{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"V. Zivilsenat","decided":"2000-02-04","aktenzeichen":"V ZR 260/98","doktyp":"Urteil","leitsatz":"EGBGB 1985 Art. 233 § 11 Abs. 4; BGB §§ 667, 281 Verkündet am: 4. Februar 2000 K a n i k , Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle a) Der Fiskus, der Anspruch auf unentgeltliche Auflassung eines ehemaligen Boden- reformgrundstücks hat, kann die Herausgabe von Nutzungen nur insoweit verlan- gen, als sie auf die Zeit ab Inkrafttreten des Zweiten Vermögensrechtsänderungs- gesetzes am 22. Juli 1992 entfallen (im Anschluß an BGHZ 140, 223). b) Der Eigentümer, der nach den Vorschriften über die Abwicklung der Bodenreform Nutzungsentgelt an den Fiskus herauszugeben hat, hat hierbei, anders als der Geldschuldner, für das eigene Zahlungsvermögen nicht einzustehen; gehört das Grundstück nicht zu den Hauswirtschaften oder Schlägen (Art. 233 § 12 Abs. 2 EGBGB), ist er frei, wenn er das Entgelt vor der Veröffentlichung der Entschei- dung des Bundesgerichtshofes vom 16. Februar 1996 (BGHZ 132, 71) Mitte des Jahres 1996 in Unkenntnis des Auflassungsanspruchs des Fiskus anderweit ver- wendet hat. c) An die Stelle des Anspruchs des Fiskus auf Herausgabe des aus einem ehemali- gen Bodenreformgrundstück gezogenen Nutzungsentgelts kann der Anspruch auf Herausgabe des durch die Tilgung einer Verbindlichkeit oder durch die Ersparnis von Aufwendungen Erlangten treten, wenn das Entgelt hierfür Verwendung ge- funden hat.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nV ZR 260/98\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk:\nBGHZ:\nBGHR:\n-----------------------------------\n\nja\nja\nja\n\nEGBGB 1985 Art. 233 § 11 Abs. 4; BGB §§ 667, 281\n\nVerkündet am:\n4. Februar 2000\nK a n i k ,\nJustizamtsinspektorin\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\na) Der Fiskus, der Anspruch auf unentgeltliche Auflassung eines ehemaligen Boden-\nreformgrundstücks hat, kann die Herausgabe von Nutzungen nur insoweit verlan-\ngen, als sie auf die Zeit ab Inkrafttreten des Zweiten Vermögensrechtsänderungs-\ngesetzes am 22. Juli 1992 entfallen (im Anschluß an BGHZ 140, 223).\n\nb) Der Eigentümer, der nach den Vorschriften über die Abwicklung der Bodenreform\nNutzungsentgelt an den Fiskus herauszugeben hat, hat hierbei, anders als der\nGeldschuldner, für das eigene Zahlungsvermögen nicht einzustehen; gehört das\nGrundstück nicht zu den Hauswirtschaften oder Schlägen (Art. 233 § 12 Abs. 2\nEGBGB), ist er frei, wenn er das Entgelt vor der Veröffentlichung der Entschei-\ndung des Bundesgerichtshofes vom 16. Februar 1996 (BGHZ 132, 71) Mitte des\nJahres 1996 in Unkenntnis des Auflassungsanspruchs des Fiskus anderweit ver-\nwendet hat.\n\nc) An die Stelle des Anspruchs des Fiskus auf Herausgabe des aus einem ehemali-\ngen Bodenreformgrundstück gezogenen Nutzungsentgelts kann der Anspruch auf\nHerausgabe des durch die Tilgung einer Verbindlichkeit oder durch die Ersparnis\nvon Aufwendungen Erlangten treten, wenn das Entgelt hierfür Verwendung ge-\nfunden hat.\n\nBGH, Urt. v. 4. Februar 2000 - V ZR 260/98 - Brandenburgisches OLG\n\n LG Frankfurt/Oder\n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 4. Februar 2000 durch die Richter Dr. Vogt, Dr. Lambert-Lang, Tropf,\n\nSchneider und Dr. Lemke\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 4. Zivilsenats\n\ndes Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 10. Juni 1998 im\n\nKostenpunkt sowie im Umfang der Revisionsannahme aufgeho-\n\nben.\n\nAuf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 1. Zivilkammer\n\ndes Landgerichts Frankfurt/Oder vom 16. Juli 1997 abgeändert,\n\nsoweit die Beklagte zur Zahlung von 32.865,43 DM nebst 4 v.H.