{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VI_ZS/2009/VI_ZR__24-09","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VI. Zivilsenat","decided":"2009-10-06","aktenzeichen":"VI ZR 24/09","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 426 Abs. 1 Zur Frage der Beweislastumkehr aufgrund eines groben ärztlichen Behand- lungsfehlers für den selbständigen Ausgleichsanspruch eines Gesamtschuld- ners nach § 426 Abs. 1 BGB.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVI ZR 24/09\n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n6. Oktober 2009 \nBöhringer-Mangold \nJustizamtsinspektorin \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja\n\nBGB § 426 Abs. 1 \n\nZur Frage der Beweislastumkehr aufgrund eines groben ärztlichen Behand-\n\nlungsfehlers für den selbständigen Ausgleichsanspruch eines Gesamtschuld-\n\nners nach § 426 Abs. 1 BGB. \n\nBGH, Urteil vom 6. Oktober 2009 - VI ZR 24/09 - OLG Braunschweig \n LG Braunschweig \n\nDer VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 6. Oktober 2009 durch den Vorsitzenden Richter Galke, die Richter Zoll \n\nund Wellner sowie die Richterin Diederichsen und den Richter Pauge \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandes-\n\ngerichts Braunschweig vom 18. Dezember 2008 wird auf Kosten \n\nder Klägerin zurückgewiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand:\n\n1 \n\n2 \n\nDie Klägerin, bei der der Gynäkologe Dr. B. haftpflichtversichert ist, \n\nmacht aus übergegangenem Recht gegenüber dem Beklagten als Insolvenz-\n\nverwalter über das Vermögen der Belegklinik Dr. Bo. GmbH den gesamtschuld-\n\nnerischen Ausgleichsanspruch geltend. \n\nAm 8. August 1997 wurde die Schwangere N. A. von Dr. B. in die ge-\n\nburtshilfliche Abteilung der Belegklinik der Insolvenzschuldnerin wegen prätibia-\n\nler Ödeme eingewiesen. Am 9. August 1997 gegen 4.00 Uhr morgens hatte N. \n\nA. einen Blasensprung. Gegen 9.15 Uhr legte die Hebamme E. einen Wehen-\n\ntropf an und kontrollierte die kindliche Herzfrequenz mittels eines CTG. Da die \n\nHerzfrequenz schon kurz nach Beginn der Aufzeichnungen bei 200 s/min. lag, \n\nverabreichte die Hebamme gegen 9.45 Uhr der Schwangeren Isoptin. Daraufhin \n\nsank die Frequenz auf 165 s/min. bis kurz vor 10.00 Uhr und bis 11.00 Uhr auf \n\netwas unter 160 s/min. Dr. B. untersuchte die Schwangere gegen 11.00 Uhr. \n\nDabei sah er die CTG-Kurve nicht ein. Ohne weitere medizinische Maßnahmen \n\nzu veranlassen, verließ er die Klinik. Um die Mittagszeit begann N. A. aus der \n\nScheide zu bluten. Da die Herztöne des Kindes gegen 13.15 Uhr auf 70 s/min. \n\nabsanken, rief die Hebamme E. um 14.15 Uhr Dr. B. an, der um 14.20 Uhr eine \n\nsofortige Kaiserschnittentbindung anordnete. Um 14.25 Uhr verständigte E. den \n\nAnästhesisten N., der gegen 15.00 Uhr im Krankenhaus eintraf. Die Narkose \n\nzur Durchführung der Notsectio wurde um 15.20 Uhr eingeleitet. Um 15.24 Uhr \n\nerfolgte die Geburt des Mädchens H. A., das als Folge einer geburtsassoziier-\n\nten hypoxisch-ischämischen Hirnschädigung unter einem schweren psycho-\n\nneurologischen Restschadensyndrom leidet. Es besteht ein fokales cerebrales \n\nAnfallsleiden. H. A. kann weder allein essen noch trinken und muss über eine \n\nSonde ernährt werden. Die Mutter N. A. musste wegen einer Uterusruptur und \n\nder Folgen einer vorzeitigen Plazentaablösung in die Frauenklinik in W. verlegt \n\nwerden, wo