{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"V. Zivilsenat","decided":"2000-01-14","aktenzeichen":"V ZR 416/97","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB §§ 157 D, 433 Abs. 2 Sind die Parteien irrtümlicherweise übereinstimmend davon ausgegangen, daß der Kaufvertrag über Bergwerkseigentum nicht der Umsatzsteuer unterliegt, kann die Frage, wer die tatsächlich angefallene Umsatzsteuer zu tragen hat, einer ergänzen- den Vertragsauslegung zugänglich sein.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nVerkündet am:\n14. Januar 2000\nK a n i k ,\nJustizamtsinspektorin\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nV ZR 416/97\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk:\n\nja\n\nBGHZ:\n\nBGHR:\n\nnein\n\nja\n\n-----------------------------------\n\nBGB §§ 157 D, 433 Abs. 2\n\nSind die Parteien irrtümlicherweise übereinstimmend davon ausgegangen, daß der\n\nKaufvertrag über Bergwerkseigentum nicht der Umsatzsteuer unterliegt, kann die\n\nFrage, wer die tatsächlich angefallene Umsatzsteuer zu tragen hat, einer ergänzen-\n\nden Vertragsauslegung zugänglich sein.\n\nBGH, Urt. v. 14. Januar 2000 - V ZR 416/97 - Kammergericht\n\nLG Berlin\n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 14. Januar 2000 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Wenzel und die\n\nRichter Dr. Vogt, Dr. Lambert-Lang, Tropf und Schneider\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 12. Zivilsenats\n\ndes Kammergerichts in Berlin vom 2. Oktober 1997 im Kosten-\n\npunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Beklagten\n\nerkannt worden ist.\n\nDie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,\n\nauch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Beru-\n\nfungsgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nMit notariellem Vertrag vom 4. Oktober 1991 kaufte die damals noch in\n\nGründung befindliche Klägerin von der Treuhandanstalt, die nunmehr unter\n\ndem Namen der Beklagten handelt, das Bergwerkseigentum zweier Bergfelder\n\nfür den Bodenschatz \"Kiese und Kiessande\" zum Preis von 2.500.000 DM.\n\nNach Erteilung der erforderlichen Genehmigungen wurde der Kaufpreis be-\n\nzahlt; Übergabe, Nutzung und Lastentragung sind erfolgt.\n\nMit Schreiben vom 4. August 1993 forderte die Klägerin von der Treu-\n\nhandanstalt eine Rechnung mit gesondertem Ausweis der nach ihrer Auffas-\n\nsung im vereinbarten Kaufpreis enthaltenen Umsatzsteuer. Nachdem das Fi-\n\nnanzamt der Treuhandanstalt \n\nin anderer Sache mit Schreiben vom\n\n19. November 1993 mitgeteilt hatte, daß die entgeltliche Übertragung von\n\nBergwerkseigentum umsatzsteuerbar und umsatzpflichtig sei, erteilte die Treu-\n\nhandanstalt mit Schreiben vom 22. März 1994 der Klägerin eine Rechnung\n\nüber netto 2,5 Mio. DM zuzüglich 14 % Umsatzsteuer, insgesamt 2,85 Mio. DM\n\nund forderte sie zur Zahlung der (weiteren) 350.000 DM auf. Ein Angestellter\n\nder Klägerin überwies ohne Anweisung der Geschäftsführung diesen Betrag\n\nam 12. April 1994 an die Treuhandanstalt, die ihn an das zuständige Finanz-\n\namt weiterleitete.