{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VI_ZS/2008/VI_ZR__67-08","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VI. Zivilsenat","decided":"2008-07-01","aktenzeichen":"VI ZR 67/08","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 1. Juli 2008 Holmes Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle GG Art. 5 Abs. 1, 2 Abs. 1; EMRK Art. 8, 10; KunstUrhG §§ 22, 23 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Kann ein Bericht über die Vermietung der Ferienvilla einer Person des öffent- lichen Interesses Anlass für sozialkritische Überlegungen der Leser geben, kann die Bebilderung dieses Berichts mit einem Foto des Eigentümers und sei- ner Ehefrau auch ohne deren Einwilligung zulässig sein.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVI ZR 67/08 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nVerkündet am: \n1. Juli 2008 \nHolmes \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nGG Art. 5 Abs. 1, 2 Abs. 1; EMRK Art. 8, 10; KunstUrhG §§ 22, 23 Abs. 1 Nr. 1, \n\nAbs. 2 \n\nKann ein Bericht über die Vermietung der Ferienvilla einer Person des öffent-\n\nlichen Interesses Anlass für sozialkritische Überlegungen der Leser geben, \n\nkann die Bebilderung dieses Berichts mit einem Foto des Eigentümers und sei-\n\nner Ehefrau auch ohne deren Einwilligung zulässig sein. \n\nBGH, Urteil vom 1. Juli 2008 - VI ZR 67/08 - Hanseatisches OLG Hamburg \n\nLG Hamburg \n\nDer VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 1. Juli 2008 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller und die Richter \n\nDr. Greiner, Wellner, Pauge und Stöhr \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision der Klägerin gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des \n\nHanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 31. Januar \n\n2006 wird zurückgewiesen. \n\nDie Klägerin hat die Kosten der Revisionsverfahren zu tragen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDie Klägerin ist eine Schwester des regierenden Fürsten von Monaco. \n\nDie Beklagte verlegt die Zeitschrift \"7 Tage\". In der Ausgabe Nr.13/02 dieser \n\nZeitschrift vom 20. März 2002 wurde berichtet, dass die Klägerin und ihr Ehe-\n\nmann ihre auf der Insel Lamu/Kenia gelegene Villa vermieten. Der Artikel ist \n\nunter der farblich hervorgehobenen Doppelzeile \n\n\"In Prinzessin Carolines Bett schlafen \n\nKein unerfüllbarer Wunsch!\" \n\nüberschrieben mit \n\n\"Caroline und Ernst August vermieten ihre Traum-Villa\". \n\n \n \n\n2 \n\n3 \n\n4 \n\n5 \n\n6 \n\n7 \n\n8 \n\nIm Text, der um den als Block hervorgehobenen Satz \"Auch die Reichen \n\nund Schönen sind sparsam. Viele vermieten ihre Villen an zahlende Gäste\" \n\nplatziert ist, wird u.a. ausgeführt: \n\n\"Längst haben auch die Reichen einen Hang zu ökonomischem Denken \n\nentwickelt. Warum ein Schloss, ein Haus einfach leer stehen lassen, wenn man \n\nselbst nicht anwesend ist? Besser, es an zahlende Gäste zu vermieten. Holly-\n\nwood-Star Robert Redford, Lord Mountbatten, Cousin von Prinz Charles, Prinz-\n\ngemahl Henrik von Dänemark tun es und - ja, auch Prinzessin Caroline und ihr \n\nMann Prinz Ernst August. \n\nNur einmal im Jahr steuert das Ehepaar die Insel Lamu in Kenia an, ein \n\nBesitz, der seit mehr als zwanzig Jahren dem Welfen-Chef gehört.\" \n\nEs folgt eine Beschreibung des Anwesens, seiner Lage und seiner In-\n\nneneinrichtung. Der Artikel fährt dann fort: \n\n\"Allerdings gibt es bei diesem 'privaten Gästehaus' einen 'kleinen' Haken: \n\nTrotz seiner Schlichtheit hat es einen stolzen Preis: Ein Tag in der Villa ... kostet \n\n1.000 Dollar\", wobei das Personal im Preis inbegriffen sei. \n\nIllustriert ist der Bericht u.a. mit der beanstandeten Aufnahme, welche die \n\nKlägerin und ihren Ehemann in Urlaubskleidung auf einer öffentlichen Straße \n\nzusammen mit anderen Menschen zeigt. \n\nDie Klägerin verlangt von der Beklagten, es zu unterlassen, diese Auf-\n\nnahme erneut zu veröffentlichen. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. \n\nAuf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht dieses Urteil aufge-\n\nhoben und die Klage abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen \n\nRevision begehrt die Klägerin, die Berufung der Beklagten gegen das erstin-\n\nstanzliche Urteil zurückzuweisen. Der erkennende Senat hat mit Urteil vom \n\n6. März 2007 das Berufungsurteil aufgehoben und die Berufung zurückgewie-\n\nsen. Auf die Verfassungsbeschwerde der Beklagten hat der Erste Senat des \n\nBundesverfassungsgerichts mit Beschluss vom 26. Februar 2008 ausgespro-\n\nchen, dass das Urteil des Landgerichts und die Entscheidung des erkennenden \n\nSenats die Beklagte in ihrem Grundrecht aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG verletzen, \n\nund unter Aufhebung des Urteils des erkennenden Senats die Sache zur erneu-\n\nten Entscheidung an den Bundesgerichtshof zurückverwiesen. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nI. \n\n9 \n\nNach Auffassung des Berufungsgerichts hat die Beklagte nicht rechts-\n\nwidrig in das Recht der Klägerin am eigenen Bild eingegriffen. Die Klägerin \n\nmüsse als Person des öffentlichen Lebens hinnehmen, dass Aufnahmen, die \n\nsie im Rahmen eines Auftretens in der Öffentlichkeit abbildeten, auch ohne ihre \n\nEinwilligung verbreitet würden. Eine Person des öffentlichen Lebens, die sich \n\n- wie die Klägerin - im Urlaub auf offener Straße aufhalte, müsse mit einer ge-\n\nwissen Aufmerksamkeit rechnen und könne nicht davon ausgehen, von den \n\nMedien unbeobachtet zu bleiben. Dem öffentlichen Informationsinteresse sei \n\ndeshalb der Vorrang einzuräumen. Die Bildveröffentlichung sei nicht zu bean-\n\nstanden. \n\nII. \n\n10 \n\nDas Berufungsurteil hält nach den Grundsätzen der Entscheidung des \n\nBundesverfassungsgerichts vom 26. Februar 2008 (- 1 BvR 1606/07 u.a. - NJW \n\n2008, 1793 ff.) revisionsrechtlicher Überprüfung im Ergebnis stand. Der Text \n\ndes von den Parteien nicht beanstandeten Artikels, den die angegriffene Auf-\n\nnahme bebildert hat, gestattete die Veröffentlichung des Bildnisses der Klägerin \n\nauch ohne deren Einwilligung. \n\n11 \n\n1. Allerdings kann der Ansicht des Berufungsgerichts, die Klägerin habe \n\nauch ohne Einwilligung hinzunehmen, dass die streitgegenständliche Aufnahme \n\nverbreitet werde, in dieser Allgemeinheit nicht gefolgt werden. Diese Auffassung \n\nwird nicht in jeder Hinsicht dem abgestuften Schutzkonzept gerecht, das die \n\nRechtsprechung aus §§ 22, 23 KUG entwickelt hat. Der erkennende Senat hat \n\ndieses Schutzkonzept in mehreren neuen Entscheidungen erläutert (vgl. etwa \n\nUrteile vom 19. Oktober 2004 - VI ZR 292/03 - VersR 2005, 84 ff.; vom 15. No-\n\nvember 2005 - VI ZR 286/04 - VersR 2006, 274 ff.; vom 6. März 2007 - VI ZR \n\n51/06 - VersR 2007, 957 ff.; vom 3. Juli 2007 - VI ZR 164/06 - VersR 2007, \n\n1283 ff.). Verfassungsrechtliche Beanstandungen haben sich insoweit nicht er-\n\ngeben (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. Februar 2008 - 1 BvR 1606/07 u.a. - \n\nNJW 2008, 1793 ff.). \n\n12 \n\nNach diesem abgestuften Schutzkonzept dürfen Bildnisse einer Person \n\ngrundsätzlich nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet werden (§ 22 \n\nKUG); hiervon macht § 23 Abs. 1 KUG eine Ausnahme, wenn es sich um Bild-\n\nnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte handelt. Auch bei Personen, die un-\n\nter dem Blickwinkel des zeitgeschichtlichen Ereignisses im Sinn des § 23 Abs. 1 \n\nNr. 1 KUG an sich ohne ihre Einwilligung die Verbreitung ihres Bildnisses dul-\n\nden müssten, ist eine Verbreitung der Abbildung unabhängig davon, ob sie sich \n\nan Orten der Abgeschiedenheit