die Gebärmutter entfernt werden musste. \n\n3 \n\nDie Insolvenzschuldnerin hatte im Rahmen des Belegarztvertrages mit \n\nDr. N. vereinbart, dass er wegen der räumlichen Entfernung zu seinem Wohnort \n\nwährend der Bereitschaftszeit innerhalb von 45 Minuten nach Alarmierung in \n\nder Klinik eintreffen müsse. Dr. B. kannte die Vereinbarung. Er erklärte sich am \n\n23. Januar 1995 trotzdem damit einverstanden, dass Dr. N. als Facharzt für \n\nAnästhesie die gesamte operative und postoperative anästhesiologische \n\nBetreuung seiner Patienten in der Belegklinik der Insolvenzschuldnerin auf \n\nDauer übernimmt. \n\n4 \n\nN. A. und H. A. haben Dr. B. und die Insolvenzschuldnerin auf materiel-\n\nlen Schadensersatz und Zahlung eines Schmerzensgeldes in Anspruch ge-\n\nnommen (Az.: 4 O 2113/00 Landgericht Braunschweig). Die Klage gegen die \n\nInsolvenzschuldnerin hat das Landgericht durch rechtskräftig gewordenes Teil-\n\nurteil vom 5. Juli 2001 abgewiesen. Danach ist die Insolvenzschuldnerin nach \n\nStreitverkündung dem Rechtsstreit gegen Dr. B. beigetreten. Mit Grundurteil \n\nvom 13. Juni 2002 hat das Landgericht die Klage gegen Dr. B. dem Grunde \n\nnach für gerechtfertigt erklärt. Das Oberlandesgericht Braunschweig hat mit \n\nUrteil vom 16. Januar 2003 (Az.: 1 U 70/02) die Berufung gegen die Verurtei-\n\nlung zur Zahlung von Schmerzensgeld an H. A. zurückgewiesen und festge-\n\nstellt, dass Dr. B. verpflichtet ist, ihr sämtliche künftigen materiellen und imma-\n\nteriellen Schäden zu ersetzen, soweit sie nicht auf Sozialversicherungsträger \n\noder andere Dritte übergegangen sind oder übergehen. Am 24. Mai 2005 haben \n\ndie Parteien einen Vergleich gemäß § 278 Abs. 6 ZPO abgeschlossen, auf-\n\ngrund dessen Dr. B. u. a. ein Schmerzensgeld von 500.000 € an H. A. zu zah-\n\nlen hat. \n\n5 \n\nIm Streitfall hat das Landgericht der Klage auf Ausgleich der von der \n\nKlägerin erbrachten Zahlungen teilweise stattgegeben. Auf die Berufung des \n\nBeklagten hat das Oberlandesgericht das Urteil des Landgerichts teilweise ab-\n\ngeändert und die Klage insgesamt abgewiesen. Die Anschlussberufung, mit der \n\ndie Klägerin Ersatz von Rechtsverfolgungskosten begehrt hat, hat es zurück-\n\ngewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die \n\nKlägerin ihr Begehren weiter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nI. \n\n6 \n\nDas Berufungsgericht verneint einen Anspruch auf Gesamtschuldner-\n\nausgleich für die Klägerin, weil nicht erwiesen sei, dass das späte Eintreffen \n\ndes Anästhesisten Dr. N. in der Belegklinik der Insolvenzschuldnerin schadens-\n\nursächlich geworden sei. Der Senat neige zwar dazu, einen groben Organisati-\n\nonsfehler der Insolvenzschuldnerin anzunehmen. Nach dem medizinischen \n\nStandard sei nämlich bei einer Notsectio die Einhaltung einer Zeit von 20 bis 30 \n\nMinuten zwischen der Entscheidung zur sectio bis zur Entbindung \n\n(E-E-Zeit) erforderlich. Bei der vereinbarten Anreisezeit von maximal 45 Minu-\n\nten für den Anästhesisten werde dieser Zeitraum nicht eingehalten. Beweiser-\n\nleichterungen wegen eines groben Behandlungsfehlers fänden für den An-\n\nspruch auf selbständigen Gesamtschuldnerausgleich nach § 426 Abs. 1 BGB \n\nzwischen grob fehlerhaft handelnden Personen oder Einrichtungen jedoch keine \n\nAnwendung. Die Figur des groben Behandlungsfehlers sei entwickelt worden, \n\num zur Waffengleichheit