{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VI_ZS/2009/VI_ZA__13-09","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VI. Zivilsenat","decided":"2009-09-15","aktenzeichen":"VI ZA 13/09","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"BGB § 393 Das Verbot der Aufrechnung gegen eine Forderung aus einer vorsätzlich begange- nen unerlaubten Handlung gilt auch dann, wenn sich zwei Forderungen aus vorsätz- licher unerlaubter Handlung gegenüber stehen, die aus einem einheitlichen Lebens- verhältnis resultieren.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n15. September 2009 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nVI ZA 13/09 \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja\n\nBGB § 393 \n\nDas Verbot der Aufrechnung gegen eine Forderung aus einer vorsätzlich begange-\n\nnen unerlaubten Handlung gilt auch dann, wenn sich zwei Forderungen aus vorsätz-\n\nlicher unerlaubter Handlung gegenüber stehen, die aus einem einheitlichen Lebens-\n\nverhältnis resultieren. \n\nBGH, Beschluss vom 15. September 2009 - VI ZA 13/09 - OLG Karlsruhe \nLG Mannheim \n\n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n\n - - 2\n\nDer VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. September 2009 durch \n\nden Vorsitzenden Richter Galke, die Richter Wellner, Pauge, Stöhr und die \n\nRichterin von Pentz \n\nbeschlossen: \n\nDer Antrag des Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe \n\nwird zurückgewiesen. \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nZwischen den Parteien kam es am 27. Juni 2003 zu einer tätlichen Aus-\n\neinandersetzung, wobei der Kläger einen Kieferbruch und der Beklagte u.a. ei-\n\nne Gehirnerschütterung erlitt. Der Kläger hat ein Schmerzensgeld und die Fest-\n\nstellung der Ersatzpflicht des Beklagten hinsichtlich zukünftiger materieller und \n\nimmaterieller Schäden begehrt. Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt \n\nund hilfsweise die Aufrechnung mit Ansprüchen auf Ersatz materiellen und im-\n\nmateriellen Schadens in Höhe von insgesamt 5.849,60 € erklärt. Das Landge-\n\nricht hat unter Klageabweisung im Übrigen den Beklagten zur Zahlung von \n\n2.350,00 € verurteilt und dem Feststellungsantrag mit einer Quote von ¾ statt-\n\ngegeben, wobei es ein Mitverschulden des Klägers zu 25 % berücksichtigt hat. \n\nAuf dessen Berufung hat das Oberlandesgericht, das ein Mitverschulden des \n\nKlägers verneint hat, den Beklagten zur Zahlung eines Schmerzensgeldes von \n\ninsgesamt 5.000,00 € verurteilt und dem Feststellungsbegehren in vollem Um-\n\n \n \n \n \n \n \n \n\n - - 3\n\nfang entsprochen. Die Berufung des Beklagten hat das Oberlandesgericht zu-\n\nrückgewiesen. Die Hilfsaufrechnung des Beklagten hat es wegen des in § 393 \n\nBGB geregelten Aufrechnungsverbots nicht durchgreifen lassen. Da in Literatur \n\nund Rechtsprechung umstritten sei, ob diese Vorschrift entgegen ihrem Wort-\n\nlaut jedenfalls dann nicht anzuwenden sei, wenn sich zwei Forderungen aus \n\nvorsätzlicher unerlaubter Handlung gegenüber stehen, die aus einem einheitli-\n\nchen Lebensverhältnis resultierten, wie es hier der Fall sei, hat das Oberlan-\n\ndesgericht die Revision zugelassen, soweit sich der Beklagte durch die Auf-\n\nrechnung mit einer Gegenforderung verteidigt. \n\n2 \n\nDer Beklagte beantragt Prozesskostenhilfe für die beabsichtigte Revisi-\n\non. \n\nII. \n\n3 \n\n4 \n\nDer Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist zurückzuweisen, \n\nweil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg \n\nbietet (§ 114 Satz 1 ZPO). \n\n1. Zwar ist die für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe erforderliche \n\nhinreichende Erfolgsaussicht einer Revision in aller Regel dann zu bejahen, \n\nwenn eine schwierige, bislang ungeklärte Frage des materiellen Rechts zu ent-\n\nscheiden ist und Grundsätze für die Auslegung einer Gesetzesbestimmung zu \n\nentwickeln sind (vgl. BGH, Beschluss vom 31. Juli 2003 - III ZB 7/03 - NJW-RR \n\n2003, 1438). Ein solcher Fall ist vorliegend jedoch nicht gegeben. Nach dem \n\nklaren Wortlaut der Bestimmung des § 393 BGB ist die Aufrechnung gegen eine \n\nForderung aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung nicht zu-\n\n \n \n\n - - 4\n\nlässig (RG, Urteil vom 6. Dezember 1928 - VI 229/28 - RGZ 123, 6). Dieses \n\ngesetzliche Aufrechnungsverbot gilt auch dann, wenn - wie im Streitfall - auf \n\nbeiden Seiten Forderungen aus vorsätzlichen unerlaubten Handlungen gege-\n\nben sind, die aus einem einheitlichen Lebensverhältnis resultieren. Soweit in \n\nLiteratur und Rechtsprechung dazu teilweise eine andere Auffassung vertreten \n\nwird, vermag der Senat dem nicht zu folgen, zumal der Gesetzgeber die in der \n\nLiteratur geäußerten Korrekturvorschläge weder bei der Schaffung des Geset-\n\nzes zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26. November 2001 (BGBl. I, \n\nS. 3138) noch bei Erlass des am 1. August 2002 in Kraft getretenen Zweiten \n\nGesetzes zur Änderung schadensersatzrechtlicher Vorschriften vom 19. Juli \n\n2002 (BGBl. I, S. 2674) aufgegriffen hat. \n\n5 \n\n2. Die in der Literatur zum Teil vertretene Auffassung, wonach ein Auf-\n\nrechnungsverbot zu verneinen sei, wenn auf beiden Seiten Forderungen aus \n\nvorsätzlichen unerlaubten Handlungen gegeben sind (Larenz, Lehrbuch des \n\nSchuldrechts, 14. Aufl., Bd. I, § 18 VI b; Fikentscher/Heinemann, Schuldrecht, \n\n10. Aufl., Rn. 339; Blomeyer, Allgemeines Schuldrecht, 4. Aufl., § 40 VI 2 a; \n\nStaudinger/Bittner, BGB [2009], § 273, Rn. 111; Erman/Wagner, BGB, 12. Aufl., \n\n§ 393, Rn. 2; Kropholler, Studienkommentar BGB, 10. Aufl., Vor § 387, Rn. 10; \n\nJauernig/Stürner, BGB, 13. Aufl., § 393, Rn. 1; Lüke/Huppert, JuS 1971, 165, \n\n167), ist mit dem klaren Wortlaut der Bestimmung nicht vereinbar. Im Hinblick \n\ndarauf wird teilweise eine eingeschränkte Nichtanwendbarkeit des Aufrech-\n\nnungsverbots nur für solche Fälle, in denen die gegenseitigen Ansprüche auf \n\neinem einheitlichen Lebensverhältnis - wie etwa einer Prügelei - beruhen, be-\n\nfürwortet (LG Stade, MDR 1958, 99; Soergel/Zeiss, aaO; Deutsch, NJW 1981, \n\n735; BGB-RGRK/Weber, 12. Aufl., § 393, Rn. 7; AnwK/Wermeckes, § 393, \n\nRn. 2; Bamberger/Roth/Denhardt, BGB, § 393, Rn. 7; HK-BGB/Schulze, \n\n4. Aufl., Rn. 1; Jauernig/Stürner, aaO; Brox/Walker, Allgemeines Schuldrecht, \n\n33. Aufl., § 393, Rn. 15). Zur Begründung wird darauf verwiesen, dass die Vor-\n\n - - 5\n\nschrift einem kalkulierten Missbrauch des Aufrechnungsrechts zum Zwecke der \n\nPrivatrache gegenüber einem zahlungsunfähigen