aufgehalten haben, aber dann nicht zulässig, \n\nwenn hierdurch berechtigte Interessen des Abgebildeten verletzt werden (§ 23 \n\nAbs. 2 KUG). \n\n13 \n\nMaßgebend für die Frage, ob es sich um ein Bildnis aus dem Bereich der \n\nZeitgeschichte handelt, ist der Begriff des Zeitgeschehens. Dieser Begriff darf \n\nnicht zu eng verstanden werden. Im Hinblick auf den Informationsbedarf der \n\nÖffentlichkeit umfasst er nicht nur Vorgänge von historisch-politischer Bedeu-\n\ntung, sondern ganz allgemein das Zeitgeschehen, also alle Fragen von allge-\n\nmeinem gesellschaftlichem Interesse. Er wird mithin vom Interesse der Öffent-\n\nlichkeit bestimmt. Auch durch unterhaltende Beiträge kann Meinungsbildung \n\nstattfinden; solche Beiträge können die Meinungsbildung unter Umständen so-\n\ngar nachhaltiger anregen und beeinflussen als sachbezogene Informationen \n\n(vgl. Senat, Urteile vom 9. Dezember 2003 - VI ZR 373/02 - VersR 2004, 522, \n\n523 - mit Anmerkung v. Gerlach JZ 2004, 625 - und vom 6. März 2007 - VI ZR \n\n51/06 - aaO S. 957, 958; BVerfG, BVerfGE 101, 361, 389 f.; NJW 2006, 2836, \n\n2837). Das Informationsinteresse besteht indes nicht schrankenlos. Vielmehr \n\nwird der Einbruch in die persönliche Sphäre des Abgebildeten durch den \n\nGrundsatz der Verhältnismäßigkeit begrenzt, so dass eine Berichterstattung \n\nkeineswegs immer zulässig ist. Wo konkret die Grenze für das berechtigte In-\n\nformationsinteresse der Öffentlichkeit an der aktuellen Berichterstattung zu zie-\n\nhen ist, lässt sich nur unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände des Ein-\n\nzelfalles entscheiden. \n\n14 \n\nZum Kern der Presse- und der Meinungsbildungsfreiheit gehört, dass die \n\nPresse in den gesetzlichen Grenzen einen ausreichenden Spielraum besitzt, \n\ninnerhalb dessen sie nach ihren publizistischen Kriterien entscheiden kann, was \n\nsie des öffentlichen Interesses für wert hält, und dass sich im Meinungsbil-\n\ndungsprozess herausstellt, was eine Angelegenheit von öffentlichem Interesse \n\nist (Senat, Urteile vom 15. November 2005 - VI ZR 286/04 - aaO, 275; vom \n\n6. März 2007 - VI ZR 51/06 - aaO, 957 f.; BVerfG, BVerfGE 101, 361, 392; Eu-\n\nropäischer Gerichtshof für Menschenrechte (künftig: EGMR), Urteil vom \n\n16. November 2004, Beschwerde-Nr. 53678/00, Karhuvaara und Iltalehti gegen \n\nFinnland, NJW 2006, 591, 592 f., §§ 38 ff.). Der EGMR hat in seinem Urteil vom \n\n24. Juni 2004 (Beschwerde-Nr. 59320/00, von Hannover gegen Deutschland, \n\nNJW 2004, 2647, 2649 f., §§ 58, 60, 63) die Bedeutung der Pressefreiheit unter \n\nHinweis auf Art. 10 EMRK hervorgehoben und ausgeführt, dass die Presse in \n\neiner demokratischen Gesellschaft eine wesentliche Rolle spiele und es ihre \n\nAufgabe sei, Informationen und Ideen zu allen Fragen von Allgemeininteresse \n\nweiterzugeben. Das steht auch mit dem oben dargelegten Begriff der Zeitge-\n\nschichte in Einklang. \n\n15 \n\na) Die Vorschrift des § 23 Abs. 1 KUG nimmt nach Sinn und Zweck der \n\nRegelung und nach der Intention des Gesetzgebers in Ausnahme von dem \n\nEinwilligungserfordernis des § 22 KUG Rücksicht auf das Informationsinteresse \n\nder Allgemeinheit und auf die Pressefreiheit. Die Anwendung des § 23 Abs. 1 \n\nKUG erfordert hiernach eine Abwägung zwischen den Rechten der Abgebilde-\n\nten nach Art. 8 Abs. 1 EMRK und Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG einerseits und den \n\nRechten der Presse aus Art. 10 Abs. 1 EMRK und Art. 5 Abs. 1 GG anderer-\n\nseits. Die Grundrechte der Pressefreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) und des Schutzes \n\nder Persönlichkeit (Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG) sind ihrerseits nicht vorbehaltlos \n\ngewährleistet. \n\n16 \n\nDie Pressefreiheit findet ihre Schranken nach Art. 5 Abs. 2 GG in den \n\nallgemeinen