{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VI_ZS/2008/VI_ZR__56-08","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VI. Zivilsenat","decided":"2009-05-19","aktenzeichen":"VI ZR 56/08","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 19. Mai 2009 Böhringer-Mangold, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle SGB VII §§ 108, 135, 2 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Hat der Unfallversicherungsträger die Versicherung des Unfalls nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII angenommen und ist die Entscheidung gegenüber den Beteiligten unanfechtbar geworden, ist der Zivilrichter nach § 108 SGB VII daran gebunden. Der Haftungsfall darf keinem weiteren Unternehmer nach § 2 Abs. 2 Satz 1 SGB VII zugeordnet werden.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVI ZR 56/08 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nja \n\nja \n\nja\n\nVerkündet am: \n19. Mai 2009 \nBöhringer-Mangold, \nJustizamtsinspektorin \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nSGB VII §§ 108, 135, 2 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 \n\nHat der Unfallversicherungsträger die Versicherung des Unfalls nach § 2 Abs. 1 \n\nNr. 1 SGB VII angenommen und ist die Entscheidung gegenüber den Beteiligten \n\nunanfechtbar geworden, ist der Zivilrichter nach § 108 SGB VII daran gebunden. \n\nDer Haftungsfall darf keinem weiteren Unternehmer nach § 2 Abs. 2 Satz 1 SGB \n\nVII zugeordnet werden. \n\nBGH, Urteil vom 19. Mai 2009 - VI ZR 56/08 - OLG Koblenz \n LG Koblenz \n\nDer VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 19. Mai 2009 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller, den Richter Zoll, die \n\nRichterin Diederichsen, den Richter Pauge und die Richterin von Pentz \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Teil- und Grundurteil des \n\n8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 8. Februar \n\n2008 aufgehoben. \n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch \n\nüber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-\n\nricht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\n2 \n\nDie Klägerin verlangt Ersatz ihres materiellen und immateriellen Scha-\n\ndens infolge eines Unfalls in einem Kindergarten, dessen Träger die beklagte \n\nKirchengemeinde ist. \n\nDie Klägerin, eine gelernte Zahntechnikerin, begann im September 2003 \n\nwegen eines Asthmaleidens eine von der Berufsgenossenschaft der Feinme-\n\nchanik und Elektrotechnik (künftig: BGFE) finanzierte Umschulung zur Erziehe-\n\nrin. Im April 2004 absolvierte sie im Rahmen der Ausbildung ein Praktikum im \n\nKindergarten der Beklagten. Als auf dem Spielplatz des Kindergartens eine \n\n1993 errichtete Markisenkonstruktion zusammenbrach, deren tragende Holz-\n\npfosten in Bodennähe verfault waren, wurde die Klägerin durch herabfallende \n\nTeile verletzt. Dem Rechtsanwalt der Klägerin teilte die BGFE am 31. März \n\n2005 mit: \"Sachstandsmitteilung/Zuständigkeit … nach aktuellem Stand sind wir \n\nnach § 2 Abs. 1 Nr. 15 c SGB VII der zuständige Kostenträger, da die Verletzte \n\n… zum Unfallzeitpunkt ein Praktikum im Rahmen einer Umschulung gemäß § 3 \n\nBerufskrankheitenverordnung … absolvierte\". \n\n3 \n\nDer Klage auf Schmerzensgeld von mindestens 10.000 €, Schadenser-\n\nsatz von 6.571,18 € und Feststellung der Ersatzpflicht für künftige Schäden hat \n\ndas Landgericht im Wesentlichen stattgegeben. Dagegen haben die Beklagte \n\nBerufung und die Klägerin Anschlussberufung eingelegt. Die Berufung der Be-\n\nklagten hat das Berufungsgericht mit einem Teil- und Grundurteil zurückgewie-\n\nsen. Mit der vom erkennenden Senat zugelassenen Revision verfolgt die Be-\n\nklagte das Ziel der Klageabweisung weiter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nI. \n\n4 \n\nDas