{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VI_ZS/2008/VI_ZR__58-08","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VI. Zivilsenat","decided":"2009-11-17","aktenzeichen":"VI ZR 58/08","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 17. November 2009 Böhringer-Mangold, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BGB § 254 Ba, Bb; StVG § 7; BeamtVG § 35; RhPfLBG § 98 a) Der Fahrer eines Kraftfahrzeugs, der nicht zugleich Halter desselben ist, muss sich die einfache Betriebsgefahr des Fahrzeugs nur dann zurechnen lassen, wenn er seinerseits für Verschulden gemäß § 823 BGB oder für vermutetes Verschulden gemäß § 18 StVG haftet. b) Im Fall des gesetzlichen Forderungsübergangs kann die Obliegenheit zur Scha- densminderung in entsprechender Anwendung des § 254 Abs. 2 BGB ausnahms- weise den Zessionar treffen, wenn er den rechtlichen und tatsächlichen Einfluss auf die Schadensentwicklung in der Weise erlangt hat, dass die Zuständigkeit für die Schadensminderung weitgehend auf ihn verlagert ist und die Eigenverantwor- tung des Geschädigten entsprechend gemindert erscheint. c) Der Unfallausgleich nach § 35 BeamtVG bezweckt nicht den Ausgleich möglicher Erwerbsschäden, sondern dient der Deckung vermehrter Bedürfnisse.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVI ZR 58/08 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja\n\nVerkündet am: \n17. November 2009 \nBöhringer-Mangold, \nJustizamtsinspektorin \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nBGB § 254 Ba, Bb; StVG § 7; BeamtVG § 35; RhPfLBG § 98 \n\na) Der Fahrer eines Kraftfahrzeugs, der nicht zugleich Halter desselben ist, muss \nsich die einfache Betriebsgefahr des Fahrzeugs nur dann zurechnen lassen, wenn \ner seinerseits für Verschulden gemäß § 823 BGB oder für vermutetes Verschulden \ngemäß § 18 StVG haftet. \n\nb) Im Fall des gesetzlichen Forderungsübergangs kann die Obliegenheit zur Scha-\ndensminderung in entsprechender Anwendung des § 254 Abs. 2 BGB ausnahms-\nweise den Zessionar treffen, wenn er den rechtlichen und tatsächlichen Einfluss \nauf die Schadensentwicklung in der Weise erlangt hat, dass die Zuständigkeit für \ndie Schadensminderung weitgehend auf ihn verlagert ist und die Eigenverantwor-\ntung des Geschädigten entsprechend gemindert erscheint. \n\nc) Der Unfallausgleich nach § 35 BeamtVG bezweckt nicht den Ausgleich möglicher \n\nErwerbsschäden, sondern dient der Deckung vermehrter Bedürfnisse. \n\nBGH, Urteil vom 17. November 2009 - VI ZR 58/08 - OLG Koblenz \nLG Koblenz \n\nDer VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 17. November 2009 durch den Vorsitzenden Richter Galke, den Richter \n\nZoll, die Richterin Diederichsen, den Richter Pauge und die Richterin von Pentz \n\nfür Recht erkannt: \n\n I. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des \n\n12. Zivilsenats \n\ndes Oberlandesgerichts Koblenz \n\nvom \n\n25. Februar 2008 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, \n\nals zum Nachteil des Klägers erkannt worden ist. Das Urteil \n\nwird zur Klarstellung wie folgt neu gefasst: \n\nAuf die Berufungen der Beklagten wird das Urteil der 5. Zivil-\n\nkammer des Landgerichts Koblenz vom 16. Januar 2006 - 5 O \n\n245/02 - im Kostenpunkt aufgehoben und in Ziffer 1 wie folgt \n\nabgeändert: \n\n1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an \n\nden Kläger 45.958,16 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Pro-\n\nzentpunkten über dem Basiszinssatz aus 12.612,65 € seit \n\ndem 21. Dezember 2001, aus 32.812,76 € seit dem \n\n26. März 2002 und aus 532,75 € seit dem 16. August 2002 \n\nzu zahlen. \n\nIm Übrigen wird die Klage hinsichtlich des Zahlungsantrags \n\nabgewiesen. \n\n2. Die weitergehenden Berufungen werden zurückgewiesen. \n\n II. Die weitergehende Revision wird zurückgewiesen. \n\nIII. Von den Kosten der ersten und der zweiten Instanz tragen der \n\nKläger 28 % und die Beklagten als Gesamtschuldner 72 %. \n\nVon den Kosten der Revisionsinstanz tragen der Kläger 65 % \n\nund die Beklagten als Gesamtschuldner 35 %. \n\nVon Rechts wegen \n\n1 \n\n2 \n\nTatbestand: \n\nDas klagende Land macht gegen die Beklagten Ersatzansprüche aus \n\nübergegangenem Recht eines Polizeibeamten geltend, der bei einem Ver-\n\nkehrsunfall erheblich verletzt wurde. \n\nDer Beamte S., der im Rahmen der Veranstaltung \"Rhein in Flammen\" \n\nals Motorradstreife eingesetzt war, befuhr am 16. September 2000 gegen \n\n22.30 Uhr mit seinem Dienstkraftrad die Bundesstraße 9 außerhalb der Ort-\n\nschaft St. Goar in Richtung Koblenz. Auf einem von ihm aus gesehen neben \n\nder rechten Fahrbahn befindlichen Seitenstreifen waren verschiedene Reise-\n\nbusse geparkt. Als der Beamte an diesen vorbeifuhr, betraten die Beklagten \n\nzwischen zwei hintereinander geparkten Bussen die Fahrbahn, um die Straße \n\nzu überqueren. Der Beamte wich nach links aus, kam zu Fall und verletzte sich. \n\nDie nach dem Unfall entnommenen Blutproben ergaben bei der Beklagten zu 1 \n\neine Blutalkoholkonzentration von 1,16 ‰, bei der Beklagten zu 2 eine solche \n\nvon 1,3 ‰. Der Beamte war bis zum 31. Dezember 2001 außer Dienst. Seit \n\n4. Januar 2002 ist er im Innendienst eingesetzt. Der Kläger zahlte bis Ende \n\n2001 fortlaufend Dienstbezüge in Höhe von insgesamt 49.727 €, Heilbehand-\n\nlungs- einschließlich Fahrtkosten in Höhe von 9.142,84 € und einen Unfallaus-\n\ngleich gemäß § 35 BeamtVG in Höhe von 5.163,98 €. \n\n3 \n\nDer Kläger begehrt Ersatz dieser Zahlungen und die Feststellung der Er-\n\nsatzpflicht hinsichtlich sämtlicher weiterer Schäden. Das Landgericht hat der \n\nKlage in vollem Umfang stattgegeben. Auf die Berufungen der Beklagten hat \n\ndas Berufungsgericht das erstinstanzliche Urteil teilweise abgeändert, die Be-\n\nklagten zum Ersatz eines Erwerbsschadens in Höhe von 29.056,80 € und von \n\nHeilbehandlungskosten in Höhe von 7.284,66 € verurteilt sowie die Verpflich-\n\ntung der Beklagten festgestellt, dem Kläger unter Berücksichtigung eines Mit-\n\nhaftungsanteils des Geschädigten von 20 % alle zukünftigen materiellen Schä-\n\nden des Beamten aus dem Unfallereignis zu ersetzen, soweit diese auf den \n\nKläger übergehen. Die weitergehende Klage hat es abgewiesen. Mit der vom \n\nBerufungsgericht zugelassenen Revision begehrt der Kläger die Wiederherstel-\n\nlung des landgerichtlichen Urteils. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nI. \n\n4 \n\nDas Berufungsgericht hat ausgeführt, dem Kläger stünden gegen die Be-\n\nklagten aus gemäß § 98 Satz 1 LBG Rheinland-Pfalz (nachfolgend: LBG RP) \n\nübergegangenem Recht des Beamten Ansprüche auf Ersatz von Verdienstaus-\n\nfall und Heilbehandlungskosten gemäß § 823 Abs. 1 BGB zu. Allerdings hafte-\n\nten die Beklagten nur in Höhe einer Quote von 80 %. 