{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VI_ZS/2009/VI_ZR__53-09","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VI. Zivilsenat","decided":"2009-10-20","aktenzeichen":"VI ZR 53/09","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB §§ 249 Hb, 254 Abs. 2 A a) Der Geschädigte darf seiner (fiktiven) Schadensberechnung grundsätzlich die üblichen Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fach- werkstatt zugrunde legen, die ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat (Bestätigung des Senats- urteils BGHZ 155, 1 ff.). b) Will der Schädiger den Geschädigten unter dem Gesichtspunkt der Scha- densminderungspflicht im Sinne des § 254 Abs. 2 BGB auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit in einer mühelos und ohne Weiteres zugänglichen \"freien Fachwerkstatt\" verweisen, muss der Schädiger darlegen und ggf. be- weisen, dass eine Reparatur in dieser Werkstatt vom Qualitätsstandard her der Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt entspricht. c) Zur Frage, unter welchen Umständen es dem Geschädigten gleichwohl un- zumutbar sein kann, sich auf eine technisch gleichwertige Reparaturmöglich- keit außerhalb der markengebundenen Fachwerkstatt verweisen zu lassen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVerkündet am: \n20. Oktober 2009 \nBöhringer-Mangold, \nJustizamtsinspektorin \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nVI ZR 53/09 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nja \n\nja \n\nja\n\nBGB §§ 249 Hb, 254 Abs. 2 A \n\na) Der Geschädigte darf seiner (fiktiven) Schadensberechnung grundsätzlich \ndie üblichen Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fach-\nwerkstatt zugrunde legen, die ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger \nauf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat (Bestätigung des Senats-\nurteils BGHZ 155, 1 ff.). \n\nb) Will der Schädiger den Geschädigten unter dem Gesichtspunkt der Scha-\ndensminderungspflicht im Sinne des § 254 Abs. 2 BGB auf eine günstigere \nReparaturmöglichkeit in einer mühelos und ohne Weiteres zugänglichen \n\"freien Fachwerkstatt\" verweisen, muss der Schädiger darlegen und ggf. be-\nweisen, dass eine Reparatur in dieser Werkstatt vom Qualitätsstandard her \nder Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt entspricht. \n\nc) Zur Frage, unter welchen Umständen es dem Geschädigten gleichwohl un-\nzumutbar sein kann, sich auf eine technisch gleichwertige Reparaturmöglich-\nkeit außerhalb der markengebundenen Fachwerkstatt verweisen zu lassen. \n\nBGH, Urteil vom 20. Oktober 2009 - VI ZR 53/09 - LG Würzburg \nAG Würzburg \n\nDer VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 20. Oktober 2009 durch den Vorsitzenden Richter Galke, die Richter Zoll, \n\nWellner und Stöhr sowie die Richterin von Pentz \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision des Beklagten wird das Urteil der 4. Zivilkammer \n\ndes Landgerichts Würzburg vom 21. Januar 2009 \n\n(nicht: \n\n17. Dezember 2008 - insoweit wird der verkündete Tenor berich-\n\ntigt, § 319 ZPO) aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhand-\n\nlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsver-\n\nfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand:\n\n1 \n\n2 \n\nDer Kläger macht gegen den Beklagten restlichen Schadensersatz aus \n\neinem Verkehrsunfall geltend. Dabei wurde das Fahrzeug des Klägers, ein zum \n\nUnfallzeitpunkt ca. 9 ½ Jahre alter VW Golf mit einer Laufleistung von über \n\n190.000 km, beschädigt. \n\nDie Haftung des Beklagten steht dem Grunde nach