{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VI_ZS/2008/VI_ZR__51-08","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VI. Zivilsenat","decided":"2009-03-24","aktenzeichen":"VI ZR 51/08","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 832 Abs. 1 Ein Aufsichtspflichtiger muss dafür sorgen, dass ein Kind im Alter von 5 ½ Jahren auf einem Spielplatz in regelmäßigen Abständen von höchstens 30 Minuten kontrolliert wird.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVI ZR 51/08 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nVerkündet am: \n24. März 2009 \nHolmes, \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nBGB § 832 Abs. 1 \n\nEin Aufsichtspflichtiger muss dafür sorgen, dass ein Kind im Alter von 5 ½ Jahren auf \n\neinem Spielplatz in regelmäßigen Abständen von höchstens 30 Minuten kontrolliert \n\nwird. \n\nBGH, Urteil vom 24. März 2009 - VI ZR 51/08 - LG Bochum \n\n AG Bochum \n\nDer VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 24. März 2009 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller, die Richter Zoll und \n\nWellner, die Richterin Diederichsen und den Richter Stöhr \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision des Klägers wird das Urteil der 9. Zivilkammer \n\ndes Landgerichts Bochum vom 29. Januar 2008 aufgehoben. \n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch \n\nüber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-\n\nricht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\n2 \n\nDer Kläger nimmt die Beklagten wegen Verletzung der Aufsichtspflicht \n\nüber ihren Sohn P. in Anspruch. \n\nAm 9. Juli 2003 zerkratzten der 5 Jahre und 4 1/2 Monate alte P. und sei-\n\nn 7 Jahre und 7 Monate alter Freund M. insgesamt 17 PKW, die auf einem \n\nParkplatz abgestellt waren, der zu dem Wohnkomplex gehört, in dem die Be-\n\nklagten und ihr Sohn wohnen. Unter den beschädigten PKW befand sich das \n\nFahrzeug des Klägers. Zu dem Wohnkomplex gehört auch ein Spielplatz, auf \n\ndem P. vor dem Schadensereignis gespielt hatte. \n\n3 \n\nDas Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers \n\nhatte keinen Erfolg. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision ver-\n\nfolgt der Kläger seinen Anspruch weiter, die Beklagten als Gesamtschuldner zur \n\nZahlung eines Schadensersatzes in Höhe von 1.050,25 € zu verurteilen. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nI. \n\n4 \n\nNach Auffassung des Berufungsgerichts, dessen Urteil in NZV 2008, 347 \n\nveröffentlicht ist, hat der Kläger keinen Anspruch aus § 832 Abs. 1 BGB. Zwar \n\nseien die Voraussetzungen des § 832 Abs. 1 Satz 1 BGB erfüllt, weil P. das \n\nFahrzeug des Klägers zerkratzt habe. Die Beklagten hätten aber ihrer Auf-\n\nsichtspflicht im Sinne des § 832 Abs. 1 Satz 2 BGB genügt. \n\n5 \n\nBei Kindern bestimme sich das Maß der gebotenen Aufsicht nach Alter, \n\nEigenart und Charakter, weiterhin nach der Voraussehbarkeit des schädigen-\n\nden Verhaltens sowie danach, was verständige Eltern nach vernünftigen Anfor-\n\nderungen in der konkreten Situation an zumutbaren Maßnahmen treffen müss-\n\nten. Hier habe für die Beklagten eine normale, nicht durch