Berufungsgericht, dessen Urteil in r+s 2009, 171 veröffentlicht ist, \n\nhat die Berufung zurückgewiesen, soweit sie sich gegen die dem Grunde nach \n\nzugesprochenen Ansprüche der Klägerin und die Feststellung der Ersatzpflicht \n\nder Beklagten für künftige materielle und immaterielle Schäden, soweit die An-\n\nsprüche nicht auf Dritte übergegangen sind, gerichtet hat. Zur Begründung hat \n\nes ausgeführt: \n\n5 \n\nDem Grunde nach seien Ansprüche aus § 836 BGB gegen die Beklagte \n\ngegeben. Die Markisenkonstruktion sei ein mit dem Grundstück verbundenes \n\nWerk. Es spreche bereits der Beweis des ersten Anscheins für dessen Fehler-\n\nhaftigkeit, da die tragenden Holzpfosten in Erdnähe verfault waren und teilweise \n\nmit den Fingern zerbröselt werden konnten. Das Umkippen der Konstruktion \n\nberuhe nicht auf einem außergewöhnlichen Geschehensablauf. Das nach § 836 \n\nBGB vermutete Verschulden habe die Beklagte nicht widerlegt. Sie habe insbe-\n\nsondere nicht substantiiert dargetan, welche Maßnahmen sie zum Schutz des \n\nHolzes gegen Witterungseinflüsse ergriffen habe. \n\n6 \n\nEine Haftungsprivilegierung der Beklagten als Unternehmerin gemäß \n\n§ 104 SGB VII scheide aus. Dabei sei der Umstand, dass die BGFE ihre \n\nEinstandspflicht unter Hinweis auf § 2 Abs. 1 Nr. 15 c SGB VII anerkannt habe, \n\nohne Bedeutung. Selbst wenn darin eine unanfechtbare Entscheidung im Sinne \n\ndes § 108 SGB VII zu sehen sei, erstrecke sich die Bindungswirkung nicht auf \n\ndie Frage, ob ein weiterer Unternehmer hafte oder ein Haftungsprivileg in An-\n\nspruch nehmen könne. Es sei anerkannt, dass ein Schadensereignis mehreren \n\nBetrieben zugerechnet werden könne. Der streitgegenständliche Unfall sei je-\n\ndoch kein Arbeitsunfall im Betrieb der Beklagten, weil die Klägerin dort weder \n\nnach § 2 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 2 SGB VII noch nach § 2 Abs. 2 Satz 1 SGB VII \n\nversichert gewesen sei. Sie sei nicht \"für den Unfallbetrieb\" der Beklagten, son-\n\ndern \"für die Schule\" tätig gewesen, weil das Praktikum der Überprüfung ihrer \n\nEignung für den von ihr eingeschlagenen Ausbildungsweg gedient habe. Die \n\nPraktikantenausbildung werde durch inhaltliche Vorgaben von der Schule ge-\n\nlenkt, deshalb sei die Klägerin nicht in die betriebliche Organisation des Unfall-\n\nbetriebs der Beklagten eingegliedert gewesen. \n\n7 \n\nDas Urteil hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. \n\nII. \n\nA. \n\n8 \n\nSoweit die Revision rügt, das Berufungsurteil umfasse nicht die von der \n\nKlägerin mit der Anschlussberufung in zweiter Instanz geltend gemachten wei-\n\nteren Ansprüche, weshalb insoweit eine Entscheidung zum Grunde dieser An-\n\nsprüche nicht gegeben sei und widersprechende Entscheidungen künftig nicht \n\nauszuschließen seien, vermag sich der erkennende Senat dieser Sichtweise \n\nnicht anzuschließen. Nach dem Wortlaut der Entscheidungsgründe des Beru-\n\nfungsurteils hat das Berufungsgericht alle zum Entscheidungszeitpunkt rechts-\n\nhängigen Ansprüche dem Grunde nach für gerechtfertigt gehalten. Das Beru-\n\nfungsgericht hat mithin über die Anträge der Berufung und der Anschlussberu-\n\nfung dem Grunde nach entschieden. Bei dem unter Einbeziehung der Urteils-\n\ngründe gebotenen Verständnis umfasst somit die Urteilsformel sowohl die mit \n\nder Berufung angegriffenen als auch die mit der Anschlussberufung gestellten \n\nAnsprüche. \n\nB. \n\n9 \n\n10 \n\nDas Urteil begegnet aber im Übrigen durchgreifenden rechtlichen Be-\n\ndenken. \n\nI. Die Revision wendet sich nicht dagegen, dass das Berufungsgericht \n\ndie Anspruchsvoraussetzungen nach §§ 836 Abs. 1, 253 Abs. 2 BGB bejaht \n\nhat. Dies ist rechtlich auch nicht zu beanstanden (vgl. OLG Celle, VersR 1985, \n\n345 mit NA-Beschluss des Senats vom 13. November 