{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VI_ZS/2008/VI_ZR__64-08","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VI. Zivilsenat","decided":"2009-11-17","aktenzeichen":"VI ZR 64/08","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 254 Ba, Bb; StVG § 7 Der Fahrer eines Kraftfahrzeugs, der nicht zugleich Halter desselben ist, muss sich die einfache Betriebsgefahr des Fahrzeugs nur dann zurechnen lassen, wenn er sei- nerseits für Verschulden gemäß § 823 BGB oder für vermutetes Verschulden gemäß § 18 StVG haftet.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVI ZR 64/08 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nVerkündet am: \n17. November 2009 \nBöhringer-Mangold, \nJustizamtsinspektorin \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja\n\nBGB § 254 Ba, Bb; StVG § 7 \n\nDer Fahrer eines Kraftfahrzeugs, der nicht zugleich Halter desselben ist, muss sich \n\ndie einfache Betriebsgefahr des Fahrzeugs nur dann zurechnen lassen, wenn er sei-\n\nnerseits für Verschulden gemäß § 823 BGB oder für vermutetes Verschulden gemäß \n\n§ 18 StVG haftet. \n\nBGH, Urteil vom 17. November 2009 - VI ZR 64/08 - OLG Koblenz \nLG Koblenz \n\nDer VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 17. November 2009 durch den Vorsitzenden Richter Galke, den Richter \n\nZoll, die Richterin Diederichsen, den Richter Pauge und die Richterin von Pentz \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision des Klägers wird das Urteil des 12. Zivilsenats \n\ndes Oberlandesgerichts Koblenz vom 25. Februar 2008 im Um-\n\nfang der Anfechtung aufgehoben. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung \n\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, \n\nan das Berufungsgericht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDer Kläger, ein im Dienst des Landes Rheinland Pfalz stehender Polizei-\n\nbeamter, nimmt die Beklagten auf Zahlung von Schadensersatz und Schmer-\n\nzensgeld sowie auf Feststellung der Ersatzpflicht hinsichtlich künftiger materiel-\n\nler Schäden in Anspruch. \n\n2 \n\nAm 16. September 2000 gegen 22.30 Uhr befuhr der Kläger, der im \n\nRahmen der Veranstaltung \"Rhein in Flammen\" als Motorradstreife eingesetzt \n\nwar, mit seinem Dienstkraftrad die Bundesstraße 9 außerhalb der Ortschaft \n\nSt. Goar in Richtung Koblenz. Auf einem von ihm aus gesehen neben der rech-\n\nten Fahrbahn befindlichen Seitenstreifen waren verschiedene Reisebusse ge-\n\nparkt. Als der Kläger an diesen vorbeifuhr, betraten die Beklagten zwischen \n\nzwei hintereinander geparkten Bussen die Fahrbahn, um die Straße zu über-\n\nqueren. Der Kläger wich nach links aus, kam zu Fall und verletzte sich. Die \n\nnach dem Unfall entnommene Blutprobe ergab bei der Beklagten zu 1 eine \n\nBlutalkoholkonzentration von 1,16 ‰, bei der Beklagten zu 2 eine solche von \n\n1,3 ‰. \n\n3 \n\nDer Kläger war bis zum 31. Dezember 2001 krankgeschrieben. Seit \n\n4. Januar 2002 ist er im Innendienst - zunächst in Koblenz, seit 1. Mai 2002 in \n\nTrier - zur Bekämpfung der Internetkriminalität eingesetzt. Ohne den Unfall wä-\n\nre er bereits im Januar 2002 nach Trier