\n\nMit der Klage verlangt die Klägerin Rückzahlung der nach ihrer Auffas-\n\nsung zu Unrecht von der Beklagten geforderten und von ihr gezahlten Umsatz-\n\nsteuer von 350.000 DM sowie die Erteilung einer Rechnung über einen Kauf-\n\npreis von 2.192.982,50 DM zuzüglich 307.017,55 DM Mehrwertsteuer. Das\n\nLandgericht hat die Klage abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung hat\n\nim wesentlichen Erfolg gehabt. Mit der Revision erstrebt die Beklagte die Wie-\n\nderherstellung des landgerichtlichen Urteils. Die Klägerin beantragt die Zu-\n\nrückweisung der Revision.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nI.\n\nDas Berufungsgericht hält einen Rückforderungsanspruch der Klägerin\n\ngemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 1. Alt. BGB sowie einen Anspruch auf Rechnungs-\n\nstellung mit Umsatzsteuerausweis gemäß § 14 Abs. 1 UStG für begründet. Die\n\nZahlung von 350.000 DM Umsatzsteuer sei ohne Rechtsgrund erfolgt. Eine\n\nZahlungspflicht der Klägerin folge weder aus dem Vertrag noch aus einer an\n\n§§ 133, 157 BGB orientierten Auslegung der getroffenen vertraglichen Verein-\n\nbarungen noch aus einem Handelsbrauch. Eine Vertragsanpassung wegen\n\nWegfalls der Geschäftsgrundlage zugunsten der Beklagten scheitere schon\n\ndaran, daß der von ihr behauptete beiderseitige Irrtum für sie weder unver-\n\nmeidbar noch unvorhersehbar gewesen sei. Auch eine im Wege der Vertrags-\n\nergänzung auszufüllende Regelungslücke im Sinne des § 9 Ziff. 2 Satz 3 der\n\nKaufurkunde liege nicht vor. Selbst wenn die getroffene Regelung unbillig sei,\n\nhabe sich die Verkäuferin lediglich wegen falscher Einschätzung der Umsatz-\n\nsteuerpflicht verkalkuliert.\n\nII.\n\nDas hält revisionsrechtlicher Überprüfung im Ergebnis nicht stand.\n\n1. Zu Recht geht das Berufungsgericht davon aus, daß ein vereinbarter\n\nKaufpreis grundsätzlich auch die hierauf zu entrichtende Umsatzsteuer mit ein-\n\nschließt, falls nicht etwas anderes vereinbart wurde oder sich ein abweichender\n\nHandelsbrauch entwickelt hat (BGHZ 58, 292 ff, 295 m.w.N.; 60, 199 ff, 203\n\nm.w.N.; 103, 284 ff, 287; 115, 47 ff, 50).\n\n2. Ohne Rechtsfehler vertritt es auch die Auffassung, daß die Parteien\n\ndie Frage, wer eine etwaige Umsatzsteuer zu tragen hat, nicht ausdrücklich\n\ngeregelt haben. Zwar wendet sich die Revision zu Recht gegen die Auslegung\n\ndes Berufungsgerichts, schon der gewählte Vertragswortlaut \"der Kaufpreis für\n\ndas Bergwerkseigentum beträgt insgesamt DM 2.500.000\" spreche für eine\n\nabschließende Regelung. Denn der verwendete Begriff \"insgesamt\" bezieht\n\nsich erkennbar nur auf die aufgeschlüsselten Kaufpreisteile von 0,6 Mio DM\n\nund 1,9 Mio. DM für die beiden verkauften Bergfelder. Unstreitig haben die\n\nParteien jedoch über die Frage, wer eine Umsatzsteuer zu tragen hat, nicht\n\nverhandelt. Die Beklagte macht vielmehr geltend, der Vertrag sei in der beider-\n\nseitigen Annahme geschlossen worden, das vereinbarte Rechtsgeschäft unter-\n\nliege nicht der Umsatzsteuerpflicht. Dann aber kommen außerhalb des Erklä-\n\nrungsaktes liegende Umstände, die im Rahmen der Auslegung den zwingen-\n\nden Rückschluß auf eine gewollte Überwälzung der Umsatzsteuerpflicht auf die\n\nKlägerin zuließen, nicht in Betracht. Die in § 5 Ziff. 1 des Kaufvertrags enthal-\n\ntene Freistellungsverpflichtung der Käuferin betrifft nur die Pflichten der Käufe-\n\nrin im Rahmen der Nutzung und Wiedernutzbarmachung des Bergwerkeigen-\n\ntums, nicht den steuerlichen Aspekt.