\n\nZinsen seit 24. Januar 1997 verurteilt worden ist. In diesem Um-\n\nfang wird die Klage abgewiesen.\n\nIm übrigen wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Ent-\n\nscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an\n\ndas Berufungsgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Beklagte ist Erbeserbin des 1979 verstorbenen Landarbeiters A. \n\nT. . Dieser war bis Herbst 1990 im Grundbuch von F. als Ei-\n\ngentümer verschiedener, mit dem Bodenreformvermerk gekennzeichneter\n\nGrundstücke, darunter des Grundstücks Flur /Flurstück 59, eingetragen. Die\n\nBeklagte war seit 1968 als Mitglied einer LPG in der Landwirtschaft tätig, ab\n\n1980 arbeitete sie als Reinigungskraft im Bereich des Ministeriums für Staats-\n\nsicherheit, nach dessen Auflösung bei der Nationalen Volksarmee. Das Grund-\n\nstück Flur /Flurstück 59 wurde in das Erholungsgebiet \"H. -S. \" einbe-\n\nzogen, in dem aufgrund von Entscheidungen der örtlichen Räte aus dem Jahre\n\n1973 eine Bungalowsiedlung errichtet wurde. Im Jahre 1990 verpachtete die\n\nStadt F. die mit Bungalows bebaute Fläche, darunter das Grund-\n\nstück Flur /Flurstück 59, an ein Freizeitzentrum. Aufgrund einer Vereinba-\n\nrung vom 4./12. November 1993 zahlte die Stadt der Beklagten für die Jahre\n\n1991 bis 1993 eine Nutzungsentschädigung von 60.000 DM. Am 29. August\n\n1995 teilte das klagende Land (Kläger) der Beklagten unter Hinweis auf das\n\nZweite Vermögensrechtsänderungsgesetz vom 14. Juli 1992 (BGBl. I S 1257)\n\nmit, daß es seinen Auflassungsanspruch ihr gegenüber geltend mache und\n\nforderte sie zur Rückzahlung des Betrags von 60.000 DM auf.\n\nDas Landgericht hat der Klage auf unentgeltliche Übereignung der ehe-\n\nmaligen Bodenreformgrundstücke, darunter des Grundstücks Flur /Flur-\n\nstück 59, und auf Zahlung von 60.000 DM nebst Zinsen seit Klagezustellung\n\nstattgegeben. Das Oberlandesgericht hat den Zahlungsanspruch um\n\n1.698,83 DM gekürzt und im übrigen die Berufung der Beklagten zurückgewie-\n\nsen.\n\nMit der Revision hat die Beklagte die Abweisung der Klage in vollem\n\nUmfang angestrebt. Der Senat hat das Rechtsmittel nur insoweit angenommen,\n\nals es sich gegen die Verurteilung zur Zahlung richtet. In diesem Umfang ver-\n\nfolgt die Beklagte den Antrag auf Klageabweisung weiter. Der Kläger beantragt\n\ndie Zurückweisung des Rechtsmittels.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nI.\n\nDas Berufungsgericht ist der Auffassung, die Beklagte habe nach\n\nArt. 233 § 11 EGBGB i.V.m. § 667 BGB alles herauszugeben, was sie seit In-\n\nkrafttreten des Zweite Vermögensrechtsänderungsgesetzes am 22. Juli 1992\n\nerlangt habe, mithin den später empfangenen Betrag von 60.000 DM. Die\n\nHilfsaufrechnung der Beklagten greife insoweit unter dem Gesichtspunkt des\n\nAufwendungsersatzes durch, als ihr wegen der Geltendmachung der Ansprü-\n\nche auf Nutzungsentschädigung für die Jahre 1991 bis 1993 sowie 1994 An-\n\nwaltskosten in Höhe von insgesamt netto 1.698,83 DM entstanden seien. Wei-\n\nter vorgelegte Anwaltsrechnungen ließen eine Zuordnung zu Tätigkeiten, die\n\ndie Verwaltung des Grundstücks Flur /Flurstück 59 zum Gegenstand haben,\n\nnicht erkennen. Für das Grundstück aufgewendete Versicherungsprämien und\n\nSteuern seien nicht hinreichend belegt. Für den angeblich von A. T. \n\nbei Übernahme der Bodenreformgrundstücke entrichteten Betrag von\n\n1.569 RM nebst Zinsen schulde der Kläger keine Erstattung. Aufwendungen für\n\nprivate Urlaubsreisen könne die Beklagte nicht unter dem Gesichtspunkt der\n\nEntreicherung geltend machen.