versetzt worden. Infolge der unfallbe-\n\ndingten Übertragung von Aufgaben im Innendienst entgingen dem Kläger ver-\n\nschiedene Zulagen und entstanden ihm Kosten durch Fahrten zu Ärzten und \n\nwegen der längeren Strecke zu seiner Dienststelle in Koblenz. Darüber hinaus \n\nkonnte der Kläger krankheitsbedingt seinen Urlaub nicht nehmen. \n\n4 \n\nMit der Klage hat er den Ersatz entgangener Schichtzulagen in Höhe von \n\ninsgesamt 4.663,63 €, Fahrtmehrkosten in Höhe von 4.512 €, Fahrkosten zu \n\nÄrzten sowie Zeitaufwand in Höhe von insgesamt 2.346,22 €, die Abgeltung \n\nentgangener Urlaubsstunden in Höhe von 6.800 €, die Zahlung eines Schmer-\n\nzensgelds in Höhe von 32.000 € abzüglich vorgerichtlich gezahlter 2.556,46 € \n\nsowie die Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten für künftige materielle \n\nSchäden aus dem Unfallereignis begehrt. \n\n5 \n\nDas Landgericht hat dem Kläger materiellen Schadensersatz in Höhe \n\nvon 2.048,11 € sowie ein Schmerzensgeld in Höhe von 7.443,54 € zuerkannt \n\nund dem Feststellungsantrag stattgegeben. Auf die Berufung des Klägers, mit \n\nder dieser seinen erstinstanzlichen Klagantrag mit Ausnahme von Fahrtkosten \n\nzu Ärzten und Zeitaufwand in Höhe von 1.543,66 € weiterverfolgt hat, hat das \n\nOberlandesgericht das Urteil des Landgerichts abgeändert und die Beklagten \n\nzum Ersatz materieller Schäden des Klägers in Höhe von 6.194,80 € verurteilt. \n\nAuf die Berufung der Beklagten hat es festgestellt, dass diese verpflichtet sind, \n\ndem Kläger (nur) 80 % des ihm infolge des Unfalls künftig entstehenden mate-\n\nriellen Schadens zu ersetzen. Die weitergehenden Berufungen der Parteien hat \n\nes zurückgewiesen. \n\n6 \n\nMit der vom erkennenden Senat zugelassenen Revision verfolgt der Klä-\n\nger seine Anträge aus dem Berufungsverfahren mit Ausnahme des Urlaubsab-\n\ngeltungsanspruchs in Höhe von 6.800 € weiter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nI. \n\n7 \n\nDas Berufungsgericht hat ausgeführt, dem Kläger ständen gegen die Be-\n\nklagten Ansprüche auf Schadensersatz und Schmerzensgeld gemäß den \n\n§§ 823, 847 Abs. 1 a.F. BGB zu. Allerdings hafteten die Beklagten nur in Höhe \n\neiner Quote von 80 %. 20 % seines Schadens müsse der Kläger selbst tragen. \n\nEr habe den Unfall zwar nicht schuldhaft herbeigeführt. Dieser sei für ihn aber \n\nauch kein unabwendbares Ereignis im Sinne des § 7 Abs. 2 StVG a.F. gewe-\n\nsen, weshalb im Rahmen der Abwägung der beiderseitigen Verursachungs- \n\nund Verschuldensanteile gemäß den § 9 StVG a.F., § 254 BGB die Betriebsge-\n\nfahr des vom ihm geführten Dienstkraftrads zu seinen Lasten zu berücksichti-\n\ngen sei. \n\n8 \n\nDem Kläger stehe ein Anspruch auf Ersatz ihm entgangener und durch \n\nLeistungen des Landes Rheinland-Pfalz nicht ausgeglichener Schichtzulagen \n\nsowie von Fahrt- und Fahrtmehrkosten zu, wobei als Kilometerpauschale ein \n\nBetrag in Höhe von 0,25 € zugrunde zu legen sei. Ein Anspruch auf Ersatz ent-\n\ngangener Urlaubsstunden sei dagegen nicht gegeben. Im Wegfall des Urlaubs \n\nliege kein Vermögensschaden. Das vom Landgericht zuerkannte Schmerzens-\n\ngeld