{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VI_ZS/2009/VI_ZB__36-09","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VI. Zivilsenat","decided":"2009-11-24","aktenzeichen":"VI ZB 36/09","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nVI ZB 36/09 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n24. November 2009 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. November 2009 durch \n\nden Vorsitzenden Richter Galke, die Richter Zoll und Wellner, die Richterin Die-\n\nderichsen und den Richter Stöhr \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Rechtsbeschwerde des Klägers wird der Beschluss des \n\n20. Zivilsenats des Kammergerichts vom 31. März 2009 aufgeho-\n\nben. \n\nDie Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten \n\ndes Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zu-\n\nrückverwiesen. \n\nBeschwerdewert: 25.000 € \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nDas Landgericht hat mit Urteil vom 18. Dezember 2008, den Prozessbe-\n\nvollmächtigten des Klägers zugestellt am 29. Dezember 2008, die Klage abge-\n\nwiesen. Am 27. Januar 2009 sind die erste Seite einer zweiseitigen Berufungs-\n\nschrift, zwei einfache und zwei beglaubigte Abschriften der Berufungsschrift \n\nsowie das erstinstanzliche Urteil per Telefax beim Kammergericht eingegangen. \n\nDie Berufungsschrift ist vom Prozessbevollmächtigten des Klägers nicht unter-\n\nzeichnet worden. Die erste Seite der Berufungsschrift enthält die Überschrift \n\n\"Berufung\", die Bezeichnung der Parteien und ihrer Prozessbevollmächtigten \n\nsowie die Angabe des Urteils erster Instanz mit Aktenzeichen und Zustellungs-\n\ndatum. Die beglaubigte Abschrift der Berufungsschrift trägt auf der ersten Seite \n\nin der Mitte am rechten Rand den vom Prozessbevollmächtigten des Klägers \n\nunterschriebenen Beglaubigungsvermerk. Dort steht: \"Beglaubigt zwecks Zu-\n\nstellung\". Es folgen darunter der handschriftliche Namenszug des Prozessbe-\n\nvollmächtigten und die Bezeichnung \"Rechtsanwalt\". Auf richterlichen Hinweis \n\nvom 5. Februar 2009 hat der Kläger am 13. Februar 2009 per Telefax erneut \n\nBerufung eingelegt und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Ver-\n\nsäumung der Berufungsfrist beantragt. Zur Wiedereinsetzung hat der Kläger \n\nvorgetragen, dass die den Faxversand durchführende Mitarbeiterin nicht be-\n\nmerkt habe, dass die zweite Seite der Berufungsschrift nicht übermittelt worden \n\nsei. Es sei ihr nicht aufgefallen, dass statt der zu sendenden 20 Seiten nur 19 \n\nSeiten gesendet worden seien. Angesichts der \"Ok\"-Meldung auf dem Übertra-\n\ngungsprotokoll habe sie sich auf den vollständigen Versand verlassen. Die Mit-\n\narbeiterin arbeite seit Jahren zuverlässig. Üblicherweise werde bei Faxsendun-\n\ngen die Anzahl der zu sendenden Seiten mit dem Sendeprotokoll abgeglichen. \n\nEs handle sich deshalb um ein bislang noch nicht aufgetretenes Versehen der \n\nMitarbeiterin. \n\n2 \n\nDas Kammergericht hat die Wiedereinsetzung in die Berufungsfrist nicht \n\ngewährt und die Berufung als unzulässig verworfen. Dagegen richtet sich die \n\nRechtsbeschwerde des Klägers, mit der er die Aufhebung des Beschlusses und \n\ndie Zurückverweisung des Rechtsstreits zur erneuten Entscheidung an das Be-\n\nrufungsgericht begehrt. \n\nII. \n\n3 \n\n1. Die Rechtsbeschwerde ist nach §§ 522 Abs. 1 Satz 4, 574 Abs. 1 \n\nSatz 1 Nr. 1 ZPO statthaft und nach § 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO auch zulässig. Die \n\nSicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des \n\nRechtsbeschwerdegerichts, denn die angefochtene Entscheidung verletzt den \n\nKläger in entscheidungserheblicher Weise in seinem Anspruch auf rechtliches \n\nGehör (Art. 103 Abs. 1 GG) und damit zugleich auf Gewährung wirkungsvollen \n\n4 \n\n5 \n\nRechtsschutzes. \n\n2. Das Rechtsmittel ist auch begründet. \n\na) Das Kammergericht hat die Berufung für unzulässig gehalten, weil die \n\neingereichte