1984 - VI ZR 20/84). \n\n11 \n\nII. Jedoch hat das Berufungsgericht bei der Prüfung, ob die Beklagte \n\ngemäß § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB VII von dieser Haftung befreit ist, den Umfang \n\nder Bindungswirkung des § 108 Abs. 1 SGB VII verkannt. Zwar geht das Beru-\n\nfungsgericht im Ansatz zutreffend davon aus, dass die Zivilgerichte grundsätz-\n\nlich von Amts wegen die Bindungswirkung des § 108 SGB VII zu beachten ha-\n\nben, weil diese ihrer eigenen Sachprüfung - auch der des Revisionsgerichts - \n\nGrenzen setzt (Senat, BGHZ 158, 394, 397; Urteile vom 19. Oktober 1993 \n\n- VI ZR 158/93 - VersR 1993, 1540, 1541; 12. Juni 2007 - VI ZR 70/06 - VersR \n\n2007, 1131, 1132; vom 20. November 2007 - VI ZR 244/06 - VersR 2008, 255, \n\n256 und vom 22. April 2008 - VI ZR 202/07 - VersR 2008, 820, 821). Jedoch hat \n\nes fälschlicherweise angenommen, dass es auf die Bindung an die versiche-\n\nrungsrechtliche Zuordnung des Schadensfalls unter Hinweis auf § 2 Abs. 1 \n\nNr. 15 c SGB VII an die BGFE im zivilrechtlichen Haftungsprozess nicht an-\n\nkomme, weil der Zivilrichter unter einem anderen rechtlichen Gesichtspunkt ei-\n\nnen Unfall als versicherten Arbeitsunfall einem weiteren Unternehmer zurech-\n\nnen dürfe. \n\n12 \n\n1. Diese Sichtweise des Berufungsgerichts beruht auf der früheren, in-\n\nzwischen aufgegebenen Rechtsprechung des Senats, wonach die Zivilgerichte \n\ndurch § 108 SGB VII nicht grundsätzlich gehindert waren, einen Arbeitsunfall \n\neinem weiteren Unternehmer zuzurechnen mit der Folge, dass auch diesem \n\nUnternehmer eine Haftungsprivilegierung zugute kommen konnte (grundlegend \n\nBGHZ 24, 247, 248 ff. und Urteil vom 11. Juli 1972 - VI ZR 21/71 - VersR 1972, \n\n945, 946; daran anknüpfend BGHZ 129, 195, 198 f. und Urteile vom 1. Juli \n\n1975 - VI ZR 87/74 - VersR 1975, 1002; vom 7. Juni 1977 - VI ZR 99/76 - \n\nVersR 1977, 959; vom 6. Dezember 1977 - VI ZR 79/76 - VersR 1978, 150, \n\n151; vom 29. Januar 1980 - VI ZR 125/79 - VersR 1980, 578; vom 22. Juni \n\n1982 - VI ZR 240/79 - VersR 1983, 31, 32; vom 3. Mai 1983 - VI ZR 68/81 - \n\nVersR 1983, 728; vom 3. April 1984 - VI ZR 288/82 - VersR 1984, 652 f.; vom \n\n15. Mai 1990 - VI ZR 266/89 - VersR 1990, 995, 996; vom 26. Juni 1990 - VI ZR \n\n233/89 - VersR 1990, 1161, 1162). Insofern vertritt der erkennende Senat im \n\nHinblick auf die geänderte Rechtslage diese Rechtsauffassung nicht mehr (Se-\n\nnatsurteil vom 22. April 2008 - VI ZR 202/07 - VersR 2008, 820, 821 m.w.N.). \n\nDie Zivilgerichte sind nunmehr durch § 108 SGB VII hinsichtlich der Frage, ob \n\nein Versicherungsfall vorliegt, in welchem Umfang Leistungen zu erbringen sind \n\nund ob der Unfallversicherungsträger zuständig ist, an unanfechtbare Entschei-\n\ndungen der Sozialbehörden und Sozialgerichte gebunden. Das gilt unabhängig \n\ndavon, ob sie diese Entscheidungen für richtig halten (Senat, Urteil vom \n\n22. April 2008 - VI ZR 202/07 - aaO m.w.N.). \n\n13 \n\na) Für die Frage, ob Unfälle unter den sozialrechtlichen Versicherungs-\n\nschutz nach den §§ 2, 3, 6 SGB VII fallen, ist in der Regel maßgebend, dass \n\nzwischen der Verrichtung und der versicherten Tätigkeit im Zeitpunkt des Un-\n\nfalls ein sachlicher Zusammenhang besteht (vgl. BT-Drs. 13/2204, S. 77), wäh-\n\nrend ein rein örtlicher oder zeitlicher Zusammenhang nicht genügt (vgl. \n\nKassKomm Sozialversicherungsrecht/Ricke, Stand: 60. Lfg. 2009, § 8 Rn. 10). \n\nDer sachliche Zusammenhang zwischen der versicherten Tätigkeit und der den \n\nUnfall verursachenden Verrichtung ist wertend zu ermitteln. Maßgebliches Krite-\n\nrium hierfür ist die Handlungstendenz des Versicherten (BSG, NZS 2006, \n\n100 f.; 154, 155 jeweils m.w.N.). Ergibt die wertende Betrachtung, dass die Ver-\n\nrichtung mit mehreren versicherten Tätigkeiten in