{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VI_ZS/2008/VI_ZR__86-08","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VI. Zivilsenat","decided":"2009-02-17","aktenzeichen":"VI ZR 86/08","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 823 Abs. 1 (Ha) Zur Haftung bei einem Unfall während eines Motocross-Trainings.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVI ZR 86/08 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nVerkündet am: \n17. Februar 2009 \nBöhringer-Mangold, \nJustizamtsinspektorin \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nBGB § 823 Abs. 1 (Ha) \n\nZur Haftung bei einem Unfall während eines Motocross-Trainings. \n\nBGH, Urteil vom 17. Februar 2009 - VI ZR 86/08 - OLG Karlsruhe \n\n LG Heidelberg \n\nDer VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 17. Februar 2009 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller, den Richter Zoll, die \n\nRichterin Diederichsen, den Richter Pauge und die Richterin von Pentz \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision gegen das Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlan-\n\ndesgerichts Karlsruhe vom 19. März 2008 wird auf Kosten der \n\nKlägerin zurückgewiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDie Klägerin, eine gesetzliche Krankenversicherung, begehrt von dem \n\nBeklagten aus übergegangenem Recht ihres Mitglieds R. den Ersatz von un-\n\nfallbedingten Heilbehandlungskosten. Der Beklagte und R. unternahmen am \n\n10. September 2005 unabhängig voneinander zur gleichen Zeit Trainingsfahr-\n\nten auf einem Trainingsgelände für Motocross. Auf einem geraden Teilstück der \n\nStrecke näherten sich dem in der Mitte der Fahrbahn fahrenden R. von hinten \n\nmehrere Motorradfahrer, unter ihnen der Beklagte, mit höherer Geschwindig-\n\nkeit. Während zwei Fahrer rechts an R. vorbeizogen, versuchte der Beklagte, \n\nihn links zu überholen. Dabei kam es zu einer Berührung ihrer beiden Motorrä-\n\nder, wodurch R. stürzte und Verletzungen erlitt. Die der Klägerin dadurch ent-\n\nstandenen Heilbehandlungskosten sind Gegenstand der Klage. \n\n2 \n\nDas Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin \n\nhatte keinen Erfolg. Mit der vom Oberlandesgericht zugelassenen Revision ver-\n\nfolgt die Klägerin ihr erstinstanzliches Begehren weiter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nI. \n\n3 \n\nDas Berufungsgericht, das den von allen Fahrern vor Aufnahme des \n\nTrainings erklärten Haftungsverzicht für unwirksam hält, ist der Auffassung, für \n\ndie Haftung bei Motocrossfahrten seien auch im Trainingsbetrieb die Grundsät-\n\nze anzuwenden, die für sportliche Kampfspiele und Wettkämpfe mit erhebli-\n\nchem Gefahrenpotential entwickelt worden seien. Danach scheide eine Haftung \n\ndes Beklagten aus, weil dieser nicht vorsätzlich gehandelt habe und ein grob \n\nfahrlässiges Verhalten nicht nachgewiesen sei. Da die Frage, ob eine Haf-\n\ntungsbeschränkung bei Ausübung von Sportarten mit erhöhtem Gefahrenpoten-\n\ntial nur im Wettkampf oder auch im Trainingsbetrieb anzunehmen sei, grund-\n\nsätzliche Bedeutung habe, hat das Berufungsgericht die Revision zugelassen. \n\nII. \n\n4 \n\n5 \n\nDas angegriffene Urteil hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung stand. \n\n1. Die Revision ist unbeschränkt zugelassen, auch wenn das Berufungs-\n\ngericht die Zulassung mit der Klärungsbedürftigkeit einer Rechtsfrage begrün-\n\ndet hat (vgl. Senatsurteil vom 22. April 2008 - VI ZR 202/07 - VersR 2008, 820, \n\n821 m.w.N.; BGH, Urteil vom 20. April 2004 - XI ZR 164/03 - NJW 2004, 2745, \n\n2746; Thomas/Putzo/Reichold, ZPO, 29. Aufl., § 