Gesetzen. Zu diesen zählen u.a. die §§ 22 f. KUG und auch Art. 8 \n\nEMRK. Die in §§ 22 ff. KUG enthaltenen Regelungen sowie die von Art. 10 \n\nEMRK verbürgte Äußerungsfreiheit beschränken zugleich als Bestandteile der \n\nverfassungsmäßigen Ordnung gemäß Art. 2 Abs. 1 GG den Persönlichkeits-\n\nschutz. Die Auslegung und Anwendung solcher Schrankenregelungen und ihre \n\nabwägende Zuordnung zueinander durch die Gerichte hat der interpretationslei-\n\ntenden Bedeutung der von der Schrankenregelung bestimmten Grundrechtspo-\n\nsition Rechnung zu tragen sowie die entsprechenden Gewährleistungen der \n\neuropäischen Menschenrechtskonvention zu berücksichtigen. Hierbei ist zu be-\n\nachten, dass bei der Bestimmung der Reichweite des durch Art. 8 Abs. 1 EMRK \n\ndem privaten Leben des Einzelnen gewährten Schutzes der situationsbezogene \n\nUmfang der berechtigten Privatheitserwartungen des Einzelnen zu berücksich-\n\ntigen ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 21. August 2006 - 1 BvR 2606/04 u.a. - \n\nNJW 2006, 3406, 3408); auch kann die Gewährleistung des Art. 8 Abs. 1 EMRK \n\neinen Anspruch auf Schutz durch die staatlichen Gerichte vor Veröffentlichung \n\nvon Bildnissen des Einzelnen aus seinem Alltagsleben einschließen (vgl. \n\nEGMR, Urteil vom 24. Juni 2004, Beschwerde-Nr. 59320/00, von Hannover ge-\n\ngen Deutschland, §§ 50 ff., aaO, 2648). Über die Reichweite dieses Schutzes \n\nist im konkreten Fall durch Berücksichtigung der von Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG \n\nund Art. 10 Abs. 1 EMRK gewährleisteten Äußerungsfreiheit und ihrer in Art. 10 \n\nAbs. 2 EMRK geregelten Schranken ebenfalls im Wege der Abwägung zu ent-\n\nscheiden \n\n(vgl. EGMR, Beschluss vom 14. Juni 2005, Beschwerde-\n\nNr. 14991/02, Minelli gegen Schweiz; Urteil vom 17. Oktober 2006, Beschwer-\n\nde-Nr. 71678/01, Gourguenidze gegen Georgien, §§ 38 ff.). \n\n17 \n\nDas Grundrecht auf Schutz der Persönlichkeit unterliegt der Schranken-\n\nregelung des Art. 2 Abs. 1 Halbs. 2 GG. Schranken sind neben den Grundrech-\n\nten wie Art. 5 Abs. 1 GG insbesondere die Vorschriften über die Veröffentli-\n\nchung fotografischer Abbildungen von Personen in §§ 22 ff. KUG mit dem er-\n\nwähnten abgestuften Schutzkonzept, das sowohl dem Schutzbedürfnis der ab-\n\ngebildeten Person wie den von den Medien wahrgenommenen Informationsin-\n\nteressen der Allgemeinheit Rechnung trägt (vgl. BVerfG, BVerfGE 35, 202, \n\n224 f.; 101, 361, 387; Beschluss vom 26. Februar 2008 - 1 BvR 1606/07 u.a. - \n\naaO, 1795). Daneben beschränkt die in Art. 10 EMRK verbürgte Freiheit der \n\nÄußerung und Verbreitung sowie des Empfangs von Meinungen unter Ein-\n\nschluss von Informationen den Schutz der Persönlichkeit. Der Schutz des \n\nArt. 10 Abs. 1 EMRK schließt insbesondere auch die Veröffentlichung von Fo-\n\ntoaufnahmen zur Bebilderung der Medienberichterstattung ein (vgl. BVerfG, \n\nBeschluss vom 26. Februar 2008 - 1 BvR 1606/07 u.a. - aaO, 1795; EGMR, Ur-\n\nteile vom 14. Dezember 2006, Beschwerde-Nr. 10520/02, Verlagsgruppe News \n\nGmbH gegen Österreich Nr. 2, § 29; vom 24. Juni 2004, Beschwerde-Nr. \n\n59320/00, von Hannover gegen Deutschland, § 59, aaO, 2649). Über die Zu-\n\nlässigkeit von Beschränkungen dieses Rechts durch Maßnahmen der staatli-\n\nchen Gerichte zum Schutz des Privatlebens des Abgebildeten ist nach der \n\nRechtsprechung des EGMR gleichfalls im Wege einer Abwägung mit dem in \n\nArt. 8 EMRK verbürgten Anspruch auf Achtung des Privatlebens zu entscheiden \n\n(vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. Februar 2008 - 1 BvR 1606/07 u.a. - aaO, \n\n1795; EGMR, Urteil vom 17. Oktober 2006, Beschwerde-Nr. 71678/01, Gour-\n\nguenidze gegen Georgien, § 37 f. m.w.N.). Bei der Abwägung mit kollidierenden \n\nRechtsgütern unter Berücksichtigung der von Art. 5 Abs. 