Gefahr erhöhende \n\nUmstände gesteigerte Aufsichtspflicht bestanden. Der Kläger habe keine Um-\n\nstände bewiesen, die für einen über das normale Maß erhöhten Aufsichtsanlass \n\nsprächen. Insbesondere handele es sich bei dem einzigen vom Kläger ange-\n\nführten Beispiel - \"Offenstellen\" der Haustür im Sinne der Blockade des \n\nSchließmechanismus - nicht um einen \"üblen Streich\", sondern um ein nach-\n\nvollziehbares kindliches Verhalten. Soweit der Kläger aus den streitgegenständ-\n\nlichen Handlungen selbst Rückschlüsse auf den Erziehungsstand und schädli-\n\nche Neigungen ziehen wolle, greife diese Argumentation nicht. Im vorliegenden \n\nFall hätten die Beklagten mit einem Exzess dieses Ausmaßes nicht rechnen \n\nmüssen und es sei auch nicht ersichtlich, dass P. bereits in der Vergangenheit \n\ndurch die mutwillige Beschädigung fremden Eigentums aufgefallen sei. Bei dem \n\nSpielplatz, auf dem sich P. vor dem Schadensereignis aufgehalten habe, habe \n\nes sich auch unter Berücksichtigung des angrenzenden Parkplatzes nicht um \n\nein besonders schadensgeneigtes Umfeld gehandelt. \n\n6 \n\nDie Beklagte zu 2 habe ihrer Aufsichtspflicht auch in der konkreten Situa-\n\ntion genügt. Es sei davon auszugehen, dass sie P. am fraglichen Tag zunächst \n\nauf den Spielplatz begleitet und dann den Spielplatz verlassen habe, um in ihrer \n\nWohnung die Toilette aufzusuchen. Vor dem Toilettengang habe sie P. ange-\n\nwiesen, den Spielplatz nicht zu verlassen. Die Behauptung des Klägers, P. sei \n\n\"nicht nur fünf Minuten\", sondern mindestens über einen Zeitraum von 40 Minu-\n\nten unbeaufsichtigt gewesen, könne als wahr unterstellt werden. Unter Berück-\n\nsichtigung des Entwicklungsstandes des Kindes sowie der weiteren Umstände \n\nsei das unbeaufsichtigte \"Spielenlassen\" auf einem Spielplatz über einen Zeit-\n\nraum von bis zu einer Stunde in Verbindung mit der Belehrung, den Spielplatz \n\nnicht zu verlassen, nicht zu beanstanden. Eine besondere Belehrung, nicht mit \n\nGlasscherben oder anderen Gegenständen fremde PKW zu beschädigen, sei \n\nnicht erforderlich gewesen, weil sich dies auch für Kinder im Vorschulalter von \n\nselbst verstehe. \n\n7 \n\nDie Ausführungen des Berufungsgerichts halten einer revisionsrechtli-\n\nchen Überprüfung nicht stand. \n\nII. \n\n8 \n\n1. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass § 832 \n\nAbs. 1 BGB eine Beweislastumkehr zu Lasten des Aufsichtspflichtigen enthält, \n\nwenn - wie hier - der objektive Tatbestand einer unerlaubten Handlung im Sinne \n\ndes § 823 Abs. 1 BGB durch den Aufsichtsbedürftigen erfüllt ist. Der Aufsichts-\n\npflichtige muss darlegen und beweisen, was er zur Erfüllung der Aufsichtspflicht \n\nunternommen hat. Nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats \n\nbestimmt sich das Maß der gebotenen Aufsicht nach Alter, Eigenart und Cha-\n\nrakter des Kindes sowie danach, was den Eltern in ihren jeweiligen Verhältnis-\n\nsen zugemutet werden kann. Entscheidend ist, was verständige Eltern nach \n\nvernünftigen Anforderungen unternehmen müssen, um die Schädigung Dritter \n\ndurch ihr Kind zu verhindern. Dabei kommt es für die Haftung nach § 832 