{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VI_ZS/2009/VI_ZB__25-09","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VI. Zivilsenat","decided":"2009-11-10","aktenzeichen":"VI ZB 25/09","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"GVG (a.F.) § 119 Abs. 1 Nr. 1 lit. b Die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts nach § 119 Abs. 1 Nr. 1 lit. b GVG a.F. ist nicht gegeben, wenn eine Partei neben einem allgemeinen Gerichtsstand im Ausland auch einen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nVI ZB 25/09\n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n10. November 2009 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja\n\nGVG (a.F.) § 119 Abs. 1 Nr. 1 lit. b \n\nDie Zuständigkeit des Oberlandesgerichts nach § 119 Abs. 1 Nr. 1 lit. b GVG a.F. ist \n\nnicht gegeben, wenn eine Partei neben einem allgemeinen Gerichtsstand im Ausland \n\nauch einen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat. \n\nBGH, Beschluss vom 10. November 2009 - VI ZB 25/09 - LG Darmstadt \n\nAG Lampertheim \n\n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n\n - - 2\n\nDer VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. November 2009 durch \n\nden Vorsitzenden Richter Galke, die Richterin Diederichsen, die Richter Pauge, \n\nStöhr und die Richterin von Pentz \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Rechtsbeschwerde der Beklagten wird der Beschluss der \n\n25. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt vom 25. März 2009 \n\naufgehoben. \n\nDie Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten \n\ndes Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zu-\n\nrückverwiesen. \n\nGegenstandswert: 1.112,30 € \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nDie Klägerin, eine in Cardiff gegründete Limited Company mit satzungs-\n\nmäßigem Sitz in Birmingham (Vereinigtes Königreich), macht gegen die Beklag-\n\nten Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall vom 12. Januar 2007 \n\ngeltend. Das Amtsgericht hat der Klage zur Hälfte stattgegeben und sie im Üb-\n\nrigen abgewiesen. Dagegen haben die Beklagten Berufung beim Landgericht \n\neingelegt. Nach entsprechendem Hinweis hat das Landgericht die Berufung \n\ngemäß § 522 Abs. 1 Satz 2, 3 ZPO als unzulässig verworfen, weil sie nicht \n\n \n \n \n \n \n \n\n - - 3\n\nbeim zuständigen Oberlandesgericht eingelegt worden sei. Eine Zuständigkeit \n\ndes Landgerichts sei nicht gegeben, weil die Klägerin im Zeitpunkt der Rechts-\n\nhängigkeit in erster Instanz ihren Sitz im Vereinigten Königreich und damit ihren \n\nallgemeinen Gerichtsstand im Ausland gehabt habe. Nach dem in erster Instanz \n\nvorgelegten Handelsregisterauszug befinde sich im Inland lediglich eine Zweig-\n\nniederlassung. Der von den Beklagten erstmals im Berufungsrechtszug gehal-\n\ntene Vortrag, dass unter der in der Klageschrift genannten Inlandsanschrift der \n\nGeschäftsführerin der Klägerin der Tätigkeitsort der Geschäftsführung zu finden \n\nsei, an dem die grundlegenden Entscheidungen der Unternehmensleitung ge-\n\ntroffen würden, sei unbeachtlich, weil im Berufungsrechtszug der im Verfahren \n\nerster Instanz unangegriffen gebliebene Gerichtsstand zugrunde zu legen sei. \n\nIm Übrigen sei dieses Vorbringen gemäß § 531 ZPO nicht zuzulassen. \n\n2 \n\nMit ihrer Rechtsbeschwerde erstreben die Beklagten die Zurückverwei-\n\nsung der Sache an das Landgericht. \n\nII. \n\n3 \n\n1. Die kraft Gesetzes statthafte (§ 