zwischen Patient und Arzt im Arzthaftungsprozess bei-\n\nzutragen. Sie sei keine Sanktion für ärztliches Behandlungsverschulden, son-\n\ndern diene der Ausgleichung der durch den groben Behandlungsfehler zu Las-\n\nten des Patienten verschlechterten Beweissituation. Im Streitfall komme hinzu, \n\ndass der Versicherungsnehmer der Klägerin, Dr. B., aufgrund der groben Feh-\n\nlerhaftigkeit der Behandlung und der Unterlassung der möglichen weitergehen-\n\nden Befunderhebungen und Dokumentationen die Beweissituation zur Frage \n\nder Schadenskausalität und für die Abgrenzung etwaiger Verursachungsbeiträ-\n\nge verschlechtert habe. Es spreche viel dafür, dass bei der Abwägung der beid-\n\nseitigen Verschuldens- und Verursachungsanteile (§ 254 BGB) die Mitverant-\n\nwortung der Insolvenzschuldnerin hinter dem überwiegenden Verschulden des \n\nDr. B. zurücktrete. Dr. B. habe die Gebärende trotz erkennbarer schwerster \n\nKomplikationen letztlich sich selbst überlassen. Ein schwerer Behandlungsfeh-\n\nler sei schon darin zu sehen, dass Dr. B. aufgrund der Nachlässigkeit bei der \n\nVisite die absolut kontraindizierte Gabe von Isoptin durch die Hebamme nicht \n\nbemerkt habe. Zusätzlich zu den bereits festgestellten Fehlern sei auch noch zu \n\nberücksichtigen, dass der Schwangeren am Vortag bei der Aufnahme \n\nkontraindikativ das Medikament Lasix verabreicht worden sei. \n\n7 \n\nSoweit die Klägerin ihren Anspruch nach § 426 Abs. 2 BGB i.V.m. § 67 \n\nVVG a.F. auf den übergegangenen Anspruch der Geschädigten gegen die In-\n\nsolvenzschuldnerin stütze, müsse sie die rechtskräftige Abweisung der Klage \n\ndurch Teilurteil des Landgerichts B. vom 5. Juli 2001 - 4 O 2113/00 - gegen sich \n\ngelten lassen. Das Klagebegehren und der zugrunde liegende Lebenssachver-\n\nhalt seien identisch mit dem des rechtskräftig entschiedenen Vorprozesses. \n\n8 \n\nZur Klärung der Frage, ob der Grundsatz der Beweiserleichterung auf-\n\ngrund eines groben ärztlichen Behandlungsfehlers auch auf den selbständigen \n\nAnspruch auf Gesamtschuldnerausgleich (§ 426 Abs. 1 BGB) zugunsten eines \n\nBehandlers Anwendung findet, der einen der Behandlungsseite zuzuordnenden \n\nMitschädiger in Anspruch nimmt, hat das Berufungsgericht die Revision zuge-\n\nlassen. \n\n9 \n\n10 \n\nII. \n\nDie Revision der Klägerin bleibt erfolglos. \n\n1. Für den ausgleichsberechtigten Gesamtschuldner sind in der Regel \n\ndrei Anspruchsgrundlagen in Betracht zu ziehen, zum einen der Regressan-\n\nspruch aus § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB, der gleichzeitig mit der Gesamtschuld \n\nentsteht, zum andern der zur Bestärkung des Regressrechts des Ausgleichsbe-\n\nrechtigten kraft Gesetzes übergehende Anspruch des Gläubigers gegen die \n\nanderen Gesamtschuldner nach § 426 Abs. 2 BGB und des Weiteren außerhalb \n\nder Gesamtschuld stehende vertragliche oder gesetzliche Ansprüche z.B. aus \n\nGeschäftsführung ohne Auftrag oder Bereicherung zwischen dem ausgleichs-\n\nberechtigten und den anderen Gesamtschuldnern. Diese Ansprüche können in \n\nAnspruchskonkurrenz zu § 426 Abs. 1 BGB und dem gemäß § 426 Abs. 2 BGB \n\nübergegangenen Anspruch eine dritte Anspruchsgrundlage bilden, ihnen kommt \n\nvor allem die Wirkung zu, das Maß der offenen Regel des § 426 Abs. 1 Satz 1 \n\nBGB abweichend von der kopfteiligen Haftung zu bestimmen (vgl. BGH, Urteil \n\nvom 15. Januar 1988 - V ZR 183/86 - NJW 1988, 