{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VI_ZS/2009/VI_ZR__39-09","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VI. Zivilsenat","decided":"2009-05-18","aktenzeichen":"VI ZR 39/09","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nVI ZR 39/09 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n18. Mai 2009 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Mai 2009 durch die Vize-\n\npräsidentin Dr. Müller, die Richter Zoll und Wellner, die Richterin Diederichsen \n\nund den Richter Stöhr \n\nbeschlossen: \n\nDer Antrag des Klägers auf Beiordnung eines Notanwalts für das \n\nVerfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil \n\ndes 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom \n\n15. Januar 2009 wird zurückgewiesen. \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nDer Kläger begehrt von den Beklagten Schmerzensgeld, materiellen \n\nSchadensersatz und die Feststellung der weiteren Verpflichtung des Beklagten \n\nzum Ersatz materieller und immaterieller Schäden wegen behaupteter Folgen \n\neiner Injektionsbehandlung mit dem Lokalanästhetikum Xylonest. Das Landge-\n\nricht hat die Klage mit Urteil vom 28. März 2007 abgewiesen. Die hiergegen \n\neingelegte Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht nach einer weite-\n\nren Beweisaufnahme durch ergänzende Anhörung des Sachverständigen Dr. K. \n\nund Einholung eines mündlichen Sachverständigengutachtens des Chefarztes \n\nder Klinik für Dermatologie, Allergologie und Umweltmedizin des katholischen \n\nKlinikums T. zurückgewiesen. Es hat die Revision nicht zugelassen. Dagegen \n\nrichtet sich die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers, die am 11. Februar \n\n2009 durch den Prozessvertreter des Klägers eingelegt worden ist. Mit eigenem \n\nSchreiben vom 27. April 2009 beantragt der Kläger die Beiordnung eines beim \n\nBundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts und die Verlängerung der Frist \n\nzur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde, weil sein Prozessbevoll-\n\nmächtigter die Sache nicht mehr weiterführen wolle, da sie keine Aussicht auf \n\nErfolg habe. \n\nII. \n\n2 \n\n1. Der Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts gemäß § 78b ZPO, um \n\nwelchen es sich bei dem Begehren des Klägers handelt, setzt voraus, dass die \n\nPartei trotz zumutbarer Anstrengungen einen zu ihrer Vertretung bereiten \n\nRechtsanwalt nicht findet und die beabsichtigte Rechtsverfolgung nicht mutwillig \n\noder aussichtslos erscheint. Der Kläger hat schon nicht dargetan, dass ein an-\n\nderer beim Bundesgerichtshof zugelassener Rechtsanwalt zu seiner Vertretung \n\nnicht bereit sei. Darauf, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung nach Auffas-\n\nsung des derzeitigen Prozessvertreters des Klägers aussichtslos erscheint, \n\nkommt es deshalb nicht an. \n\n3 \n\n2. Dem Antrag des Klägers auf Verlängerung der Frist zur Begründung \n\nder Nichtzulassungsbeschwerde ist bereits entsprochen worden. \n\nMüller Zoll Wellner \n\n Diederichsen Stöhr \n\nVorinstanzen: \n\nLG Mönchengladbach, Entscheidung vom 28.03.2007 - 6 O 110/04 - \n\nOLG Düsseldorf, Entscheidung vom 15.01.2009 - I-8 U 66/07 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2009/VI_ZR__39-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-05-18/vi-zr-39-09","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 78b","ref_norm":"78b","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2009/VI_ZR__39-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2009/VI_ZR__39-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-05-18/vi-zr-39-09","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2009/VI_ZR__39-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:34:15.055058+00:00"}}