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO) Rechtsbe-\n\nschwerde ist auch im Übrigen zulässig. Eine Entscheidung des Rechtsbe-\n\nschwerdegerichts ist zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfor-\n\nderlich (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Das Berufungsgericht hat durch seine Ent-\n\nscheidung das Verfahrensgrundrecht der Beklagten auf Gewährung wirkungs-\n\nvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip) ver-\n\nletzt, welches es den Gerichten verbietet, den Parteien den Zugang zu einer in \n\nder Verfahrensordnung eingeräumten Instanz in unzumutbarer, aus Sachgrün-\n\n \n \n \n\n - - 4\n\n4 \n\n5 \n\nden nicht zu rechtfertigender Weise zu erschweren (Senatsbeschluss vom \n\n12. Juni 2007 - VI ZB 76/06, juris, Rn. 3; BGH, Beschluss vom 10. März 2009 \n\n- VIII ZB 105/07 - NJW 2009, 1610, jeweils m.w.N.). \n\n2. Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet. Das Landgericht hat die \n\nBerufung der Beklagten zu Unrecht als unzulässig verworfen. \n\na) Im Ansatz zutreffend geht das Landgericht allerdings davon aus, dass \n\nzur Entscheidung über die Berufung der Beklagten das Oberlandesgericht funk-\n\ntionell zuständig wäre, wenn die Voraussetzungen des § 119 Abs. 1 Nr. 1 lit. b \n\nGVG a.F. vorliegen sollten. Ob dies der Fall ist, kann jedoch entgegen der Auf-\n\nfassung des Landgerichts auf der Grundlage der bisher getroffenen Feststel-\n\nlungen nicht beurteilt werden. \n\n6 \n\nNach der genannten Vorschrift, die inzwischen durch Art. 22 Nr. 14 a des \n\nGesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegen-\n\nheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG-Reformgesetz - FGG-RG) vom \n\n17. Dezember 2008 mit Wirkung vom 1. September 2009 aufgehoben worden \n\nist (BGBl. I, S. 2586, 2696), sind die Oberlandesgerichte in bürgerlichen \n\nRechtsstreitigkeiten zuständig für die Verhandlung und Entscheidung über die \n\nRechtsmittel in Streitigkeiten über Ansprüche, die von einer oder gegen eine \n\nPartei erhoben werden, die ihren allgemeinen Gerichtsstand im Zeitpunkt des \n\nEintritts der Rechtshängigkeit außerhalb Deutschlands hatte (§ 40 EGGVG, \n\neingefügt durch Art. 21 Nr. 4 FGG-RG, BGBl. I, aaO, S. 2694). Dies könnte hier \n\nder Fall sein, weil die Klägerin bei Klageerhebung ihren satzungsmäßigen Sitz \n\nin Birmingham hatte. \n\n7 \n\nb) Die Voraussetzungen des § 119 Abs. 1 Nr. 1 lit. b GVG sind indessen \n\nnicht erfüllt, wenn eine Partei neben einem allgemeinen Gerichtsstand im Aus-\n\nland auch einen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat (BGH, Beschluss vom \n\n - - 5\n\n27. Juni 2007 - XII ZB 114/06 - NJW-RR 2008, 551, 552). Der allgemeine Ge-\n\nrichtsstand gemäß § 119 Abs. 1 Nr. 1 lit. b GVG ist nach den Vorschriften der \n\n§§ 12 ff. ZPO und im Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 \n\nüber die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von \n\nEntscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVVO) nach Art. 2, 59 f. \n\nEuGVVO zu beurteilen (Senatsbeschluss BGHZ 155, 46, 49; BGH, Beschluss \n\nvom 27. Juni 2007 - XII ZB 114/06 - aaO, S. 551). Der Anwendungsbereich der \n\nEuGVVO ist vorliegend aber nicht eröffnet, weil es im Streitfall nicht auf den \n\nallgemeinen Gerichtsstand der beklagten Partei (Art. 2 Abs. 1 EuGVVO), son-\n\ndern auf den der klagenden Partei ankommt (BGH, Beschluss vom 10. März \n\n2009 - VIII ZB 105/07 - aaO, S. 1611; vgl. auch BGH, Beschluss vom 27. Juni \n\n2007 - XII ZB 114/06 - aaO). \n\n8 \n\nDer allgemeine