20 % seines Schadens \n\nmüsse der Beamte selbst tragen. Er habe den Unfall zwar nicht schuldhaft her-\n\nbeigeführt. Dieser sei für ihn aber auch kein unabwendbares Ereignis im Sinne \n\ndes § 7 Abs. 2 StVG a.F. gewesen, weshalb im Rahmen der Abwägung der \n\nbeiderseitigen Verursachungs- und Verschuldensanteile die Betriebsgefahr des \n\nvom ihm geführten Dienstkraftrads zu seinen Lasten zu berücksichtigen sei. \n\n5 \n\nDem Kläger stehe kein Anspruch auf Erstattung der Dienstbezüge des \n\nBeamten für die Monate September bis Dezember 2001 zu. Zwar habe der Be-\n\namte bis Ende des Jahres 2001 einen Erwerbsschaden erlitten. Der Kläger ha-\n\nbe aber eine eigene Schadensminderungspflicht dadurch verletzt, dass er die \n\nEntscheidung, den Beamten im Innendienst zu beschäftigen, schuldhaft hin-\n\nausgezögert habe. Er habe ihn spätestens ab September 2001 im Innendienst \n\neinsetzen müssen. \n\n6 \n\nDer Kläger könne auch nicht Ersatz der Unfallausgleichszahlungen ver-\n\nlangen, da diese Leistungen die vermehrten Bedürfnisse des Verletzten aus-\n\ngleichen sollten, der Beamte aber keinen unfallbedingten Mehrbedarf gehabt \n\nhabe. Es fehle daher an der für einen Anspruchsübergang erforderlichen Kon-\n\ngruenz zwischen der tatsächlichen Einbuße des geschädigten Beamten und \n\ndem Zweck der Leistung des klagenden Landes. \n\nII. \n\n7 \n\nDie Revision ist zulässig. Sie ist insbesondere uneingeschränkt statthaft \n\n(§ 543 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Das Berufungsgericht hat die Revision unbeschränkt \n\nzugelassen. Dies ergibt sich aus dem Tenor des angefochtenen Urteils. Aus \n\nden Entscheidungsgründen lässt sich eine Beschränkung der Revision nicht mit \n\nder gebotenen Eindeutigkeit (dazu: BGH, Urteil vom 12. November 2004 - V ZR \n\n42/04 - NJW 2005, 894, 895; Beschluss vom 14. Mai 2008 - XII ZB 78/07 - NJW \n\n2008, 2351, 2352) entnehmen. \n\nIII. \n\n8 \n\n9 \n\nDie Revision hat in der Sache zum Teil Erfolg. Das angefochtene Urteil \n\nhält einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht in vollem Umfang stand. \n\n1. Nicht zu beanstanden und von der Revision als ihr günstig nicht ange-\n\ngriffen ist allerdings der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, wonach dem \n\ngeschädigten Beamten gegen die Beklagten gemäß §§ 823 Abs. 1, 840 Abs. 1 \n\nBGB Ansprüche auf Ersatz des diesem infolge des Unfalls entstandenen Er-\n\nwerbsschadens und der Heilbehandlungskosten zustehen und wonach diese \n\nAnsprüche gemäß dem - wörtlich mit § 87a Satz 1 BBG in der bis 11. Februar \n\n2009 geltenden Fassung übereinstimmenden - § 98 Satz 1 LBG RP auf den \n\nKläger übergegangen sind, soweit er als Dienstherr während der unfallbeding-\n\nten Aufhebung der Dienstfähigkeit und infolge der Unfallverletzungen Leistun-\n\ngen zu erbringen hatte. Das Berufungsgericht ist auch zu Recht davon ausge-\n\ngangen, dass Ansprüche des verletzten Beamten nur in dem Umfang auf den \n\nKläger übergegangen sind, in dem die Beklagten dem Beamten zum Ersatz \n\nverpflichtet sind und die Ansprüche nicht - etwa infolge einer Mitverursachung \n\nbei der Schadensentstehung gemäß § 254 Abs. 1 BGB - gemindert sind. \n\n10 \n\n2. Die Revision wendet sich aber mit Erfolg gegen die Annahme des Be-\n\nrufungsgerichts, die Ersatzansprüche des Beamten seien um 20 % gemindert, \n\nweil ihm die Betriebsgefahr des von ihm geführten Motorrads gemäß § 254 \n\nAbs. 1 BGB zuzurechen sei. \n\n11 \n\na) Zwar ist die Bewertung der verschiedenen Verursachungs- und Ver-\n\nschuldensanteile im Rahmen des § 254 BGB grundsätzlich Aufgabe des Tat-\n\nrichters. Sie ist revisionsrechtlich nur daraufhin überprüfbar, ob der Tatrichter \n\nalle Umstände vollständig und richtig gewürdigt und der Abwägung rechtlich \n\nzulässige Erwägungen zugrunde gelegt hat (vgl. Senatsurteil vom 13. Dezem-\n\nber 2005 - VI ZR 68/04 - VersR 2006, 369, 371 m.w.N.). \n\n12 \n\nb) Die Revision beanstandet aber mit Erfolg, dass das Berufungsgericht \n\nder Entscheidung über eine Haftungsverteilung rechtlich unzutreffende Erwä-\n\ngungen zugrunde gelegt hat. Es ist rechtsfehlerhaft davon ausgegangen, dass \n\nsich auch der Fahrer eines Kraftfahrzeugs, der nicht zugleich Halter desselben \n\nist, gemäß § 7 Abs. 2 StVG a.F. die einfache Betriebsgefahr des Fahrzeugs \n\nzurechnen lassen müsse. Nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Be-\n\nrufungsgerichts war der Kläger lediglich Fahrer, nicht hingegen Halter des Mo-\n\ntorrads. Er war mit seinem Dienstkraftrad unterwegs, als er den Unfall erlitt. Hal-\n\nter eines Dienstkraftrads ist aber, worauf die Revision zutreffend hinweist und \n\nwas die Revisionserwiderung nicht in Abrede stellt, der Dienstherr. Die Auffas-\n\nsung, der nicht haltende Fahrer eines Kraftfahrzeugs müsse sich die einfache \n\nBetriebsgefahr gemäß § 7 Abs. 2 StVG a.F. zurechnen lassen, widerspricht der \n\ngefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, von der abzuweichen \n\nkein Anlass besteht (vgl. BGH, Urteil vom 20. Dezember 1962 - III ZR 1/62 - \n\nVersR 1963, 380, 382; vgl. auch Senatsurteil BGHZ 173, 182, 188; Staudin-\n\nger/Schiemann (2005), § 254 BGB Rn. 11 f. m.w.N.). Eine entsprechende Zu-\n\nrechnung kommt nur in Betracht, wenn der Fahrer seinerseits für Verschulden \n\ngemäß § 823 BGB oder für vermutetes Verschulden gemäß § 18 StVG haftet \n\n(vgl. BGH, Urteil vom 20. Dezember 1962 - III ZR 1/62 - aaO; Senatsurteil \n\nBGHZ 173, 182, 188). Denn die Anwendung des § 254 Abs. 1 BGB setzt einen \n\nhaftungsbegründenden Tatbestand auf der Seite des Geschädigten voraus (vgl. \n\nBGH, Urteil vom 20. Dezember 1962 - III ZR 1/62 - aaO; Staudinger/ \n\nSchiemann, aaO). \n\n13 \n\nEine Haftung des geschädigten Beamten für Verschulden oder vermute-\n\ntes Verschulden scheidet im Streitfall aber aus. Das Berufungsgericht hat \n\nrechtsfehlerfrei angenommen, dass den Kläger an der Schadensentstehung \n\nkein Verschulden trifft. Nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Beru-\n\nfungsgerichts fuhr der Beamte außerorts auf gerader Strecke mit einer Ge-\n\nschwindigkeit von lediglich ca. 30 km/h auf der Mitte seiner Fahrspur an den \n\nrechts neben der Fahrbahn geparkten Bussen vorbei. Bei dieser Sachlage ist \n\nes revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht in tat-\n\nrichterlicher Würdigung des konkreten Unfallgeschehens unter Berücksichti-\n\ngung der örtlichen Gegebenheiten angenommen hat, der Beamte habe durch \n\nvorsichtige Fahrweise und Einhalten eines entsprechenden Sicherheitsabstan-\n\ndes der dort stattfindenden Veranstaltung und der Parkweise der Busse ausrei-\n\nchend Rechnung getragen. Zu einer noch vorsichtigeren Fahrweise war der \n\nBeamte auch nicht aufgrund des von den Beklagen mit der Gegenrüge geltend \n\ngemachten Umstands gehalten, dass er ausweislich seiner Aussage im staats-\n\nanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren vor dem Unfall Fußgänger aus seiner \n\nSicht rechts neben den Bussen wahrgenommen hatte. Aufgrund dieses Um-\n\nstands musste der Beamte nicht damit rechnen, dass sich die in einigem Ab-\n\nstand zur Fahrbahn aufhaltenden Fußgänger von den Bussen entfernen