von insgesamt 10.000 € sei auch unter Berücksichtigung der sich zu Las-\n\nten des Klägers auswirkenden Betriebsgefahr angemessen. \n\n9 \n\nDiese Ausführungen halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht \n\nstand. \n\nII. \n\n10 \n\n1. Nicht zu beanstanden und von der Revision als ihr günstig nicht ange-\n\ngriffen ist allerdings der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, wonach dem \n\nKläger gegen die Beklagten als Gesamtschuldnern Ansprüche auf Zahlung von \n\nSchadensersatz und Schmerzensgeld gemäß §§ 823 Abs. 1, 840 Abs. 1 BGB, \n\n847 Abs. 1 BGB a.F. i.V.m. Art. 229 § 8 Abs. 1 Nr. 2 EGBGB zustehen, weil die \n\nBeklagten den Unfall des Klägers schuldhaft herbeigeführt haben. \n\n11 \n\n2. Die Revision wendet sich aber mit Erfolg gegen die Annahme des Be-\n\nrufungsgerichts, der Kläger habe 20 % des ihm entstandenen Schadens selbst \n\nzu tragen, weil im Rahmen der Abwägung der beiderseitigen Verursachungs- \n\nund Verschuldensbeiträge gemäß den §§ 9 StVG a.F., 254 BGB die Betriebs-\n\ngefahr des von ihm geführten Motorrads anspruchsmindernd zu berücksichtigen \n\nsei. \n\n12 \n\na) Zwar ist die Entscheidung über eine Haftungsverteilung im Rahmen \n\ndes § 254 BGB grundsätzlich Aufgabe des Tatrichters. Sie ist revisionsrechtlich \n\nnur daraufhin überprüfbar, ob der Tatrichter alle Umstände vollständig und rich-\n\ntig gewürdigt und der Abwägung rechtlich zulässige Erwägungen zugrunde ge-\n\nlegt hat (vgl. Senatsurteil vom 13. Dezember 2005 - VI ZR 68/04 - VersR 2006, \n\n369, 371 m.w.N.). \n\n13 \n\nb) Die Revision beanstandet aber mit Erfolg, dass das Berufungsgericht \n\nder Bewertung der verschiedenen Verursachungs- und Verschuldensbeiträge \n\nunzutreffende Erwägungen zugrunde gelegt hat. Es ist rechtsfehlerhaft davon \n\nausgegangen, dass sich auch der Fahrer eines Kraftfahrzeugs, der nicht \n\nzugleich Halter desselben ist, gemäß § 7 Abs. 2 StVG a.F. die einfache Be-\n\ntriebsgefahr des Fahrzeugs zurechnen lassen müsse. Nach den nicht angegrif-\n\nfenen Feststellungen des Berufungsgerichts war der Kläger lediglich Fahrer, \n\nnicht hingegen Halter des Motorrads. Er war mit seinem Dienstkraftrad unter-\n\nwegs, als er den Unfall erlitt. Halter eines Dienstkraftrads ist aber, worauf die \n\nRevision zutreffend hinweist und was die Revisionserwiderung nicht in Abrede \n\nstellt, der Dienstherr. Dementsprechend hat das Berufungsgericht dem Kläger \n\nauch lediglich die Betriebsgefahr des von ihm \"geführten Motorrads\" zugerech-\n\nnet. Die Auffassung, der nicht haltende Fahrer eines Kraftfahrzeugs müsse sich \n\ndie einfache Betriebsgefahr gemäß § 7 Abs. 2 StVG a.F. zurechnen lassen, \n\nwiderspricht aber der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, von \n\nder abzuweichen kein Anlass besteht (vgl. BGH, Urteil vom 20. Dezember 1962 \n\n- III ZR 1/62 - VersR 1963, 380, 382; vgl. auch Senatsurteil BGHZ 173, 182, \n\n188; Staudinger/Schiemann (2005), § 254 BGB Rn. 11 f. m.w.N.). Eine entspre-\n\nchende Zurechnung kommt nur in Betracht, wenn der Fahrer seinerseits für \n\nVerschulden gemäß § 823 BGB oder für vermutetes