{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VI_ZS/2009/VI_ZB__51-09","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VI. Zivilsenat","decided":"2009-12-15","aktenzeichen":"VI ZB 51/09","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nVI ZB 51/09 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n15. Dezember 2009 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Dezember 2009 durch \n\nden Vorsitzenden Richter Galke, den Richter Zoll, die Richterin Diederichsen, \n\nden Richter Stöhr und die Richterin von Pentz \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Rechtsbeschwerde des Klägers wird der Beschluss des \n\n12. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom \n\n21. Juli 2009 aufgehoben. \n\nDie Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten \n\ndes Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zu-\n\nrückverwiesen. \n\nBeschwerdewert: 221.066,68 € \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nDer Kläger verlangt von der Beklagten Zahlung von Schmerzensgeld und \n\ndie Feststellung, dass die Beklagte zum Ersatz der künftigen materiellen und \n\nimmateriellen Schäden aus der ärztlichen Behandlung in ihrer Einrichtung am \n\n25. und 26. Februar 2003 verpflichtet ist. Das Landgericht hat die Klage nach \n\nEinholung eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens abgewiesen. \n\n2 \n\nZur Begründung hat es ausgeführt, dass die Behandlung des Klägers \n\ndurch die Ärzte der Beklagten unter medizinischen Gesichtspunkten weitge-\n\nhend nicht zu beanstanden sei. Dies gelte trotz der in der Notaufnahme am \n\n25. Februar 2003 unterbliebenen Untersuchung auf die genetisch bedingte \n\nStoffwechselstörung MCAD (Medium Chain AcylCoA Dehydrogenase) und der \n\nUnterlassung einer sofortigen Wärmezufuhr nach der stationären Aufnahme am \n\nfolgenden Tag. Der Kläger sei hinreichend mit Sauerstoff versorgt worden. \n\nNicht akzeptabel und aus medizinischer Sicht unverständlich sei allerdings, \n\ndass die Ärzte der Beklagten versäumt hätten, unmittelbar nach der stationären \n\nAufnahme die bestehende Hypoglykämie des Klägers festzustellen und Gluko-\n\nse zuzuführen. Jedoch habe sich dieses Versäumnis auf die gesundheitliche \n\nSituation des Klägers nicht mehr ausgewirkt. Aus dem Zustand des Klägers bei \n\nseiner Einlieferung müsse geschlossen werden, dass auch mit der früheren \n\nGabe von Glukose dem Kläger nicht genug Kalorien zugeführt worden wären, \n\num die Wirkung der bereits im Körper des Klägers vorhandenen Giftstoffe zu \n\nvermindern. \n\n3 \n\nGegen das am 20. Januar 2009 zugestellte Urteil hat der Kläger am \n\n19. Februar 2009 Berufung eingelegt. Nach Verlängerung der Begründungsfrist \n\nhat er die Berufung mit Schriftsatz vom 20. April 2009 begründet. Das Beru-\n\nfungsgericht hat nach Erteilung eines Hinweises mit Fristsetzung zur Stellung-\n\nnahme die Berufung durch den angefochtenen Beschluss als unzulässig ver-\n\nworfen. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Klägers. \n\n4 \n\n5 \n\nII. \n\n1. Das Berufungsgericht hat ausgeführt: \n\nDie Berufungsbegründung genüge nicht den Anforderungen nach § 520 \n\nAbs. 3 Satz 2 Nr. 2 und Nr. 3 ZPO. Sie beschränke sich auf die Wiederholung \n\nder Auffassung des Klägers, dass die Behandlung im Hause der Beklagten \n\nfehlerhaft gewesen sei, ohne jedoch konkret auf die dem Urteil zugrunde lie-\n\ngenden Ausführungen des Sachverständigen einzugehen und darzulegen, auf-\n\ngrund welcher konkreten Anhaltspunkte im vorliegenden Fall Anlass zu einer \n\nerneuten Tatsachenfeststellung bestehe. Soweit der Kläger im Schriftsatz vom \n\n9. Juli 2009 ausführlich zu den Ausführungen des Sachverständigen Stellung \n\nnehme und die Feststellungen des Sachverständigen teilweise als falsch oder \n\nwidersprüchlich angreife und dazu ausführe, die fehlende bzw. nicht rechtzeiti-\n\nge Glukosezufuhr sei jedenfalls mitursächlich für die beim Kläger eingetretene \n\nSchädigung des Gehirns gewesen, seien diese Ausführungen nach Ablauf der \n\nBerufungsbegründungsfrist erfolgt und könnten daher die fehlende Auseinan-\n\ndersetzung mit den tragenden Urteilsgründen im Rahmen der Berufungsbe-\n\ngründung nicht mehr heilen. \n\n6 \n\n2. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. \n\n§ 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO). Sie ist auch im Übrigen zulässig. Das Berufungsge-\n\nricht versagt aufgrund von überspannten Anforderungen an die Ordnungsmä-\n\nßigkeit der Berufungsbegründung dem Kläger den Zugang zur Berufungsin-\n\nstanz. Die angefochtene Entscheidung beruht mithin auf einer Verletzung des \n\nrechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) und der Versagung wirkungsvollen \n\nRechtsschutzes für den Beschwerdeführer (BGHZ 154, 288, 296; 159, 135, \n\n139 f. zu § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 ZPO). \n\n7 \n\na) § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 bis 4 ZPO konkretisiert die inhaltlichen An-\n\nforderungen an die Berufungsgründe und trägt der verstärkten Funktionsdiffe-\n\nrenzierung zwischen erster und zweiter Instanz Rechnung. Da die Berufung in \n\nerster Linie ein Instrument zur Fehlerkontrolle und Fehlerbeseitigung sein soll, \n\nmuss sich sinnvoller Weise auch der Inhalt der Berufungsbegründung an dieser \n\nZielsetzung orientieren. § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 und 3 ZPO sind auf das Prü-\n\nfungsprogramm des § 513 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO zuge-\n\nschnitten, § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 ZPO auf das des § 513 Abs. 1 ZPO i.V.m. \n\n§§ 529 Abs. 1 Nr. 2, 531 Abs. 2 ZPO. Nach § 520 Abs. 3 Nr. 2 ZPO muss die \n\nBerufungsbegründung die Umstände bezeichnen, aus denen sich nach Ansicht \n\ndes Berufungsklägers die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die an-\n\ngefochtene Entscheidung ergibt. Dazu gehört eine aus sich heraus verständli-\n\nche Angabe, welche bestimmten Punkte des angefochtenen Urteils der Beru-\n\nfungskläger bekämpft und welche Gründe er ihnen entgegensetzt (BGH, Be-\n\nschluss vom 27. Mai 2008 - XI ZB 41/06 - NJW-RR 2008, 1308, 1309; Urteile \n\nvom 14. November 2005 - II ZR 16/04 - NJW-RR 2006, 499, 500; vom 24. Juni \n\n2003 - IX ZR 228/02 - NJW 2003, 3345 und vom 18. Juni 1998 - IX ZR 389/97 - \n\nNJW 1998, 3126). Die Darstellung muss dabei auf den Streitfall zugeschnitten \n\nsein (BGH, Beschluss vom 5. März 2007 - II ZB 4/06 - NJW-RR 2007, 1363). \n\nDa das Berufungsgericht an die vom Gericht des ersten Rechtszuges festge-\n\nstellten Tatsachen grundsätzlich gebunden ist (§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO), muss \n\ndie Berufung, die den festgestellten Sachverhalt angreifen will, eine Begrün-\n\ndung dahin enthalten, warum die Bindung an die festgestellten Tatsachen aus-\n\nnahmsweise nicht bestehen soll. § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 und 4 ZPO regeln \n\ndiese Anforderungen näher. Nach § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 ZPO muss der Be-\n\nrufungsführer konkrete Anhaltspunkte bezeichnen, die Zweifel an der Richtigkeit \n\noder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil be-\n\ngründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten. Dazu gehört eine aus \n\nsich heraus verständliche Angabe, welche bestimmten Punkte des angefochte-\n\nnen Urteils der Berufungskläger bekämpft und welche Gründe er ihnen entge-\n\ngensetzt (Senat, Beschluss vom 18. Oktober 2005 - VI ZB 81/04 - VersR 2006, \n\n285 Rn. 8; BGHZ 162, 313, 317 f.; Beschluss vom 27. Mai 2008 - XI ZB 41/06 - \n\nNJW-RR 2008, 1308 Rn. 11 m.w.N.). Zur Darlegung der Fehlerhaftigkeit genügt \n\ndie Mitteilung der Umstände, die das Urteil aus der Sicht des Berufungsklägers \n\nin Frage stellen. Besondere formale Anforderungen werden