1 GG verbürgten Ver-\n\nmutung für die Zulässigkeit einer Berichterstattung der Presse, die zur Bildung \n\nder öffentlichen Meinung beitragen soll (vgl. BVerfGE 20, 162, 177; Beschluss \n\nvom 26. Februar 2008 - 1 BvR 1606/07 u.a. - aaO, 1796), ist der von Art. 10 \n\nAbs. 1 EMRK verbürgten Äußerungsfreiheit ein besonderes Gewicht dort \n\nbeizumessen, wo die Berichterstattung der Presse einen Beitrag zu Fragen von \n\nallgemeinem Interesse leistet (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. Februar 2008 \n\n- 1 BvR 1606/07 u.a. - aaO, 1796; EGMR, Urteil vom 16. November 2004, Be-\n\nschwerde-Nr. 53678/00, Karhuvaara und Iltalehti gegen Finnland, § 40; Urteil \n\nvom 1. März 2007, Beschwerde-Nr. 510/04, Tønsbergs Blad u.a. gegen Norwe-\n\ngen, § 82). \n\n18 \n\nDie Garantie der Pressefreiheit dient nicht allein den subjektiven Rechten \n\nder Presse, sondern in gleicher Weise auch dem Schutz des Prozesses öffent-\n\nlicher Meinungsbildung und damit der Meinungsbildungsfreiheit der Bürger. Äu-\n\nßerungen in der und durch die Presse wollen in der Regel zur Bildung der öf-\n\nfentlichen Meinung beitragen und haben daher zunächst die Vermutung der \n\nZulässigkeit für sich, auch wenn sie die Rechtssphäre anderer berühren (vgl. \n\nBVerfG, BVerfGE 20, 162, 177; 66, 116, 133; 77, 346, 354). Nach der Recht-\n\nsprechung des EGMR besteht nur wenig Spielraum, die Gewährleistung des \n\nArt. 10 Abs. 1 EMRK zurücktreten zu lassen, falls eine Medienberichterstattung \n\neinen Bezug zu einer Sachdebatte von allgemeinem Interesse aufweist (vgl. \n\nEGMR, Urteile vom 22. Oktober 2007, Beschwerde-Nr. 21279/02 u.a., Lindon \n\nu.a. gegen Frankreich, § 45; vom 17. Dezember 2004, Beschwerde-\n\nNr. 49017/99, Pedersen und Baadsgaard gegen Dänemark, § 68 f.). Art. 5 \n\nAbs. 1 GG gebietet allerdings nicht, generell zu unterstellen, dass mit jeder vi-\n\nsuellen Darstellung aus dem Privat- und Alltagsleben prominenter Personen ein \n\nBeitrag zur Meinungsbildung verbunden sei, der es für sich allein rechtfertigte, \n\ndie Belange des Persönlichkeitsschutzes zurückzustellen. \n\n19 \n\nb) Nach diesen Grundsätzen wird die Reichweite des Schutzes des \n\nRechts am eigenen Bild davon beeinflusst, ob eine Information in die breite Öf-\n\nfentlichkeit der Massenmedien überführt wird und damit nicht auf einen engen \n\nPersonenkreis begrenzt bleibt. Andererseits wird das Gewicht der das Persön-\n\nlichkeitsrecht gegebenenfalls beschränkenden Pressefreiheit davon beeinflusst, \n\nob die Berichterstattung eine Angelegenheit betrifft, welche die Öffentlichkeit \n\nwesentlich berührt (vgl. BVerfG, BVerfGE 7, 198, 212; Beschluss vom 24. Ja-\n\nnuar 2006 - 1 BvR 2602/05 - NJW 2006, 1865; EGMR, Urteil vom 17. Oktober \n\n2006, Beschwerde-Nr. 71678/01, Gourguenidze gegen Georgien, § 55). Mit der \n\nEntscheidung, ein Bild einer Person abzudrucken und in den Kontext eines be-\n\nstimmten Berichts zu rücken, nutzen die Medien ihre grundrechtlich geschützte \n\nBefugnis, selbst zu entscheiden, was sie für berichtenswert halten. Dabei haben \n\nsie jedoch den Persönlichkeitsschutz Betroffener zu berücksichtigen. \n\n20 \n\nWie das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 26. Fe-\n\nbruar 2008 (- 1 BvR 1606/07 u.a. - aaO, 1796) dargelegt hat, können prominen-\n\nte Personen der Allgemeinheit Möglichkeiten der Orientierung bei eigenen Le-\n\nbensentwürfen bieten sowie Leitbild- oder Kontrastfunktionen erfüllen. Auch die \n\nNormalität ihres Alltagslebens kann der Meinungsbildung zu Fragen von allge-\n\nmeinem Interesse dienen (so bereits BVerfGE 101, 361, 391). Das gilt auch für \n\nunterhaltende Beiträge als einen wesentlichen Bestandteil der Medienbetäti-\n\ngung, der durch die Pressefreiheit geschützt wird, zumal der publizistische und \n\nwirtschaftliche Erfolg der Presse auf unterhaltende