{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VI_ZS/2009/VI_ZR_119-09","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VI. Zivilsenat","decided":"2009-12-08","aktenzeichen":"VI ZR 119/09","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 249 Abs. 2 Satz 1 Hb Verkündet am: 8. Dezember 2009 Holmes, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle a) In den Fällen, in denen der Reparaturaufwand bis zu 30 % über dem Wie- derbeschaffungswert des Fahrzeugs liegt, können Reparaturkosten nur bei konkreter Schadensabrechnung ersetzt verlangt werden. b) Ersatz von Reparaturaufwand bis zu 30 % über dem Wiederbeschaffungs- wert des Fahrzeugs kann dabei nur verlangt werden, wenn die Reparatur fachgerecht und in einem Umfang durchgeführt wird, wie ihn der Sachver- ständige zur Grundlage seiner Kostenschätzung gemacht hat (Senatsurteile BGHZ 154, 395 und 162, 161). c) Reparaturkosten für eine Teilreparatur, die über dem Wiederbeschaffungs- aufwand des Fahrzeugs liegen und den Wiederbeschaffungswert nicht über- steigen, können in diesen Fällen ebenfalls nur dann zuerkannt werden, wenn diese Reparaturkosten konkret angefallen sind oder wenn der Geschädigte nachweisbar wertmäßig in einem Umfang repariert hat, der den Wiederbe- schaffungsaufwand übersteigt; anderenfalls ist die Höhe des Ersatzan- spruchs auf den Wiederbeschaffungsaufwand beschränkt (Senatsurteil BGHZ 162, 170).","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVI ZR 119/09 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja\n\nBGB § 249 Abs. 2 Satz 1 Hb \n\nVerkündet am: \n8. Dezember 2009 \nHolmes, \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\na) In den Fällen, in denen der Reparaturaufwand bis zu 30 % über dem Wie-\nderbeschaffungswert des Fahrzeugs liegt, können Reparaturkosten nur bei \nkonkreter Schadensabrechnung ersetzt verlangt werden. \n\nb) Ersatz von Reparaturaufwand bis zu 30 % über dem Wiederbeschaffungs-\nwert des Fahrzeugs kann dabei nur verlangt werden, wenn die Reparatur \nfachgerecht und in einem Umfang durchgeführt wird, wie ihn der Sachver-\nständige zur Grundlage seiner Kostenschätzung gemacht hat (Senatsurteile \nBGHZ 154, 395 und 162, 161). \n\nc) Reparaturkosten für eine Teilreparatur, die über dem Wiederbeschaffungs-\naufwand des Fahrzeugs liegen und den Wiederbeschaffungswert nicht über-\nsteigen, können in diesen Fällen ebenfalls nur dann zuerkannt werden, wenn \ndiese Reparaturkosten konkret angefallen sind oder wenn der Geschädigte \nnachweisbar wertmäßig in einem Umfang repariert hat, der den Wiederbe-\nschaffungsaufwand übersteigt; anderenfalls ist die Höhe des Ersatzan-\nspruchs auf den Wiederbeschaffungsaufwand beschränkt (Senatsurteil \nBGHZ 162, 170). \n\nBGH, Urteil vom 8. Dezember 2009 - VI ZR 119/09 - LG Aachen \nAG Aachen \n\nDer VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat im schriftlichen Verfahren mit \n\nSchriftsatzfrist bis zum 3. November 2009 durch den Vorsitzenden Richter \n\nGalke, den Richter Wellner, die Richter Pauge und Stöhr und die Richterin von \n\nPentz \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision des Klägers gegen das Urteil der 2. Zivilkammer des \n\nLandgerichts Aachen vom 26. März 2009 wird auf seine Kosten \n\nzurückgewiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand:\n\n1 \n\nDer Kläger begehrt restlichen Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall \n\nvom 9. November 2007, für den die Beklagte als Haftpflichtversicherer des Un-\n\nfallgegners in vollem Umfang einzustehen hat. Der vom Kläger vorgerichtlich \n\nbeauftragte Sachverständige ermittelte erforderliche Reparaturkosten in Höhe \n\nvon 6.313,22 € (brutto), einen Wiederbeschaffungswert in Höhe von 5.300 € \n\nund einen Restwert in Höhe von 2.700 €. Die Beklagte zahlte an den Kläger \n\nden Wiederbeschaffungsaufwand (Wiederbeschaffungswert abzüglich Rest-\n\nwert) in Höhe von 2.600 €. Mit seiner vorliegenden Klage macht der Kläger wei-\n\ntere (fiktive) Reparaturkosten in Höhe von 2.700 € bis zum Wiederbeschaf-\n\nfungswert geltend mit der Begründung, er habe sein Fahrzeug instand gesetzt \n\nund nutze es weiter. \n\n2 \n\nDas Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Be-\n\nklagten hat das Landgericht das erstinstanzliche Urteil abgeändert und die Kla-\n\nge abgewiesen. Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision be-\n\ngehrt der Kläger die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nI. \n\n3 \n\nDas Berufungsgericht hat für den Fall, dass die Reparaturkosten den \n\nWiederbeschaffungswert bis zu 30 % übersteigen, die Möglichkeit einer fiktiven \n\nReparaturkostenabrechnung in Höhe des Wiederbeschaffungswerts verneint. \n\nDa der Kläger darüber hinaus auch nicht substantiiert dargelegt habe, in wel-\n\nchem wertmäßigen Umfang das Fahrzeug tatsächlich repariert worden sei, ste-\n\nhe ihm auch kein Anspruch auf Ersatz konkreter Reparaturkosten zwischen \n\nWiederbeschaffungsaufwand und Wiederbeschaffungswert zu. \n\nII. \n\n4 \n\n5 \n\nDas Berufungsurteil hält revisionsrechtlicher Nachprüfung stand. \n\n1. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass nach \n\nder Rechtsprechung des erkennenden Senats in den Fällen, in denen der Re-\n\nparaturaufwand bis zu 30 % über dem Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs \n\nliegt, Reparaturkosten nur bei konkreter Schadensabrechnung ersetzt verlangt \n\nwerden können. \n\n6 \n\nErsatz von Reparaturaufwand bis zu 30 % über dem Wiederbeschaf-\n\nfungswert des Fahrzeugs kann dabei nur verlangt werden, wenn die Reparatur \n\nfachgerecht und in einem Umfang durchgeführt wird, wie ihn der Sachverstän-\n\ndige zur Grundlage seiner Kostenschätzung gemacht hat (Senatsurteile BGHZ \n\n154, 395, 400 und 162, 161, 167 f.). Reparaturkosten für eine Teilreparatur, die \n\nüber dem Wiederbeschaffungsaufwand des Fahrzeugs liegen und den Wieder-\n\nbeschaffungswert nicht übersteigen, können in diesen Fällen ebenfalls nur dann \n\nzuerkannt werden, wenn diese Reparaturkosten konkret angefallen sind oder \n\nwenn der Geschädigte nachweisbar wertmäßig in einem Umfang repariert hat, \n\nder den Wiederbeschaffungsaufwand übersteigt; anderenfalls ist die Höhe des \n\nErsatzanspruchs auf den Wiederbeschaffungsaufwand beschränkt (Senatsurteil \n\nBGHZ 162, 170). \n\n7 \n\n2. Ohne Erfolg versucht die Revision aus dem Senatsurteil vom 29. April \n\n2008 - VI ZR 220/07 - VersR 2008, 839, 840 ihre Auffassung herzuleiten, der \n\nGeschädigte könne auch im 130 %-Fall die fiktiven Kosten einer Reparatur bis \n\nzur Grenze des Wiederbeschaffungswertes geltend machen, wenn er das Fahr-\n\nzeug verkehrssicher (teil-)reparieren lässt und es mindestens sechs Monate \n\nweiter nutzt. Das Berufungsgericht hat insoweit