Verschulden gemäß § 18 \n\nStVG haftet (vgl. BGH, Urteil vom 20. Dezember 1962 - III ZR 1/62 - VersR \n\n1963, 380, 382; Senatsurteil BGHZ 173, 182, 188). Denn die Anwendung des \n\n§ 254 BGB setzt stets einen haftungsbegründenden Tatbestand auf der Seite \n\ndes Geschädigten voraus (vgl. BGH, Urteil vom 20. Dezember 1962 - III ZR \n\n1/62 - aaO; Staudinger/Schiemann, aaO). \n\n14 \n\nEine Haftung des Klägers für Verschulden oder vermutetes Verschulden \n\nscheidet im Streitfall aber aus. Das Berufungsgericht hat angenommen, dass \n\nden Kläger an der Schadensentstehung kein Verschulden trifft. Es hat zwar \n\nausgeführt, dass ein Verschulden des Klägers nicht festgestellt werden könne. \n\nIm Gesamtzusammenhang und unter Berücksichtigung der Bezugnahme auf \n\ndas landgerichtliche Urteil sind die Ausführungen des Berufungsgerichts aber \n\ndahingehend zu verstehen, dass dem Kläger ein Verschuldensvorwurf nicht \n\ngemacht werden kann. Diese Annahme lässt Rechtsfehler nicht erkennen. \n\nNach den nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts fuhr der \n\nBeamte außerorts auf gerader Strecke mit einer Geschwindigkeit von lediglich \n\nca. 30 km/h auf der Mitte seiner Fahrspur an den rechts neben der Fahrbahn \n\ngeparkten Bussen vorbei. Bei dieser Sachlage ist es revisionsrechtlich nicht zu \n\nbeanstanden, dass das Berufungsgericht in tatrichterlicher Würdigung des kon-\n\nkreten Unfallgeschehens unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten \n\nangenommen hat, der Beamte habe durch vorsichtige Fahrweise und Einhalten \n\neines entsprechenden Sicherheitsabstandes der dort stattfindenden Veranstal-\n\ntung und der Parkweise der Busse ausreichend Rechnung getragen. Zu einer \n\nnoch vorsichtigeren Fahrweise war der Beamte auch nicht aufgrund des von \n\nden Beklagten mit der Gegenrüge geltend gemachten Umstands gehalten, dass \n\ner ausweislich seiner Aussage im staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren \n\nvor dem Unfall Fußgänger aus seiner Sicht rechts neben den Bussen wahrge-\n\n15 \n\n16 \n\nnommen hatte. Aufgrund dieses Umstands musste der Beamte nicht damit \n\nrechnen, dass sich die in einigem Abstand zur Fahrbahn aufhaltenden Fußgän-\n\nger von den Bussen entfernen und unvermittelt versuchen würden, die Fahr-\n\nbahn zu überqueren mit der Folge, dass er eine Kollision trotz seiner vorsichti-\n\ngen Fahrweise und trotz der Einhaltung eines Sicherheitsabstands nicht würde \n\nverhindern können. \n\n3. Die Revision wendet sich auch mit Erfolg gegen die Bemessung der \n\nHöhe des dem Kläger zustehenden Schmerzensgeldes. \n\na) Allerdings ist die Bemessung des Schmerzensgeldes der Höhe nach \n\ngrundsätzlich Sache des nach § 287 ZPO besonders frei gestellten Tatrichters. \n\nSie ist vom Revisionsgericht nur darauf zu überprüfen, ob die Festsetzung \n\nRechtsfehler enthält (st. Rspr.; vgl. Senatsurteil vom 11. Dezember 1973 \n\n- VI ZR 189/72 - VersR 1974, 489, 490; vom 19. September 1995 - VI ZR \n\n226/94 - VersR 1996, 380), insbesondere ob das Gericht sich mit allen für die \n\nBemessung des Schmerzensgeldes maßgeblichen Umständen ausreichend \n\nauseinandergesetzt (vgl. Senatsurteil vom 24. Mai 1988 - VI ZR 159/87 - VersR \n\n1988, 943) und sich um eine angemessene Beziehung der Entschädigung zu \n\nArt und Dauer der Verletzungen bemüht hat (vgl. Senatsurteile BGHZ 138, 388, \n\n391; vom 15. Januar 1991 - VI ZR 163/90 - VersR 1991, 350, 351; vom 12. Juli \n\n2005 - VI ZR 83/04 - VersR 2005, 1559, 1562). \n\n17 \n\nb) Die Festsetzung der Höhe des Schmerzensgeldes ist aber von \n\nRechtsfehlern beeinflusst. Die Revision beanstandet zu Recht, dass das Beru-\n\nfungsgericht die einfache Betriebsgefahr des vom Kläger geführten Dienstkraft-\n\nrads zu seinen Lasten berücksichtigt hat, obwohl der Kläger nicht Halter des \n\nKraftrads war und sich die Betriebsgefahr mangels Verschuldens an der Scha-\n\ndensentstehung auch nicht aus anderen Gründen den Schädigern gegenüber \n\nzurechnen lassen muss. \n\n18 \n\nc) Demgegenüber rügt die Revision ohne Erfolg, das Berufungsgericht \n\nhabe bei der Bemessung der Höhe des Schmerzensgeldes wesentlichen Tat-\n\nsachenvortrag des Klägers unberücksichtigt gelassen. Diese Verfahrensrüge \n\nhat der Senat geprüft und für nicht durchgreifend erachtet; von einer weiteren \n\nBegründung wird abgesehen (§ 564 ZPO). \n\n19 \n\n4. Die Revision wendet sich auch ohne Erfolg gegen die Berechnung der \n\ndem Kläger schadensbedingt entstandenen Fahrt- und Fahrtmehrkosten. Es ist \n\nrevisionsrechtlich nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht seiner \n\nSchadensberechnung eine Kilometerpauschale in Höhe von 0,25 € zugrunde \n\ngelegt hat. \n\n20 \n\na) Die Bemessung der Höhe des Schadensersatzanspruchs ist in erster \n\nLinie Sache des nach § 287 ZPO besonders frei gestellten Tatrichters. Sie ist \n\nrevisionsrechtlich nur daraufhin überprüfbar, ob der Tatrichter Rechtsgrundsät-\n\nze der Schadensbemessung verkannt, wesentliche Bemessungsfaktoren außer \n\nBetracht gelassen oder seiner Schätzung unrichtige Maßstäbe zugrunde gelegt \n\nhat (vgl. Senatsurteile BGHZ 92, 85, 86 f.; 102, 322, 330; 161, 151, 154; Urteil \n\nvom 9. Dezember 2008 - VI ZR 173/07 - VersR 2009, 408, 409; vom 9. Juni \n\n2009 - VI ZR 110/08 - VersR 2009, 1092, 1093). \n\n21 \n\nb) Derartige Fehler sind hier nicht ersichtlich. Das Berufungsgericht hat \n\nsich in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise an den Bestimmungen \n\nüber die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen orientiert, die auch \n\nsonst in der gerichtlichen Praxis zur Schätzung von Fahrtkosten herangezogen \n\nwerden (vgl. BGH, Urteil vom 8. Juli 1992 - XII ZR 127/91 - NJW-RR 1992, \n\n1282, 1283; OLG Hamm, Urteil vom 21. Februar 1994 - 6 U 225/92 - NJW-RR \n\n1995, 599, 600). Es entspricht der gefestigten Rechtsprechung des erkennen-\n\nden Senats, dass sich der Tatrichter in Ermangelung konkreter Anhaltspunkte \n\nfür eine abweichende Beurteilung im Rahmen der Schadensschätzung gesetz-\n\nlich geregelter oder in anerkannten Tabellen enthaltener Erfahrungswerte be-\n\ndienen kann (vgl. Senatsurteile BGHZ 104, 113, 117 f.; vom 16. Dezember \n\n2008 - VI ZR 48/08 - VersR 2009, 419, 420; vom 3. Februar 2009 - VI