{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VI_ZS/2009/VI_ZR___8-09","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VI. Zivilsenat","decided":"2009-09-15","aktenzeichen":"VI ZR 8/09","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nVI ZR 8/09 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n15. September 2009 \n\nin dem Rechtsstreit \n\n \n \n\nDer VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. September 2009 durch den \n\nVorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof Galke, die Richter Zoll, Pauge, Stöhr \n\nund die Richterin von Pentz beschlossen: \n\nDie Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in \n\ndem Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom \n\n18. Dezember 2008 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, dass \n\ndie Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung \n\ndes Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine \n\nEntscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO). \n\nEine Divergenz ist nicht gegeben. Die von der \n\nNichtzulassungsbeschwerde angeführten Entscheidungen betreffen \n\nFallgestaltungen, die von dem vorliegenden Sachverhalt abweichen. \n\nDas Berufungsgericht hat auch nicht das rechtliche Gehör der Klägerin \n\nverletzt. Es hat sich zwar nicht ausdrücklich mit der Frage befasst, ob \n\ndie Aufklärung vorliegend rechtzeitig erfolgt ist, doch ist es bei seiner \n\nEntscheidung ersichtlich davon ausgegangen, dass eine Aufklärung am \n\nVorabend einer kosmetischen Operation im Einzelfall ausreichend sein \n\nkann. Sachvortrag der Klägerin hat das Berufungsgericht insoweit nicht \n\nübergangen. Es vertritt vielmehr eine andere Rechtsauffassung als die \n\nKlägerin. Darin liegt keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches \n\nGehör. Das Berufungsgericht hat auch nicht einen Rechtssatz zur \n\nRechtzeitigkeit der Aufklärung am Vorabend einer kosmetischen \n\nOperation aufgestellt. \n\nIm Übrigen zeigt die Nichtzulassungsbeschwerde auch nicht auf, weshalb \n\nder späte Zeitpunkt der Aufklärung das Entscheidungsrecht der Klägerin \n\nverkürzt habe (vgl. Senatsurteile vom 7. April 1992 - I ZR 192/91 - \n\nVersR 1992, 960 und vom 14. Juni 1994 - VI ZR 178/93 - VersR 1994, \n\n1235) \n\n \n \n \n \n \n \n \n\nVon einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2, \n\n2. Halbs. ZPO abgesehen. \n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens \n\n(§ 97 Abs. 1 ZPO). \n\nStreitwert: 26.000,00 € \n\nGalke \n\nZoll \n\nPauge \n\nStöhr \n\nvon Pentz \n\nVorinstanzen: \nLG München II, Entscheidung vom 27.11.2007 - 1 MO 4690/04 - \nOLG München, Entscheidung vom 18.12.2008 - 1 U 2213/08 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2009/VI_ZR___8-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-09-15/vi-zr-8-09","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2009/VI_ZR___8-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2009/VI_ZR___8-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-09-15/vi-zr-8-09","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2009/VI_ZR___8-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:51:46.202536+00:00"}}