{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VI_ZS/2009/VI_ZR__32-09","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VI. Zivilsenat","decided":"2009-09-22","aktenzeichen":"VI ZR 32/09","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nVI ZR 32/09 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n22. September 2009 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. September 2009 durch \n\nden Vorsitzenden Richter Galke, den Richter Zoll, die Richterin Diederichsen, \n\nden Richter Pauge und die Richterin von Pentz \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin wird das Urteil \n\ndes 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Braunschweig vom \n\n18. Dezember 2008 aufgehoben. \n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch \n\nüber die Kosten des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde, \n\nan das Berufungsgericht zurückverwiesen. \n\nGegenstandswert: 163.866,60 € \n\nGründe: \n\n1 \n\nDie Nichtzulassungsbeschwerde hat Erfolg und führt gemäß § 544 \n\nAbs. 7 ZPO zur Aufhebung des angegriffenen Urteils und zur Zurückverweisung \n\ndes Rechtsstreits an das Berufungsgericht. Das Berufungsgericht hat den An-\n\nspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG in entschei-\n\ndungserheblicher Weise verletzt. \n\n2 \n\n1. Nicht zu beanstanden und von der Nichtzulassungsbeschwerde als ihr \n\ngünstig nicht angegriffen ist allerdings die Annahme des Berufungsgerichts, \n\ndem Beklagten sei ein Behandlungsfehler unterlaufen, weil er den verstorbenen \n\nEhemann der Klägerin nicht unverzüglich mit Notarztwagen in ein Krankenhaus \n\neingewiesen hat. Das Berufungsgericht stützt sich insoweit rechtsfehlerfrei auf \n\ndie Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen Prof. Dr. K. . Nach \n\ndessen Ausführungen im Gutachten vom 10. Juli 2006, in der ergänzenden \n\nStellungnahme vom 23. November 2006 und in der mündlichen Verhandlung \n\nvor dem Landgericht am 12. April 2007 wies der verstorbene Ehemann der Klä-\n\ngerin ein Hochrisikoprofil mit fünf Risikofaktoren für eine koronare Herzerkran-\n\nkung (Nikotinabusus, Bluthochdruck, familiäre Belastung, Adipositas und Blut-\n\nzuckererhöhung) auf. Angesichts dieser Risikofaktoren und der vom verstorbe-\n\nnen Ehemann der Klägerin am 11. März 2004 mitgeteilten Schmerzsymptoma-\n\ntik hätte die Veränderung in dem vom Beklagten an diesem Tag erstellten EKG \n\nim Vergleich zum Vor-EKG vom 18. Februar 2000 zu einer sofortigen Kranken-\n\nhauseinweisung mit Notarztwagen führen müssen. Diese Einschätzung bestä-\n\ntigte der gerichtliche Sachverständige in der mündlichen Verhandlung vor dem \n\nBerufungsgericht am 27. November 2008. Er bejahte die Frage des Klägerver-\n\ntreters, ob ein Handlungsbedarf dringend gewesen sei, um Weiterungen zu \n\nvermeiden. In der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht am 12. April \n\n2007 führte er aus, dass die Konsequenz einer unterlassenen Kranken-\n\nhauseinweisung der Tod des Patienten sein könne. \n\n2. Unter entscheidungserheblichem Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG \n\nist das Berufungsgericht jedoch zu der Ansicht gelangt, der dem Beklagten un-\n\nterlaufene Behandlungsfehler sei nicht als grob zu qualifizieren. \n\na) Die Nichtzulassungsbeschwerde rügt mit Erfolg, dass das Berufungs-\n\ngericht bei seiner Entscheidungsfindung