\n\n3. Dagegen kann dem Berufungsgericht nicht darin gefolgt werden, daß\n\ndem Vertrag eine Regelung auch nicht im Wege der ergänzenden Vertrags-\n\nauslegung entnommen werden kann. Zwar ist es richtig, daß die hierzu erfor-\n\nderliche Lücke nicht daraus hergeleitet werden kann, daß sich die getroffene\n\nPreisabsprache als unbillig erweist. Wohl aber sind die Voraussetzungen für\n\ndie ergänzende Vertragsauslegung dann gegeben, wenn der Vortrag der Be-\n\nklagten zutrifft, nach dem die Parteien übereinstimmend davon ausgegangen\n\nsind, daß der Kaufvertrag nicht der Umsatzsteuerpflicht unterliege. Denn in\n\ndiesem Fall haben die Parteien die Frage, wer die Umsatzsteuer zu tragen hat,\n\nan sich als regelungsbedürftig angesehen, ihre Regelung aber als unerheblich\n\nerachtet. Es liegt dann kein in ihre Risikosphäre fallender einseitiger Kalkula-\n\ntionsirrtum der Beklagten, sondern eine Regelungslücke vor, die im Wege der\n\nergänzenden Auslegung zu schließen ist. Dies geht den Grundsätzen der An-\n\npassung wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage bei einem gemeinschaftli-\n\nchen Kalkulationsirrtum (vgl. BGH, Urt. v. 4. April 1973, VIII ZR 191/72, WM\n\n1973, 677, 679; BGH, Urt. v. 18. November 1975, VI ZR 153/73, DB 1976,\n\n234 ff, 235; BGH, Urt. v. 14. Dezember 1977, VIII ZR 34/76, WM 1978, 91 ff =\n\nJR 1978, 237 m. Anm. Ohlsen = MDR 1978, 834 m. Anm. Weiß; Palandt/\n\nHeinrichs 58. Aufl. § 242 Rdn. 150 m.w.N.; Soergel/Teichmann 12. Aufl. § 242\n\nRdn. 237 m.w.N.; Knapp, Einfluß nicht erwarteter steuerlicher Folgen auf\n\nSchenkungen, BB 1979, 1207 ff) vor. Die von der Revisionserwiderung in Be-\n\nzug genommene Entscheidung des VIII. Zivilsenats vom 4. April 1973\n\n(VIII ZR 191/72, WM 1973, 677) steht nicht entgegen, weil dort die Parteien die\n\nAuswirkungen des UStG 1967 auf die Vertragsabwicklung, d.h. die aktuelle\n\nsteuerrechtliche Behandlung des Vorgangs, gerade nicht bedacht haben. Hier\n\nhaben sie sie nach dem Vortrag der Beklagten dagegen bedacht, jedoch über-\n\neinstimmend falsch eingeschätzt. Hätten sie sich insoweit aber nicht geirrt,\n\nhätten sie bei einer angemessenen Abwägung ihrer Interessen nach Treu und\n\nGlauben als redliche Vertragspartner den Kaufpreis als Nettokaufpreis ausge-\n\nwiesen, weil dies die Klägerin im Hinblick auf ihre Vorsteuerabzugsberechti-\n\ngung wirtschaftlich im Ergebnis nicht nachteilig belastet und eine andere Re-\n\ngelung der Beklagten nicht zugemutet werden könnte.\n\nDas Urteil ist daher aufzuheben und die Sache zur weiteren Aufklärung\n\nan das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Dabei wird das Berufungsgericht\n\nauch zu würdigen haben, daß die Klägerin eine Rechnung mit gesondertem\n\nUmsatzsteuerausweis von der Beklagten erst mit zeitlicher Verzögerung ver-\n\nlangte und den Vorsteuerabzug erst aufgrund steuerrechtlicher Beratung ge-\n\nraume Zeit nach Vertragsschluß durchführte.\n\nWenzel\n\n Vogt\n\nLambert-Lang\n\nTropf\n\n Schneider","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-01-14/v-zr-416-97","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 133","ref_norm":"133","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 157","ref_norm":"157","n":1},{"jurabk":"UStG 1980","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-01-14/v-zr-416-97","retrieved":"2026-07-10 10:53:37.836596+00:00"},"card":{"id":"bgh/2000-01-14/v-zr-416-97","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"V. 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