einem inneren Zusammen-\n\nhang steht und somit die Merkmale mehrerer Versicherungsschutztatbestände \n\nerfüllt sind (BSG, NZS 2007, 38 zu § 2 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 5 a SGB VII; NJW \n\n2009, 937 zu § 2 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 13 a SGB VII; KassKomm/Ricke, aaO, \n\n§ 2 Rn. 4, § 8 Rn. 10, § 133 Rn. 8, § 135 Rn. 2; Brackmann/Kruschinsky, SGB \n\nVII, 12. Aufl., Stand: 172. Lfg. 2008, § 2 Rn. 820; so schon zur RVO BSG, \n\nBSGE 5, 168, 175; 56, 279, 282), führt dies allerdings nicht zu einem mehrfa-\n\nchen Versicherungsschutz und zur Zuständigkeit mehrerer Unfallversicherungs-\n\nträger. Das verhindern seit der Regelung der Unfallversicherung im Sozialge-\n\nsetzbuch VII die Konkurrenzregelungen für die \"Versicherung nach mehreren \n\nVorschriften\" in § 135 SGB VII. Nach Sinn und Zweck dieser Vorschrift soll es \n\nauch dann, wenn der Arbeitsunfall von zwei verschiedenen Unfallversiche-\n\nrungsträgern anzuerkennen und zu entschädigen wäre, keine Doppelzuständig-\n\nkeiten geben. Dem entspricht der zwingende Charakter der Zuständigkeitsre-\n\ngeln im Sozialgesetzbuch VII, mit denen verwaltungspraktischen Bedürfnissen \n\nsowohl auf Seiten der Unfallversicherungsträger als auch des Verletzten Rech-\n\nnung getragen wird, für den damit der Ansprechpartner für seinen Versiche-\n\nrungsfall feststeht (BSG, NZS 2007, 38, 39). § 135 SGB VII hat mit seiner um-\n\nfassenden Regelung der Konkurrenzen beim Zusammentreffen mehrerer Versi-\n\ncherungstatbestände in dieser Form kein Vorbild in der Reichsversicherungs-\n\nordnung, sondern ist im Zuge der Einordnung des Rechts der gesetzlichen Un-\n\nfallversicherung in das Sozialgesetzbuch VII neu geschaffen worden (vgl. BSG, \n\nNJW 2009, 937, 939). Zuvor hatte das Bundessozialgericht unter Geltung der \n\nReichsversicherungsordnung die damals bestehende Regelungslücke ausge-\n\nfüllt, indem es, wenn mehrere Versicherungstatbestände in Frage kamen, die \n\nZuständigkeit des Unfallversicherungsträgers nach dem Schwerpunkt der Tä-\n\ntigkeit unter Berücksichtigung der Handlungstendenz des Verletzten bestimmte \n\n(BSGE 5, 168, 174 f.; anknüpfend an RVA, EuM Bd. 18, S. 101, 103 f.; Bd. 40, \n\nS. 185, 186). Aufgrund der Regelung in § 135 SGB VII besteht hierfür inzwi-\n\nschen kein Bedarf mehr (BSG, NJW 2009, 937, 939 entgegen LSG Rheinland-\n\nPfalz, Breith. 2007, 408, 412; Bereiter-Hahn/Mehrtens, Gesetzliche Unfallversi-\n\ncherung, 5. Aufl., Stand: Februar 2009, § 135 Rn. 4; Quabach in jurisPK-SGB \n\nVII, § 135 Rn. 21; Hauck/Noftz-Graeff, SGB VII, Stand: 38. Lfg. 2009, § 135 \n\nRn. 3). Einzig in § 135 Abs. 6 SGB VII wird auf das Schwerpunktkriterium noch \n\nabgestellt (vgl. BSG, NZS 2007, 38, 39). \n\n14 \n\n15 \n\nb) Für die bisherige Rechtslage war folgendes kennzeichnend: \n\nDas Reichsgericht hatte für die zivilrechtliche Haftung die Auffassung \n\nvertreten, dass eine bindende Bestimmung des Unternehmers im sozialrechtli-\n\nchen Verfahren, dem der geschädigte Beschäftigte versicherungsrechtlich zu-\n\nzuordnen sei, für die Zivilgerichte die Annahme ausschließe, dass noch ein an-\n\nderer Unternehmer sei und auch diesem eine Haftungsprivilegierung zugute \n\nkomme (RGZ 111, 159, 160 f.; 171, 393, 397; anders noch RGZ 97, 202, 206). \n\n16 \n\nDemgegenüber hat der erkennende Senat zur Vermeidung von Privile-\n\ngierungslücken die Auffassung vertreten, dass der Zivilrichter durch die Zuord-\n\nnung des Unfalls zu einem Unternehmer im Sozialverfahren nicht gehindert sei, \n\neinen versicherten Arbeitsunfall für einen weiteren Unternehmer anzunehmen \n\n(grundlegend BGHZ 24, 247, 248 ff. und BGHZ 129, 195, 198 f. m.w.N.). Indes-\n\nsen hat er für die Frage der Versicherung des Nothelfers nach § 539 Abs. 1 \n\nNr. 9 a RVO die Bindungswirkung der unanfechtbaren