{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VI_ZS/2008/VI_ZR___7-08","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VI. Zivilsenat","decided":"2008-10-14","aktenzeichen":"VI ZR 7/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"ZPO §§ 402, 397 Das Gericht muss auf Antrag der Partei einen radiologischen Sachverständigen anhören, wenn das Gutachten des vom Gericht beauftragten orthopädischen Sachverständigen auf einer lediglich telefonischen Erläuterung des radiologischen Gutachtens beruhen kann. ZPO § 411 Abs. 4 Satz 2 Der Antrag einer Partei auf Anhörung eines (hier: radiologischen) Sachverständigen, der erst nach Ablauf einer Frist zur Stellungnahme zu dessen Gutachten gestellt wird, ist nicht verspätet, wenn die Partei erstmals in der mündlichen Verhandlung nach Fristablauf davon Kenntnis erhält, dass der (weitere) gerichtliche Sachverständige (hier: Orthopäde) sein Gutachten auf eine telefonische Erörterung mit dem erstgenannten Sachverständigen stützt. ZPO § 287 Die Anwendung des § 287 Abs. 1 ZPO ist nicht auf Folgeschäden einer Verletzung be- schränkt, sondern umfasst neben einer festgestellten oder unstreitigen Verletzung des Körpers im Sinn des § 823 Abs. 1 BGB entstehende weiteren Körperschäden aus dersel- ben Schädigungsursache.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n14. Oktober 2008 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nVI ZR 7/08 \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nZPO §§ 402, 397 \n\nDas Gericht muss auf Antrag der Partei einen radiologischen Sachverständigen anhören, \n\nwenn das Gutachten des vom Gericht beauftragten orthopädischen Sachverständigen auf \n\neiner lediglich telefonischen Erläuterung des radiologischen Gutachtens beruhen kann. \n\nZPO § 411 Abs. 4 Satz 2 \n\nDer Antrag einer Partei auf Anhörung eines (hier: radiologischen) Sachverständigen, der \n\nerst nach Ablauf einer Frist zur Stellungnahme zu dessen Gutachten gestellt wird, ist nicht \n\nverspätet, wenn die Partei erstmals in der mündlichen Verhandlung nach Fristablauf davon \n\nKenntnis erhält, dass der (weitere) gerichtliche Sachverständige (hier: Orthopäde) sein \n\nGutachten auf eine telefonische Erörterung mit dem erstgenannten Sachverständigen \n\nstützt. \n\nZPO § 287 \n\nDie Anwendung des § 287 Abs. 1 ZPO ist nicht auf Folgeschäden einer Verletzung be-\n\nschränkt, sondern umfasst neben einer festgestellten oder unstreitigen Verletzung des \n\nKörpers im Sinn des § 823 Abs. 1 BGB entstehende weiteren Körperschäden aus dersel-\n\nben Schädigungsursache. \n\nBGH, Beschluss vom 14. Oktober 2008 - VI ZR 7/08 - OLG Hamm \n\n LG Paderborn \n\nDer VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Oktober 2008 durch die \n\nVizepräsidentin Dr. Müller und die Richter Dr. Greiner, Wellner, Pauge und Zoll \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin wird das Urteil \n\ndes 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm \n\nvom \n\n28. November 2008 aufgehoben. \n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch \n\nüber die Kosten des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde, \n\nan das Berufungsgericht zurückverwiesen. \n\nGegenstandswert: 178.687,24 € \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nDer Versicherungsnehmer des Beklagten nahm dem Versicherten P. der \n\nKlägerin am 23. Januar 1998 die Vorfahrt. P. prallte