außer Streit. Die Par-\n\nteien streiten nur noch um die Frage, ob sich der Kläger im Rahmen der fiktiven \n\nAbrechnung seines Fahrzeugschadens auf niedrigere Stundenverrechnungs-\n\nsätze einer ihm vom Schädiger bzw. von dessen Haftpflichtversicherer benann-\n\nten \"freien Karosseriefachwerkstatt\" verweisen lassen muss oder ob er auf der \n\nGrundlage des von ihm vorgelegten Sachverständigengutachtens die Stunden-\n\nverrechnungssätze einer markengebundenen VW-Fachwerkstatt erstattet ver-\n\nlangen kann. \n\n3 \n\nDer Haftpflichtversicherer des Beklagtenfahrzeugs hat die Stundenver-\n\nrechnungssätze (Arbeitslohn und Lackierkosten) entsprechend den günstigeren \n\nPreisen der benannten freien Reparaturwerkstatt um insgesamt 220,54 € ge-\n\nkürzt. Dieser Differenzbetrag nebst Zinsen ist Gegenstand der vorliegenden \n\nKlage. \n\n4 \n\nDas Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die zugelassene Beru-\n\nfung des Klägers hat das Landgericht das erstinstanzliche Urteil abgeändert \n\nund der Klage antragsgemäß stattgegeben. Mit der vom Berufungsgericht zuge-\n\nlassenen Revision begehrt der Beklagte eine Wiederherstellung des erstin-\n\nstanzlichen Urteils. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nI. \n\n5 \n\nDas Berufungsgericht ist der Auffassung, dass ein Geschädigter auch bei \n\nfiktiver Abrechnung der Reparaturkosten auf der Grundlage eines Sachverstän-\n\ndigengutachtens die Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen \n\nFachwerkstatt zugrunde legen dürfe und sich nicht auf etwa günstigere Stun-\n\ndenverrechnungssätze einer nicht markengebundenen Fachwerkstatt verwei-\n\nsen lassen müsse. Zwar habe der Bundesgerichtshof in seinem \"Porsche-Urteil\" \n\nvom 29. April 2003 - VI ZR 398/02 - BGHZ 155, 1 ff. ausgeführt, dass der Ge-\n\nschädigte, der eine ihm mühelos und ohne Weiteres zugängliche günstigere \n\nund gleichwertige Reparaturmöglichkeit habe, sich auf diese verweisen lassen \n\nmüsse. Auch könne im Streitfall davon ausgegangen werden, dass die Repara-\n\nturarbeiten durch die seitens des Haftpflichtversicherers des Beklagten benann-\n\nte Werkstatt \"rein technisch betrachtet\" gleichwertig erbracht werden könnten. \n\nJedoch könne bei der Ermittlung der Reichweite des Begriffs der \"Gleichwertig-\n\nkeit\" im Sinne der vorgenannten Entscheidung des Bundesgerichtshofs nicht \n\nallein auf die technische Vergleichbarkeit abgestellt werden. Vielmehr müsse \n\nder in der Praxis honorierte wertbildende Faktor einer Reparatur in einer mar-\n\nkengebundenen Fachwerkstatt Berücksichtigung finden, um der Dispositionsbe-\n\nfugnis und der dem Geschädigten zustehenden Ersetzungsbefugnis in ausrei-\n\nchender Weise gerecht zu werden. \n\nII. \n\n6 \n\n7 \n\nDas Berufungsurteil hält revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand. \n\n1. Das Berufungsgericht ist zutreffend von dem Senatsurteil BGHZ 155, \n\n1 ff. (sog. Porsche-Urteil) ausgegangen, in welchem der Senat entschieden hat, \n\ndass der Geschädigte, der fiktive Reparaturkosten abrechnet, der Schadensbe-\n\nrechnung grundsätzlich die Stundenverrechnungssätze einer markengebunde-\n\nnen Fachwerkstatt zugrunde legen darf. \n\n8 \n\nIst wegen der Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, \n\nkann der Geschädigte vom Schädiger gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB den zur \n\nHerstellung erforderlichen Geldbetrag beanspruchen. Was insoweit erforderlich \n\nist, richtet sich danach, wie sich ein verständiger, wirtschaftlich denkender \n\nFahrzeugeigentümer in der Lage des Geschädigten