{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/V_ZS/1998/V_ZR_252-98","ecli":null,"court":"BGH","senate":"V. Zivilsenat","decided":"2000-01-28","aktenzeichen":"V ZR 252/98","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nV ZR 252/98\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nVerkündet am:\n28. Januar 2000\nR i e g e l ,\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 28. Januar 2000 durch die Richter Dr. Vogt, Dr. Lambert-Lang, Tropf,\n\nSchneider und Dr. Lemke\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Klägers wird das Urteil des 3. Zivilsenats\n\ndes Oberlandesgerichts Oldenburg vom 25. Februar 1998 auf-\n\ngehoben.\n\nDie Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Einzelrich-\n\nters der 5. Zivilkammer des Landgerichts Aurich vom 27. Juni\n\n1997 wird zurückgewiesen.\n\nDie Beklagte hat auch die Kosten der Rechtsmittelverfahren zu\n\ntragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDurch notariellen Vertrag vom 23. November 1989 übertrug der Kläger\n\nder Beklagten, seiner Tochter, \"im Wege vorweggenommener Erbfolge\" das\n\nErbbaurecht an einem Grundstück in W. , N. Weg , bebaut mit\n\neinem Wohnhaus, in dem der Kläger mit seiner Ehefrau und die Beklagte mit\n\nihrer Familie wohnte. Dem Kläger und seiner Ehefrau wurde ein lebenslanges\n\nunentgeltliches Wohnrecht an zwei Zimmern, Küche und Bad des Hauses ein-\n\ngeräumt. Ergänzend verpflichtete sich die Beklagte zu notarieller Urkunde vom\n\n5. Februar 1990, den Kläger und seine Ehefrau bei Bedarf in gesunden und\n\nkranken Tagen \"zu pflegen und zu betreuen bzw. kostenlos pflegen und be-\n\ntreuen zu lassen\". Sie wurde als Erbbauberechtigte in das Grundbuch einge-\n\ntragen. Im Mai 1995 zog sie nach Scheitern ihrer Ehe aus dem Haus aus. Die\n\nMutter der Beklagten litt zu dieser Zeit bereits an Blutzucker, Herzinsuffizienz\n\nund Bluthochdruck; der Kläger erlitt im Juni 1995 einen Schlaganfall. Pflegelei-\n\nstungen wurden von der Beklagten trotz Aufforderung nicht mehr erbracht. Die\n\nim Haushalt anfallenden Arbeiten und die Versorgung des Klägers und seiner\n\nEhefrau wurden, soweit nötig, von den Brüdern der Beklagten und deren Ehe-\n\nfrauen geleistet.\n\nIn der Folge kam es zu Unstimmigkeiten zwischen den Parteien über\n\nInhalt und Umfang der von der Beklagten übernommenen Pflegeverpflichtung.\n\nMit Schreiben seiner Rechtsanwälte vom 8. Juni, 30. Juni und 25. Juli 1995\n\nforderte der Kläger die Beklagte auf, Pflegeleistungen zu erbringen und setzte\n\nihr dafür eine Frist bis zum 4. August 1995, für deren fruchtlosen Ablauf er an-\n\nkündigte, zukünftig Pflegeleistungen abzulehnen. Nachdem die Beklagte der\n\nAufforderung nicht nachkam, erklärte er mit Schreiben vom 17. August 1995\n\nden Rücktritt vom Vertrag. Am 28. Juni 1996 belastete die Beklagte das Erb-\n\nbaurecht mit einer Grundschuld über 130.000 DM.\n\nDer Klage auf Rückauflassung des Erbbaurechts hat das Landgericht\n\nstattgegeben; das Berufungsgericht hat sie abgewiesen. Mit seiner Revision\n\nerstrebt der Kläger die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils; die Be-\n\nklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nI.\n\nDas Berufungsgericht hat unter anderem ausgeführt: Ein Rücktrittsrecht\n\ndes Klägers sei nach § 9 Nds. AGBGB i.V.m. mit Art. 96 EGBGB ausgeschlos-\n\nsen, da ein Altenteilsvertrag vorliege. Auch wenn man dieser Auffassung nicht\n\nfolge, scheide ein Rücktritt des Klägers nach § 326 BGB aus. Zwar sei die Be-\n\nklagte mit tatsächlich erforderlichen Pflegeleistungen in Verzug gewesen. Der\n\nKläger habe aber das Unterbleiben der Leistungen in wesentlicher Weise\n\ndurch unberechtigte Forderungen mitverursacht, was eine eigene Vertragsun-\n\ntreue darstelle.\n\nII.\n\nDie Revision hat Erfolg. Der Kläger hat einen Anspruch auf Rückauflas-\n\nsung des Erbbaurechts (§ 327 Satz 1; § 346 Satz 1 BGB), weil er wirksam vom\n\nVertrag mit der Beklagten zurückgetreten ist (§ 326 Abs. 1 BGB).