Erstschädiger vorbeugen wol-\n\nle. Diese Gefahr bestehe aber dann nicht, wenn das Zweitdelikt innerhalb des-\n\nselben Raufhandels begangen sei oder jedenfalls einen spontanen Racheakt in \n\nunmittelbarem Anschluss an das erste Delikt darstelle (so etwa Soergel/Zeiss, \n\naaO). Eine andere Auffassung hält eine Korrektur des § 393 BGB nach dem \n\nGrundsatz von Treu und Glauben gemäß § 242 BGB je nach den Umständen \n\ndes konkreten Falles für geboten (Glötzner, MDR 1975, 718, 720 f.). Wiederum \n\nandere sprechen sich schließlich dafür aus, § 393 BGB nur dann anzuwenden, \n\nwenn der Schuldner zum Zwecke der Selbsthilfe gehandelt hat (Pielemeier, Das \n\nAufrechnungsverbot des § 393 BGB: seine Entstehungsgeschichte und seine \n\nBedeutung im geltenden Recht, 1988, S. 116 und Tamblé, Privilegien im Auf-\n\nrechnungs- und Pfändungsrecht, insbesondere in ihrer Kollision, 1966, S. 94 ff., \n\n97). \n\n6 \n\n3. Eine eingeschränkte Nichtanwendbarkeit des Aufrechnungsverbots \n\nnur für solche Fälle, in denen die gegenseitigen Ansprüche auf einem einheitli-\n\nchen Lebensverhältnis beruhen, ist jedoch abzulehnen. Sie würde zu einer nicht \n\nhinnehmbaren Rechtsunsicherheit führen, weil dann in jedem Einzelfall geprüft \n\nwerden müsste, ob die Voraussetzung eines einheitlichen Lebensvorgangs ge-\n\ngeben ist. Nach wohl herrschender Meinung gilt das Aufrechnungsverbot des-\n\nhalb uneingeschränkt (vgl. RGZ, aaO; OLG Celle, NJW 1981, 766; Staudin-\n\nger/Gursky, BGB [2006], § 393, Rn. 31; Enneccerus/Lehmann, Lehrbuch des \n\nBürgerlichen Rechts, Bd. 2, 15. Aufl., § 73 II 2; v. Feldmann, JuS 1983, 357, \n\n361, Fn. 58; Gerhardt, in: Athenäum-Zivilrecht, I, 731 f.; Haase, JR 1972, 137, \n\n139; Medicus/Lorenz, Schuldrecht I, 18. Aufl., Rn. 313; Planck/Siber, BGB, Bd. \n\nII, Anm. 4; Staudinger/Kaduk, BGB, 12. Aufl., § 393, Rn. 35; MünchKomm-\n\nBGB/Schlüter, 5. Aufl., § 393, Rn. 5; Soergel/Zeiss, BGB, 12. Aufl., § 393, \n\n - - 6\n\nRn. 5; \n\njurisPK-BGB/Rüßmann, 4. Aufl., § 393, Rn. 5; Pfeiffer \n\nin: Prüt-\n\nting/Wegen/Weinreich, BGB, 4. Aufl., § 393, Rn. 5). \n\n7 \n\n4. Da es mithin dabei zu bleiben hat, dass die Aufrechnung gegen eine \n\nForderung aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung entspre-\n\nchend dem Gesetzeswortlaut generell unzulässig ist, hat das Berufungsgericht \n\ndie Hilfsaufrechnung des Beklagten gegen die mit der Klage geltend gemachte \n\nForderung des Klägers aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Hand-\n\nlung zu Recht nicht durchgreifen lassen. \n\nGalke Wellner Pauge \n\n Stöhr von Pentz \n\nVorinstanzen: \n\nLG Mannheim, Entscheidung vom 18.12.2007 - 6 O 111/06 - \n\nOLG Karlsruhe, Entscheidung vom 25.03.2009 - 7 U 71/08 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2009/VI_ZA__13-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-09-15/vi-za-13-09","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 393","ref_norm":"393","n":5},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2009/VI_ZA__13-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2009/VI_ZA__13-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-09-15/vi-za-13-09","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2009/VI_ZA__13-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:49:37.067315+00:00"}}