{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"V. Zivilsenat","decided":"2000-02-04","aktenzeichen":"V ZR 146/98","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 138 Bc Die Rechtsprechung des Senats zum sog. wucherähnlichen Rechtsgeschäft (§ 138 Abs. 1 BGB) ist grundsätzlich auch auf Kaufverträge über Grundstücke in der DDR anwendbar, die unmittelbar nach Aufhebung der Preisvorschriften (hier 9. Juli 1990) geschlossen worden sind. Ob ein besonders grobes Mißverhältnis zwischen Lei- stung und Gegenleistung den Schluß auf eine verwerfliche Gesinnung des Begün- stigten zuläßt, bedarf kritischer tatrichterlicher Würdigung.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nV ZR 146/98\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nVerkündet am:\n4. Februar 2000\nK a n i k ,\nJustizamtsinspektorin\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nNachschlagewerk:\n\nja\n\nBGHZ:\n\nBGHR:\n\nnein\n\nja\n\n-----------------------------------\n\nBGB § 138 Bc\n\nDie Rechtsprechung des Senats zum sog. wucherähnlichen Rechtsgeschäft (§ 138\n\nAbs. 1 BGB) ist grundsätzlich auch auf Kaufverträge über Grundstücke in der DDR\n\nanwendbar, die unmittelbar nach Aufhebung der Preisvorschriften (hier 9. Juli 1990)\n\ngeschlossen worden sind. Ob ein besonders grobes Mißverhältnis zwischen Lei-\n\nstung und Gegenleistung den Schluß auf eine verwerfliche Gesinnung des Begün-\n\nstigten zuläßt, bedarf kritischer tatrichterlicher Würdigung.\n\nBGH, Urt. v. 4. Februar 2000 - V ZR 146/98 - OLG Jena\n\nLG Mühlhausen\n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 4. Februar 2000 durch die Richter Dr. Vogt, Dr. Lambert-Lang, Tropf,\n\nSchneider und Dr. Lemke\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Kläger wird das Urteil des 8. Zivilsenats des\n\nThüringer Oberlandesgerichts in Jena vom 31. März 1998 aufge-\n\nhoben.\n\nDie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,\n\nauch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Beru-\n\nfungsgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Kläger waren je zur Hälfte Eigentümer eines Grundstücks in\n\nE. . Der Beklagte erwarb von ihnen mit einem am 9. Juli 1990 in Heil-\n\nbronn beurkundeten Vertrag einen hälftigen Miteigentumsanteil an dem Grund-\n\nstück zum Preis von 15.000 DM und wurde als Miteigentümer in das Grund-\n\nbuch eingetragen.\n\nDie Kläger behaupten, der Miteigentumsanteil sei bei Vertragsabschluß\n\n50.000 DM wert gewesen und meinen, der Kaufvertrag sei deshalb wegen Sit-\n\ntenwidrigkeit nichtig. Sie erstreben Berichtigung des Grundbuchs, hilfsweise\n\nAufhebung des Vertrages, und weiter hilfsweise die Feststellung der Nichtigkeit\n\ndes Vertrages. Die Klage ist in den Tatsacheninstanzen erfolglos geblieben.\n\nDagegen richtet sich die Revision der Kläger, die ihren Hauptantrag nebst\n\nHilfsanträgen weiterverfolgen.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nI.\n\nDas Berufungsgericht verneint eine Nichtigkeit des Kaufvertrages vom\n\n9. Juli 1990 nach § 138 Abs. 2 BGB. Es läßt die zwischen den Parteien streiti-\n\nge Behauptung der Kläger zum Wert des Miteigentumsanteils bei Vertrags-\n\nschluß offen, weil es jedenfalls an der subjektiven Tatbestandsseite fehle.