\n\nDies hält den Angriffen der Revision nicht stand.\n\nII.\n\n1. Zu Unrecht meint das Berufungsgericht, bereits aufgrund des Um-\n\nstandes, daß die Beklagte die streitige Summe nach Begründung des gesetzli-\n\nchen Auftragsverhältnisses zwischen den Parteien - mithin nach Inkrafttreten\n\nder durch das Zweite Vermögensrechtsänderungsgesetz eingeführten Vor-\n\nschriften über die Abwicklung der Bodenreform (Art. 233 §§ 11 bis 16\n\nEGBGB) - erlangt hat, sei sie zu deren Herausgabe verpflichtet. § 667 BGB,\n\nauf den Art. 233 § 11 Abs. 4 Satz 2 EGBGB wegen der Pflichten des vorläufi-\n\ngen Eigentümers als Verwalter verweist, stellt für die Herausgabepflicht darauf\n\nab, ob der Beauftragte etwas aus der Geschäftsbesorgung, folglich in innerem\n\nZusammenhang mit dieser (Senat, Urt. v. 7. Oktober 1994, V ZR 102/93, NJW\n\n1994, 3346), erlangt hat. Daß das Auftragsverhältnis zum Zeitpunkt des Emp-\n\nfangs (noch) besteht, ist weder Voraussetzung der Herausgabepflicht noch de-\n\nren hinreichende Bedingung. Die Verwaltung des aus der Bodenreform stam-\n\nmenden Grundstücks im Sinne des Art. 233 § 11 Abs. 4 Satz 2 EGBGB beginnt\n\nmit der Begründung des schuldrechtlichen Anspruchs des nach Art. 233 § 12\n\nEGBGB besser Berechtigten auf Übereignung am 22. Juli 1992. Nutzungen,\n\ndie derjenige, dem Art. 233 § 11 Abs. 2 EGBGB die Stellung des vorläufigen\n\nEigentümers zuweist, vorher aus dem ehemaligen Bodenreformgrundstück ge-\n\nzogen hat, sind nicht durch eine gesetzliche Verwaltung nach Art. 233 § 11\n\nAbs. 4 Satz 2 EGBGB erlangt und mithin nicht nach dieser Vorschrift i.V.m.\n\n§ 667 BGB herauszugeben. Die von der Stadt F. gezahlte Nut-\n\nzungsentschädigung gilt die Jahre 1991 bis 1993 in drei gleichen Teilbeträgen\n\nab. Die auf die Zeit vom 1. Januar 1991 bis einschließlich 21. Juli 1992 entfal-\n\nlende Entschädigung, mithin ein Betrag von 31.166,60 DM, fällt nicht unter die\n\nHerausgabepflicht.\n\n2. Eine Auslegung des Art. 233 § 11 Abs. 4 Satz 2 EGBGB dahin, daß\n\nder gesetzliche Verwaltungsauftrag auch die Zeit vor dem 22. Juli 1992 erfaßt,\n\nsich mithin rückwirkende Geltung beimißt, ist nicht möglich. Der Senat geht\n\naufgrund zusätzlicher Erkenntnisse über die Rechtsnatur und die Vererblichkeit\n\ndes Bodenreformeigentums (vgl. Grün, VIZ 1998, 547 ff) in seiner neueren\n\nRechtsprechung davon aus, daß das Bodenreformeigentum Bestandteil des\n\nNachlasses des Neubauern war und durch §§ 1 und 3 des Gesetzes über die\n\nRechte der Eigentümer von Grundstücken aus der Bodenreform vom 6. März\n\n1990 (GBl. I S. 134), insbesondere die hierdurch erfolgte Aufhebung der Be-\n\nsitzwechselverordnung, aus den bis dahin bestehenden Bindungen gelöst wur-\n\nde. Der Erbe des im Grundbuch noch eingetragenen Bodenreformeigentümers\n\nwar, auch wenn er nach den bis dahin geltenden Besitzwechselvorschriften\n\nnicht zum Kreis der zuteilungsfähigen Personen zählte, rechtlich nicht mehr der\n\nGefahr ausgesetzt, das im Erbgang erworbene Eigentum durch Übertragung\n\nauf einen anderen Erben oder durch Rückführung in den Bodenfonds zu verlie-\n\nren. Erst durch das Zweite Vermögensrechtsänderungsgesetz wurde der end-\n\ngültige Bestand seines Eigentums in pauschaler Nachzeichnung des Besitz-\n\nwechselrechts einem Vorbehalt unterzogen (Urteile v. 17. Dezember 1998,\n\nV ZR 200/97, WM 1999, 448, für BGHZ 140, 223 bestimmt; V ZR 341/97, WM\n\n1999, 453). Der Zusammenhang der Zuteilung vorläufigen Eigentums nach\n\nArt. 233 § 11 Abs. 2 EGBGB mit dem Auflassungsanspruch des besser Be-\n\nrechtigten (Art. 233 § 11 Abs. 3, EGBGB) ist danach nicht so zu verstehen, als\n\nsei dem Erben des Bodenreformeigentümers in den dort genannten Fällen kraft\n\nGesetzes Eigentum zugewiesen worden, dessen Eigentum wurde vielmehr mit\n\nWirkung vom 22. Juli 1997 einem Vorbehalt unterworfen. Vorher verwaltete der\n\nErbe das ehemalige Bodenreformgrundstück kraft seines Eigentums (§ 24\n\nZGB, § 903 BGB), die Auftragsverwaltung für einen Dritten ist hiermit nicht ver-\n\neinbar. Daß es dem Gesetzgeber, wovon der Senat in den beiden Entschei-\n\ndungen ausgegangen ist, freigestellt war, das Eigentum nachträglich unter ei-\n\nnen Vorbehalt zu stellen, der die früheren Bedingungen des Besitzwechsel-\n\nrechts nachzeichnet, ändert hieran nichts.\n\n3. Der Anspruch auf Herausgabe erlangter Nutzungen von\n\n28.833,40 DM (60.000 DM abzüglich 31.166,60 DM) ist durch die vom Beru-\n\nfungsgericht für durchgreifend erachtete Hilfsaufrechnung der Beklagten in\n\nHöhe eines Betrags von 1.698,83 DM erloschen (§ 389 BGB). Vom Bestehen\n\nder Gegenforderung ist nach § 559 i.V.m. § 322 Abs. 2 ZPO auszugehen. Die\n\nFeststellung des Bestehens der Gegenforderung der Beklagten und ihres Ver-\n\nbrauchs durch Aufrechnung ist von dem Kläger nicht angefochten worden. Die\n\nKlage ist daher in Höhe eines Teilbetrags von 32.865,43 DM nebst Zinsen ab-\n\nweisungsreif (§§ 565 Abs. 3 Nr. 1, 301 ZPO).\n\n4. Wegen der Restforderung von 27.134,57 DM nebst Zinsen ist die Sa-\n\nche zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht\n\nzurückzuverweisen (§ 565 Abs. 1 ZPO). Hierbei wird das Berufungsgericht fol-\n\ngendes zu beachten haben:\n\na) Die Anwaltsvergütungen aus den Kostennoten vom 9. und 10. De-\n\nzember 1993 (3.036,50 DM und 569,25 DM) sowie vom 16. August 1994\n\n(2.169,02 DM) und den am 12. Mai 1993 angeforderten Vorschuß von\n\n2.300 DM hat das Berufungsgericht mit der rechtlichen Erwägung als erstat-\n\ntungsunfähig angesehen, sie zählten nicht zu den Aufwendungen für die Ver-\n\nwaltung des streitigen Grundstücks (Art. 233 § 11 Abs. 4 Satz 2 EGBGB i.V.m.\n\n§ 670 BGB). Dies läßt indessen außer acht, daß die Beklagte vorgetragen\n\nhatte, die Anwaltsvergütungen seien aus der von der Stadt F. \n\nempfangenen Nutzungsentschädigung beglichen worden. Sollte sich im weite-\n\nren Verfahren, wofür die Beklagte die Beweislast trägt, herausstellen, daß die\n\nTilgung der Gebührenforderungen mit den Mitteln erfolgt ist, die die Beklagte\n\nnach § 667 BGB an den Kläger herauszugeben hat (oben zu 3), so ist sie in-\n\nsoweit wegen nachträglichen, von ihr nicht zu vertretenden Unvermögens frei\n\ngeworden (§§ 275, 276 BGB).\n\nDie Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs geht davon aus, daß die\n\nVerpflichtung des Beauftragten zur Herausgabe des aus der Geschäftsführung\n\nerlangten Geldes keine gewöhnliche Geldschuld ist (BGHZ 28, 123, 128). An-\n\nknüpfungspunkt der Herausgabepflicht gemäß § 667 BGB ist danach das Er-\n\nlangen eines Gegenstandes, der nach Auftragsrecht dem Auftraggeber ge-\n\nbührt. Besteht er im Einzelfall in Geld, ändert dies nichts daran, daß der Be-\n\nauftragte, anders als der gewöhnliche Geldschuldner, keinen Austauschwert\n\naus seinem eigenen Vermögen auszuscheiden, mithin dieses nicht zur Abgel-\n\ntung einer eingegangenen Verpflichtung zu mindern hat. Diese, zur Verneinung\n\nder Gefahrtragung nach § 270 Abs. 1 BGB herangezogenen Überlegungen\n\nlegen es nahe, auch die Regel über das Unvermögen des Schuldners zur Er-\n\nfüllung einer Gattungsschuld (§ 279 BGB) nicht auf die Verpflichtung des Be-\n\nauftragten zur Herausgabe von Geld