verhalten hätte (vgl. Se-\n\nnatsurteile BGHZ 61, 346, 349 f.; 132, 373, 375 f.; vom 4. Dezember 1984 \n\n- VI ZR 225/82 - VersR 1985, 283, 284 f. und vom 15. Februar 2005 - VI ZR \n\n74/04 - VersR 2005, 568). Der Geschädigte leistet im Reparaturfall dem Gebot \n\nzur Wirtschaftlichkeit im Allgemeinen Genüge und bewegt sich in den für die \n\nSchadensbehebung nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB gezogenen Grenzen, wenn \n\ner der Schadensabrechnung die üblichen Stundenverrechnungssätze einer \n\nmarkengebundenen Fachwerkstatt zugrunde legt, die ein von ihm eingeschalte-\n\nter Sachverständiger auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat (vgl. \n\nSenatsurteil BGHZ 155, 1,3). Wählt der Geschädigte den vorbeschriebenen \n\nWeg der Schadensberechnung und genügt er damit bereits dem Wirtschaftlich-\n\nkeitsgebot nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB, so begründen besondere Umstände, \n\nwie das Alter des Fahrzeuges oder seine Laufleistung keine weitere Darle-\n\ngungslast des Geschädigten. \n\n9 \n\n2. In seinem Urteil BGHZ 155, 1 ff. ist der Senat dem dortigen Beru-\n\nfungsgericht vom Ansatz her allerdings auch in der Auffassung beigetreten, \n\ndass der Geschädigte, der mühelos eine ohne Weiteres zugängliche günstigere \n\nund gleichwertige Reparaturmöglichkeit hat, sich auf diese verweisen lassen \n\nmuss. Rechnet der Geschädigte - konkret oder fiktiv - die Kosten der Instand-\n\nsetzung als Schaden ab und weist er die Erforderlichkeit der Mittel durch eine \n\nReparaturkostenrechnung oder durch ein ordnungsgemäßes Gutachten eines \n\nSachverständigen (vgl. BGHZ, aaO S. 4) nach, hat der Schädiger die Tatsa-\n\nchen darzulegen und zu beweisen, aus denen sich ein Verstoß gegen die \n\nSchadensminderungspflicht im Sinne des § 254 Abs. 2 BGB ergibt. \n\n10 \n\na) Welche konkreten Anforderungen in diesem Zusammenhang an eine \n\n\"gleichwertige\" Reparaturmöglichkeit zu stellen sind, konnte im vorgenannten \n\nSenatsurteil offen bleiben, weil der dort vom Berufungsgericht der Schadensab-\n\nrechnung zugrunde gelegte abstrakte Mittelwert der Stundenverrechnungssätze \n\naller repräsentativen Marken- und freien Fachwerkstätten einer Region als sta-\n\ntistisch ermittelte Rechengröße nicht den zur Wiederherstellung erforderlichen \n\nBetrag repräsentierte. Im vorliegenden Fall ist die Frage jedoch von Bedeutung, \n\nweil nach dem im Streitstand des Berufungsurteils referierten Vortrag des Be-\n\nklagten die aufgezeigte, dem Kläger ohne Weiteres zugängliche Karosserie-\n\nfachwerkstatt in der Lage ist, die Reparatur ebenso wie jede markengebundene \n\nFachwerkstatt durchzuführen. Da das Berufungsgericht - von seinem Stand-\n\npunkt aus folgerichtig - die vom Kläger zulässigerweise (vgl. § 138 Abs. 4 ZPO) \n\nmit Nichtwissen bestrittene technische Gleichwertigkeit der Reparatur, ohne \n\nFeststellungen zu treffen, lediglich unterstellt hat, ist hiervon für die rechtliche \n\nPrüfung auszugehen. \n\n11 \n\nb) Die Frage, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen es dem Ge-\n\nschädigten im Rahmen seiner Schadensminderungspflicht im Sinne des § 254 \n\nAbs. 2 BGB bei der (fiktiven) Schadensabrechnung zumutbar ist, sich auf eine \n\nkostengünstigere Reparatur in einer nicht markengebundenen Fachwerkstatt \n\nverweisen zu lassen, ist in der Literatur und instanzgerichtlichen Rechtspre-\n\nchung umstritten (vgl. zum Überblick über den Meinungsstand etwa Figgener \n\nNJW 2008, 1349 ff. und NZV 2008, 633 f.; Rütten, SVR 2008, 241 ff.; Balke \n\nSVR 2008, 56 ff.; Zschieschack NZV 2008, 