Berufungsschrift entgegen § 519 ZPO nicht vom Prozessbevoll-\n\nmächtigten des Klägers unterschrieben sei. Zwar könne eine gleichzeitig einge-\n\nreichte beglaubigte Abschrift, die der Rechtsanwalt unterzeichnet habe, die feh-\n\nlende Unterschrift auf der Urschrift ersetzen. Auch in diesem Fall dürfe jedoch \n\nzum Zeitpunkt des Fristablaufs kein Zweifel mehr möglich sein, dass der be-\n\nstimmende Schriftsatz von dem Unterschriftsleistenden herrührt, so dass die \n\nRechtssicherheit nicht in Frage gestellt sei. Der unterschriebene Beglaubi-\n\ngungsvermerk auf der ersten Seite der Abschrift lasse aber nicht erkennen, ob \n\nder Schriftsatz in seiner Gesamtheit von dem unterzeichneten Rechtsanwalt \n\nstamme und von ihm kontrolliert worden sei. Dies führe bei Gericht und beim \n\nRechtsmittelgegner zu einer Unklarheit und Unsicherheit der Rechtslage, die \n\ndem Rechtsmittelbeklagten nicht zugemutet werden könne. Es sei deshalb im \n\nInteresse der Rechtssicherheit zu fordern, dass eine Unterzeichnung den Inhalt \n\nder Klärung räumlich decken, d.h. hinter oder unter dem Text stehen müsse. \n\n6 \n\nb) Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht in allen \n\nPunkten stand. \n\n7 \n\naa) Im Ansatz zutreffend ist das Kammergericht allerdings davon ausge-\n\ngangen, dass die Berufungsschrift als bestimmender Schriftsatz die Unterschrift \n\ndes für sie verantwortlich Zeichnenden tragen muss. Die Unterschrift ist grund-\n\nsätzlich Wirksamkeitserfordernis. Sie soll die Identifizierung des Urhebers der \n\nschriftlichen Prozesshandlung ermöglichen und dessen unbedingten Willen zum \n\nAusdruck bringen, die volle Verantwortung für den Inhalt des Schriftsatzes zu \n\nübernehmen und diesen bei Gericht einzureichen. Durch die Unterschrift soll \n\nsichergestellt werden, dass es sich bei dem Schriftstück nicht nur um einen Ent-\n\nwurf handelt, sondern dass es mit Wissen und Willen des Berechtigten dem \n\nGericht zugeleitet worden ist. Für den Anwaltsprozess bedeutet dies, dass die \n\nBerufungs- und Berufungsbegründungsschrift von einem dazu Bevollmächtigten \n\nund bei dem Prozessgericht zugelassenen Rechtsanwalt zwar nicht selbst ver-\n\nfasst, aber nach eigenverantwortlicher Prüfung genehmigt und unterschrieben \n\nsein muss (Senatsbeschluss vom 22. November 2005 - VI ZB 75/04 - VersR \n\n2006, 387; vom 15. Juni 2004 - VI ZB 9/04 - VersR 2005, 136, 137 zum Fall der \n\nfehlenden Unterzeichnung einer Berufungsbegründung; ebenso BGH, Urteil \n\nvom 10. Mai 2005 - XI ZR 128/04 - NJW 2005, 2086, 2088 m.w.N.; Beschlüsse \n\nvom 2. April 2008 - XII ZB 120/06 - NJW-RR 2008, 1020 f. und vom 14. Mai \n\n2008 - XII ZB 34/07 - NJW 2008, 2508). \n\n8 \n\nVon diesem Grundsatz sind jedoch Ausnahmen möglich. Denn das Er-\n\nfordernis der Schriftlichkeit ist kein Selbstzweck. Wenn sich aus anderen An-\n\nhaltspunkten eine der Unterschrift vergleichbare Gewähr für die Urheberschaft \n\nund den Willen ergibt, das Schreiben in den Rechtsverkehr zu bringen, kann \n\ndas Fehlen einer Unterschrift ausnahmsweise unschädlich sein. Diese Beurtei-\n\nlung trägt dem Anspruch der Prozessbeteiligten auf wirkungsvollen Rechts-\n\nschutz (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip) sowie ihren Rechten \n\naus Art. 19 Abs. 4 und Art. 103 Abs. 1 GG Rechnung, die es verbieten, den Zu-\n\ngang zur jeweiligen nächsten Instanz in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht \n\nmehr zu rechtfertigender Weise zu erschweren (vgl. BVerfGE 74, 228, 234). An \n\ndie Beachtung formeller Voraussetzungen für die Geltendmachung eines \n\nRechtsschutzbegehrens dürfen deshalb keine überspannten Anforderungen \n\ngestellt werden (BGH, Urteil vom 10. Mai 2005 - XI ZR 128/04 - NJW 2005, \n\n2086, 2088). \n\n9 \n\nMit Rücksicht darauf ist allgemein anerkannt, dass der Mangel der Un-\n\nterschrift in einem als Urschrift der Berufung gedachten Schriftsatz durch eine \n\ngleichzeitig eingereichte beglaubigte Abschrift dieses Schriftsatzes behoben \n\nwerden kann, auf der der Beglaubigungsvermerk von dem Prozessbevollmäch-\n\ntigten handschriftlich vollzogen worden ist (BGHZ 24, 179, 180; Beschluss vom \n\n2. April 2008 - XII ZB 120/06 - aaO, 1021). \n\n10 \n\nbb) Zwar stellt das Berufungsgericht diese Grundsätze nicht in Frage. \n\nJedoch überspannt es die Anforderungen an den Inhalt der Berufungsschrift \n\nund den Nachweis für deren Urheberschaft. Bei Würdigung der Umstände des \n\nStreitfalls konnte unter den Beteiligten des Rechtsstreits weder eine Unklarheit \n\nnoch eine Unsicherheit der Rechtslage trotz der fehlenden zweiten Seite der \n\nBerufungsschrift mit der Unterschrift des Prozessbevollmächtigten des Klägers \n\nentstehen. \n\n11 \n\nDem Berufungsgericht ist zuzugeben, dass bei Ersetzung der fehlenden \n\nUnterschrift auf der Urschrift durch eine gleichzeitig eingereichte beglaubigte \n\nAbschrift, die der Rechtsanwalt unterzeichnet hat, die Unterzeichnung den In-\n\nhalt der Erklärung räumlich decken, d.h. hinter oder unter dem Text stehen \n\nmuss (vgl. Senatsbeschluss vom 15. Juni 2004 - VI ZB 9/04 - NJW-RR 2004, \n\n1364). Das Fehlen der Unterschrift kann nur bei Vorliegen besonderer Umstän-\n\nde ausnahmsweise unschädlich sein, wenn sich aus anderen Anhaltspunkten \n\neine der Unterschrift vergleichbare Gewähr für die Urheberschaft und den Wil-\n\nlen ergibt, das Schreiben in den Rechtsverkehr zu bringen (vgl. BGH, Urteil vom \n\n10. Mai 2005 - XI ZR 128/04 - aaO, m.w.N.). \n\n12 \n\nIm Streitfall finden sich die nach § 519 Abs. 2 ZPO notwendigen Anga-\n\nben für die Berufungsschrift bereits auf der ersten Seite des Schriftsatzes, der \n\nan das Berufungsgericht gefaxt worden ist. Weitere Angaben sind zur Einle-\n\ngung der Berufung nicht erforderlich und auch nicht üblich. Dementsprechend \n\nwird auf Seite 2 des Schriftsatzes lediglich in Worten noch einmal wiederholt, \n\nwas sich bereits aus der Seite 1 unzweifelhaft ergibt. Dass der Prozessbevoll-\n\nmächtigte des Klägers die Verantwortung hierfür übernehmen wollte, ist hinrei-\n\nchend bewiesen durch die Unterschrift unter dem Beglaubigungsvermerk. War \n\nsomit im Streitfall eine Unklarheit und Unsicherheit der Rechtslage, die dem \n\nRechtsmittelgericht und dem Rechtsmittelbeklagten nicht zugemutet werden \n\nkönnte, nicht gegeben, ist die Berufung per Telefax am 27. Januar 2009 fristge-\n\nrecht eingelegt worden. \n\n13 \n\nc) Ob im Übrigen von einer hinreichenden Ausgangskontrolle des Pro-\n\nzessbevollmächtigten auszugehen wäre und zur Beurteilung insoweit auch die \n\nzusätzliche Begründung in der Rechtsbeschwerde herangezogen werden könn-\n\nte (vgl. hierzu Senatsbeschluss vom 15. Juni 2004 - VI ZB 9/04 - aaO, 1365), \n\nmuss somit nicht entschieden werden. \n\n14 \n\n3. Die Verwerfung der Berufung erweist sich auch nicht aus anderen \n\nGründen im Ergebnis als richtig (§ 577 Abs. 3 ZPO), weil die Berufung mit \n\nSchriftsatz vom 30. März 2009 (Montag) fristgerecht begründet worden ist. Der \n\nangefochtene Beschluss ist somit aufzuheben und die Sache an das Kammer-\n\ngericht zurückzuverweisen. \n\nGalke Zoll Wellner \n\n Diederichsen Stöhr \n\nVorinstanzen: \n\nLG Berlin, Entscheidung vom 18.12.2008 - 13 O 151/05 - \n\nKG Berlin, Entscheidung vom 31.03.2009 - 20 U 14/09 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2009/VI_ZB__36-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-11-24/vi-zb-36-09","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 519","ref_norm":"519","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 522","ref_norm":"522","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 577","ref_norm":"577","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2009/VI_ZB__36-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2009/VI_ZB__36-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-11-24/vi-zb-36-09","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2009/VI_ZB__36-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:04:23.620192+00:00"}}