anzuwenden \n\n(so MünchKomm-\n\nBGB/Emmerich, 3. Aufl., § 279 Rdn. 7; Palandt/Heinrichs, BGB, 59. Aufl., § 279\n\nRdn. 3; a.A. Staudinger/Karsten Schmidt, BGB, 13. Bearb., Vorbem. C 3 zu\n\n§§ 244 ff, der auf den Gegenstand der Herausgabepflicht - Geldsumme, nicht\n\nGeldstücke - abstellt). Die Revision nötigt indessen nicht dazu, die Frage ab-\n\nschließend zu entscheiden. Der Senat hat in den Urteilen vom 17. Dezember\n\n1998 (V ZR 200/97 und V ZR 341/97, vorstehend zu 2) die Anwendung des\n\n§ 279 BGB für gesetzlich begründete Geldschulden allgemein unter den Vor-\n\nbehalt gestellt, daß eine unbedingte Verpflichtung zur Zahlung mit dem Zweck\n\nder Zahlungspflicht in Einklang steht. Denn Grundlage für die in § 279 BGB\n\nbestimmte Erweiterung der Erfüllungspflicht ist die mit der vertraglichen Be-\n\ngründung der Zahlungspflicht übernommene Garantie, für das eigene Zah-\n\nlungsvermögen einzustehen. Hiervon ist bei Geldschulden, die kraft Gesetzes\n\nentstehen, nicht ohne weiteres auszugehen. Wird eine Geldschuld darüber\n\nhinaus gerade dadurch begründet, daß der Gesetzgeber die Beteiligten in ein\n\nAuftragsverhältnis einweist, so kommt den Gründen, die schon beim rechtsge-\n\nschäftlichen Auftrag für eine Sonderung der Vermögensmassen sprechen, ge-\n\nsteigerte Bedeutung zu. Mag bereits zweifelhaft sein, ob der rechtsgeschäftlich\n\nBeauftragte sich bei Vertragsschluß dem Auftraggeber gegenüber seiner Zah-\n\nlungsfähigkeit \"berühmt\" oder nur ein sorgsames Vorgehen im Sinne des § 276\n\nBGB verspricht (im letzteren Sinne Soergel/Beuthin, BGB, 12. Aufl., § 667\n\nRdn. 18), so scheidet beim gesetzlich angeordneten Auftragsverhältnis ein be-\n\ngründetes Vertrauen des Auftraggebers in die Zahlungsfähigkeit des Beauf-\n\ntragten als Grundlage einer unbeschränkten Einstandspflicht aus. Im Verhältnis\n\ndes vorläufigen Eigentümers zum Fiskus, der sich nach Art. 233 § 11 Abs. 3,\n\n§ 12 EGBGB auf eine bessere Berechtigung berufen kann, treten keine Ge-\n\nsichtspunkte hervor, die sonst für eine Haftung des Eigentümers für erlangtes\n\nGeld wie für eine Geldschuld sprechen könnten. Der Entschluß des Gesetzge-\n\nbers, den Bodenfonds frei von den sozialen Bindungen des früheren Rechts\n\nwieder aufzufüllen, dient allein fiskalischen Interessen. Ein sachlicher Grund,\n\ndem vorläufigen Eigentümer hierfür eine Garantenpflicht aufzuerlegen, ist nicht\n\nerkennbar.\n\nWenn die Beklagte die zwischen dem 12. Mai 1993 und 10. August 1994\n\nangeforderten Anwaltsvergütungen aus den Mitteln, die dem Kläger nach § 667\n\nBGB gebühren, gezahlt hat, trifft sie an dem dadurch entstandenen Unvermö-\n\ngen zur Herausgabe kein Verschulden (§ 276 BGB). Dies gilt sowohl für den\n\nFall, daß sie bei dem beauftragten Rechtsanwalt entsprechenden Rat eingeholt\n\nhat als auch dann, wenn dies unterblieben ist. Das zwischen den Parteien\n\nstreitige Grundstück gehört weder zu den Hauswirtschaften noch zu den\n\nSchlägen, auf die der Fiskus nach dem Gesetzeswortlaut (Art. 233 § 12 Abs. 2\n\nNr. 1 und Nr. 2 EGBGB) und dem unmittelbar einsichtigen Gesetzeszusam-\n\nmenhang ein Zugriffsrecht hat. Wie der Senat in der Entscheidung vom\n\n17. Dezember 1998, V ZR 200/97 (oben zu 2) ausgeführt hat, war sich der Ge-\n\nsetzgeber über den endgültigen Erwerb des Eigentums in solchen Fällen nicht\n\nschlüssig. Erst das Urteil des Senats vom 16. Februar 1996 (BGHZ 132, 71)\n\nhat klargestellt, daß Art. 233 § 12 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. c EGBGB einen Auf-\n\nfangtatbestand darstellt, der das Auflassungsrecht des Fiskus begründet. Die\n\nnicht zu vertretende Unkenntnis von dem Auflassungsanspruch des Klägers\n\nschließt die Unkenntnis der Pflicht zur Herausgabe der Nutzungsentschädi-\n\ngung in sich.