sozialrechtlichen Ent-\n\nscheidung für den Zivilrichter stets bejaht (BGHZ 129, 195; v. Gerlach, DAR \n\n1996, 205, 207 ff.; H. Müller, VersR 1995, 1209 ff.). Dementsprechend hat der \n\nerkennende Senat im Urteil vom 24. Januar 2006 (BGHZ 166, 42) auch für eine \n\nnach der neuen Regelung in § 2 Abs. 1 Nr. 13 a SGB VII versicherte Nothilfe \n\ndie Bindungswirkung der unanfechtbaren sozialrechtlichen Entscheidung im \n\nzivilrechtlichen Haftungsprozess angenommen und die Möglichkeit der Zuord-\n\nnung des Versicherungsfalls zu einem anderen Unternehmen nach § 2 Abs. 1 \n\nNr. 1 oder Abs. 2 Satz 1 SGB VII mit der Begründung abgelehnt, dass eine wei-\n\ntere Zuordnung in diesen Fällen nicht in Frage komme, weil der Versiche-\n\nrungsschutz für Verletzungen, für die eine Berufsgenossenschaft ihre Leis-\n\ntungspflicht aus der gesetzlichen Unfallversicherung wegen Hilfeleistungen un-\n\nter dem Gesichtspunkt der öffentlichen Unfallfürsorge anerkannt hat, subsidiär \n\nsei zum Versicherungsschutz nach anderen Vorschriften (BGHZ 166, 42, 45). \n\nDie Feststellung des Sozialversicherungsträgers oder des Sozialgerichts, dass \n\ndie Einstandspflicht der Unfallversicherung nach § 2 Abs. 1 Nr. 13 a SGB VII \n\n(früher § 539 Abs. 1 Nr. 9 a RVO) gegeben sei, schließe somit die Entschei-\n\ndung mit ein, dass die Versicherung nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 oder § 2 Abs. 2 \n\nSatz 1 SGB VII im betreffenden Fall ausgeschlossen sei (BGHZ 166, 42, 45). \n\n17 \n\nMit dem Urteil vom 22. April 2008 - VI ZR 202/07 - (aaO) hat der erken-\n\nnende Senat für den Fall, dass der Unfallversicherungsträger die Versicherung \n\ndes Unfalls nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII angenommen hat und die Entschei-\n\ndung gegenüber den Beteiligten unanfechtbar geworden ist, eine Zuordnung \n\ndes Unfalls zu einem weiteren Unternehmer nach § 2 Abs. 2 Satz 1 SGB VII \n\nebenfalls abgelehnt, weil der Zivilrichter nach § 108 SGB VII gebunden sei. \n\nNach der Konkurrenzregelung in § 135 Abs. 1 Nr. 7 SGB VII geht die Versiche-\n\nrung nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII der nach § 2 Abs. 2 SGB VII vor. Im Hin-\n\nblick auf die Regelung in § 135 Abs. 1 Nr. 7 SGB VII muss nun nicht mehr ge-\n\nprüft werden, ob die Aufgaben dem Stamm- oder Fremdbetrieb des Tätigen \n\nzuzuordnen sind, bei deren Verrichtung es zum Unfall gekommen ist (Wanna-\n\ngat/Waltermann, Sozialgesetzbuch VII, 18. Lfg. 2009, § 104 Rn. 12, § 108 \n\nRn. 4). Die entsprechenden Kriterien (BSG, BSGE 5, 168, 174; 57, 91, 93; \n\nSozR 2200 § 539 RVO Nr. 25, S. 71; NZA 1986, 410; SozR 3-2200 § 539 RVO \n\nNr. 25, S. 86 f.; SozR 3-2200 § 539 RVO Nr. 28 S. 105 f.; VersR 1999, 1517, \n\n1518; Spellbrink in Schulin, Handbuch des Sozialversicherungsrechts, Band 2, \n\n§ 24 Rn. 36 ff.) spielen nur noch dann eine Rolle, wenn es um die Abgrenzung \n\neiner nach § 2 Abs. 2 Satz 1 SGB VII versicherten Tätigkeit von einer privaten, \n\nnicht versicherten Tätigkeit geht (vgl. BSG, NZS 2006, 100 f.; 154 f.; 375 f.). \n\nFrühere Absprachen der Unfallversicherungsträger, mit denen Konkurrenzfra-\n\ngen bei Tätigkeiten, die mehreren Unternehmen dienten, geregelt worden sind, \n\nwerden \n\nvom Schrifttum \n\nals \n\n\"gegenstandslos\" \n\nbetrachtet \n\n(Lauter-\n\nbach/Schwerdtfeger, Unfallversicherung, 4. Aufl. Stand 172. Lfg. 2008, § 135 \n\nRn. 4, § 2 Rn. 720; Bereiter/Hahn-Mehrtens, aaO, § 2 Rn. 34.31). \n\n18 \n\naa) Soweit gegen dieses Verständnis des § 135 SGB VII eingewendet \n\nwird, dass die Regelung zum Unterabschnitt \"Gemeinsame Vorschriften über \n\ndie Zuständigkeit\" gehöre und bei Vorliegen mehrerer Versicherungstatbestän-\n\nde lediglich die Leistungszuständigkeit und nicht den Versicherungsschutz regle \n\n(vgl. Lemcke, r+s 2008, 309), kann dieser formale