zutreffend darauf hingewiesen, \n\ndass das vorgenannte Senatsurteil einen Fall betraf, in dem die vom Sachver-\n\nständigen geschätzten Reparaturkosten zwischen Wiederbeschaffungsaufwand \n\nund Wiederbeschaffungswert lagen und deshalb eine fiktive Reparaturkosten-\n\nabrechnung überhaupt erst möglich war (vgl. Senatsurteile BGHZ 154, 395, \n\n400; 168, 43, 46). Da nach den unangegriffenen Feststellungen des Berufungs-\n\ngerichts im Streitfall die geschätzten Reparaturkosten über dem Wiederbe-\n\nschaffungswert liegen, kommt hier - wovon das Berufungsgericht zutreffend \n\nausgegangen ist - nur eine konkrete Schadensabrechnung in Betracht. \n\n8 \n\n3. Erfolglos bleibt schließlich die Verfahrensrüge der Revision, das Beru-\n\nfungsgericht hätte den vom Kläger für seine ergänzende Behauptung angebo-\n\ntenen Sachverständigenbeweis, dass das Fahrzeug in einem Umfang repariert \n\nworden sei, der den Wiederbeschaffungsaufwand deutlich übersteige, erheben \n\nmüssen. Das Berufungsgericht hat den angebotenen Sachverständigenbeweis \n\nmit der verfahrensfehlerfreien Begründung nicht erhoben, der Kläger habe hin-\n\nsichtlich des Umfangs und des Wertes der Reparatur nicht substantiiert vorge-\n\ntragen. Der von der Revision für ihre gegenteilige Auffassung herangezogene \n\nUmstand, dass dem Kläger eine Beurteilung des Wertes der durchgeführten \n\nReparatur ohne Hilfe eines Sachverständigen nicht möglich gewesen sei, ent-\n\nhebt diesen nicht von seiner Darlegungslast im Rahmen des § 249 Abs. 2 \n\nSatz 1 BGB. Entgegen der Auffassung der Revision hat das Berufungsgericht in \n\ndiesem Zusammenhang auch nicht gegen seine Hinweispflicht im Sinne des \n\n§ 139 ZPO verstoßen. Aus dem Berufungsurteil ergibt sich, dass der Kläger in \n\nder mündlichen Verhandlung vom 12. Februar 2009 darauf hingewiesen worden \n\nist, nur der nachgewiesene Wert einer konkreten Reparatur sei durch die Be-\n\nklagte zu ersetzen. Die vom Kläger vorgelegte Bescheinigung der DEKRA vom \n\n10. Januar 2008, in der es lediglich heißt: \"Der vormals begutachtete Schaden \n\nvorne rechts wurde instand gesetzt\", war insoweit ersichtlich ohne Aussage-\n\nkraft. Diese Erklärung hat die DEKRA mit Schreiben vom 11. Februar 2008 \n\nausdrücklich dahingehend relativiert, dass eine Aussage hinsichtlich des exak-\n\nten Instandsetzungsumfanges ohne erneute Begutachtung nicht getroffen wer-\n\nden könne. Unter diesen Umständen bedurfte es keiner weitergehenden \n\nHinweise des Berufungsgerichts, dass es die bisherigen Darlegungen des Klä-\n\ngers zur Höhe der behaupteten wertmäßigen Instandsetzung nicht für ausrei-\n\nchend erachte. \n\nGalke Wellner Pauge \n\n Stöhr von Pentz \n\nVorinstanzen: \n\nAG Aachen, Entscheidung vom 12.08.2008 - 81 C 72/08 - \n\nLG Aachen, Entscheidung vom 26.03.2009 - 2 S 241/08 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2009/VI_ZR_119-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-12-08/vi-zr-119-09","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 139","ref_norm":"139","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2009/VI_ZR_119-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2009/VI_ZR_119-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-12-08/vi-zr-119-09","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2009/VI_ZR_119-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:10:13.523458+00:00"}}