und \n\nunvermittelt versuchen würden, die Fahrbahn zu überqueren mit der Folge, \n\ndass er eine Kollision trotz seiner vorsichtigen Fahrweise und trotz der Einhal-\n\ntung eines Sicherheitsabstands nicht würde verhindern können. \n\n14 \n\nc) Der Kläger muss eine Kürzung der geltend gemachten Ersatzansprü-\n\nche um einen auf die Betriebsgefahr entfallenden Anteil auch nicht deshalb hin-\n\nnehmen, weil er als Halter des Dienstkraftrads grundsätzlich für die Betriebsge-\n\nfahr desselben gemäß § 7 Abs. 1 StVG a.F. einzustehen hat. Der Kläger macht \n\nkeine Ansprüche aus eigenem Recht, sondern solche aus übergegangenem \n\nRecht des geschädigten Beamten geltend. Diese Ansprüche sind aber, wie un-\n\nter b) ausgeführt, nicht um einen auf die Betriebsgefahr entfallenden Anteil ge-\n\nmindert. Hieran ändert auch der Anspruchsübergang auf den Kläger nichts. \n\nDenn anspruchsmindernd im Sinne des § 254 Abs. 1 BGB wirken sich grund-\n\nsätzlich nur solche bei der Schadensentstehung mitwirkenden Umstände aus, \n\nfür die der Geschädigte, d.h. hier der Beamte, einzustehen hat (vgl. Senat, Ur-\n\nteile vom 4. Mai 1962 - VI ZR 136/61 - NJW 1962, 1394; vom 16. Dezember \n\n1980 - VI ZR 92/79 - VersR 1981, 347, 348). Auf in der Person des Zessionars \n\ngegebene Umstände kommt es dagegen jedenfalls dann nicht an, wenn der \n\nZessionar, wie im Streitfall, kein Verschulden bei der Schadensentstehung zu \n\nvertreten hat (vgl. Senat, Urteil vom 4. Mai 1962 - VI ZR 136/61 - aaO). \n\n15 \n\n3. Ohne Erfolg wendet sich die Revision aber gegen die Annahme des \n\nBerufungsgerichts, dem Kläger stehe kein Anspruch auf Ersatz des dem ge-\n\nschädigten Beamten in der Zeit vom 1. September 2001 bis 31. Dezember 2001 \n\nentstandenen Verdienstausfalls zu, weil er die Entscheidung, den Beamten im \n\nInnendienst zu beschäftigen, in vorwerfbarer Weise hinausgezögert und da-\n\ndurch seine Obliegenheit zur Geringhaltung des Schadens verletzt habe. \n\n16 \n\na) Allerdings obliegt die Schadensminderung gemäß § 254 Abs. 2 Satz 1 \n\nBGB grundsätzlich nur dem Geschädigten selbst und - auch im Falle eines ge-\n\nsetzlichen Forderungsübergangs - nicht dem Zessionar (Senat, Urteil vom \n\n16. Dezember 1980 - VI ZR 92/79 - VersR 1981, 347, 348). Das Berufungsge-\n\nricht ist aber zu Recht davon ausgegangen, dass die Obliegenheit zur Scha-\n\ndensminderung in entsprechender Anwendung des § 254 Abs. 2 BGB aus-\n\nnahmsweise den Zessionar treffen kann, wenn er den rechtlichen und tatsächli-\n\nchen Einfluss auf die Schadensentwicklung in der Weise erlangt hat, dass die \n\nZuständigkeit für die Schadensminderung weitgehend auf ihn verlagert ist und \n\ndie Eigenverantwortung des Geschädigten entsprechend gemindert erscheint \n\n(vgl. Senatsurteile vom 16. Dezember 1980 - VI ZR 92/79 - aaO; vom \n\n24. Februar 1983 - VI ZR 59/81 - VersR 1983, 488, 489). § 254 BGB ist eine \n\nkonkrete gesetzliche Ausprägung des in § 242 BGB enthaltenen allgemeinen \n\nGrundsatzes von Treu und Glauben (vgl. Senatsurteile BGHZ 56, 163, 169; 76, \n\n216 f.; 143, 189, 194). Er verbietet es als widersprüchliches Verhalten, Scha-\n\ndensersatz auch insoweit zu fordern, als eine zusätzliche, für den Erfolgseintritt \n\nwesentliche Schadensursache aus dem eigenen Verantwortungsbereich her-\n\nvorgegangen ist (vgl. BGH, Urteil vom 14. Mai 1998 - I ZR 95/96 - VersR 1998, \n\n1443, 1445). In einen solchen Selbstwiderspruch kann aber nicht nur der Ge-\n\nschädigte, sondern unter den zuvor