Inhalte und entsprechende \n\nAbbildungen angewiesen sein kann und die Bedeutung visueller Darstellungen \n\nbeträchtlich zugenommen hat. Hiernach gilt die Pressefreiheit auch für unterhal-\n\ntende Beiträge über das Privat- oder Alltagsleben von Prominenten und ihres \n\nsozialen Umfelds einschließlich ihnen nahestehender Personen. Allerdings be-\n\ndarf es gerade bei unterhaltenden Inhalten in besonderem Maß der abwägen-\n\nden Berücksichtigung der kollidierenden Rechtspositionen der Betroffenen. \n\n21 \n\nFür die Abwägung zwischen der Pressefreiheit und dem Persönlichkeits-\n\nrecht des Betroffenen ist von maßgeblicher Bedeutung, ob die Presse im kon-\n\nkreten Fall eine Angelegenheit von öffentlichem Interesse ernsthaft und sach-\n\nbezogen erörtert, damit den Informationsanspruch des Publikums erfüllt und zur \n\nBildung der öffentlichen Meinung beiträgt oder ob sie lediglich die Neugier der \n\nLeser nach privaten Angelegenheiten prominenter Personen befriedigt (vgl. \n\nBVerfG, BVerfGE 34, 269, 283; 101, 361, 391). \n\n22 \n\nInsoweit hat das BVerfG (Beschluss vom 26. Februar 2008 - 1 BvR \n\n1606/07 u.a. - aaO, 1796) hervorgehoben, dass das Selbstbestimmungsrecht \n\nder Presse nicht auch die Entscheidung erfasst, wie das Informationsinteresse \n\nzu gewichten ist, sondern diese Gewichtung zum Zweck der Abwägung mit ge-\n\ngenläufigen Interessen der Betroffenen vielmehr im Fall eines Rechtsstreits den \n\nGerichten obliegt. Diese haben allerdings im Hinblick auf das Zensurverbot des \n\nArt. 5 Abs. 1 Satz 3 GG von einer inhaltlichen Bewertung - etwa als wertvoll \n\noder wertlos, seriös oder unseriös o.ä. - abzusehen und sind auf die Prüfung \n\nbeschränkt, in welchem Ausmaß der Bericht einen Beitrag für die öffentliche \n\nMeinungsbildung erbringen kann. \n\n23 \n\nc) Der Informationswert einer Bildberichterstattung ist, soweit das Bild \n\nnicht schon als solches eine für die öffentliche Meinungsbildung bedeutsame \n\nAussage enthält, im Kontext der dazugehörenden Wortberichterstattung zu er-\n\nmitteln. Bilder können Wortberichte ergänzen und dabei der Erweiterung des \n\nAussagegehalts dienen, etwa die Authentizität des Geschilderten unterstrei-\n\nchen. Auch können beigefügte Bilder der an dem berichteten Geschehen betei-\n\nligten Personen die Aufmerksamkeit des Lesers für den Wortbericht wecken \n\n(vgl. Senat, BGHZ 158, 218, 223; Urteil vom 19. Oktober 2004 - VI ZR 292/03 - \n\nNJW 2005, 594, 595 f.). Beschränkt sich der begleitende Bericht allerdings dar-\n\nauf, lediglich einen Anlass für die Abbildung prominenter Personen zu schaffen, \n\nohne dass die Berichterstattung einen Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung \n\nerkennen lässt (vgl. hierzu das Urteil des erkennenden Senats vom heutigen \n\nTag - VI ZR 243/06), ist es nicht angezeigt, dem Veröffentlichungsinteresse den \n\nVorrang vor dem Persönlichkeitsschutz einzuräumen. \n\n24 \n\nd) Daneben sind bei einer Bildberichterstattung für die Gewichtung der \n\nBelange des Persönlichkeitsschutzes auch der Anlass und die Umstände zu \n\nberücksichtigen, unter denen die Aufnahme entstanden ist, etwa unter Ausnut-\n\nzung von Heimlichkeit oder beharrlicher Nachstellung. Auch ist bedeutsam, in \n\nwelcher Situation der Betroffene erfasst und wie er dargestellt wird. Die Beein-\n\nträchtigung des Persönlichkeitsrechts wiegt schwerer, wenn die visuelle Dar-\n\nstellung durch Ausbreitung von üblicherweise öffentlicher Erörterung entzoge-\n\nnen Einzelheiten des privaten Lebens thematisch die Privatsphäre berührt oder \n\nwenn der Betroffene nach den Umständen typischer Weise die berechtigte Er-\n\nwartung haben durfte, nicht in den Medien abgebildet zu werden. Das kann \n\nnicht nur bei einer durch räumliche Privatheit geprägten Situation, sondern au-\n\nßerhalb örtlicher Abgeschiedenheit