägerin\n\nden \"Anspruch des Schuldners gegen den Drittschuldner auf Schadensersatz\n\nwegen Nichterfüllung des notariellen Kaufvertrages vom 2. August 1996\" pfän-\n\nden und sich zur Einziehung überweisen. Nach Darstellung des Beklagten un-\n\nter Vorlage einer entsprechenden privatschriftlichen Urkunde haben die Betei-\n\nligten den Grundstückskaufvertrag am 27. Februar 1997 wieder aufgehoben.\n\nAm 20. August 1997 erging auf Antrag der Klägerin ein weiterer Pfändungs-\n\nund Überweisungsbeschluß über den \"Anspruch des Schuldners gegen den\n\nDrittschuldner auf Bezahlung des Kaufpreises gemäß dem notariellen Kaufver-\n\ntrag vom 2. August 1996\".\n\nDie Klägerin hat beantragt, den Beklagten zur Zahlung von\n\n159.547,94 DM nebst Zinsen zu verurteilen. Die Klage hat in den Tatsachenin-\n\nstanzen im wesentlichen Erfolg gehabt. Dagegen wendet sich die Revision des\n\nBeklagten mit dem Ziel einer Klageabweisung.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Revision hat Erfolg.\n\nI.\n\nDas Berufungsgericht bejaht einen Kaufpreisanspruch des Schuldners\n\ngegen den Beklagten nach § 324 Abs. 1 Satz 1 BGB, weil dieser - abgestellt\n\nauf einen Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung über den Zuschlag - die Un-\n\nmöglichkeit der Übereignung zu vertreten habe. Es meint, die Klägerin habe\n\ndiesen Anspruch am 4. Februar 1997 wirksam gepfändet, weshalb es auf die\n\nRechtswirksamkeit des angeblichen Aufhebungsvertrages vom 27. Februar\n\n1997 ebensowenig ankomme wie auf die Pfändung vom 20. August 1997.\n\nII.\n\nDiese Ausführungen halten revisionsrechtlicher Prüfung im entschei-\n\ndenden Punkt nicht stand.\n\n1. Daß am 4. Februar 1997 ein Kaufpreisanspruch des Schuldners ge-\n\ngen den Beklagten bestand, greift die Revision nicht an. Ob es hierzu eines\n\nRückgriffs auf § 324 Abs. 1 BGB bedarf, wie es das Berufungsgericht getan\n\nhat, ist für die Entscheidung ohne Bedeutung.\n\nSoweit die Klägerin - erstmals in der mündlichen Verhandlung vor dem\n\nSenat im Gegensatz zu ihrer schriftlichen Revisionserwiderung - darauf ab-\n\nstellen möchte, es habe doch schon ein Schadensersatzanspruch ihres\n\nSchuldners wegen Nichterfüllung bestanden, hat sie damit keinen Erfolg. Das\n\nBerufungsgericht stellt fest, daß ein Kaufpreisanspruch des Schuldners be-\n\nstanden habe. Die darin enthaltene tatsächliche Feststellung (die einen Scha-\n\ndensersatzanspruch ausschließt) hätte die Revisionserwiderung nur im Wege\n\neiner sog. Gegenrüge (vgl. dazu BGHZ 121, 65, 69) angreifen können (§ 559\n\nAbs. 2 Satz 2; § 561 ZPO). Ihren Ausführungen über angeblich nicht berück-\n\nsichtigten Tatsachenvortrag zur Entstehung eines Schadensersatzanspruchs\n\nnach § 326 BGB fehlt schon die nötige Konkretisierung (§ 554 Abs. 3 Nr. 3\n\nBuchst. b ZPO; BGHZ 16, 205, 209 f). Im übrigen ist das Vorbringen aus meh-\n\nreren Gründen unschlüssig. Die Klägerin behauptet selbst nicht, daß der\n\nSchuldner dem Beklagten eine Frist nach § 326 Abs. 1 BGB gesetzt habe, hält\n\neine solche Fristsetzung jedoch für entbehrlich, weil der Beklagte zahlungsun-\n\nfähig gewesen sei. Ob dies generell