{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VI_ZS/2008/VI_ZR__79-08","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VI. Zivilsenat","decided":"2009-03-24","aktenzeichen":"VI ZR 79/08","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 24. März 2009 Holmes, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BGB § 823 Ed, § 1359 Zur Anwendbarkeit des § 1359 BGB auf einen Unfall beim Wasserski.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVI ZR 79/08 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nVerkündet am: \n24. März 2009 \nHolmes, \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nBGB § 823 Ed, § 1359 \n\nZur Anwendbarkeit des § 1359 BGB auf einen Unfall beim Wasserski. \n\nBGH, Urteil vom 24. März 2009 - VI ZR 79/08 - OLG Nürnberg \n\n LG Regensburg \n\nDer VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 17. Februar 2009 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller, den Richter Well-\n\nner, die Richterin Diederichsen und die Richter Pauge und Stöhr \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision des Klägers wird das Urteil des 4. Zivilsenats des \n\nOberlandesgerichts Nürnberg vom 27. Februar 2008 aufgehoben. \n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch \n\nüber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-\n\nricht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\n2 \n\nDer Kläger begehrt von dem Beklagten im Wege des Gesamtschuldner-\n\nausgleichs die Freistellung von Schadensersatzansprüchen, die der Ehefrau \n\ndes Beklagten gegen ihn nach einem Bootsunfall zugesprochen worden sind. \n\nAm 10. August 2001 waren der Beklagte und seine Ehefrau mit dem Klä-\n\nger in dessen Motorboot zum abwechselnden Wasserskifahren auf den Garda-\n\nsee ausgefahren. Zum Zeitpunkt des Unfalls fuhr die Ehefrau hinter dem vom \n\nBeklagten gesteuerten Boot Wasserski. Als sie ihre Wasserskifahrt beenden \n\nwollte und auf das Motorboot zuschwamm, drückte der Beklagte nach einem \n\nWarnschrei des Klägers die beiden Gashebel nach vorne. Da sich - ohne sein \n\nWissen - beide Getriebehebel in Rückwärtsposition befanden, fuhr das Boot \n\nnicht wie beabsichtigt nach vorne, sondern nach hinten. Dadurch geriet seine \n\nEhefrau in die Schraube des Bootes und verletzte sich schwer. \n\n3 \n\nDer Beklagte hat selbst ein Motorboot, das über zwei Hebel gesteuert \n\nwird, wobei das Boot bei Vorwärtsstellung der Hebel nach vorne fährt und in \n\nRückwärtsstellung der Hebel nach hinten. Das Motorboot des Klägers wird da-\n\ngegen über vier Hebel bedient. Die beiden größeren Hebel lassen sich nur nach \n\nvorne bewegen und sind mit dem Gaspedal im Auto vergleichbar. Die beiden \n\nkleineren Hebel in der Mitte stellen das Getriebe dar. Sind diese Hebel nach \n\nvorne geschoben, fährt das Boot vorwärts, befinden sie sich in rückwärtiger \n\nStellung, fährt das Boot rückwärts. In der Mitte befindet sich der Leerlauf. Zum \n\nZeitpunkt des Unfalls befanden sich die Getriebehebel etwa in der Mitte; der \n\nLeerlauf war jedoch nicht eingerastet, so dass noch der Rückwärtsgang einge-\n\nstellt war. \n\nDas Betreiben von Wasserski in Binnengewässern ist in Italien durch Mi-\n\nnisterialerlass Nr. 550 vom 20. Juli 1994 geregelt. \n\nDer Kläger wurde durch rechtskräftiges Urteil des Oberlandesgerichts \n\nMünchen wegen Verletzung der ihm als Eigentümer und Begleitperson beim \n\nWasserskifahren obliegenden Verkehrssicherungspflicht zum Schadensersatz \n\nan die Ehefrau des Beklagten verurteilt. Im jetzigen Verfahren begehrt er, ihn zu \n\n80 % von den Schadensersatzansprüchen der Ehefrau des Beklagten und der \n\nSozialversicherungsträger freizustellen. Das