543 Rn. 10). \n\n6 \n\n2. Die Revision nimmt es als ihr günstig hin, dass das Berufungsgericht \n\nden von allen Fahrern vor Aufnahme des Trainings erklärten Haftungsverzicht \n\ngemäß § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB für unwirksam erachtet hat. Diese Beur-\n\nteilung des Streitfalls ist rechtlich unbedenklich. Sie findet ihre Stütze in der ge-\n\nfestigten Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. Senatsurteil BGHZ 96, \n\n18, 23 ff.). \n\n7 \n\n3. Das Berufungsgericht hat eine Haftungsbeschränkung auf Vorsatz und \n\ngrobe Fahrlässigkeit, die bei sportlichen Kampfspielen und Wettkämpfen mit \n\nerheblichem Gefahrenpotential anzunehmen ist, im Streitfall auch für Moto-\n\ncrossfahrten im Trainingsbetrieb bejaht. Diese Auffassung ist revisionsrechtlich \n\nnicht zu beanstanden. Sie steht in Einklang mit einer neueren Entscheidung des \n\nerkennenden Senats (Senatsurteil vom 29. Januar 2008 - VI ZR 98/07 - VersR \n\n2008, 540 f.), wonach eine solche Haftungsbeschränkung grundsätzlich auch \n\ndann in Betracht kommt, wenn es im Rahmen eines Sicherheitstrainings zu ei-\n\nnem Fahrzeugunfall kommt. Soweit die Revision in der mündlichen Verhand-\n\nlung geltend gemacht hat, ein Haftungsverzicht sei vorliegend zu verneinen, \n\nweil für den Unfall Versicherungsschutz bestanden habe, widerspricht ihr Vor-\n\nbringen den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen. Dass diese ver-\n\nfahrensfehlerhaft getroffen worden seien, zeigt die Revision nicht auf. \n\n8 \n\n9 \n\n4. Ohne Erfolg wendet sich die Revision dagegen, dass das Berufungs-\n\ngericht ein grob fahrlässiges Verhalten des Beklagten für nicht bewiesen erach-\n\ntet hat. \n\na) Die tatrichterliche Entscheidung, ob dem Schädiger der Vorwurf gro-\n\nber Fahrlässigkeit zu machen ist, ist mit der Revision nur beschränkt angreifbar. \n\nDer Nachprüfung unterliegt lediglich, ob der Tatrichter den Begriff der groben \n\nFahrlässigkeit verkannt oder bei der Beurteilung des Verschuldensgrades we-\n\nsentliche Umstände außer Betracht gelassen hat (st. Rspr.; vgl. Senatsurteile \n\nBGHZ 163, 351, 353 und vom 8. Mai 1984 - VI ZR 296/82 - VersR 1984, 775, \n\n776; vom 12. Januar 1988 - VI ZR 158/87 - VersR 1988, 474; vom 18. Oktober \n\n1988 - VI ZR 15/88 - VersR 1989, 109 und vom 30. Januar 2001 - VI ZR 49/00 - \n\nVersR 2001, 985). \n\n10 \n\nb) Das Berufungsgericht hat den Begriff der groben Fahrlässigkeit nicht \n\nverkannt. Es hat seinem Urteil die vom Bundesgerichtshof aufgestellten Grund-\n\nsätze zugrunde gelegt, wonach grobe Fahrlässigkeit einen objektiv schweren \n\nund subjektiv nicht entschuldbaren Verstoß gegen die Anforderungen der im \n\nVerkehr erforderlichen Sorgfalt voraussetzt. Diese Sorgfalt muss in ungewöhn-\n\nlich hohem Maß verletzt und es muss dasjenige unbeachtet geblieben sein, was \n\nim gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen. Ein objektiv grober Pflich-\n\ntenverstoß rechtfertigt für sich allein noch nicht den Schluss auf ein entspre-\n\nchend gesteigertes persönliches Verschulden, nur weil ein solches häufig damit \n\neinhergeht. Vielmehr erscheint ein solcher Vorwurf nur dann als gerechtfertigt, \n\nwenn eine auch subjektiv schlechthin unentschuldbare Pflichtverletzung vor-\n\nliegt, die das in § 276 Abs. 2 BGB bestimmte Maß erheblich überschreitet (st. \n\nRspr.; vgl. zuletzt Senatsurteile vom 12. Juli 2005 - VI ZR 83/04 - VersR 2005, \n\n1559, insoweit in BGHZ 163, 351 nicht abgedruckt; vom 30. Januar 2001 \n\n- VI ZR 49/00 - VersR 2001, 985, 986 und BGH, Urteil vom 29. Januar 2003 \n\n- IV ZR 173/01 - VersR 2003, 364). Hiernach ist es in