Gesichtspunkt nicht über-\n\nzeugen. Eine solche Beschränkung des Regelungsgehalts legen weder der \n\nWortlaut der Vorschrift noch die Gesetzesmaterialien nahe (vgl. BT-Drs. \n\n13/2208, S. 108; zur Frage des Regelungsgehalts des § 135 SGB VII im Ein-\n\nzelnen Meike Lepa, Haftungsbeschränkungen bei Personenschäden nach dem \n\nUnfallversicherungsrecht, 2004, S. 69, 71). Die Vorschrift enthält nicht nur Zu-\n\nständigkeitsregelungen. Vielmehr sind an die einzelnen Tatbestände sowohl \n\nleistungsrechtliche - weil sich die Leistungsgrundlagen im Rahmen der Sat-\n\nzungsermächtigungen unterscheiden können (vgl. Quabach in jurisPK-SGB VII, \n\n§ 135 Rn. 49) - als auch beitragsrechtliche - weil das nach der Konkurrenzrege-\n\nlung mit dem Versicherungsfall belastete Unternehmen gemäß § 162 SGB VII \n\nNachteile im Beitragsausgleichsverfahren hat (vgl. KassKomm/Ricke, aaO, \n\n§ 135 Rn. 2) - Konsequenzen geknüpft. Auch andere Vorschriften des Unterab-\n\nschnitts regeln nicht nur Fragen der Zuständigkeit. So bestimmt sich etwa nach \n\n§ 136 Abs. 3 SGB VII, wer Unternehmer im Sinne der §§ 104 ff. SGB VII ist. \n\n19 \n\nbb) Auch kommt es auf Seiten des Schädigers nicht zu unbilligen \"Privi-\n\nlegierungslücken\", wenn der Arbeitsunfall im Haftungsprozess nicht einem wei-\n\nteren Unternehmer zugeordnet werden kann. Zwar kommt die Haftungsfreistel-\n\nlung des Unternehmers des Fremdbetriebs und der dort Beschäftigten nach \n\nden §§ 104, 105 SGB VII nicht mehr in Betracht, doch hat sich inzwischen die \n\nRechtslage mit der Haftungsprivilegierung nach § 106 Abs. 3 Alt. 3 SGB VII ge-\n\nändert (vgl. zur früheren Rechtslage: Senat, BGHZ 8, 330 und BGHZ 24, 247 \n\nund zur Rechtslage nach Inkrafttreten des SGB VII: BSG, NJOZ 2008, 3465, \n\n3469 ff.; Meike Lepa, aaO, S. 67 f.). \n\n20 \n\n Danach ist ein Beschäftigter gegenüber dem Betriebsfremden ebenso \n\nhaftungsbefreit wie der Unternehmer des Unfallbetriebs, wenn er mit dem Ge-\n\nschädigten auf einer gemeinsamen Betriebsstätte tätig und selbst versichert \n\nwar (vgl. Senat, BGHZ 148, 209, 211 ff.; 148, 214, 217 ff. und Urteil vom \n\n20. November 2007 - VI ZR 244/06 - aaO, 256). Konzeptionell bedeutet die Er-\n\nweiterung der Haftungsbeschränkung über den Unternehmer und seine Reprä-\n\nsentanten hinaus auf alle im Betrieb tätigen Personen eine Weiterentwicklung \n\nvon der reinen Haftungsbeschränkung aufgrund von Beitragszahlungen zu ei-\n\nner Haftungsbeschränkung aufgrund der bestehenden Gefahrengemeinschaft \n\nund des der gesetzlichen Unfallversicherung innewohnenden sozialen Schutz-\n\nprinzips im Grundverhältnis Unternehmer (=Arbeitgeber) und Beschäftigter (= \n\nArbeitnehmer) (vgl. BSG, NJOZ 2008, 3465, 3469; Meike Lepa, aaO, S. 49 f.; \n\nWaltermann, NJW 2002, 1225, 1227). Auch wenn Haftungsfälle verbleiben \n\nwerden, für die kein Haftungsprivileg eingreift, so wenn beispielsweise der nicht \n\nauf der gemeinsamen Betriebsstätte tätige Unternehmer die Pflicht zur Gefah-\n\nrensicherung \n\nin \n\nseinem Organisationsbereich \n\nverletzt \n\nhat \n\n(vgl. \n\nKassKomm/Ricke, aaO, § 106 Rn. 13) oder die Voraussetzungen für das Zu-\n\nsammenwirken auf einer gemeinsamen Betriebsstätte fehlen (vgl. Meike Lepa, \n\naaO, S. 68), muss dies im nunmehr geltenden System in Kauf genommen wer-\n\nden. Hierfür spricht auch, dass im Sozialgesetzbuch VII eine § 1739 RVO ent-\n\nsprechende Vorschrift fehlt, wonach bei Arbeitsunfällen die Teilung der Ent-\n\nschädigung unter mehreren Unfallversicherungsträgern vorgesehen war (vgl. \n\nSenat, BGHZ 24, 247, 249). Hierdurch zeigt sich, dass die Beschränkung der \n\nZuordnung eines Arbeitsunfalls zu einem bestimmten Unternehmen mit Hilfe \n\nder Konkurrenzregelungen des § 135 SGB VII dem Willen des Gesetzgebers \n\nentspricht. Aus der Regelung in § 174 SGB VII folgt