den Vortrag der Klägerin in ihren \n\nSchriftsätzen vom 6. März und 23. August 2007 sowie die von ihr vorgelegte \n\nprivatgutachterliche Stellungnahme des Dr. W. übergangen hat, wonach \n\neine sofortige Einweisung des verstorbenen Ehemanns der Klägerin unabhän-\n\n3 \n\n4 \n\ngig von der Frage, ob das Zeitfenster für die Behandlung eines akuten Herzin-\n\nfarkts bereits überschritten war, schon deshalb zwingend geboten war, um typi-\n\nscherweise nach einem Herzinfarkt auftretende lebensbedrohliche Herzrhyth-\n\nmusstörungen festzustellen und zu behandeln. Diesen Gesichtspunkt hatte \n\nauch der gerichtliche Sachverständige in der mündlichen Verhandlung vor dem \n\nLandgericht hervorgehoben. Ist das Leben des Patienten aber durch mögli-\n\ncherweise infolge eines stattgefundenen Infarkts auftretende Herzrhythmusstö-\n\nrungen konkret gefährdet, so muss dieser Gesichtspunkt bei der Gewichtung \n\ndes Behandlungsfehlers Berücksichtigung finden. \n\n5 \n\nb) Das Berufungsgericht hat entscheidungserhebliches Vorbringen der \n\nKlägerin auch dadurch übergangen, dass es in keiner Weise auf die Aufklärung \n\ndes zwischen der Stellungnahme des Dr. W. und den Ausführungen des \n\ngerichtlichen Sachverständigen bestehenden Widerspruchs hinsichtlich der \n\nFrage hingewirkt hat, ob die Vorgehensweise des Beklagten als grob fehlerhaft \n\nzu bewerten ist. Nach der Stellungnahme des Dr. W. erscheint es nicht \n\nverständlich, dass der verstorbene Ehemann der Klägerin nicht stationär ein-\n\ngewiesen worden ist. Ein Patient mit EKG-Veränderungen, wie sie beim ver-\n\nstorbenen Ehemann der Klägerin aufgetreten seien, müsse unabhängig von \n\nBeschwerden intensiv medizinisch überwacht werden, da in einem subakuten \n\nInfarktstadium ein erhöhtes Risiko von Herzrhythmusstörungen besteht. Mit die-\n\nsen Ausführungen hat sich das Berufungsgericht nicht auseinandergesetzt. \n\n6 \n\nIn diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass auch den Ausfüh-\n\nrungen des gerichtlichen Sachverständigen Anhaltspunkte dafür zu entnehmen \n\nsind, dass es sich bei der unterlassenen Krankenhauseinweisung um einen ein-\n\ndeutigen Verstoß gegen bewährte ärztliche Behandlungsregeln oder gesicherte \n\nmedizinische Erkenntnisse und damit um einen Fehler handeln könnte, der aus \n\nobjektiver Sicht nicht mehr verständlich erscheint, weil er einem Arzt schlech-\n\nterdings nicht unterlaufen darf (vgl. zum Begriff des groben Behandlungsfehlers: \n\nSenatsurteil vom 16. Juni 2009 - VI ZR 157/08 - z.V.b., m.w.N.). Der Sachver-\n\nständige hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht ausgeführt, \n\ndass es ein unverzeihlicher Fehler gewesen wäre, wenn der Beklagte einen \n\nfrischen Infarkt festgestellt und den verstorbenen Ehemann der Klägerin nicht \n\nins Krankenhaus eingewiesen hätte, wobei er unter einem frischen Infarkt einen \n\nsolchen verstehe, der nicht mehr als 48 Stunden zurückliege. Der Sachverstän-\n\ndige hat weiter angegeben, dass das Ergebnis der Untersuchung am 11. März \n\n2004 zu einer sofortigen Einweisung des Ehemanns der Klägerin mit Notarzt-\n\nwagen hätte führen müssen und dass die mögliche Konsequenz einer unterlas-\n\nsenen Einweisung der Tod des Patienten sei. Er hat diese Beurteilung zu keiner \n\nZeit eingeschränkt oder relativiert und insbesondere daran festgehalten, dass \n\neine sofortige Einweisung