Landgericht hat die Klage abge-\n\nwiesen. Die Berufung des Klägers hatte keinen Erfolg. Mit der vom Berufungs-\n\ngericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Anliegen weiter. \n\n4 \n\n5 \n\nEntscheidungsgründe: \n\nI. \n\n6 \n\nDas Berufungsgericht, dessen Urteil u.a. in OLGR Nürnberg 2008, 403 \n\nveröffentlicht ist, hat ausgeführt, das Freistellungsbegehren des Klägers sei \n\nnicht begründet, weil eine gesamtschuldnerische Haftung der Parteien im Sinne \n\nder §§ 421, 426, 840 BGB nicht vorliege. Zwar stehe die Haftung des Klägers \n\ngegenüber der Geschädigten aufgrund des Urteils des Oberlandesgerichts \n\nMünchen fest. Der Beklagte hafte aber als Ehemann der Geschädigten wegen \n\n§§ 1359, 277 BGB nicht für sein objektiv vorliegendes Fehlverhalten, so dass \n\nzwischen ihm und dem Kläger kein Gesamtschuldverhältnis bestehe. Daher \n\nseien auch die Grundsätze des \"gestörten Gesamtschuldnerausgleichs\" nicht \n\nanzuwenden. \n\n7 \n\nBei gemeinsamer sportlicher Betätigung als Teil der ehelichen Lebens-\n\ngemeinschaft (§ 1353 Abs. 1 Satz 2 BGB) bestimme sich der wechselseitige \n\nHaftungsmaßstab nach § 1359 BGB. Es liege kein Unfall im Straßenverkehr \n\nvor, bei dem dieser Haftungsmaßstab nicht gelte, sondern ein Unfall bei der \n\ngemeinsamen Freizeitgestaltung. Das in dem Ministerialerlass Nr. 550 nieder-\n\ngelegte Gebot, \"alle erforderlichen Vorkehrungen zur Vermeidung von Unfällen \n\nin den genutzten Bereichen zu treffen\", sei recht allgemein gehalten und mit \n\nden Detailregelungen des Straßenverkehrs nicht vergleichbar, die für einen in-\n\ndividuellen Sorgfaltsmaßstab keinen Raum ließen. \n\n8 \n\nIm Streitfall hafte der Beklagte nach dem Sorgfaltsmaßstab der §§ 1359, \n\n277 BGB nicht. Es handle sich um ein Augenblicksversagen, weil der sehr spä-\n\nte Warnschrei des Klägers eine Schreckreaktion des Beklagten verursacht und \n\ndieser wegen der Bauweise des Bootes den Hebel falsch umgelegt habe. Im \n\nvorliegenden Fall stehe nicht ein kurzzeitiges \"nicht Aufpassen\" des Beklagten, \n\nsondern das unheilvolle Zusammenwirken einer ganzen Reihe von Umständen \n\nim Vordergrund, welches die persönliche Schuld des Beklagten in einem milde-\n\nren Licht erscheinen lasse. \n\n9 \n\n10 \n\nII. \n\nDas Berufungsurteil hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. \n\n1. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kann der mildere \n\nSorgfaltsmaßstab des § 1359 BGB im Streitfall keine Anwendung finden. Nach \n\ndieser Vorschrift haben die Ehegatten (für eingetragene Lebenspartner vgl. § 4 \n\nLPartG) bei Erfüllung der sich aus dem ehelichen Verhältnis ergebenden Ver-\n\npflichtungen nur für diejenige Sorgfalt einzustehen, die sie in eigene Angele-\n\ngenheiten anzuwenden pflegen. Zwar betrifft dieser Haftungsmaßstab anders \n\nals im ursprünglichen Gesetzentwurf nicht nur Verpflichtungen, die mit dem \n\nehelichen Güterrecht oder der Schlüsselgewalt zusammenhängen, sondern alle \n\nVerpflichtungen, die sich aus dem ehelichen Verhältnis ergeben (zur Entste-\n\nhungsgeschichte der Vorschrift vgl. BGHZ 53, 352, 353). Gleichwohl handelt es \n\nsich gegenüber dem allgemeinen Haftungsmaßstab des § 276 BGB um eine \n\nAusnahmevorschrift, die schon nach allgemeinen Grundsätzen eng auszulegen \n\nist. \n\n11 \n\nZudem entspricht es für Schadensfälle aus dem Straßenverkehr der ge-\n\nfestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass sich ein Kraftfahrer, \n\nder unter Verstoß gegen die Verkehrsvorschriften seinen Ehegatten an der Ge-\n\nsundheit oder im Eigentum schädigt, nicht auf den Sorgfaltsmaßstab des \n\n§ 1359 BGB wie in eigenen Angelegenheiten berufen, also