genügen würde, eine Nachfristsetzung als\n\nsinnlose und zwecklose Formalität abzutun, mag offenbleiben. Das Landgericht\n\nhatte - wie das Berufungsgericht unangefochten feststellt - im Beschwerdever-\n\nfahren über den Zuschlag dem Beklagten eine Frist zum Nachweis einer gesi-\n\ncherten Finanzierung bis 28. Februar 1997 gesetzt. Schon deshalb kann nicht\n\nohne weiteres davon ausgegangen werden, im Zeitpunkt des Pfändungsbe-\n\nschlusses sei eine Fristsetzung entbehrlich gewesen. Darüber hinaus würde\n\nder Erfüllungsanspruch in einem solchen Fall erst mit einer entsprechenden\n\nErklärung des Schuldners erlöschen (vgl. z.B. Staudinger/Otto, BGB (1995),\n\n§ 326 Rdn. 131, 143, 149 m.w.N. zur Rspr.), die die Klägerin nicht vorgetragen\n\nhat. Soweit sie meint, sie selbst habe mit dem Verlangen eines Schadenser-\n\nsatzanspruchs im zugestellten Pfändungsbeschluß diese Erklärung abgegeben\n\nund auch abgeben können, ist dies verfehlt. Eine solche Befugnis, die das\n\nWahlrecht nach § 326 BGB betrifft und ausübt, hätte der Klägerin allenfalls\n\ndann zugestanden, wenn sie die Rechte ihres Schuldners aus dem Kaufvertrag\n\ninsgesamt gepfändet hätte. Das hat sie aber nicht getan. Gepfändet wurde\n\nvielmehr ein angeblich schon bestehender Schadensersatzanspruch wegen\n\nNichterfüllung (s. unten Ziff. 2).\n\n2. Mit Recht wendet sich die Revision jedoch gegen die vom Berufungs-\n\ngericht vorgenommene Auslegung des Pfändungs- und Überweisungsbe-\n\nschlusses vom 4. Februar 1997. Der Senat kann diese voll nachprüfen, weil es\n\ninsoweit um einen gerichtlichen Hoheitsakt geht (vgl. BGH, Beschl. v. 13. April\n\n1983, VIII ZB 38/82, NJW 1983, 2773, 2774 m.w.N.). Dabei steht die aus\n\nGründen der Rechts- und Verkehrssicherheit notwendige bestimmte Bezeich-\n\nnung der Forderung im Vordergrund. Auslegungsgrundlage ist allein der objek-\n\ntive Inhalt des Pfändungsbeschlusses, weil auch für andere Personen als die\n\nunmittelbar Beteiligten - insbesondere für weitere Gläubiger - allein aus dem\n\nPfändungsbeschluß erkennbar sein muß, welche Forderung gepfändet worden\n\nist (BGHZ 13, 42, 43; 93, 82, 83 ff). Ungenauigkeiten bei der Bezeichnung sind\n\nnur unschädlich, sofern sie nicht Anlaß zu Zweifeln geben, welche Forderung\n\ndes Schuldners gegen den Drittschuldner gemeint ist. Die Forderungsbezeich-\n\nnung als \"Anspruch auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung\" läßt entgegen\n\nder Auffassung des Berufungsgerichts keinen Auslegungsspielraum. Die Scha-\n\ndensersatzforderung wegen Nichterfüllung ist eindeutig etwas anderes als der\n\nKaufpreisanspruch. Es geht nicht darum, daß - wie das Berufungsgericht aus-\n\nführt - das zugrundeliegende Rechtsverhältnis (Kaufvertrag vom 2. August\n\n1996) eindeutig bezeichnet ist, sondern, daß daraus mehrere verschiedene\n\nForderungen entspringen können. Der Forderungsbezeichnung wurde auch\n\nnicht lediglich ein \"ungenügender Zusatz angefügt\", sondern sie selbst ist\n\nfalsch, wenn damit die Kaufpreisforderung gemeint sein sollte. Der Schadens-\n\nersatzanspruch wegen Nichterfüllung entsteht nur unter besonderen Voraus-\n\nsetzungen (§§ 325, 326 BGB), die die Klägerin gerade nicht vorgetragen hat\n\n(s. oben Ziff. 1). Es trifft auch nicht zu, daß die richtige rechtliche Einordnung\n\neines Anspruchs nach § 324 Abs. 1 BGB \"für einen Gläubiger nicht einfach ist\".