nicht gestellt; für \n\ndie Zulässigkeit der Berufung ist es insbesondere ohne Bedeutung, ob die Aus-\n\nführungen in sich schlüssig oder rechtlich haltbar sind (vgl. BGH, Beschluss \n\nvom 21. Mai 2003 - VIII ZB 133/02 - NJW-RR 2003, 1580). Die Begründung des \n\nBeschwerdeführers genügt diesen Anforderungen. \n\n8 \n\nb) In der Rechtsmittelschrift wendet er sich gegen die Würdigung des \n\nLandgerichts, dass der Beklagten ein Behandlungsfehler bei der ersten Be-\n\nhandlung des Klägers am 25. Februar 2003 in der Notfallaufnahme nicht anzu-\n\nlasten sei. Hierzu trägt der Beschwerdeführer vor, den Ärzten der Beklagten \n\nhabe zum ersten Einlieferungszeitpunkt am 25. Februar 2003 bekannt sein \n\nmüssen, dass im Gegensatz zu anderen Bundesländern im Lande Brandenburg \n\nbei älteren, aber auch bei im Jahr 2001 geborenen Kindern, im Rahmen der \n\nUntersuchung U1 ff. keine MCAD-Mangel-Untersuchungen über eine Stoff-\n\nwechselerkrankung durchgeführt worden seien und deshalb dem Kläger in je-\n\ndem Fall Flüssigkeit hätte zugeführt werden müssen. Hierfür bietet er Beweis \n\nan durch den Zeugen F. und Sachverständigengutachten. Er weist darauf hin, \n\ndass bei ausreichender Flüssigkeitszufuhr am 25. Februar 2003 die Krampfan-\n\nfälle nicht aufgetreten wären. \n\n9 \n\nDes Weiteren bemängelt der Kläger, dass das Landgericht Behandlungs-\n\nfehler der Beklagten in Form von unterlassenen Maßnahmen gegen die Unter-\n\nkühlung und die Sauerstoffunterversorgung nach der stationären Aufnahme des \n\nKlägers am 26. Februar 2003 verneint habe. Auch hierzu bietet er Beweis durch \n\nSachverständigengutachten an. \n\n10 \n\nIm Übrigen stimmt die Berufungsbegründung zwar in der Würdigung des \n\nBehandlungsgeschehens mit der im Urteil des Landgerichts überein, dass es \n\ninakzeptabel gewesen sei, dem Kläger nicht sofort nach der Aufnahme in das \n\nKrankenhaus Glykose zuzuführen. Doch behauptet der Beschwerdeführer, dass \n\nes bei rechtzeitiger richtiger Behandlung zu keiner Störung in dem nunmehr \n\nvorliegenden Ausmaße gekommen wäre und das Landgericht die damit ver-\n\nbundenen Leiden des Klägers verkannt habe. Mit Recht sieht die Rechtsbe-\n\nschwerde darin die Rüge, dass das Landgericht unter Verkennung der Recht-\n\nsprechung des Senats (vgl. Senatsurteil vom 1. Oktober 1996 - VI ZR 10/96 - \n\nVersR 1997, 362 f.) eine bloße Mitursächlichkeit des groben Behandlungsfeh-\n\nlers für den Zustand des Klägers nicht in Erwägung gezogen habe. \n\n11 \n\nc) Da mithin innerhalb der Berufungsfrist Gründe der Anfechtung genannt \n\nworden sind, ist die Berufung zulässig. Das Berufungsgericht wird danach zu \n\nprüfen haben, ob und gegebenenfalls inwieweit das Vorbringen im Schriftsatz \n\ndes Klägers vom 9. Juli 2009 im Berufungsverfahren zu berücksichtigen ist (vgl. \n\nSenat, BGHZ 159, 245, 249). \n\nGalke \n\nZoll \n\nDiederichsen\n\nStöhr \n\nvon Pentz \n\nVorinstanzen: \n\nLG Potsdam, Entscheidung vom 15.01.2009 - 11 O 55/05 - \n\nOLG Brandenburg, Entscheidung vom 21.07.2009 - 12 U 31/09 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2009/VI_ZB__51-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-12-15/vi-zb-51-09","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 529","ref_norm":"529","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 520","ref_norm":"520","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 513","ref_norm":"513","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 522","ref_norm":"522","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 531","ref_norm":"531","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2009/VI_ZB__51-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2009/VI_ZB__51-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-12-15/vi-zb-51-09","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2009/VI_ZB__51-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:14:05.361657+00:00"}}