mit Notarztwagen geboten war. Auf Frage des Klä-\n\ngers hat er bestätigt, dass ein dringender Handlungsbedarf bestand, um Weite-\n\nrungen zu vermeiden. \n\n7 \n\nBei dieser Sachlage hätte sich das Berufungsgericht nicht ohne Weiteres \n\nder Angabe des Sachverständigen anschließen dürfen, ein grober Behand-\n\nlungsfehler sei nicht anzunehmen, weil der auf dem EKG erkennbare Infarkt \n\nmehr als 12 Stunden zurück gelegen habe und eine Behandlung des Gefäßver-\n\nschlusses deshalb nicht mehr möglich gewesen sei. Wäre dies der Fall, so wäre \n\nnicht erklärlich, warum der verstorbene Ehemann der Klägerin sofort mit dem \n\nNotarztwagen in das Krankenhaus hätte eingewiesen werden müssen. Das Be-\n\nrufungsgericht hätte die Äußerungen des Sachverständigen zum Gewicht des \n\nBehandlungsfehlers vielmehr kritisch überprüfen und den soeben aufgezeigten \n\nZweifeln an der Bewertung des Behandlungsgeschehens durch Erörterung so-\n\nwohl des für eine solche Behandlung geltenden Sorgfaltsmaßstabs als auch \n\ndes Begriffs des Behandlungsfehlers mit dem Sachverständigen, ggf. durch \n\nEinholung eines neuen Gutachtens, nachgehen müssen. Denn nach der stän-\n\ndigen Rechtsprechung des erkennenden Senats muss der Tatrichter berück-\n\nsichtigen, dass medizinische Sachverständige Behandlungsfehler nicht selten \n\nnur zurückhaltend ansprechen oder bewerten (vgl. BGHZ 172, 254, 259; Se-\n\nnatsbeschluss vom 9. Juni 2009 - VI ZR 261/08 - z.V.b., jeweils m.w.N.). \n\n8 \n\nc) Die Gehörsverletzung ist auch entscheidungserheblich. Es kann nicht \n\nausgeschlossen werden, dass das Berufungsgericht bei der gebotenen Berück-\n\nsichtigung des Sachvortrags der Klägerin und der von ihr vorgelegten privatgu-\n\ntachterlichen Stellungnahme des Dr. W. zu einer anderen Beurteilung \n\ndes Falles gekommen wäre. \n\n9 \n\n3. Bei der neuen Verhandlung wird das Berufungsgericht Gelegenheit \n\nhaben, sich mit den von der Klägerin in der Nichtzulassungsbeschwerdebe-\n\ngründung im Einzelnen aufgezeigten Widersprüchen im Gutachten des gericht-\n\nlichen Sachverständigen Prof. Dr. K. auseinanderzusetzen und auf die \n\nweitere Aufklärung des Sachverhalts hinzuwirken. Das Berufungsgericht wird \n\ndarüber hinaus zu klären haben, ob es sich bei dem Behandlungsfehler des \n\nBeklagten tatsächlich - wie das Berufungsgericht angenommen hat - um einen \n\nDiagnosefehler oder nicht vielmehr um einen Befunderhebungsfehler wegen \n\nunterlassener Durchführung der gebotenen Anschlussdiagnostik (serielles EKG, \n\nBlutabnahme, Feststellung des Vorliegens von Herzrhythmusstörungen, etc.) \n\ngehandelt hat. \n\nGalke Zoll Diederichsen \n\n Pauge von Pentz \n\nVorinstanzen: \n\nLG Braunschweig, Entscheidung vom 24.05.2007 - 4 O 2272/05 - \n\nOLG Braunschweig, Entscheidung vom 18.12.2008 - 1 U 49/07 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2009/VI_ZR__32-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-09-22/vi-zr-32-09","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 544","ref_norm":"544","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2009/VI_ZR__32-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2009/VI_ZR__32-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-09-22/vi-zr-32-09","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2009/VI_ZR__32-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:51:17.230675+00:00"}}