1375, 1376; Erman/Ehmann, \n\nBGB, 12. Aufl., § 426 Rn. 14 und 32). Der gemäß § 426 Abs. 2 BGB überge-\n\ngangene Anspruch und der selbständige Regressanspruch aus § 426 Abs. 1 \n\nBGB wie auch der unter Umständen hinzutretende dritte Anspruch aus eigenem \n\nRecht sind selbständige Ansprüche, die auf unterschiedlichen Rechtsgründen \n\nberuhen, verschiedene Voraussetzungen haben und in Anspruchskonkurrenz \n\nzueinander stehen (vgl. BGHZ 59, 97, 102 f.). Unabhängig davon können sich \n\ndie konkurrierenden Regressansprüche gegenseitig beeinflussen. So wird zwar \n\nin der Regel der Anspruch aus § 426 Abs. 1 BGB von den Einreden und Ein-\n\nwendungen gegen den übergegangenen Anspruch nicht berührt (vgl. BGH, Ur-\n\nteil vom 9. Juli 2009 - VII ZR 109/08 - WM 2009, 1854 Rn. 10 ff. zur Einrede der \n\nVerjährung; Erman/Ehmann, aaO, Rn. 33; Soergel/Wolf, BGB, 13. Aufl., § 426 \n\nRn. 53). Jedoch geht der Anspruch aus fremdem Recht nur insoweit über als \n\nder Ausgleichsberechtigte gemäß § 426 Abs. 1 Satz 1 Regress verlangen kann, \n\nwomit die Höhe der Ansprüche aneinander angepasst wird. \n\n11 \n\na) Außerhalb der Gesamtschuld stehende vertragliche oder gesetzliche \n\nAnsprüche gegen die Insolvenzschuldnerin werden von der Klägerin nicht gel-\n\ntend gemacht und sind ersichtlich nicht gegeben. \n\n12 \n\nb) Der Streitfall wirft auch nicht die Frage auf, ob die für den Patienten \n\ngeltenden Beweiserleichterungen bei Geltendmachung eines übergeleiteten \n\nAnspruchs im Gesamtschuldnerausgleich nach § 426 Abs. 2 BGB Anwendung \n\nfinden (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 14. Juli 2005 - III ZR 391/04 - VersR 2005, \n\n1443 und BGHZ 163, 53 zur Beweislast bei der Haftung wegen eines voll be-\n\nherrschbaren Risikos; OLG Hamm, GesR 2005, 70; OLG Stuttgart, Urteil vom \n\n18. April 2006 - 1 U 127/04 - rechtskräftig durch Zurückweisung der Nichtzulas-\n\nsungsbeschwerde durch den erkennenden Senat vom 10. Juli 2007 - VI ZR \n\n94/06 und OLG Stuttgart, Urteil vom 19. Oktober 2004 - 1 U 87/03 - rechtskräf-\n\ntig durch Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde durch den erkennen-\n\nden Senat vom 31. Mai 2005 - VI ZR 300/04 -; Geiß/Greiner, Arzthaftpflicht-\n\nrecht, 6. Aufl., B V Rn. 256; Frahm/Nixdorf/Walter, Arzthaftungsrecht, 4. Aufl., \n\nRn. 139; Schramm, Der Schutzbereich der Norm im Arzthaftungsrecht, Diss. \n\n1992, S. 268 ff.; verneinend für den Fall der Überleitung eines Anspruchs we-\n\ngen vorsätzlicher Körperverletzung gegen den das Opfer falsch behandelnden \n\nArzt OLG Köln, VersR 1989, 294 = AHRS 6551/14). Da die Klage der Geschä-\n\ndigten gegen die Insolvenzschuldnerin durch das rechtskräftige Teilurteil des \n\nLandgerichts Braunschweig vom 5. Juli 2001 (Az.: 4 O 2113/00) abgewiesen \n\nworden ist, kann die Klägerin wegen der Rechtskraftwirkung nach § 325 Abs. 1 \n\nZPO einen übergeleiteten Anspruch gegen die Insolvenzschuldnerin nicht gel-\n\ntend machen. Dies stellt die Revision nicht in Frage. Dagegen ist rechtlich auch \n\nnichts zu erinnern. \n\n13 \n\nc) Hier ist nicht zu entscheiden, ob die für die Arzthaftung anerkannte \n\nUmkehrung der Beweislast bei grobem Behandlungsfehler bei dem Gesamt-\n\nschuldnerausgleich unter Entschädigern Platz greift. Unter den besonderen \n\nUmständen des Streitfalls hat das Berufungsgericht im Ergebnis mit Recht auch \n\nfür den Ausgleichsanspruch nach § 426 Abs. 1 BGB die