\n\nII.\n\nDies hält revisionsrechtlicher Prüfung nicht stand.\n\n1. Zutreffend geht das Berufungsgericht allerdings ohne weiteres davon\n\naus, daß der vor einem westdeutschen Notar beurkundete Vertrag nicht (mehr)\n\nformunwirksam ist (vgl. § 297 Abs. 1 Satz 2, § 67 Abs. 1 Satz 3 ZGB; § 1\n\nAbs. 2 DDR-NotG). Dieser Mangel ist nach Art. 231 § 7 Abs. 1 EGBGB geheilt.\n\n2. Soweit die Kläger, erstmals in der mündlichen Verhandlung vor dem\n\nSenat, den Vertrag deshalb für unwirksam halten, weil die notarielle \"Voll-\n\nmachtsbestätigung\" erst am 30. Oktober 1990 und damit nicht innerhalb der\n\nFrist des § 59 Abs. 1 Satz 2 ZGB abgegeben worden sei, haben sie damit kei-\n\nnen Erfolg. Die Klägerin zu 1 hat bei Vertragsabschluß nicht etwa als voll-\n\nmachtlose Vertreterin ihres Ehemanns gehandelt, sondern nur die notarielle\n\nBestätigung ihrer (schon vorhandenen) Vollmacht nachzureichen versprochen.\n\n3. Rechtsfehlerhaft beurteilt das Berufungsgericht die Wirksamkeit des\n\nVertrages allein am Maßstab von § 138 Abs. 2 BGB.\n\nDie Parteien haben das Recht der Bundesrepublik Deutschland verein-\n\nbart (§ 13 Abs. 3 des Vertrages), \"soweit nicht zwingendes Recht entgegen-\n\nsteht\". Dies war aber der Fall, weil das Grundstück in der DDR lag und diese\n\nnach § 9 und § 12 Abs. 3 RAnwendG (das auch nach dem 1. Juli 1990 weiter-\n\ngalt) zwingend die ausschließliche Geltung von DDR-Recht in Anspruch nahm.\n\nWäre die Rechtswahlvereinbarung nicht ohnehin eingeschränkt, wäre sie nach\n\nArt. 27 Abs. 3 EGBGB unwirksam gewesen.\n\nIm Ansatz ist damit die Wirksamkeit des Vertrages nicht nach dem BGB,\n\nsondern nach dem ZGB zu beurteilen (Art. 232 § 1 EGBGB). § 68 Abs. 1 Nr. 2\n\nZGB stellt zwar auf die Vereinbarkeit mit den \"Grundsätzen der sozialistischen\n\nMoral\" ab. Für den hier maßgeblichen Zeitpunkt (9. Juli 1990) entsprach dies\n\naber dem Begriff der guten Sitten im Sinne von § 138 Abs. 1 BGB. Nach § 1\n\nAbs. 2 Satz 2 VerfGrdG vom 17. Juni 1990 waren Rechtsvorschriften aufgeho-\n\nben, die den Einzelnen oder Organe der staatlichen Gewalt auf die sozialisti-\n\nsche Staats- und Rechtsordnung, auf das Prinzip des demokratischen Sozia-\n\nlismus, auf die sozialistische Gesetzlichkeit oder das sozialistische Rechtsbe-\n\nwußtsein verpflichten. Die bestehenden Rechtsvorschriften waren insoweit\n\nnach einer freiheitlichen demokratischen Grundordnung auszulegen (§ 1 Abs. 2\n\nSatz 1 und § 1 Abs. 1 VerfGrdG; BGHZ 118, 34, 42). Entsprechendes folgt aus\n\nArt. 2 und 4 des Staatsvertrages über die Herstellung einer Wirtschafts- und\n\nWährungsunion vom 18. Mai 1990. Demgemäß wurde in das am 28. Juni 1990\n\ngeänderte Gesetz über Wirtschaftsverträge § 12 Abs. 2 eingefügt, der be-\n\nstimmt, daß Erklärungen nichtig sind, die gegen die guten Sitten verstoßen.\n\nAuch nach einhelliger Auffassung in der Literatur ist § 68 Abs. 1 Nr. 2 ZGB im\n\nSinne von § 138 BGB auszulegen (vgl. MünchKomm-BGB/Heinrichs, EGBGB,\n\nArt. 232 § 1 Rdn. 14; Palandt/Heinrichs, BGB, 59. Aufl., Art. 232 EGBGB, § 1\n\nRdn. 5; Soergel/Hartmann, BGB, 12. Aufl., EGBGB, Art. 232 § 1 Rdn. 3; Stau-\n\ndinger/Rauscher, BGB [1996] EGBGB, Art. 232 § 1 Rdn. 83 und 84).