nichts anderes, da diese \n\nlediglich die Lastenteilung bei Berufskrankheiten betrifft (vgl. BT-Drs. 13/2204, \n\nS. 114; Münch in jurisPK-SGB VII, § 174 Rn. 6; Wolber, SozVers 1997, 121 und \n\n1999, 225; Schlaeger, BG 2009, 144). \n\n21 \n\nSomit ist der Zivilrichter an die Zuordnung des Unfalls zu einem bestimm-\n\nten Unternehmen durch die Sozialbehörden oder das Sozialgericht gebunden, \n\nwenn die Feststellung unanfechtbar geworden ist. \n\n22 \n\n2. Hiernach wird das Berufungsgericht festzustellen haben, ob es sich \n\nbei dem Schreiben der BGFE vom 31. Mai 2005 um eine gegenüber der Be-\n\nklagten bindende Entscheidung im Sinne von § 108 SGB VII handelt. Das be-\n\ndarf tatsächlicher Feststellungen, weil die Bestandskraft der Entscheidung vor-\n\naussetzt, dass die Beklagte an dem Verfahren in der gebotenen Weise beteiligt \n\nworden ist, denn ihre Rechte dürfen durch die Bindungswirkung nach § 108 \n\nSGB VII nicht verkürzt werden. \n\n23 \n\na) Um das rechtliche Gehör von Personen, für die der Ausgang des Ver-\n\nfahrens rechtsgestaltende Wirkung hat, zu gewährleisten, bestimmt § 12 Abs. 2 \n\nSGB X, dass sie auf ihren Antrag zu dem Verfahren hinzuzuziehen sind. Für die \n\nAnwendung dieser Vorschrift reicht es aus, dass der Bescheid ihre Rechtsstel-\n\nlung berührt oder berühren kann. Die Rechtsstellung des Schädigers ist einer-\n\nseits berührt, wenn ein Unfall nicht als Versicherungsfall anerkannt wird, weil er \n\ndann für den Personenschaden des Geschädigten grundsätzlich selbst auf-\n\nkommen muss (Senat, Urteil vom 20. November 2007 - VI ZR 244/06 - VersR \n\n2008, 255; dazu Konradi, BG 2008, 245 ff.). Die Rechtsstellung wird aber auch \n\ndadurch berührt, dass der Unfall als Versicherungsfall für einen anderen Unter-\n\nnehmer anerkannt wird, weil die im sozialrechtlichen Verfahren getroffene Zu-\n\nordnung eine weitere Zuordnung unter einem anderen Versicherungstatbestand \n\nausschließt. Die sozialrechtliche Entscheidung wirkt mithin zu Lasten desjeni-\n\ngen, dem die Zuordnung des Unfalls als Arbeitsunfall die Möglichkeit der Haf-\n\ntungsprivilegierung nach den §§ 104, 105 SGB VII eröffnen könnte (vgl. Se-\n\nnatsurteil, BGHZ 129, 195, 201 zur Rechtslage nach der RVO). \n\n24 \n\nb) Diese Voraussetzungen liegen bei der Beklagten vor. Ist der Unfall \n\nbindend als Versicherungsfall der BGFE zugeordnet, scheidet eine Haftungspri-\n\nvilegierung für die Beklagte und ihre Bediensteten nach den §§ 104, 105 SGB \n\nVII von vornherein aus. Ist die Beklagte nicht in der gebotenen Weise an dem \n\nVerfahren zwischen der BGFE und der Klägerin beteiligt gewesen, was man-\n\ngels entsprechender Feststellungen revisionsrechtlich zu unterstellen ist, ist das \n\nsozialrechtliche Verfahren mit einem Fehler behaftet, mit der Folge, dass der \n\nBescheid an die Klägerin der Beklagten gegenüber nicht bindend geworden ist. \n\nDas Berufungsgericht ist dann an einer Entscheidung über die Klage gehindert \n\n(Senat, BGHZ 129, 195, 202; 158, 394, 397 f.; Urteil vom 20. November 2007 \n\n- VI ZR 244/06 - aaO, 257). Nach § 108 Abs. 2 SGB VII hat es sein Verfahren \n\nauszusetzen, bis eine Entscheidung nach Abs. 1 ergangen ist. Die Bestands-\n\nkraft eines etwaigen Bescheides gegenüber der Klägerin tritt gegenüber der \n\nBeklagten erst ein, wenn sie auf Anfrage erklärt, an einer Wiederholung des \n\nVerfahrens kein Interesse zu haben, oder wenn sie keine Erklärung abgibt (vgl. \n\nBSGE 55, 160, 163). Andernfalls wäre das Verwaltungsverfahren auf ihren An-\n\ntrag zu wiederholen und die Beteiligung nachzuholen (Senat, Urteil vom \n\n12. Juni 2007 - VI ZR 70/06 - aaO; Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht/Rolfs \n\n9. Aufl., § 108 SGB VII Rn. 5), wodurch der in einem etwaigen Verstoß gegen \n\n§ 12 Abs. 2 Satz 2 SGB X liegende Verfahrensmangel