Gerichtsstand der Klägerin wird gemäß § 17 Abs. 1 ZPO \n\ndurch ihren Sitz bestimmt. Als Sitz gilt, wenn sich nichts anderes ergibt, der Ort, \n\nwo die Verwaltung geführt wird (§ 17 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Darunter ist der Tä-\n\ntigkeitsort der Geschäftsführung und der dazu berufenen Vertretungsorgane zu \n\nverstehen, also der Ort, wo die grundlegenden Entscheidungen der Unterneh-\n\nmensleitung effektiv in laufende Geschäftsführungsakte umgesetzt werden \n\n(BGHZ 97, 269, 272; Stein/Jonas/Roth, ZPO, 22. Aufl., § 17 Rn. 15; Zöl-\n\nler/Vollkommer, ZPO, 27. Aufl., § 17 Rn. 10). Danach kann auf der Grundlage \n\nder bisherigen Feststellungen nicht ausgeschlossen werden, dass die Klägerin \n\nim Zeitpunkt der Klageerhebung jedenfalls auch einen inländischen Verwal-\n\ntungssitz hatte. \n\n9 \n\nc) Unstreitig unterhält die Klägerin im Inland eine Zweigniederlassung. \n\nDie Beklagten haben im Berufungsrechtszug mit Schriftsatz vom 28. November \n\n2008 unter Beweisantritt vorgetragen, dass die Klägerin ihre Tätigkeit aus-\n\nschließlich im Inland betreibe bzw. ihre unternehmensspezifischen Leistungen \n\n - - 6\n\nausschließlich im Inland erbringe. Diesen Vortrag durfte das Landgericht nicht \n\nmit der Begründung für unbeachtlich halten, im Berufungsverfahren sei in der \n\nRegel der im Verfahren erster Instanz unangegriffen gebliebene Gerichtsstand \n\nzugrunde zu legen (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Januar 2004 - VIII ZB 66/03 - \n\nNJW-RR 2004, 1073, 1074), so dass im Streitfall auf den im Vereinigten König-\n\nreich gelegenen satzungsmäßigen Sitz der Klägerin abzustellen sei. Da es für \n\ndie Zulässigkeit der Klage auf den Gerichtsstand der Klägerin nicht ankam, hat-\n\nten die Parteien im ersten Rechtszug nämlich keinerlei Veranlassung, dazu vor-\n\nzutragen, ob die Klägerin zum Zeitpunkt der Klageerhebung neben ihrem im \n\nAusland gelegenen allgemeinen Gerichtsstand an ihrem satzungsmäßigen Sitz \n\nin Birmingham auch einen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hatte. Ein sol-\n\ncher könnte indessen gegeben sein (§ 17 Abs. 1 Satz 2 ZPO), wenn die Kläge-\n\nrin zum Zeitpunkt der Klageerhebung ihre Geschäfte von ihrer im Inland gele- \n\n \n\n - - 7\n\ngenen Zweigniederlassung in D. aus geleitet hat. Dem diesbezüglichen Vortrag \n\nder Beklagten, der prozessual nicht verspätet erfolgt ist, hätte das Landgericht \n\nnachgehen müssen. \n\nGalke Diederichsen Pauge \n\n Stöhr von Pentz \n\nVorinstanzen: \n\nAG Lampertheim, Entscheidung vom 01.10.2008 - 3 C 674/07 (03) - \n\nLG Darmstadt, Entscheidung vom 25.03.2009 - 25 S 244/08 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2009/VI_ZB__25-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-11-10/vi-zb-25-09","cited_norms":[{"jurabk":"GVG","ref":"§ 119","ref_norm":"119","n":4},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 522","ref_norm":"522","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 531","ref_norm":"531","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"EuGVVO","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"GVGEG","ref":"§ 40","ref_norm":"40","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2009/VI_ZB__25-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2009/VI_ZB__25-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-11-10/vi-zb-25-09","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2009/VI_ZB__25-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:08:46.972736+00:00"}}