\n\nSie ergibt sich - zumal für eine Bank - eindeutig aus dem Wortlaut des § 324\n\nAbs. 1 i.V. mit § 433 Abs. 2 BGB. Wer z.B. Arbeitseinkommen pfändet, erfaßt\n\ndamit nicht auch den Anspruch auf Vergütung für eine freie Arbeitnehmererfin-\n\ndung (BGHZ 93, 82, 84). Hier handelt es sich um einen vergleichbaren Fall.\n\nDie rechtskundige Klägerin hätte ohne weiteres alle Ansprüche des Schuldners\n\naus dem Vertrag vom 2. August 1996 pfänden können und sich nicht be-\n\nschränken müssen. Wie sie selbst den Inhalt des Beschlusses vom 4. Februar\n\n1997 verstanden hat, zeigt nicht zuletzt ihr erneuter Antrag, der zum Beschluß\n\nvom 20. August 1997 führte.\n\nErfolglos verteidigt die Revisionserwiderung die Auslegung des Beru-\n\nfungsgerichts. Wie beim prozessualen Anspruchsbegriff mag die eindeutige\n\nBezeichnung des Lebenssachverhalts zur Angabe der gepfändeten Forderung\n\ngenügen und die Pfändung dann auch nicht auf einzelne materiell-rechtliche\n\nAnspruchsgrundlagen beschränkt sein. Darum geht es hier nicht. Die Klägerin\n\nhat mit ihrem Pfändungsantrag keinen bestimmten Lebenssachverhalt um-\n\nschrieben, sondern sich eines juristischen Begriffs zur Bezeichnung der Forde-\n\nrung bedient, der objektiv eindeutig ist und an dem sie sich festhalten lassen\n\nmuß. Kaufpreisanspruch und Anspruch auf Schadensersatz wegen Nichterfül-\n\nlung sind auch prozessual zwei verschiedene Ansprüche auf unterschiedlicher\n\nSachverhaltsgrundlage. Ebensowenig zieht der Hinweis auf das BGH-Urteil\n\nvom 21. September 1995 (IX ZR 228/94, NJW 1996, 48, 51). In diesem Fall\n\nwar eine Regreßforderung gegen einen Anwalt gepfändet worden, und diese\n\nPfändung umfaßte nach der Meinung des Bundesgerichtshofes auch den sog.\n\nSekundäranspruch als unselbständiges Nebenrecht der Regreßforderung, das\n\nmit dieser untrennbar verbunden ist und weder selbständig abgetreten noch\n\ngepfändet werden kann. So liegt der Fall hier nicht.\n\n3. War der Kaufpreisanspruch mit Beschluß vom 4. Februar 1997 mithin\n\nnicht wirksam gepfändet worden, so kommt es - auch mit Rücksicht auf die\n\nnachfolgende Pfändung und Überweisung vom 20. August 1997 - auf die vom\n\nBerufungsgericht offengelassene Frage zur Wirksamkeit des Aufhebungsver-\n\ntrages vom 4. Februar 1997 an. Der Senat kann insoweit keine eigene Ent-\n\nscheidung treffen, weil streitig ist, ob der Schuldner den Aufhebungsvertrag\n\nunterschrieben hat.\n\nDiese Tatsache ist nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand erheb-\n\nlich.\n\na) Der Aufhebungsvertrag war formlos möglich, weil im Vertrag vom\n\n2. August 1996 die Auflassung noch nicht erklärt worden war (§ 8 Abs. 1 des\n\nVertrages) und damit trotz einer bestehenden Auflassungsvormerkung noch\n\nkein Anwartschaftsrecht des Beklagten entstanden war (BGHZ 89, 41, 44/45;\n\n103, 175, 179).