Beweislastumkehr zu \n\nGunsten der Klägerin für die Schadensursächlichkeit eines groben Organisati-\n\nonsverschuldens der Insolvenzschuldnerin verneint. Die vom Berufungsgericht \n\noffen gelassene Frage, ob die Organisation des Bereitschaftsdienstes des \n\nAnästhesisten durch die Insolvenzschuldnerin grob fehlerhaft gewesen ist, be-\n\ndarf deshalb keiner weiteren Klärung. \n\n14 \n\naa) Die beweisrechtlichen Konsequenzen aus einem grob fehlerhaften \n\nBehandlungsgeschehen folgen nicht - wie die Revision insoweit in Überein-\n\nstimmung mit dem Berufungsgericht fälschlich meint - aus dem Gebot der pro-\n\nzessrechtlichen Waffengleichheit (vgl. BVerfGE 52, 131, 156). Sie knüpfen \n\nvielmehr daran an, dass die nachträgliche Aufklärbarkeit des tatsächlichen Be-\n\nhandlungsgeschehens wegen des besonderen Gewichts des Behandlungsfeh-\n\nlers und seiner Bedeutung für die Behandlung in einer Weise erschwert ist, \n\ndass der Arzt nach Treu und Glauben - also aus Billigkeitsgründen - dem Pati-\n\nenten den vollen Kausalitätsnachweis nicht zumuten kann. Die Beweislastum-\n\nkehr soll einen Ausgleich dafür bieten, dass das Spektrum der für die Schädi-\n\ngung in Betracht kommenden Ursachen gerade durch den Fehler besonders \n\nverbreitert oder verschoben worden ist (ständige Rechtsprechung so etwa Se-\n\nnat, BGHZ 72, 132, 136; 132, 47, 52; 159, 48, 55; Urteile vom 7. Juni 1983 \n\n- VI ZR 284/81 - VersR 1983, 983; vom 28. Juni 1988 - VI ZR 217/87 - VersR \n\n1989, 80, 81; vom 4. Oktober 1994 - VI ZR 205/93 - VersR 1995, 46, 47; vom \n\n16. April 1996 - VI ZR 190/95 - VersR 1996, 976, 979; und vom 11. Juni 1996 \n\n- VI ZR 172/95 - VersR 1996, 1148, 1150; Steffen in Festschrift für Brandner \n\n1996 S. 327, 335 f.). Unter dem Gesichtspunkt der gleichmäßigen Beweislastri-\n\nsikoverteilung kann ferner die Mitverursachung von Unklarheiten in der Ursa-\n\nchenaufklärung durch den Patienten wegen der damit verbundenen Erschwe-\n\nrung der Aufklärung des Behandlungsgeschehens sogar die Beweislastumkehr \n\nwegen des groben Behandlungsfehlers ausschließen. Voraussetzung ist, dass \n\nder Patient durch sein Verhalten eine selbständige Komponente für den Hei-\n\nlungserfolg vereitelt und dadurch in gleicher Weise wie der grobe Behandlungs-\n\nfehler des Arztes dazu beigetragen hat, dass der Verlauf des Behandlungsge-\n\nschehens nicht mehr aufgeklärt werden kann (vgl. Senat, BGHZ 159, aaO; KG \n\nVersR 1991, 928 mit Nichtannahmebeschluss des Senats vom 19. Februar \n\n1991 - VI ZR 224/90; OLG Braunschweig, VersR 1998, 459 mit Nichtannahme-\n\nbeschluss des Senats vom 20. Januar 1998 - VI ZR 161/97). Bei der Frage der \n\nBeweislastumkehr im Rechtsstreit über den Gesamtschuldnerausgleich sind im \n\nVerhältnis zwischen mehreren Mitschädigern diese Gesichtspunkte in gleicher \n\nWeise maßgebend. \n\n15 \n\nbb) Nach diesen Grundsätzen kann der Klägerin eine Beweislastumkehr \n\nnicht zugute kommen. Hätte nämlich Dr. B. die für ihn gebotenen Maßnahmen \n\ndurchgeführt, wäre die Verzögerung der sectio durch die lange Anreise des \n\nAnästhesisten nicht ursächlich geworden. Dr. B. war die Vereinbarung zwischen \n\ndem Anästhesisten Dr. N. und der Insolvenzschuldnerin bekannt, ihn traf vor-\n\nderhand die persönliche Verantwortung für die Patientin N. A., die er in das \n\nKrankenhaus eingewiesen hatte. Er hätte bei seiner Visite um 11.00 Uhr das \n\nCTG einsehen müssen, dessen