auch in Momenten der Entspannung oder \n\ndes Sich-Gehen-Lassens außerhalb der Einbindung in die Pflichten des Berufs \n\nund des Alltags der Fall sein. \n\n25 \n\n2. a) Diese Grundsätze sind auf die Klägerin anzuwenden, da sie, wie \n\ndas Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 26. Februar 2008 \n\n(- 1 BvR 1606/07 u.a. - aaO, 1800) ausgeführt hat, auch nach der Einschätzung \n\ndes EGMR als Person des öffentlichen Interesses anzusehen ist (\"personnage \n\npublic / public figure\" in Abgrenzung zur \"personnalité politique / politician\" ei-\n\nnerseits und \"personne ordinaire / ordinary person\" andererseits, vgl. EGMR, \n\nUrteile vom 11. Januar 2005, Beschwerde-Nr. 50774/99, Sciacca gegen Italien, \n\n§§ 27 ff.; vom 17. Oktober 2006 - Beschwerde-Nr. 71678/01, Gourguenidze \n\ngegen Georgien, § 55). Diese Einstufung hat nach den Ausführungen des Bun-\n\ndesverfassungsgerichts zur Folge, dass über eine solche Person in größerem \n\nUmfang berichtet werden darf als über andere Personen, wenn die Information \n\neinen hinreichenden Nachrichtenwert mit Orientierungsfunktion im Hinblick auf \n\neine die Allgemeinheit interessierende Sachdebatte hat und die Abwägung kei-\n\nne schwerwiegenden Interessen des Betroffenen ergibt, die einer Veröffentli-\n\nchung entgegenstehen. \n\n26 \n\n27 \n\nb) Für den Streitfall führt das zu folgender Abwägung: \n\nDie beanstandete Aufnahme ist ohne Einwilligung der Klägerin veröffent-\n\nlicht worden. Die Bildberichterstattung als solche betrifft keine Angelegenheit, \n\nwelche die Öffentlichkeit wesentlich berührt (vgl. EGMR, Urteil vom 17. Oktober \n\n2006 - Beschwerde-Nr. 71678/01, Gourguenidze gegen Georgien, § 55). Die \n\nAufnahme zeigt nach ihrer Überschrift die Klägerin zusammen mit ihrem Ehe-\n\nmann in der Öffentlichkeit \"in Urlaubslaune\", ohne dass der Abbildung allein ein \n\nweitergehender Inhalt oder Anhaltspunkte für einen erhöhten Schutzbedarf der \n\nKlägerin zu entnehmen wären. Es ist auch von der Beklagten nicht geltend ge-\n\nmacht oder sonst ersichtlich, dass die Aufnahme, welche nicht über die Abbil-\n\ndung eines Ausschnitts aus der Normalität des Alltagslebens im Urlaub der \n\nprominenten Klägerin hinausgeht, aus sich heraus der Meinungsbildung zu \n\nFragen von allgemeinem Interesse dienen könnte. \n\n28 \n\nc) Gleichwohl führt der in der beanstandeten Veröffentlichung einer Auf-\n\nnahme der Klägerin \"in Urlaubslaune\" enthaltene Eingriff der Beklagten in die \n\nPrivatsphäre unter den Umständen des Streitfalls nicht dazu, dass das Recht \n\ndes beklagten Presseverlags auf Meinungsäußerung und Meinungsbildung zu-\n\nrücktreten müsste. \n\n29 \n\nDie Aufnahme der Klägerin und ihres Ehemannes bebildert eine Wortbe-\n\nrichterstattung, welche sich hauptsächlich damit befasst, dass dem Ehemann \n\neine Ferienvilla in Lamu/Kenia gehört, wie diese gelegen und wie sie ausgestat-\n\ntet ist. Der - von der Klägerin nicht angegriffene - Artikel teilt mit, dass die Villa, \n\nin welcher die Klägerin und ihr Ehemann lediglich einmal im Jahr Urlaub mach-\n\nten, für 1.000 Dollar/Tag gemietet werden könne, Bedienungspersonal inbegrif-\n\nfen. \n\n30 \n\nNeben weiteren Einzelheiten enthält der Bericht den hervorgehobenen \n\nHinweis, \"Auch die Reichen und Schönen sind sparsam. Viele vermieten ihre \n\nVillen an zahlende Gäste\". Zusätzlich werden einige Hollywoodstars und Ange-\n\nhörige von Adelshäusern genannt, die \"einen Hang zu ökonomischem Denken \n\nentwickelt\" hätten und ebenfalls ihre Feriendomizile vermieteten, wenn sie diese \n\nnicht selbst nutzten. Hierdurch werden den Lesern der Zeitschrift Informationen \n\nüber veränderte Verhaltensweisen einer kleinen Schicht von reichen Prominen-\n\nten gegeben, die im Zentrum öffentlicher Aufmerksamkeit stehen und von daher \n\nLeitbild- oder