\n\nb) Daß der Aufhebungsvertrag der Zustimmung der Ehefrau des Schuld-\n\nners bedurfte (§ 1365 BGB), ist schon nicht schlüssig vorgetragen. Auch wenn\n\nman davon ausginge, daß der Kaufpreisanspruch praktisch das gesamte Ver-\n\nmögen des Schuldners ausmachte, fehlt Vortrag dazu, daß der Beklagte dies\n\nauch positiv kannte (vgl. BGHZ 43, 174, 177; 77, 293, 295 m.w.N.). Diese\n\nKenntnis ergibt sich noch nicht aus der Tatsache, daß die Ehefrau des Schuld-\n\nners dem Kaufvertrag vom 2. August 1996 zustimmte (§ 9 des Vertrages). Im\n\nübrigen hat der Beklagte auch unter Beweisantritt vorgetragen, daß die Ehe-\n\nfrau dem Aufhebungsvertrag zugestimmt hat.\n\nc) Soweit die Revisionserwiderung darauf abstellen will, die Klägerin\n\nmüsse sich den Aufhebungsvertrag - unabhängig von dessen Wirksamkeit -\n\nnicht entgegenhalten lassen, weil dieser nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 AnfG a.F. (zur\n\nAnwendbarkeit der Altfassung vgl. § 20 AnfG n.F.) anfechtbar gewesen sei, ist\n\ndies revisionsrechtlich unbeachtlich. Die Klägerin konnte diese Gegeneinrede\n\n(vgl. dazu Kilger/Huber, AnfG a.F., 8. Aufl., § 5 Anm. 2, Beispiel b) nur bis zum\n\nSchluß der mündlichen Verhandlung in den Tatsacheninstanzen erheben (vgl.\n\nBGH, Urt. v. 14. November 1989, XI ZR 97/88, NJW-RR 1990, 366, 367). Sie\n\nhat schon nicht aufgezeigt, wo, wann und wie sie ihr angebliches Anfechtungs-\n\nrecht mit der erforderlichen Klarheit geltend gemacht hat (vgl. BGHZ 98, 6, 8\n\nm.w.N.). Die bloße Behauptung, der Vertrag sei sittenwidrig (die Revisionser-\n\nwiderung kommt auch nicht darauf zurück), genügt dazu nicht (BGH, Urt. v.\n\n14. November 1989, aaO). Im übrigen fehlt jeder Sachvortrag zur erforderli-\n\nchen Benachteiligungsabsicht und der positiven Kenntnis des Beklagten hier-\n\nvon. Ob die Klägerin die Einrede mit entsprechendem Vortrag unter Beachtung\n\nder Verspätungsvorschriften (§§ 527, 528 ZPO) noch nachholen kann (vgl. da-\n\nzu auch Kilger/Huber, AnfG, aaO, § 5 Anm. 3), ist hier nicht zu entscheiden.\n\nWenzel\n\n Vogt\n\n Tropf\n\n Schneider\n\nLemke","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-01-14/v-zr-269-98","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 326","ref_norm":"326","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 324","ref_norm":"324","n":3},{"jurabk":"AnfG 1999","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 325","ref_norm":"325","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 433","ref_norm":"433","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1365","ref_norm":"1365","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 527","ref_norm":"527","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 528","ref_norm":"528","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 554","ref_norm":"554","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 561","ref_norm":"561","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-01-14/v-zr-269-98","retrieved":"2026-07-10 10:53:30.347832+00:00"},"card":{"id":"bgh/2000-01-14/v-zr-269-98","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"V. 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