nicht geltend ma-\n\nchen kann, dass er gewöhnlich in dieser Weise zu fahren bzw. Verkehrsvor-\n\nschriften zu missachten pflege (BGHZ 53, 352, 355 f.; 61, 101, 104 f.; 63, 51, \n\n57 f.). Schon zuvor hatte der erkennende Senat zu dem zwischen Gesellschaf-\n\ntern geltenden und ebenfalls auf die Sorgfalt wie in eigenen Angelegenheiten \n\nbeschränkten Haftungsmaßstab des § 708 BGB ausgeführt, dass dieser für das \n\nStraßenverkehrsrecht allgemein ungeeignet sei, weil dieses Gebiet keinen \n\nSpielraum für individuelle Sorgfalt erlaube und die Gesellschafter sich deshalb \n\nals Fahrgäste eines Mitgesellschafters nicht mit geringerer Sorgfalt behandeln \n\nlassen müssten, als dies nach dem allgemein gültigen objektiven Maßstab er-\n\nforderlich wäre (BGHZ 46, 313, 317 f.). \n\n12 \n\nDiese Erwägungen gelten auch im Streitfall, in dem ebenfalls ein Unfall \n\nmit einem motorgetriebenen Fahrzeug von vergleichbarer Gefährlichkeit, des-\n\nsen Betrieb eine Lizenz erfordert, geschehen ist. Der Ministerialerlass Nr. 550 \n\nvom 20. Juli 1994 enthält entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts hin-\n\nreichend detaillierte Regelungen, die den Schutz der Wasserskiläufer und unbe-\n\nteiligter Dritter bezwecken und keinen Raum für einen individuellen Sorgfalts-\n\nmaßstab lassen. Insbesondere ist in Art. 1 des Erlasses detailliert geregelt, un-\n\nter welchen Bedingungen das Betreiben von Wasserski in Binnengewässern \n\ntagsüber bei günstigen Witterungsbedingungen gestattet ist und welcher Ab-\n\nstand dabei zum Wasserskifahrer und anderen Wasserfahrzeugen einzuhalten \n\nist. \n\n13 \n\nAuch wenn es sich um die gemeinsame Ausübung von Freizeitsport im \n\nRahmen der ehelichen Lebensgestaltung handelte, kommt mithin im Streitfall \n\neine Haftungsmilderung nach § 1359 BGB nicht in Betracht. Demgemäß ist die \n\nVerantwortlichkeit des Beklagten nach dem strengeren Haftungsmaßstab des \n\n§ 276 BGB zu beurteilen mit der Folge, dass eine Mithaftung des Beklagten \n\nneben dem bereits rechtskräftig verurteilten Kläger besteht. \n\n14 \n\n2. Nach allem kann das Berufungsurteil keinen Bestand haben. Die Sa-\n\nche ist zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zu-\n\nrückzuverweisen, damit dieses die notwendigen Feststellungen zum jeweiligen \n\nHaftungsanteil der Parteien treffen und die bisher offen gelassene Prüfung \n\nnachholen kann, ob Verjährung eingetreten ist. \n\nMüller Wellner Diederichsen \n\n Pauge Stöhr \n\nVorinstanzen: \n\nLG Regensburg, Entscheidung vom 22.03.2007 - 3 O 2498/06 - \n\nOLG Nürnberg, Entscheidung vom 27.02.2008 - 4 U 863/07 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2008/VI_ZR__79-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-03-24/vi-zr-79-08","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1359","ref_norm":"1359","n":7},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 277","ref_norm":"277","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 276","ref_norm":"276","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 840","ref_norm":"840","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1353","ref_norm":"1353","n":1},{"jurabk":"LPartG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 421","ref_norm":"421","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 426","ref_norm":"426","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2008/VI_ZR__79-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2008/VI_ZR__79-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-03-24/vi-zr-79-08","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2008/VI_ZR__79-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:22:35.616860+00:00"}}