\n\nAuf dieser Grundlage ist im Ansatz auch die Rechtsprechung des Bun-\n\ndesgerichtshofes, insbesondere des Senats, zu § 138 Abs. 1 BGB einschlägig,\n\ndie das Berufungsgericht rechtsfehlerhaft nicht in seine Überlegungen einbe-\n\nzogen hat. Danach rechtfertigt ein besonders grobes Mißverhältnis zwischen\n\nLeistung und Gegenleistung den Schluß auf eine verwerfliche Gesinnung des\n\nBegünstigten mit der Folge, daß ein Vertrag schon nach § 138 Abs. 1 BGB sit-\n\ntenwidrig sein kann. Von einem solchen Mißverhältnis kann bereits dann aus-\n\ngegangen werden, wenn der Wert der Leistung knapp doppelt so hoch ist wie\n\nder Wert der Gegenleistung (vgl. z.B. Senatsurteile v. 18. Januar 1991,\n\nV ZR 171/89, NJW-RR 1991, 589; v. 8. November 1991, V ZR 260/90, NJW\n\n1992, 899, 890; BGH, Urt. v. 16. Februar 1994, IV ZR 35/93, NJW 1994, 1475,\n\n1476). So liegt der Fall hier. Das Berufungsgericht unterstellt den behaupteten\n\nund unter Beweis gestellten Wert der Miteigentumshälfte am 9. Juli 1990 mit\n\n50.000 DM. Im übrigen wäre schon bei einem Wert von 30.000 DM nach der\n\nRechtsprechung des Senats ein besonders grobes Mißverhältnis anzunehmen.\n\nDas Berufungsgericht hätte somit den Wert der Miteigentumshälfte nicht of-\n\nfenlassen dürfen, sondern darüber Beweis erheben müssen.\n\nDer Vertrag enthält im übrigen auch sonstige, die Kläger belastende Re-\n\ngelungen, die bei der notwendigen Gesamtwürdigung (vgl. z.B. BGHZ 107, 92,\n\n97 m.w.N.) zusätzlich eine Rolle spielen können. Die Kläger waren vorlei-\n\nstungspflichtig. Erst einen Monat nach Eintragung des Beklagten im Grundbuch\n\nwar der Kaufpreis fällig, die Kläger hatten nur einen schuldrechtlichen An-\n\nspruch auf Absicherung durch eine Bürgschaft (§ 2 des Vertrages). Der Be-\n\nklagte hat sich ein Vorkaufsrecht einräumen lassen (§ 11 des Vertrages) und\n\nes wurde wechselseitig ein Ankaufsrecht vereinbart (§ 12 des Vertrages), das\n\nschon in Kraft tritt, wenn die hälftigen Kosten für die Renovierung, den Abbruch\n\noder Teilabbruch des bestehenden Gebäudes (insoweit bestand eine Ver-\n\npflichtung) nicht aufgebracht werden. Bei den Einkommens- und Vermögens-\n\nverhältnissen der Verkäufer traf diese ein besonders hohes Risiko, daß der\n\nBeklagte ein Ankaufsrecht ausüben würde. Im Rahmen einer Gesamtbetrach-\n\ntung kann auch der bestrittene Vortrag der Klägerin Bedeutung gewinnen, sie\n\nsei am 9. Juli 1990 vom Beklagten nach Stuttgart eingeladen und dort ohne\n\nVorinformation mit der notariellen Beurkundung konfrontiert worden (Schriftsatz\n\nvom 5. Januar 1998). In diesem Zusammenhang ist entgegen der Auffassung\n\ndes Berufungsgerichts nicht von Bedeutung, daß die Klägerin auch im Namen\n\nihres Ehemanns handelte \"mit dem Versprechen, notarielle Vollmachtsbestäti-\n\ngung nachzureichen und hierfür haftend\". Auch wenn diese Vollmachtsbestäti-\n\ngung erst am 30. Oktober 1990 erteilt wurde, ändert dies nichts an der be-\n\nhaupteten Überrumpelung der Klägerin.