\n\n1. Zu Unrecht beurteilt das Berufungsgericht das Schuldverhältnis zwi-\n\nschen den Parteien als Altenteilsvertrag. Nach gefestigter Rechtsprechung des\n\nSenats, an der er festhält, wird eine Grundstücksübertragung allein durch eine\n\nWohnrechtsgewährung mit Pflege- und Versorgungsverpflichtung im Bedarfs-\n\nfall noch nicht zum Altenteilsvertrag (vgl. z.B. Urteile v. 4. Dezember 1981,\n\nV ZR 37/81, WM 1982, 208, 209; v. 28. Oktober 1988, V ZR 60/87, WM 1989,\n\n70; v. 23. September 1994, V ZR 113/93, NJW-RR 1995, 77, 78). Dieser hat in\n\nder Regel die Gewährung des vollen Unterhalts mit Wohnrechtsgewährung\n\nzum Inhalt, wobei dem Übernehmer ein Gut oder Grundstück überlassen wird,\n\nkraft dessen Nutzung er sich eine eigene Lebensgrundlage verschaffen und\n\ngleichzeitig den dem Altenteiler geschuldeten Unterhalt gewinnen kann (BGHZ\n\n53, 41, 43). Der Wesenszug eines solchen Altenteils liegt in dem Nachrücken\n\nder folgenden Generation in eine die Existenz - wenigstens teilweise - begrün-\n\ndende Wirtschaftseinheit (vgl. Senatsurt. v. 28. Oktober 1988, aaO, m.w.N.).\n\nDiese Voraussetzungen sind weder behauptet noch festgestellt. Das Beru-\n\nfungsgericht gelangt zu einer anderen Beurteilung nur deshalb, weil es im\n\nrechtlichen Ansatzpunkt von der Senatsrechtsprechung abweicht.\n\n2. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts sind nach seinen\n\nFeststellungen auch die Voraussetzungen eines wirksamen Rücktritts nach\n\n§ 326 Abs. 1 BGB erfüllt.\n\na) Das Schuldverhältnis zwischen den Parteien ist nach seiner Ergän-\n\nzung um die Pflegeverpflichtung der Beklagten ein gegenseitiger Vertrag nach\n\n§§ 320 ff BGB. Der Kläger hat behauptet, die Beklagte habe die Pflegever-\n\npflichtung für die Übertragung des Erbbaurechts übernommen. Die Beklagte ist\n\ndem nicht entgegengetreten, sondern geht in ihrer Berufungsbegründung\n\nselbst davon aus, daß zwischen den Parteien ein gegenseitiger Vertrag beste-\n\nhe, auf den die Regeln der §§ 320 ff BGB anzuwenden seien. Entgegen der\n\nAuffassung des Berufungsgerichts ist unerheblich, ob der Wert der Pflegever-\n\npflichtung den Wert des Erbbaurechts erreicht. Auch wenn die Parteien im Hin-\n\nblick auf die objektiven Wertverhältnisse eine teilweise unentgeltliche Zuwen-\n\ndung beabsichtigten, liegt ein gegenseitiger Vertrag nach §§ 320 ff BGB vor.\n\nb) Das Berufungsgericht nimmt nach seinen unangefochtenen tatsächli-\n\nchen Feststellungen an, daß sich die Beklagte mit den übernommenen Pfle-\n\ngeleistungen in Verzug befand. Sie hat die unstreitig nötigen Leistungen nach\n\nihrem Auszug trotz Mahnung weder erbracht noch erbringen lassen und diese\n\nauch nicht in der erforderlichen Weise tatsächlich angeboten (§ 294 BGB).\n\nAuch die Voraussetzungen für ein bloß wörtliches Angebot (§ 295 BGB) lagen\n\nnicht vor.\n\nc) Rechtsfehlerhaft hält es einen Rücktritt des Klägers wegen eigener\n\nVertragsuntreue für ausgeschlossen. Es sieht diese in einer angeblich unbe-\n\nrechtigten Zuvielforderung des Klägers, weil er mit Schreiben vom 8. Juni 1995\n\neine 24-stündige Betreuung der Mutter gefordert habe, die in diesem Umfang\n\nnicht erforderlich gewesen sei. Ferner habe er Betreuungsleistungen Dritter\n\ngrundsätzlich abgelehnt, obwohl diese nach dem Vertragswortlaut ohne Ein-\n\nschränkung zulässig gewesen seien. Jedenfalls aber habe der Kläger bei er-\n\ngänzender Vertragsauslegung im Hinblick auf die veränderten Lebensverhält-\n\nnisse der Beklagten in einem zumutbaren Rahmen die Einschaltung von Dritten\n\nals Hilfspersonen zur Betreuung und Pflege hinnehmen müssen.\n\nDer vom Berufungsgericht angesprochene Gesichtspunkt einer angebli-\n\nchen Zuvielforderung des Klägers betrifft allerdings nicht die aus § 242 BGB\n\nabgeleitete ungeschriebene Voraussetzung von § 326 BGB, nämlich die eige-\n\nne Vertragstreue des Gläubigers (vgl. Palandt/Heinrichs, BGB, 59. Aufl., § 326\n\nRdn. 10 m.w.N.), sondern greift in den geschriebenen Tatbestand ein, weil in\n\ndiesem Zusammenhang nach den Umständen des Falles zu entscheiden ist, ob\n\neine Zuvielforderung die Wirksamkeit der Mahnung (und damit den Verzug)\n\noder die Nachfristsetzung in Frage stellt (vgl. auch Hagen/Brambring, Der\n\nGrundstückskauf, 6. Aufl., Rdn. 143). Das Berufungsgericht gerät damit in Wi-\n\nderspruch zu seiner eigenen Auffassung, die Beklagte habe sich mit den Pfle-\n\ngeleistungen in Verzug befunden.