\n\nb) Die vorstehenden Überlegungen gelten auch für die Flug- und Bus-\n\nreisen, die die Beklagte nach ihrer Behauptung in den Jahren 1993 bis 1995 zu\n\nErholungszwecken unternommen hat. Hierfür sind nach ihrem Vortrag insge-\n\nsamt 21.900 DM aufgewendet worden, was zusammen mit den Anwaltskosten\n\nausreichen würde, den Herausgabeanspruch des Klägers zu erschöpfen. Bei\n\nden Flugreisen aus dem Jahre 1996 zu insgesamt 9.300 DM hängt die Beur-\n\nteilung von den näheren Umständen ab. Die Entscheidung des Senats vom\n\n16. Februar 1996 ist Mitte 1996 in der Fachliteratur veröffentlicht worden (z.B.\n\nDtZ 1996, 176; NJW 1996, 2097 Ls; VIZ 1996, 345; WM 1996, 1194; ZOV\n\n1996, 193). Ab diesem Zeitpunkt mußte ein Anwalt zutreffenden Rechtsrat er-\n\nteilen.\n\nc) Gegenstand des Herausgabeanspruchs ist allerdings der durch Ver-\n\nwendung der empfangenen Geldmittel erlangte Ersatz (§ 281 BGB). Hierzu\n\nkann, soweit bestehende Vergütungsforderungen des beauftragten Anwalts\n\ngetilgt wurden, die Befreiung von der Verbindlichkeit zählen (vgl. RGZ 120,\n\n347, 350; 171, 282). Als Ersatz kommen auch die Aufwendungen in Frage, die\n\ndie Beklagte durch Einsatz der erlangten Mittel erspart hat. Hätte die Beklagte\n\ndie Reiseverträge auch dann abgeschlossen, wenn ihr die Nutzungsentschädi-\n\ngung nicht zugeflossen wäre, zählt die Befreiung von den Forderungen der\n\nReiseunternehmer zu dem, nach § 281 BGB herauszugebenden Ersatz.\n\nVogt\n\nLambert-Lang\n\nTropf\n\nSchneider\n\nLemke","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-02-04/v-zr-260-98","cited_norms":[{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 233 § 11","ref_norm":"233-11","n":10},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 667","ref_norm":"667","n":6},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 233 § 12","ref_norm":"233-12","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 276","ref_norm":"276","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 279","ref_norm":"279","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 281","ref_norm":"281","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 565","ref_norm":"565","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 270","ref_norm":"270","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 275","ref_norm":"275","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 389","ref_norm":"389","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 670","ref_norm":"670","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 903","ref_norm":"903","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 301","ref_norm":"301","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 322","ref_norm":"322","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-02-04/v-zr-260-98","retrieved":"2026-07-10 11:00:02.607629+00:00"},"card":{"id":"bgh/2000-02-04/v-zr-260-98","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"V. Zivilsenat","date":"2000-02-04","dockets":["V ZR 260/98"],"decision_type":"Urteil","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Urteil vom 04.02.2000 – V ZR 260/98","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-02-04/v-zr-260-98","headnotes":[{"kind":"leitsatz","author":"gericht","text":"EGBGB 1985 Art. 233 § 11 Abs. 4; BGB §§ 667, 281 Verkündet am: 4. Februar 2000 K a n i k , Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle a) Der Fiskus, der Anspruch auf unentgeltliche Auflassung eines ehemaligen Boden- reformgrundstücks