Inhalt ihm Veranlassung gegeben hätte, die \n\nHebamme zu den näheren Umständen zu befragen. Hierbei wäre ihm die feh-\n\nlerhafte Verabreichung von Isoptin, die geeignet war, einen eventuell bedenkli-\n\nchen Zustand des Kindes zu verschleiern, mitgeteilt worden. Keinesfalls durfte \n\nDr. B. die Gebärende trotz erkennbarer schwerster Komplikationen sich selbst \n\nüberlassen. Da unstreitig die technischen Voraussetzungen für eine Mikroblut-\n\nuntersuchung der Schwangeren in der Klinik der Streithelferin nicht gegeben \n\nwaren, hätte die Geburt durch eine Schnittentbindung sofort beendet werden \n\nmüssen. Dass eine Schnittentbindung zu diesem Zeitpunkt die hypoxische \n\nSchädigung des Kindes selbst dann verhindert hätte, wenn die Zeit zwischen \n\nder Entscheidung zur Entbindung bis zu deren Durchführung tatsächlich 64 Mi-\n\nnuten gedauert hätte, wird auch von der Klägerin nicht in Zweifel gezogen. \n\n16 \n\nIm Rechtsstreit der Geschädigten gegen den Versicherungsnehmer der \n\nKlägerin hat das Oberlandesgericht Braunschweig deshalb im Urteil vom \n\n16. Januar 2003 (Az.: 1 U 70/02) einen für die Schädigung der H. A. ursächli-\n\nchen Behandlungsfehler des Dr. B. bejaht. Im Streitfall waren die Akten des \n\nRechtsstreits gegen Dr. B. Gegenstand der mündlichen Verhandlung, wobei die \n\nKlägerin die der Verurteilung zugrunde liegenden Tatsachen nicht in Frage ge-\n\nstellt hat. Der Versicherungsnehmer der Klägerin hat mithin die Notsectio erst \n\naufgrund seines pflichtwidrigen Verhaltens erforderlich gemacht, obwohl ihm \n\nbekannt war, dass Dr. N. eine längere Wegezeit benötigen würde, um in das \n\nKrankenhaus zu kommen. Es handelte sich keineswegs um einen plötzlich auf-\n\ntretenden, nicht kalkulierbaren Notfall, vielmehr hat einen solchen Dr. B. durch \n\nseine Nachlässigkeit erst herbeigeführt, so dass ihn der weit überwiegende \n\nVerursachungsanteil an dem weiteren tragischen Verlauf der Geburt trifft, dem \n\ngegenüber das Organisationsverschulden der Insolvenzschuldnerin nicht mehr \n\nzum Tragen kommt. Eine rechtliche Verpflichtung des Beklagten, sich am Er-\n\nsatz des Schadens zu beteiligen, besteht danach schon deshalb nicht, weil ein \n\nGesamtschuldverhältnis nicht gegeben ist. \n\nIII. \n\n17 \n\nDamit erweist sich die Revision der Klägerin als unbegründet und ist mit \n\nder Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen. \n\nGalke \n\nZoll \n\nWellner \n\nDiederichsen \n\nPauge \n\nVorinstanzen: \n\nLG Braunschweig, Entscheidung vom 26.04.2007 - 4 O 3529/04 - \n\nOLG Braunschweig, Entscheidung vom 18.12.2008 - 1 U 40/07 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2009/VI_ZR__24-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-10-06/vi-zr-24-09","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 426","ref_norm":"426","n":14},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 254","ref_norm":"254","n":1},{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 325","ref_norm":"325","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 278","ref_norm":"278","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2009/VI_ZR__24-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2009/VI_ZR__24-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-10-06/vi-zr-24-09","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2009/VI_ZR__24-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:59:06.309531+00:00"}}