\n\nEntgegen der Auffassung des Berufungsgerichts liegt aber eine rele-\n\nvante Zuvielforderung des Klägers nicht vor. Es bestehen schon erhebliche\n\nZweifel daran, ob er mit Schreiben vom 8. Juni 1995 von der Beklagten eine\n\nBetreuung \"rund um die Uhr\" forderte. Dies kann jedoch offenbleiben, denn er\n\nhat mit Schreiben vom 30. Juni 1995 eine solche Forderung jedenfalls nicht\n\nwiederholt, sondern sich darauf beschränkt, ganz konkrete Betreuungsleistun-\n\ngen, nämlich die Bereitung des Frühstücks und eines warmen Abendessens\n\nsowie die Sauberhaltung der Wohnung und das Wäschewaschen mit Bügeln,\n\nzu fordern und im Fristsetzungsschreiben vom 25. Juli 1995 hierauf Bezug ge-\n\nnommen sowie dargelegt, daß die Beklagte diese Leistungen außerhalb ihrer\n\nArbeitszeit erbringen könne. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts\n\nhat der Kläger mit Schreiben vom 30. Juni 1995 die Erbringung von Pflegelei-\n\nstungen durch Dritte nicht grundsätzlich abgelehnt, sondern ist der Auffassung\n\nder Beklagten entgegengetreten, daß die Pflegeleistungen generell von Dritten\n\nerbracht werden könnten und nahm eine solche Berechtigung nur für Ausnah-\n\nmefälle (z.B. Krankheit oder Urlaub der Beklagten) an. Läge darin auf der\n\nGrundlage der vom Berufungsgericht vorgenommenen ergänzenden Vertrags-\n\nauslegung eine Zuvielforderung des Klägers, so würde dies jedenfalls nach\n\nden Umständen des Falles weder die Wirksamkeit der Mahnung noch die der\n\nFristsetzung in Zweifel ziehen. Es wäre vielmehr von einer wirksamen Auffor-\n\nderung zur Erbringung der Leistung im geschuldeten Umfang auszugehen\n\n(§ 242 BGB). Die Differenzen der Parteien betrafen die schwierige Frage der\n\nVertragsauslegung. Die Eltern der Beklagten befanden sich unstreitig in einer\n\ngesundheitlich bedrohlichen Situation. Der Kläger hatte einen Schlaganfall er-\n\nlitten und war gerade eben aus dem Krankenhaus entlassen worden, seine\n\nFrau war ebenfalls nur bedingt einsatzfähig. Eine Betreuung war für die Eltern\n\nder Beklagten von herausragender Bedeutung. Ihr Wunsch, von einer ihnen\n\nvertrauten Person gepflegt zu werden, erscheint verständlich und auf der\n\nGrundlage der vom Berufungsgericht vorgenommenen ergänzenden Vertrags-\n\nauslegung (Drittleistungen in zumutbarem Rahmen) ebenfalls nicht unverhält-\n\nnismäßig und überzogen. Vor diesem Hintergrund mußte die Beklagte die\n\nMahnung und Fristsetzung jedenfalls als Aufforderung verstehen, nunmehr\n\nüberhaupt tätig zu werden und konnte nicht davon ausgehen, die Eltern würden\n\ntatsächlich angebotene Pflegeleistungen ablehnen. Demgegenüber hat sie sich\n\nnur darauf beschränkt, verbal ihre Pflegebereitschaft auszudrücken und durch\n\nihr Schreiben vom 14. Juni 1995 auch noch den Eindruck erweckt, es bedürfe\n\nzunächst einer Begutachtung zur Pflegebedürftigkeit. Dies blieb ganz ent-\n\nscheidend hinter ihrer vertraglichen Verpflichtung zurück.\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.\n\nVogt\n\n Lambert-Lang\n\n Tropf\n\nSchneider\n\n Lemke","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-01-28/v-zr-252-98","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 326","ref_norm":"326","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 294","ref_norm":"294","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 295","ref_norm":"295","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 346","ref_norm":"346","n":1},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 96","ref_norm":"96","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-01-28/v-zr-252-98","retrieved":"2026-07-10 10:52:24.281782+00:00"},"card":{"id":"bgh/2000-01-28/v-zr-252-98","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"V. 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