hat, kann die Herausgabe von Nutzungen nur insoweit verlan- gen, als sie auf die Zeit ab Inkrafttreten des Zweiten Vermögensrechtsänderungs- gesetzes am 22. Juli 1992 entfallen (im Anschluß an BGHZ 140, 223). b) Der Eigentümer, der nach den Vorschriften über die Abwicklung der Bodenreform Nutzungsentgelt an den Fiskus herauszugeben hat, hat hierbei, anders als der Geldschuldner, für das eigene Zahlungsvermögen nicht einzustehen; gehört das Grundstück nicht zu den Hauswirtschaften oder Schlägen (Art. 233 § 12 Abs. 2 EGBGB), ist er frei, wenn er das Entgelt vor der Veröffentlichung der Entschei- dung des Bundesgerichtshofes vom 16. Februar 1996 (BGHZ 132, 71) Mitte des Jahres 1996 in Unkenntnis des Auflassungsanspruchs des Fiskus anderweit ver- wendet hat. c) An die Stelle des Anspruchs des Fiskus auf Herausgabe des aus einem ehemali- gen Bodenreformgrundstück gezogenen Nutzungsentgelts kann der Anspruch auf Herausgabe des durch die Tilgung einer Verbindlichkeit oder durch die Ersparnis von Aufwendungen Erlangten treten, wenn das Entgelt hierfür Verwendung ge- funden hat.","basis":"source_field","source":null,"may_include_court_head":true}],"leitsatz_status":"from_court","tenor":{"text":"Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 4. Zivilsenats\n\ndes Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 10. Juni 1998 im\n\nKostenpunkt sowie im Umfang der Revisionsannahme aufgeho-\n\nben.\n\nAuf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 1. Zivilkammer\n\ndes Landgerichts Frankfurt/Oder vom 16. Juli 1997 abgeändert,\n\nsoweit die Beklagte zur Zahlung von 32.865,43 DM nebst 4 v.H.\n\nZinsen seit 24. Januar 1997 verurteilt worden ist. In diesem Um-\n\nfang wird die Klage abgewiesen.\n\nIm übrigen wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Ent-\n\nscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an\n\ndas Berufungsgericht zurückverwiesen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"BGBEG/233-11","law":"BGBEG","abbreviation":"BGBEG","ref":"233-11","label":"Art 233 § 11 BGBEG","mentions":10},{"id":"BGB/667","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"667","label":"§ 667 BGB","mentions":6},{"id":"BGBEG/233-12","law":"BGBEG","abbreviation":"BGBEG","ref":"233-12","label":"Art 233 § 12 BGBEG","mentions":4},{"id":"BGB/276","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"276","label":"§ 276 BGB","mentions":3},{"id":"BGB/279","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"279","label":"§ 279 BGB","mentions":3},{"id":"BGB/281","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"281","label":"§ 281 BGB","mentions":2},{"id":"ZPO/565","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"565","label":"§ 565 ZPO","mentions":2},{"id":"BGB/270","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"270","label":"§ 270 BGB","mentions":1},{"id":"BGB/275","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"275","label":"§ 275 BGB","mentions":1},{"id":"BGB/389","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"389","label":"§ 389 BGB","mentions":1},{"id":"BGB/670","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"670","label":"§ 670 BGB","mentions":1},{"id":"BGB/903","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"903","label":"§ 903 BGB","mentions":1},{"id":"ZPO/301","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"301","label":"§ 301 ZPO","mentions":1},{"id":"ZPO/322","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"322","label":"§ 322 ZPO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-07-10T11:00:02.607629+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}