ZR \n\n183/08 - VersR 2009, 515 m.w.N.). Hieran ist festzuhalten. Der vom Berufungs-\n\ngericht zuerkannte Betrag in Höhe von 0,25 € je Kilometer liegt über den gemäß \n\n§ 9 Abs. 3 Nr. 2 ZSEG für die Betriebskosten und die Abnutzung eines eigenen \n\nKraftfahrzeugs zu erstattenden 0,40 DM je gefahrenem Kilometer und ent-\n\nspricht dem erst mit Wirkung zum 1. Juli 2004 und damit fast drei Jahre nach \n\ndem Unfall in Kraft getretenen Entschädigungssatz des § 5 Abs. 2 Nr. 1 JVEG. \n\nKonkrete Anhaltspunkte, die eine hiervon abweichende Beurteilung gebieten \n\nwürden, hat der Kläger nicht dargetan. \n\n22 \n\nBei dieser Sachlage ist es auch revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, \n\ndass das Berufungsgericht auf die Einholung eines Sachverständigengutach-\n\ntens zur Höhe der Fahrtkosten verzichtet hat. Die Vorschrift des § 287 Abs. 1 \n\nSatz 2 ZPO stellt die Beweiserhebung in das (pflichtgemäße) Ermessen des \n\nGerichts; das Gericht ist im Rahmen des § 287 ZPO an Beweisanträge nicht \n\ngebunden (vgl. Senatsurteile BGHZ 149, 63, 66; vom 28. Januar 1986 - VI ZR \n\n151/84 - VersR 1986, 596, 597). Ermessenfehler sind vorliegend nicht ersicht-\n\nlich. \n\n23 \n\nDas angefochtene Urteil war daher aufzuheben und die Sache zur neuen \n\nVerhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. \n\nIII. \n\nDer Rechtsstreit ist nicht zur Endentscheidung reif (§ 563 Abs. 3 ZPO), weil die \n\nBemessung der Höhe des Schmerzensgeldes dem Tatrichter vorbehalten ist \n\n(Senatsurteile BGHZ 120, 1, 9; 138, 388, 391; vom 16. Februar 1992 - VI ZR \n\n29/92 - VersR 1993, 585, 586; vom 16. Januar 1996 - VI ZR 109/95 - VersR \n\n1996, 382, 383). Das Berufungsgericht wird dabei auch den weiteren Vortrag \n\nder Parteien zur Bemessung des Schmerzensgeldes im Revisionsrechtszug zu \n\nberücksichtigen haben. \n\nGalke Zoll Diederichsen \n\n Pauge von Pentz \n\nVorinstanzen: \n\nLG Koblenz, Entscheidung vom 16.01.2006 - 5 O 465/02 - \n\nOLG Koblenz, Entscheidung vom 25.02.2008 - 12 U 170/06 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2008/VI_ZR__64-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-11-17/vi-zr-64-08","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 254","ref_norm":"254","n":4},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 287","ref_norm":"287","n":4},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":3},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":2},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 18","ref_norm":"18","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 564","ref_norm":"564","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 229 § 8","ref_norm":"229-8","n":1},{"jurabk":"JVEG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 840","ref_norm":"840","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2008/VI_ZR__64-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2008/VI_ZR__64-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-11-17/vi-zr-64-08","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2008/VI_ZR__64-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:07:48.286457+00:00"}}