genannten Voraussetzungen auch der Zes-\n\nsionar geraten, wenn er Ersatz eines Schadens begehrt, der darauf beruht, \n\ndass er eine mögliche, in seine Zuständigkeit fallende und zumutbare Maß-\n\nnahme zur Schadensminderung versäumt hat (Senatsurteil vom 16. Dezember \n\n1980 - VI ZR 92/79 - VersR 1981, 347, 349). \n\n17 \n\nb) Es ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, dass das Berufungsge-\n\nricht die Voraussetzungen für eine entsprechende Anwendung des § 254 Abs. 2 \n\nBGB im Streitfall als gegeben erachtet hat. \n\n18 \n\nNach den von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Beru-\n\nfungsgerichts war die Zuständigkeit für die Minderung jedenfalls des Erwerbs-\n\nschadens weitgehend auf den Kläger verlagert. Das Berufungsgericht hat - von \n\nder Revision unbeanstandet - festgestellt, dass der geschädigte Beamte infolge \n\nder beim Unfall davon getragenen Verletzungen mangels Außendiensttauglich-\n\nkeit zwar den besonderen gesundheitlichen Anforderungen für den Polizeidienst \n\nnicht genügte, aber jedenfalls vom 1. September 2001 an uneingeschränkt in-\n\nnendienstfähig war. Die Entscheidung über die Weiterverwendung des Beam-\n\nten im Innendienst fiel aber allein in die Zuständigkeit des Klägers. Ohne die \n\nZuweisung eines Innendienstpostens war es dem Geschädigten nicht möglich, \n\nseiner Obliegenheit zu genügen, die ihm verbliebene Arbeitskraft einzusetzen. \n\n19 \n\nDie Polizeidienstfähigkeit weist die Besonderheit auf, dass sie sich an \n\nden besonderen gesundheitlichen Anforderungen für sämtliche Ämter der Lauf-\n\nbahn \"Polizeidienst\" orientiert und voraussetzt, dass der Polizeibeamte zu jeder \n\nZeit, an jedem Ort und in jeder seinem statusrechtlichen Amt entsprechenden \n\nStellung einsetzbar ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. März 2005 - 2 C 4/04 - DÖV \n\n2005, 784). Der Beamte ist grundsätzlich schon dann polizeidienstunfähig, \n\nwenn er gesundheitsbedingt nicht im Außendienst eingesetzt werden kann (vgl. \n\nebenda). Allerdings geht bereits das Gesetz davon aus, dass der Dienstherr im \n\nBlick zu behalten hat, ob er den besonderen gesundheitlichen Anforderungen \n\nfür den Polizeidienst nicht genügende Beamte in Funktionen - z.B. auf (Innen-) \n\nDienstposten - im Polizeidienst einsetzen kann, die die uneingeschränkte Poli-\n\nzeidiensttauglichkeit auf Dauer nicht mehr erfordern (vgl. § 210 Abs. 1 letzter \n\nHbs. LBG RP in der seit 1. August 1998 geltenden Fassung; § 101 BRRG in der \n\nbis 31. März 2009 geltenden Fassung; BVerfG, NVwZ 2009, 389; BVerwG, Ur-\n\nteil vom 3. März 2005 - 2 C 4/04 - aaO). \n\n20 \n\nDem Kläger war es auch möglich und zumutbar, die Entstehung eines \n\nErwerbsschadens des geschädigten Beamten vom 1. September 2001 an zu \n\nverhindern. Denn nach den von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen \n\ndes Berufungsgerichts verfügte der Kläger über die Möglichkeit, den geschädig-\n\nten Beamten bereits ab 1. September 2001 in den Innendienst umzusetzen. \n\nWie das Berufungsgericht weiter festgestellt hat, hätte der Kläger von dieser \n\nMöglichkeit auch Gebrauch gemacht, hätte er nicht die Innendienstfähigkeit des \n\nBeamten verkannt. \n\n21 \n\nDie Revision wendet sich auch ohne Erfolg gegen die Annahme des Be-\n\nrufungsgerichts, der Kläger habe die Entscheidung über die Weiterverwendung \n\ndes Beamten in vorwerfbarer Weise verzögert. Nach den von der Revision nicht \n\nangegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts stand der Kläger mit dem \n\ngeschädigten Beamten nach dem Unfall in ständigem Kontakt. Dieser über-\n\nsandte dem Kläger u.a. zeitnah das Schreiben der M. Klinik vom 26. April \n\n2001, aus dem sich die Innendiensttauglichkeit des Beamten zweifelsfrei ergab. \n\nDie Revision macht in diesem Zusammenhang ohne Erfolg geltend, auf diese \n\nEinschätzung komme es nicht an, weil über den Einsatz in einem anderen Amt \n\ngemäß § 210 Abs. 2 LBG RP a.F., § 56 Abs. 3 LBG RP nur auf der Grundlage \n\neiner amtsärztlichen Beurteilung habe entschieden werden dürfen. Die genann-\n\nten Vorschriften regeln die Übertragung eines anderen Amtes im abstrakt-\n\nfunktionellen Sinn (BVerwGE 122, 53, 55; Urteil vom 3. März 2005 - 2 C 4/04 - \n\naaO). Dies steht vorliegend jedoch nicht in Rede. Im Streitfall geht es allein \n\ndarum, ob der Geschädigte gemäß § 210 Abs. 1 letzter Hbs. LBG RP in der seit \n\n1. August 1998 geltenden Fassung auf einem Dienstposten verwendet werden \n\nkonnte, auf dem die besondere gesundheitliche Belastbarkeit entbehrlich ist \n\n(vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 3. März 2005 - 2 C 4/04 - aaO). \n\n22 \n\nBei dieser Sachlage ist es nicht von entscheidender Bedeutung, ob dem \n\nKläger auch der Abschlussbericht der M. Klinik vom 8. August 2001 zeitnah \n\nzugegangen ist. Denn dieser enthielt in Bezug auf die Innendiensttauglichkeit \n\ndes geschädigten Beamten keine Informationen, die der Kläger nicht bereits \n\nzuvor erlangt hatte. Er bestätigte insoweit lediglich das Schreiben der M. - \n\nKlinik vom 26. April 2001 und wies noch einmal auf die Innendienstfähigkeit hin, \n\nvon der der Kläger zu diesem Zeitpunkt bereits Kenntnis haben musste. \n\n23 \n\n4. Das Berufungsgericht hat auch zu Recht angenommen, dass dem Klä-\n\nger kein Anspruch auf Erstattung der von ihm gemäß §§ 35 BeamtVG, 94 LBG \n\nRP erbrachten Unfallausgleichszahlungen zusteht. Es fehlt an der für einen An-\n\nspruchsübergang erforderlichen sachlichen Kongruenz dieser Leistungen mit \n\nSchadensersatzansprüchen des Geschädigten. \n\n24 \n\na) Gemäß § 98 Satz 1 LBG RP, der wörtlich mit § 87a Satz 1 BBG in der \n\nbis 11. Februar 2009 geltenden Fassung übereinstimmt, gehen Schadenser-\n\nsatzansprüche eines Beamten, die diesem wegen einer Körperverletzung ge-\n\ngen einen Dritten zustehen, nur insoweit auf den Dienstherrn über, als dieser \n\nihm infolge der Körperverletzung zur Gewährung von Leistungen verpflichtet ist. \n\nDer Anspruchsübergang ist damit davon abhängig, dass sich die Ersatzpflicht \n\ndes Schädigers und die Leistungsverpflichtung des Dienstherrn ihrer Bestim-\n\nmung nach decken. Hiervon ist dann auszugehen, wenn die Leistung des \n\nDienstherrn und der vom Schädiger zu leistende Schadensersatz dem Aus-\n\ngleich derselben Einbuße des Geschädigten dienen (vgl. Senat, Urteile vom \n\n18. Januar 1977 - VI ZR 250/74 - VersR 1977, 427; vom 15. März 1983 - VI ZR \n\n156/80 - VersR 1983, 686, 687; vgl. zu § 81a BVG: BGHZ 151, 210, 214, 217; \n\nSenatsurteil vom 12. April 2005 - VI ZR 50/04 - VersR 2005, 1004). \n\n25 \n\nb) Diese Voraussetzung ist im Streitfall nicht erfüllt. Nach der gefestigten \n\nRechtsprechung des erkennenden Senats und des Bundesverwaltungsgerichts \n\nbezweckt der pauschal gewährte Unfallausgleich nicht den Ausgleich möglicher \n\nErwerbsschäden, sondern dient der Deckung vermehrter Bedürfnisse. Er stellt \n\nsich als pauschalierter Ersatz echter Mehraufwendungen dar, die