326 ff.; Eggert Verkehrsrecht aktuell \n\n2007, 141 ff.; Engel DAR 2007, 695 ff.; Nugel ZfS 2007, 248 ff. und Wenker \n\nVersR 2005, 917 ff.). \n\n12 \n\nc) Nach Auffassung des erkennenden Senats ist eine differenzierte Be-\n\ntrachtungsweise geboten, die sowohl dem Interesse des Geschädigten an einer \n\nTotalreparation als auch dem Interesse des Schädigers an einer Geringhaltung \n\ndes Schadens angemessen Rechnung trägt. \n\n13 \n\naa) Die Zumutbarkeit für den Geschädigten, sich auf eine kostengünsti-\n\ngere Reparatur in einer nicht markengebundenen Fachwerkstatt verweisen zu \n\nlassen, setzt - wovon auch das Berufungsgericht ausgegangen ist und was von \n\nder Revision nicht in Zweifel gezogen wird - jedenfalls eine technische Gleich-\n\nwertigkeit der Reparatur voraus. Will der Schädiger mithin den Geschädigten \n\nunter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht im Sinne des § 254 \n\nAbs. 2 BGB auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit in einer mühelos und oh-\n\nne Weiteres zugänglichen \"freien Fachwerkstatt\" verweisen, muss der Schädi-\n\nger darlegen und ggf. beweisen, dass eine Reparatur in dieser Werkstatt vom \n\nQualitätsstandard her der Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt \n\nentspricht. Dabei sind dem Vergleich die (markt-)üblichen Preise der Werkstät-\n\nten zugrunde zu legen. Das bedeutet insbesondere, dass sich der Geschädigte \n\nim Rahmen seiner Schadensminderungspflicht nicht auf Sonderkonditionen von \n\nVertragswerkstätten des Haftpflichtversicherers des Schädigers verweisen las-\n\nsen muss. Andernfalls würde die ihm nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB zustehen-\n\nde Ersetzungsbefugnis unterlaufen, die ihm die Möglichkeit der Schadensbehe-\n\nbung in eigener Regie eröffnet (vgl. Senatsurteile BGHZ 143, 189, 194 f.; vom \n\n21. Januar 1992 - VI ZR 142/91 - VersR 1992, 457; vom 6. April 1993 \n\n- VI ZR 181/92 - VersR 1993, 769 und vom 12. Juli 2005 - VI ZR 132/04 - VersR \n\n2005, 1448, 1449). Dies entspricht dem gesetzlichen Bild des Schadensersat-\n\nzes, nach dem der Geschädigte Herr des Restitutionsgeschehens ist und \n\ngrundsätzlich selbst bestimmen darf, wie er mit der beschädigten Sache ver-\n\nfährt (vgl. Senatsurteile BGHZ 143, 189, 194 f. und vom 12. Juli 2005 - VI ZR \n\n132/04 - aaO). \n\n14 \n\nbb) Steht unter Berücksichtigung dieser Grundsätze die Gleichwertigkeit \n\nder Reparatur zu einem günstigeren Preis fest, kann es für den Geschädigten \n\ngleichwohl unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht unzumut-\n\nbar sein, eine Reparaturmöglichkeit in dieser Werkstatt in Anspruch zu nehmen. \n\nDies gilt vor allem bei Fahrzeugen bis zum Alter von drei Jahren. Denn bei neu-\n\nen bzw. neuwertigen Kraftfahrzeugen muss sich der Geschädigte im Rahmen \n\nder Schadensabrechnung grundsätzlich nicht auf Reparaturmöglichkeiten ver-\n\nweisen lassen, die ihm bei einer späteren Inanspruchnahme von Gewährleis-\n\ntungsrechten, einer Herstellergarantie und/oder von Kulanzleistungen Schwie-\n\nrigkeiten bereiten könnten. Im Interesse einer gleichmäßigen und praxisgerech-\n\nten Regulierung bestehen deshalb bei Fahrzeugen bis zum Alter von drei Jah-\n\nren grundsätzlich keine rechtlichen Bedenken gegen eine (generelle) tatrichter-\n\nliche Schätzung der erforderlichen Reparaturkosten nach den Stundenverrech-\n\nnungssätzen einer markengebundenen Fachwerkstatt. \n\n15 \n\ncc) Bei Kraftfahrzeugen, die älter sind als drei Jahre, kann es für den \n\nGeschädigten ebenfalls unzumutbar sein, sich im Rahmen der Schadensab-\n\nrechnung