aller Regel erforderlich, \n\nnicht nur zur objektiven Schwere der Pflichtwidrigkeit, sondern auch zur subjek-\n\ntiven (personalen) Seite konkrete Feststellungen zu treffen (Senatsurteil vom \n\n12. Januar 1988 - VI ZR 158/87 - aaO). \n\n11 \n\nWie die Revision mit Recht geltend macht, enthalten die niedergelegten \n\nEntscheidungsgründe des angefochtenen Urteils (§ 286 Abs. 1 Satz 2 ZPO) \n\nkeine ausdrücklichen Feststellungen zu der subjektiven Seite der groben Fahr-\n\nlässigkeit. Daraus folgt entgegen der Auffassung der Revision allerdings nicht, \n\ndass eine subjektiv schlechthin unentschuldbare Pflichtverletzung des Beklag-\n\nten, die das in § 276 Abs. 2 BGB bestimmte Maß erheblich überschreitet (vgl. \n\nSenatsurteile vom 2. November 1971 - VI ZR 16/70 - VersR 1972, 144, 145), im \n\nRevisionsrechtszug zugunsten der Klägerin unterstellt werden muss. Das Beru-\n\nfungsgericht hat seine Beurteilung, dass ein grob fahrlässiges Verhalten des \n\nBeklagten nicht nachgewiesen sei, auf die im ersten Rechtszug festgestellten \n\nTatsachen gestützt (§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) und dabei ersichtlich die vom \n\nLandgericht vorgenommene Bewertung des Verschuldensgrades gebilligt. In \n\nden Entscheidungsgründen des landgerichtlichen Urteils ist ausführlich darge-\n\nlegt, dass der Beklagte den Unfall fahrlässig herbeigeführt habe, weil der Ab-\n\nstand von R. zum Fahrbahnrand im Zeitpunkt des Überholvorgangs ein gefahr-\n\nloses Überholen objektiv nicht mehr ermöglicht habe. Weiter heißt es dort, dass \n\nes auch so gewesen sein könne, dass der Abstand von R. zum linken Fahr-\n\nbahnrand in dem Moment, als der Beklagte seinen Entschluss zum Linksüber-\n\nholen gefasst und sein Motorrad entsprechend auf die linke Fahrbahnseite ge-\n\nsteuert habe, noch bedeutend größer als 1 m gewesen sei und dass unter die-\n\nsen Umständen nicht mit der erforderlichen Sicherheit darauf geschlossen wer-\n\nden könne, dass es für den Beklagten in der gegebenen Situation auch subjek-\n\ntiv erkennbar gewesen sei, dass der Überholvorgang zwingend mit einer erheb-\n\nlichen Gefährdung des Fahrers R. einhergehen würde. Diese tatrichterliche \n\nWürdigung, der das Berufungsgericht bei der von ihm vorgenommenen Bewer-\n\ntung des Fahrlässigkeitsvorwurfs ersichtlich gefolgt ist, unterscheidet bei der \n\nPrüfung, ob das Verhalten des Beklagten grob fahrlässig war, in der erforderli-\n\nchen Weise zwischen dem (bejahten) objektiven Pflichtenverstoß und einer \n\nauch subjektiv schlechthin unentschuldbaren Pflichtverletzung, die unter den \n\nUmständen des Streitfalls nicht nachgewiesen sei. Diese Beurteilung ist aus \n\nrevisionsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden. \n\nIII. \n\n12 \n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. \n\nMüller Zoll Diederichsen \n\n Pauge von Pentz \n\nVorinstanzen: \n\nLG Heidelberg, Entscheidung vom 21.11.2007 - 5 O 98/07 - \n\nOLG Karlsruhe, Entscheidung vom 19.03.2008 - 15 U 89/08 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2008/VI_ZR__86-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-02-17/vi-zr-86-08","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 276","ref_norm":"276","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 529","ref_norm":"529","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2008/VI_ZR__86-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2008/VI_ZR__86-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-02-17/vi-zr-86-08","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2008/VI_ZR__86-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:12:02.860871+00:00"}}