gemäß § 41 Abs. 1 Nr. 6 \n\nSGB X geheilt würde (vgl. v. Wulffen/v. Wulffen SGB X, 5. Aufl., § 12 Rn. 13). \n\nDann könnte die Entscheidung auch der Beklagten gegenüber unanfechtbar \n\nwerden und Bindungswirkung im vorliegenden Haftpflichtprozess haben. Bis \n\ndahin hätte das Berufungsgericht das Verfahren gemäß § 108 Abs. 2 SGB VII \n\n- gegebenenfalls unter Fristsetzung - auszusetzen (Senat, BGHZ 129, 195, 202; \n\nUrteil vom 12. Juni 2007 - VI ZR 70/06 - aaO; Erfurter Kommentar zum Arbeits-\n\nrecht/Rolfs aaO). Die Aussetzung steht nicht im Ermessen des Berufungsge-\n\nrichts (vgl. Senat, Urteil vom 22. April 2008 - VI ZR 202/07 - aaO). Eine eigen-\n\nständige Prüfung, ob die Beklagte grundsätzlich zivilrechtlich haftet, aber nach \n\n§ 104 SGB VII haftungsprivilegiert ist, ist dem Berufungsgericht vor Abschluss \n\ndes sozialrechtlichen Verfahrens grundsätzlich verwehrt (Senat, Urteil vom \n\n20. November 2007 - VI ZR 244/06 - aaO). \n\n25 \n\nc) Die Aussetzung ist auch nicht schon deshalb entbehrlich, weil die Be-\n\nklagte im Streitfall durch die Entscheidung der BGFE in ihrer Rechtsstellung \n\nnicht nachteilig betroffen würde (vgl. Senat, Urteil vom 17. Juni 2008 - VI ZR \n\n257/06 - VersR 2008, 1260, 1261). Ob den von der Revision ins Auge gefass-\n\nten nicht näher bezeichneten \"Mitarbeitern und Organen\" der Beklagten als \n\nErstschädiger bei persönlicher Haftung eine Haftungsprivilegierung zugute kä-\n\nme und die Beklagte, wie die Revision meint, als Zweitschädiger nach den \n\nGrundsätzen der gestörten Gesamtschuld von der Haftung frei würde (vgl. etwa \n\nSenatsurteile BGHZ 61, 51, 55; 94, 173, 176; 155, 205, 212 ff.; 157, 9, 14; vom \n\n13. März 2007 - VI ZR 178/05 - VersR 2007, 948, 949 und vom 22. Januar 2008 \n\n- VI ZR 17/07 - VersR 2008, 642, 643), lässt sich schon deshalb nicht beantwor-\n\nten, weil auch hierfür vorrangig zu klären ist, welchem Betrieb der Unfall als Ar-\n\nbeitsunfall zuzuweisen ist. Außerdem fehlen zur Frage der persönlichen Haf-\n\ntung der Mitarbeiter der Beklagten mangels des erforderlichen Sachvortrags \n\nhinreichende Feststellungen des Berufungsgerichts. \n\nC. \n\n26 \n\nDas Berufungsurteil war deshalb aufzuheben und die Sache zu neuer \n\nVerhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. \n\nMüller Zoll Diederichsen \n\n Pauge von Pentz \n\nVorinstanzen: \n\nLG Koblenz, Entscheidung vom 20.02.2007 - 1 O 50/05 - \n\nOLG Koblenz, Entscheidung vom 08.02.2008 - 8 U 397/07 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2008/VI_ZR__56-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-05-19/vi-zr-56-08","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 7","ref":"§ 108","ref_norm":"108","n":12},{"jurabk":"SGB 7","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":10},{"jurabk":"SGB 7","ref":"§ 135","ref_norm":"135","n":9},{"jurabk":"SGB 7","ref":"§ 104","ref_norm":"104","n":7},{"jurabk":"SGB 7","ref":"§ 105","ref_norm":"105","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 836","ref_norm":"836","n":3},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 253","ref_norm":"253","n":1},{"jurabk":"SGB 7","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 41","ref_norm":"41","n":1},{"jurabk":"SGB 7","ref":"§ 106","ref_norm":"106","n":1},{"jurabk":"SGB 7","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"SGB 7","ref":"§ 174","ref_norm":"174","n":1},{"jurabk":"SGB 7","ref":"§ 136","ref_norm":"136","n":1},{"jurabk":"SGB 7","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2008/VI_ZR__56-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2008/VI_ZR__56-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-05-19/vi-zr-56-08","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2008/VI_ZR__56-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:34:08.432788+00:00"}}