auf eine alternative Reparaturmöglichkeit außerhalb einer markenge-\n\nbundenen Fachwerkstatt verweisen zu lassen. Denn auch bei älteren Fahrzeu-\n\ngen kann - wie vom Berufungsgericht im Ausgangspunkt zutreffend angenom-\n\nmen - die Frage Bedeutung haben, wo das Fahrzeug regelmäßig gewartet, \n\n\"scheckheftgepflegt\" oder ggf. nach einem Unfall repariert worden ist. Dabei \n\nbesteht - wie entsprechende Hinweise in Verkaufsanzeigen belegen - bei einem \n\ngroßen Teil des Publikums insbesondere wegen fehlender Überprüfungsmög-\n\nlichkeiten die Einschätzung, dass bei einer (regelmäßigen) Wartung und Repa-\n\nratur eines Kraftfahrzeugs in einer markengebundenen Fachwerkstatt eine hö-\n\nhere Wahrscheinlichkeit besteht, dass diese ordnungsgemäß und fachgerecht \n\nerfolgt ist. Deshalb kann auch dieser Umstand es rechtfertigen, der Schadens-\n\nabrechnung die Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fach-\n\nwerkstatt zugrunde zu legen, obwohl der Schädiger oder dessen Haftpflichtver-\n\nsicherer dem Geschädigten eine ohne Weiteres zugängliche, gleichwertige und \n\ngünstigere Reparaturmöglichkeit aufzeigt. Dies kann etwa auch dann der Fall \n\nsein, wenn der Geschädigte konkret darlegt (zur sekundären Darlegungslast \n\nvgl. etwa Senatsurteil BGHZ 163, 19, 26), dass er sein Kraftfahrzeug bisher \n\nstets in der markengebundenen Fachwerkstatt hat warten und reparieren las-\n\nsen oder - im Fall der konkreten Schadensberechnung - sein besonderes Inte-\n\nresse an einer solchen Reparatur durch die Reparaturrechnung belegt. Dabei \n\nkann der Tatrichter u.a. nach § 142 ZPO anordnen, dass der Geschädigte oder \n\nein Dritter die in ihrem oder seinem Besitz befindlichen Urkunden und sonstigen \n\nUnterlagen, auf die sich der Geschädigte bezogen hat, etwa das \"Scheckheft\" \n\noder Rechnungen über die Durchführung von Reparatur- und/oder Wartungsar-\n\nbeiten, vorlegt. \n\n16 \n\n3. Nach diesen Grundsätzen kann das Berufungsurteil nicht Bestand ha-\n\nben. Da der Kläger keine erheblichen Umstände dargetan hat, nach denen ihm \n\neine Reparatur seines 9 ½ Jahre alten Fahrzeugs außerhalb einer markenge-\n\nbundenen Fachwerkstatt auch unter dem Gesichtspunkt seiner Schadensmin-\n\nderungspflicht unzumutbar sein könnte, war der Beklagte nicht daran gehindert, \n\nden Kläger auf eine gleichwertige günstigere Reparaturmöglichkeit zu verwei-\n\nsen. Im Streitfall war das Urteil des Berufungsgerichts mithin aufzuheben und \n\nan das Berufungsgericht zurückzuverweisen, weil das Berufungsgericht zur \n\nFrage der Gleichwertigkeit der aufgezeigten alternativen Reparaturmöglichkeit \n\nnoch keine Feststellungen getroffen hat. \n\nGalke Zoll Wellner \n\n Stöhr von Pentz \n\nVorinstanzen: \n\nAG Würzburg, Entscheidung vom 10.07.2008 - 16 C 1235/08 - \n\nLG Würzburg, Entscheidung vom 21.01.2009 - 42 S 1799/08 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2009/VI_ZR__53-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-10-20/vi-zr-53-09","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 254","ref_norm":"254","n":4},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 142","ref_norm":"142","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 319","ref_norm":"319","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2009/VI_ZR__53-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2009/VI_ZR__53-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-10-20/vi-zr-53-09","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2009/VI_ZR__53-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:01:32.168818+00:00"}}