durch die we-\n\nsentliche Minderung der Erwerbsfähigkeit des unfallgeschädigten Beamten er-\n\nfahrungsgemäß eintreten (vgl. Senatsurteile vom 23. Februar 1965 - VI ZR \n\n30/64 - VersR 1965, 563, 564 unter ausdrücklicher Aufgabe seiner früheren \n\nRechtsprechung; vom 13. Januar 1970 - VI ZR 124/68 - VersR 1970, 1034; vom \n\n19. Mai 1981 - VI ZR 108/79 - VersR 1982, 238; ebenso KG Urteil vom \n\n21. November 1991 - 12 U 5939/90 - NVZ 1992, 236, 237; BVerwGE 15, 51, \n\n53; 25, 46, 49; so auch Wussow/Dressler, Unfallhaftpflichtrecht, 15. Aufl., Kapi-\n\ntel 31 Rn. 3, Kapitel 82 Rn. 19; Küppersbusch, Ersatzansprüche bei Personen-\n\nschäden, 9. Aufl., Rn. 734 Fn. 52; Greger, Haftungsrecht im Straßenverkehr, \n\n4. Aufl., § 34 Rn. 30; Geigel/Plagemann, Der Haftpflichtprozess, 25. Aufl., Kapi-\n\ntel 30 Rn. 162; Battis, Bundesbeamtengesetz, 3. Aufl., § 87a Rn. 8; a.A. Küm-\n\nmel, Kommentar zum Beamtenversorgungsgesetz, Stand August 2008, § 35 \n\nRn. 10). Soweit § 35 BeamtVG auf eine Minderung der Erwerbsfähigkeit ab-\n\nstellt, handelt es sich nur um die Voraussetzung, an die das Gesetz die Gewäh-\n\nrung des Unfallausgleichs und seine Bemessung anknüpft, nicht hingegen um \n\neine Zweckbestimmung der Versorgungsleistung (vgl. Senatsurteile vom \n\n23. Februar 1965 - VI ZR 30/64 - aaO). An dieser Rechtsprechung hält der Se-\n\nnat fest. \n\n26 \n\nIm Streitfall ist eine verletzungsbedingte Vermehrung der Bedürfnisse \n\ndes geschädigten Beamten nach den von der Revision nicht angegriffenen \n\nFeststellungen des Berufungsgerichts aber nicht eingetreten, so dass in seiner \n\nPerson auch kein entsprechender Schadensersatzanspruch entstanden ist, der \n\nauf den Kläger hätte übergehen können. \n\nIV. \n\n27 \n\nDer erkennende Senat kann gemäß § 563 Abs. 3 ZPO selbst abschlie-\n\nßend entscheiden, weil weitere Feststellungen nicht erforderlich sind. Dem Klä-\n\nger steht ein Anspruch auf Ersatz des dem geschädigten Beamten entstande-\n\nnen und vom Kläger durch Fortzahlung der Dienstbezüge ausgeglichenen Er-\n\nwerbsschadens in Höhe von insgesamt 36.815,32 € (10.991,86 € für das Jahr \n\n2000 und 25.823,43 € für die Zeit vom 1. Januar bis 31. August 2001) sowie der \n\nHeilbehandlungskosten in Höhe von 9.142,84 € zu. Sein Feststellungsantrag ist \n\nin vollem Umfang begründet. \n\n28 \n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO. \n\nGalke Zoll Diederichsen \n\n Pauge von Pentz \n\nVorinstanzen: \n\nLG Koblenz, Entscheidung vom 16.01.2006 - 5 O 245/02 - \n\nOLG Koblenz, Entscheidung vom 25.02.2008 - 12 U 169/06 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2008/VI_ZR__58-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-11-17/vi-zr-58-08","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 254","ref_norm":"254","n":11},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":4},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":4},{"jurabk":"BeamtVG","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":4},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 18","ref_norm":"18","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 840","ref_norm":"840","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2008/VI_ZR__58-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2008/VI_ZR__58-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-11-17/vi-zr-58-08","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2008/VI_ZR__58-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:07:53.117420+00:00"}}