BGB \n\nstets darauf an, ob der Aufsichtspflicht nach den besonderen Gegebenheiten \n\ndes konkreten Falles genügt worden ist (vgl. Senatsurteile BGHZ 111, 282, 285; \n\nvom 11. Juni 1968 - VI ZR 144/67 - VersR 1968, 903; vom 10. Juli 1984 - VI ZR \n\n273/82 - VersR 1984, 968, 969; vom 1. Juli 1986 - VI ZR 214/84 - VersR 1986, \n\n1210, 1211; vom 7. Juli 1987 - VI ZR 176/86 - VersR 1988, 83, 84; vom \n\n19. Januar 1993 - VI ZR 117/92 - VersR 1993, 485, 486). Entscheidend ist also \n\nnicht, ob der Erziehungsberechtigte allgemein seiner Aufsichtspflicht genügt \n\nhat, sondern vielmehr, ob dies im konkreten Fall und in Bezug auf die zur wider-\n\nrechtlichen Schadenszufügung führenden Umstände geschehen ist (vgl. Se-\n\nnatsurteile BGHZ 111, 282, 285; vom 24. November 1964 - VI ZR 163/63 - \n\nVersR 1965, 137, 138; vom 11. Juni 1968 - VI ZR 144/67 - aaO; vom \n\n27. November 1979 - VI ZR 98/78 - VersR 1980, 278, 279). \n\n9 \n\n2. Bei der Prüfung, ob die Beklagten ihrer Aufsichtspflicht nachgekom-\n\nmen sind, hat das Berufungsgericht entgegen der Auffassung der Revision zu \n\nRecht den Maßstab eines normal entwickelten fast 5 1/2 Jahre alten Kindes \n\nzugrunde gelegt. Umstände, die im konkreten Fall zu einer gesteigerten Auf-\n\nsichtspflicht der Eltern führen könnten, liegen nach den getroffenen Feststellun-\n\ngen nicht vor. Die Rügen der Revision greifen insoweit nicht durch. \n\n10 \n\na) Bei dieser Würdigung durfte das Berufungsgericht die Bescheinigung \n\nder Leiterin des von P. besuchten Kindergartens berücksichtigen, wonach er \n\nden Kindergarten von 2001 bis 2004 besuchte und es sich um ein ruhiges und \n\nunauffälliges Kind gehandelt habe, das keinerlei Anzeichen für aggressives \n\nVerhalten zeigte. Auch eine Privaturkunde im Sinne von § 416 ZPO kann bei \n\nder Gesamtwürdigung nach § 286 ZPO berücksichtigt werden. Anhaltspunkte \n\ndafür, dass die Bescheinigung nicht auf einer ausreichenden Grundlage beruhte \n\nund nicht richtig sei, zeigt die Revision nicht auf. \n\n11 \n\nb) Nicht zu beanstanden ist auch die Auffassung des Berufungsgerichts, \n\ndas Vorbringen des Klägers, P. habe in der Vergangenheit häufiger die Haustür \n\n\"offen gestellt\" und damit die Hausordnung übertreten, reiche nicht aus, eine \n\nerhöhte Aufsichtspflicht zu begründen. Das Berufungsgericht hat sich bei sei-\n\nnen Ausführungen ersichtlich an der Rechtsprechung des erkennenden Senats \n\norientiert, nach der bei Minderjährigen, die zu üblen Streichen oder zu Strafta-\n\nten neigen, eine erhöhte Aufsicht geboten ist (vgl. Senatsurteile vom 26. Januar \n\n1960 - VI ZR 18/59 - VersR 1960, 355, 356 f.; vom 27. November 1979 - VI ZR \n\n98/78 - aaO; vom 10. Oktober 1995 - VI ZR 219/94 - VersR 1996, 65, 66). \n\nWenn es dieses Verhalten sowie dessen Abstreiten nicht als derart gravierend, \n\nsondern als nachvollziehbares und typisches Verhalten eines fünfjährigen Kin-\n\ndes einstuft, ist dies als tatrichterliche Würdigung aus revisionsrechtlicher Sicht \n\nnicht zu beanstanden. \n\n12 \n\nc) Soweit sich die Revision schließlich dagegen wendet, dass das Beru-\n\nfungsgericht nicht aus der streitgegenständlichen Handlung selbst