Kontrastfunktionen für große Teile der Bevölkerung haben kön-\n\nnen. Wie das Bundesverfassungsgericht (Beschluss vom 26. Februar 2008 \n\n- 1 BvR 1606/07 - aaO, 1800 f.) dargelegt hat, kann die geschilderte Verhal-\n\ntensweise in einer demokratischen Gesellschaft Anlass zu einer die Allgemein-\n\nheit interessierenden Sachdebatte geben und es grundsätzlich auch rechtferti-\n\ngen, den in dem Beitrag erwähnten prominenten Vermieter des Anwesens und \n\ndie Klägerin als seine Ehefrau in einem kontextgerechten Bild darzustellen. Ei-\n\nne solche Bedeutung des Beitrags liegt schon deshalb nahe, weil die entspre-\n\nchende Stoßrichtung des Berichts mit Fettdruck und durch die zentrale Anord-\n\nnung der beiden Kernsätze (\"Auch die Reichen und Schönen sind sparsam. \n\nViele vermieten ihre Villen an zahlende Gäste\") im Druck besonders herausge-\n\nstellt und im Fließtext wiederholt wird. Wie das Bundesverfassungsgericht aaO \n\nausgeführt hat, kann ein derartiger Bericht Anlass für sozialkritische Überlegun-\n\ngen der Leser auch einer solchen Zeitschrift sein und damit eine die Allgemein-\n\nheit interessierende Sachdebatte über das ökonomische Denken derjenigen \n\n\"Reichen und Schönen\" anstoßen, die eine Ferienvilla für 1.000 Dollar/Tag ein-\n\nschließlich Personal vermieten oder mieten können, wobei auch die Möglichkeit \n\nbesteht, dass die Leser über den Sinn einer solchen Mitteilung in dieser Zeit-\n\nschrift nachdenken sowie als mündige Bürger ihr eigenes Konsumverhalten \n\nüberdenken. Insoweit reicht bereits die Möglichkeit aus, dass der Beitrag der \n\nMeinungsbildung zu Fragen von allgemeinem Interesse dienen kann (vgl. \n\nBVerfG, Beschluss vom 26. Februar 2008, aaO; EGMR, Urteile vom 16. No-\n\nvember 2004, Beschwerde-Nr. 53678/00, Karhuvaara und Iltalehti gegen Finn-\n\nland, § 40; vom 1. März 2007, Beschwerde-Nr. 510/04, Tønsbergs Blad u.a. \n\ngegen Norwegen, § 82). Da mithin durch die Wortberichterstattung Anlass für \n\neine die Allgemeinheit interessierende Sachdebatte geschaffen werden kann, \n\nist ihre Bebilderung durch die (einzige) Aufnahme der Klägerin nicht zu bean-\n\nstanden. Diese Abbildung ist für sich genommen nicht beeinträchtigend. Die \n\nKlägerin hat auch nicht geltend gemacht, dass sie etwa heimlich oder in beläs-\n\ntigender Weise zustande gekommen sei, und auch keine anderen Gesichts-\n\npunkte vorgetragen, die im Rahmen des abgestuften Schutzkonzepts einer \n\nVeröffentlichung entgegenstehen könnten, auch wenn diese ohne ihre Einwilli-\n\ngung erfolgt ist. Dies gilt nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsge-\n\nrichts (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. Februar 2008 - 1 BvR 1606/07 u.a. - \n\naaO, 1796 f.), auch dann, wenn die Aufnahme aus anderem Anlass entstanden \n\nist. \n\n31 \n\nDie Revision der Klägerin ist daher mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 \n\nZPO zurückzuweisen. \n\nMüller \n\nGreiner \n\nWellner \n\n Pauge \n\nStöhr \n\nVorinstanzen: \n\nLG Hamburg, Entscheidung vom 01.07.2005 - 324 O 869/04 - \n\nOLG Hamburg, Entscheidung vom 31.01.2006 - 7 U 82/05 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2008/VI_ZR__67-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-07-01/vi-zr-67-08","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 5","ref_norm":"5","n":9},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 10","ref_norm":"10","n":9},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 8","ref_norm":"8","n":5},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2008/VI_ZR__67-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2008/VI_ZR__67-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-07-01/vi-zr-67-08","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2008/VI_ZR__67-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:51:26.222197+00:00"}}