{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VI_ZS/2008/VI_ZR__53-08","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VI. Zivilsenat","decided":"2008-10-07","aktenzeichen":"VI ZR 53/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nVI ZR 53/08 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n7. Oktober 2008 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Oktober 2008 durch die \n\nVizepräsidentin Dr. Müller und die Richter Dr. Greiner, Wellner, Pauge und \n\nStöhr \n\nbeschlossen: \n\nDie Erinnerung der Klägerin vom 6. April 2008, beim Bundesge-\n\nrichtshof eingegangen am 4. August 2008, gegen den Kostenan-\n\nsatz vom 15. Juli 2008 wird zurückgewiesen. \n\nGründe: \n\n1 \n\nDie Eingabe der Klägerin ist als Erinnerung gegen den Kostenansatz \n\nvom 15. Juli 2008, nicht als Anhörungsrüge (§ 321a ZPO) zu werten. Eine An-\n\nhörungsrüge wäre unzulässig, weil sie nicht durch einen beim Bundesgerichts-\n\nhof zugelassenen Anwalt (§ 78 ZPO; vgl. BGH, Beschluss vom 18. Mai 2005 \n\n- VIII ZB 3/05 - NJW 2005, 2017) angebracht ist. Die Klägerin hat auch nicht im \n\nEinzelnen dargetan, was sie über den berücksichtigten Vortrag hinaus zusätz-\n\nlich hätte vorbringen wollen. \n\n2 \n\n3 \n\nDie Erinnerung gegen den Kostenansatz hat keinen Erfolg. \n\nDer Kostenansatz ist nicht zu beanstanden. Er beruht auf der wirksamen \n\nVerwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde mangels ausreichender Begrün-\n\ndung. \n\n4 \n\nEine (erforderliche) Begründung der Beschwerde durch einen beim Bun-\n\ndesgerichtshof zugelassen Rechtsanwalt ist nicht eingegangen, und die Be-\n\nschwerde wurde nach Verweigerung der Prozesskostenhilfe nicht zurückge-\n\nnommen. Auch ein Antrag eines beim Bundesgerichtshof zugelassenen An-\n\nwalts auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der \n\nFrist zur Begründung der Beschwerde ist nicht eingegangen. \n\n5 \n\nDer erkennende Senat hat mit Beschluss vom 3. Juni 2008 den Antrag \n\nder Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Nichtzulassungsbe-\n\nschwerde abgelehnt, weil die Beschwerde keine hinreichende Aussicht auf Er-\n\nfolg hatte. Dieser Beschluss wurde am 5. Juni 2008 an die Klägerin abgesandt \n\nund ist ihr nach den Angaben in ihrer Eingabe am 9. Juni 2008 zugegangen. Mit \n\nSchreiben vom 28. Juni 2008 hat die Klägerin Gegenvorstellung gegen die \n\nVerweigerung der Prozesskostenhilfe erhoben und Wiedereinsetzung in den \n\nvorigen Stand beantragt. Dieses Gesuch der Klägerin um Wiedereinsetzung \n\nwar nicht zulässig, weil es nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelas-\n\nsenen Anwalt eingereicht worden ist (§ 78 ZPO). \n\n6 \n\nDie Bestellung eines Notanwalts (§ 78b ZPO) kam und kommt nicht in \n\nBetracht. Ein ordnungsgemäß gestellter Antrag war dem Schreiben der Klägerin \n\nvom 8. Juli 2008 nicht zu entnehmen. Ein solcher Antrag hätte im Übrigen auch \n\nkeinen Erfolg haben können. Die Klägerin hatte sich erst kurz vor Fristablauf \n\n(überwiegend am 7. Juli 2008) darum bemüht, einen Anwalt zu finden und da-\n\nmit nachvollziehbar keinen Erfolg gehabt. Es ist hier nicht zu entscheiden, ob \n\nmit einer (Fax-) Anfrage bei neun Anwaltskanzleien nach Verweigerung von \n\nProzesskostenhilfe dargetan werden kann, dass die Partei einen zu ihrer Ver-\n\ntretung bereiten Anwalt beim Bundesgerichtshof nicht findet. Die Beiordnung \n\neines Notanwalts setzt voraus, dass die Partei trotz zumutbarer Anstrengungen \n\neinen zu ihrer Vertretung bereiten Anwalt nicht gefunden hat. Solche zumutba-\n\n7 \n\n8 \n\n9 \n\nren Anstrengungen hat die Klägerin nicht dargetan. Es war der Klägerin zumut-\n\nbar, deutlich früher als zwei Tage vor Ablauf der Rechtsmittelbegründungsfrist \n\neinen Anwalt zu suchen. \n\nZudem war die Nichtzulassungsbeschwerde nicht nur ohne hinreichende \n\nErfolgsaussicht, sondern aussichtslos, weil sie sich überwiegend gegen die \n\ndem Tatrichter vorbehaltene Würdigung der Beweise richtete und keine Gründe \n\nfür die Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 ZPO) ersichtlich sind. \n\nDie Zustellung bzw. formlose Mitteilung erfolgt an den bisherigen Pro-\n\nzessbevollmächtigten, wie das im Interesse des Gegners und des Gerichts an \n\nder ungestörten Abwicklung des Rechtsstreits vom Gesetz vorgesehen ist \n\n(§§ 87 Abs. 1, 172 Abs. 1 ZPO). \n\nDas Verfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 66 \n\nAbs. 8 GKG). \n\nMüller Greiner Wellner \n Pauge Stöhr \n\nVorinstanzen: \nLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 20.08.2007 - 2/4 O 236/03 - \nOLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 01.02.2008 - 19 U 203/07 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2008/VI_ZR__53-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-10-07/vi-zr-53-08","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 78b","ref_norm":"78b","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 87","ref_norm":"87","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 172","ref_norm":"172","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 321a","ref_norm":"321a","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2008/VI_ZR__53-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2008/VI_ZR__53-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-10-07/vi-zr-53-08","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2008/VI_ZR__53-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 18:50:37.029956+00:00"}}