mit seinem Motorroller ge-\n\ngen die linke PKW-Seite, schleuderte über den PKW und stürzte zu Boden. Er \n\nzog sich außer Becken- und Rippenbrüchen auch Schulterprellungen beidseits \n\nzu. Die Parteien streiten nur noch darum, ob durch den Unfall auch die bei P. \n\nfestgestellten Rotatorenmanschettenrupturen verursacht worden sind. \n\n2 \n\nDas Landgericht hat das nach Einholung eines medizinischen Gutachten \n\nDr. B. bejaht und der Klage stattgegeben. Auf die Berufung des Beklagten hat \n\ndas Oberlandesgericht nach Einholung eines Gutachtens Dr. C. die Kausalität \n\nfür nicht bewiesen erachtet und die Klage abgewiesen. Die Klägerin möchte mit \n\nder Revision ihr Klageziel weiterverfolgen und hat deshalb Nichtzulassungsbe-\n\nschwerde eingelegt. \n\nII. \n\n3 \n\nDie Nichtzulassungsbeschwerde hat Erfolg. Sie führt gemäß § 544 \n\nAbs. 7 ZPO zur Aufhebung des angegriffenen Urteils und zur Zurückverweisung \n\ndes Rechtsstreits an das Berufungsgericht. Die angefochtene Entscheidung \n\nverletzt den Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 \n\nGG. \n\n4 \n\n1. Das Berufungsgericht hat dadurch, dass es davon abgesehen hat, den \n\ngerichtlichen Sachverständigen W. zur Erläuterung seines Gutachtens zu laden, \n\nden prozessualen Anspruch der Klägerin auf mündliche Befragung des Sach-\n\nverständigen verletzt (§§ 397, 402 ZPO). Auch wenn das Berufungsgericht die \n\nFrage nach der Verursachung der Rotatorenmanschettenrupturen durch den \n\nUnfall selbst für ausreichend geklärt erachtet hat, konnte die Klägerin verlan-\n\ngen, dass dem Sachverständigen die Fragen, die sie zur Aufklärung der Sache \n\nfür erforderlich hielt, zur mündlichen Beantwortung vorgelegt werden. Zwar hat-\n\nte sie erst am Ende der Sitzung beantragt, den Sachverständigen W. anzuhö-\n\nren. Dieser Antrag war aber nicht verspätet und nicht rechtsmissbräuchlich ge-\n\nstellt worden, denn die Klägerin hatte erst in der Anhörung des Sachverständi-\n\ngen C. erfahren, dass dieser mit dem radiologischen Sachverständigen W. tele-\n\nfoniert hatte und seine mündlichen Erläuterungen darauf gründete. Das Tele-\n\nfongespräch war keine ordnungsgemäße Beweisaufnahme, weil die Klägerin \n\nihrerseits keine Gelegenheit hatte, an den Sachverständigen W. die ihr wichtig \n\nerscheinenden Fragen zu richten. \n\n5 \n\nDass die Stellungnahmefrist nach § 411 Abs. 4 Satz 2 ZPO abgelaufen \n\nwar, steht dem nicht entgegen. Diese war zur Stellungnahme zu dem Gutach-\n\nten gesetzt worden, während sich der Bedarf der Klägerin zur Anhörung erst \n\naus der telefonischen Besprechung des Sachverständigen C. mit dem Sachver-\n\nständigen W. ergeben hat, die der Klägerin zuvor nicht ersichtlich bekannt war. \n\n6 \n\nDas Berufungsgericht hätte nach allem dem Antrag der Klägerin auf An-\n\nhörung des Sachverständigen W. stattgeben müssen (Art. 103 Abs. 1 GG; vgl. \n\nBVerfG, Beschluss vom 22. Januar 2001 - 1 BvR 2075/98 - NJW-RR 2001, \n\n1006), wie es ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats entspricht \n\n(vgl. Senat, Urteile vom 22. Mai 2001 - VI ZR 268/00 - VersR 2002, 120; vom \n\n29. Oktober 2002 - VI ZR 353/01 - VersR 2003, 926; vom 27. Januar 2004 \n\n- VI ZR 150/02 - VersR 2004, 1579; Beschlüsse vom 10. Mai 2005 - VI ZR \n\n245/04 - VersR 2005, 1555; vom 8. November 2005 - VI ZR 121/05 - \n\nNJW-RR 2006, 1503; vom 22. Mai 2007 - VI ZR 233/06 - VersR 2007, 1713; \n\nvom 25. September 2007 - VI ZR 157/06 - VersR 2007, 1697). \n\n7 \n\n2. Das Berufungsgericht wird in der neu eröffneten Instanz die weiteren \n\nRügen der Nichtzulassungsbeschwerde und insbesondere zu berücksichtigen \n\nhaben, dass im vorliegenden Fall Verletzungen des Klägers infolge des Unfalls \n\n(mehrfache Brüche, aber auch Prellungen beider Schultern) zwischen den Par-\n\nteien unstreitig sind. Damit aber sind Primärverletzungen, für welche die haf-\n\ntungsbegründende Kausalität nach § 286 ZPO festzustellen ist, vorhanden. Der \n\nUrsachenzusammenhang zwischen dem Unfall und den Rupturen der Rotato-\n\nrenmanschetten kann auch dann nach dem Maßstab des § 287 Abs. 1 ZPO \n\nfestzustellen sein, wenn sich der Tatrichter bezüglich der bei einem insgesamt \n\nzu ermittelnden Kausalverlauf möglichen Folgen eine Überzeugung bilden \n\nmuss. Nur der Nachweis des Haftungsgrunds (die haftungsbegründende Kau-\n\nsalität) unterliegt den strengen Anforderungen des § 286 ZPO. Die Anwendung \n\ndes § 287 Abs. 1 ZPO ist nicht auf Folgeschäden einer einzelnen Verletzung \n\n(hier: der Schultern) beschränkt, sondern umfasst auch die neben der festste-\n\nhenden Körperverletzung (hier: \"Überwurf\" des P. u.a. mit Becken- und Rippen-\n\nbruch) im Sinn des § 823 Abs. 1 BGB entstehenden weiteren Schäden aus der-\n\nselben Schädigungsursache (vgl. Senat, BGHZ 58, 48, 55 f.; 60, 177, 183 f.; \n\nUrteile vom 2. Dezember 1975 - VI ZR 79/74 - VersR 1976, 435, 437; vom \n\n21. Oktober 1986 - VI ZR 15/85 - VersR 1987, 310; vom 28. Januar 2003 \n\n- VI ZR 139/02 - VersR 2003, 474, 475; vom 4. November 2003 - VI ZR 28/03 - \n\nVersR 2004, 118; vom 12. Februar 2008 - VI ZR 221/06 - VersR 2008, 644; vgl. \n\nOLG Saarbrücken, HVBG-Info 2006, 473 = juris Rn. 44). \n\n8 \n\nDie förmliche Anhörung eines Privatsachverständigen ist nach der Recht-\n\nsprechung des erkennenden Senats freilich nicht veranlasst (vgl. Senat, Urteil \n\nvom 10. Oktober 2000 - VI ZR 10/00 - VersR 2001, 525), doch kann die Partei \n\nden Privatsachverständigen jedenfalls zu ihrer Unterstützung in der mündlichen \n\nVerhandlung hinzuziehen und sich von ihm bei der Fragestellung beraten las-\n\nsen, falls sie ihm nicht ohnehin ihr Fragerecht überträgt oder dieser als Nebe-\n\nnintervenient eigene Rechte ausübt (§ 67 ZPO). \n\nMüller Greiner Wellner \n\n Pauge Zoll \n\nVorinstanzen: \nLG Paderborn, Entscheidung vom 19.06.2006 - 2 O 651/04 - \nOLG Hamm, Entscheidung vom 28.11.2007 - 13 U 112/06 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2008/VI_ZR___7-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-10-14/vi-zr-7-08","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 287","ref_norm":"287","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 411","ref_norm":"411","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 544","ref_norm":"544","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 397","ref_norm":"397","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 402","ref_norm":"402","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2008/VI_ZR___7-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2008/VI_ZR___7-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-10-14/vi-zr-7-08","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2008/VI_ZR___7-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 18:56:31.584225+00:00"}}