\n\nWäre der Vertrag vom 9. Juli 1990 nichtig, dann beträfe dies\n\n- entsprechend dem fehlenden Abstraktionsprinzip nach dem Recht der DDR -\n\nauch die Übereignung; damit wäre schon der Hauptantrag der Klage auf Bewil-\n\nligung der Grundbuchberichtigung (Art. 233 § 2 Abs. 1 EGBGB i.V. mit § 894\n\nBGB) begründet.\n\nSoweit sich die Revisionserwiderung auf die Entscheidung des Senats in\n\nBGHZ 131, 209 (= NJW 1996, 990, 991) bezieht, ist diese nicht einschlägig,\n\ndenn sie betrifft die Vereinbarung eines Stopppreises und dessen preisrechtli-\n\nche Genehmigung. Im vorliegenden Fall wurde aber der Vertrag nach Aufhe-\n\nbung der Preisvorschriften abgeschlossen. Richtig ist allerdings der Hinweis\n\nder Revisionserwiderung, daß es schwierig ist, für einen Zeitpunkt neun Tage\n\nnach Einführung der Währungsunion unter Aufhebung der Preisvorschriften die\n\nWertverhältnisse auf dem Grundstücksmarkt zu beurteilen und von einem etwa\n\nfestgestellten groben Mißverhältnis auf eine verwerfliche Gesinnung des Be-\n\ngünstigten zu schließen. Dies schließt im Ansatz jedoch die Anwendung der\n\nangeführten Senatsrechtsprechung nicht aus. Das Berufungsgericht wird aller-\n\ndings das einzuholende Wertgutachten (Bewertungszeitpunkt 9. Juli 1990) kri-\n\ntisch prüfen und sich nach dem Ergebnis dieses Gutachtens auch die Frage\n\nstellen müssen, ob es unter den besonderen Umständen der DDR nach Aufhe-\n\nbung der Preisvorschriften einen Schluß auf eine verwerfliche Gesinnung des\n\nBeklagten zuläßt. Vieles spricht allerdings dafür, daß der unstreitig ge-\n\nschäftserfahrene Beklagte davon ausgehen konnte, es werde nach Aufhebung\n\nder Preisvorschriften zu ganz erheblichen Preissteigerungen auf dem Grund-\n\nstücksmarkt kommen, zumal es hier um ein zentral gelegenes Grundstück in\n\nE. geht (vgl. auch Senatsurt. v. 3. November 1995, V ZR 102/94, WM\n\n1996, 262, 264). Dem steht möglicherweise eine Unerfahrenheit der in der\n\nDDR wohnenden Kläger auf dem Immobilienmarkt gegenüber, die sich aus der\n\njahrzehntelangen Strangulierung des Marktes durch die staatliche Preislenkung\n\nergab (vgl. auch BGH, Urt. v. 16. Februar 1994, IV ZR 35/93, NJW 1994, 1475,\n\n1476 re. Sp. unten).\n\nVogt\n\n Schneider\n\nFrau Dr. Lambert-Lang\nkann nicht unterschreiben,\nweil sie in einem Kurauf-\nenthalt ist.\n 9.2.2000\n\nVogt\n\nTropf\n\nHerr Dr. Lemke\nkann nicht unter-\nschreiben, weil er\nin Urlaub ist.\n 9.2.2000\n Vogt","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-02-04/v-zr-146-98","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":7},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 894","ref_norm":"894","n":1},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 231 § 7","ref_norm":"231-7","n":1},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 232 § 1","ref_norm":"232-1","n":1},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 233 § 2","ref_norm":"233-2","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-02-04/v-zr-146-98","retrieved":"2026-07-10 10:59:58.639300+00:00"},"card":{"id":"bgh/2000-02-04/v-zr-146-98","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"V. 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