eine erhöhte \n\nAufsichtspflicht ableiten will, sondern dies nur dann für erforderlich hält, wenn \n\nder Aufsichtsbedürftige bereits zuvor durch ähnliche Verhaltensweisen in Er-\n\nscheinung getreten ist, entspricht dies der Rechtsprechung, nach der eine er-\n\nhöhte Aufsicht geboten ist, wenn Minderjährige zu üblen Streichen oder zu \n\nStraftaten neigen. Daraus ergibt sich, dass sie bereits vor der konkret vorgewor-\n\nfenen Verletzung der Aufsichtspflicht auffällig geworden sein müssen. \n\n13 \n\n3. Auch wenn mithin von einem normal entwickelten fast 5 1/2-jährigen \n\nKind auszugehen ist, tragen die Ausführungen des Berufungsgerichts allerdings \n\nnicht das Ergebnis, dass die Beklagten ihrer Aufsichtspflicht genügt hätten. \n\n14 \n\na) Normal entwickelte Kinder im Alter von fast 5 1/2 Jahren können zwar \n\neine gewisse Zeit ohne unmittelbare Einwirkungsmöglichkeit und Aufsicht ge-\n\nlassen werden. Zu ihrer Entwicklung gehört die Möglichkeit zum Aufenthalt und \n\nSpielen im Freien, ohne dass sie auf \"Schritt und Tritt\" zu beaufsichtigen sind \n\n(vgl. Senatsurteile vom 19. März 1957 - VI ZR 29/56 - VersR 1957, 340, 341; \n\nvom 19. November 1963 - VI ZR 96/63 - VersR 1964, 313, 314). Daher gesteht \n\ndie Rechtsprechung Kindern ab einem Alter von vier Jahren einen Freiraum zu, \n\nwobei allerdings eine regelmäßige Kontrolle in kurzen Zeitabständen für erfor-\n\nderlich gehalten wird (vgl. Senatsurteile vom 19. März 1957 - VI ZR 29/56 - \n\naaO; vom 19. November 1963 - VI ZR 96/63 - aaO; OLG Karlsruhe VersR \n\n1979, 58; OLG Celle VersR 1988, 1240; OLG Düsseldorf VersR 1996, 710, \n\n711; OLG München OLGR 1997, 17; OLG Hamm OLGR 1997, 49, 50; OLG \n\nHamburg OLGR 1999, 190, 192). Kinder in diesem Alter dürfen also ohne stän-\n\ndige Überwachung im Freien, etwa auf einem Spielplatz oder Sportgelände \n\noder in einer verkehrsarmen Straße auf dem Bürgersteig spielen, und müssen \n\ndabei nur gelegentlich beobachtet werden. Dabei wird ein Kontrollabstand von \n\n15 bis 30 Minuten als zulässig angesehen, um das Spiel von bisher unauffälli-\n\ngen fünfjährigen Kindern außerhalb der Wohnung bzw. des elterlichen Hauses \n\nzu überwachen (vgl. OLG München, aaO; OLG Hamm aaO; Bernau NZV 2008, \n\n329 f.; Scheffen/Pardey, Schadensersatz bei Unfällen mit Minderjährigen, \n\n2. Aufl., B Rn. 270; Staudinger/Belling/Eberl-Borges, BGB, Neubearbeitung \n\n2008, § 832 Rn. 61, jeweils m.w.N.). \n\n15 \n\nb) Nicht zugestimmt werden kann dem Berufungsgericht aber darin, dass \n\nP. über einen Zeitraum von mindestens 40 Minuten bis zu einer Stunde - auch \n\nin Verbindung mit der von der Mutter erteilten Anweisung, den fraglichen Spiel-\n\nplatz nicht zu verlassen - unbeaufsichtigt bleiben durfte. Das Risiko, das von \n\nKindern für unbeteiligte Dritte ausgeht, soll nach dem Grundgedanken des \n\n§ 832 BGB von den Eltern getragen werden, denen es eher zuzurechnen ist als \n\ndem unbeteiligten Dritten (vgl. Senatsurteile vom 17. Mai 1983 - VI ZR 263/81 - \n\nVersR 1983, 734; vom 10. Juli 1984 - VI ZR 273/82 - aaO; vom 1. Juli 1986 \n\n- VI ZR 214/84 - aaO; vom 19. Januar 1993 - VI ZR 117/92 - aaO; vom \n\n10. Oktober 1995 - VI ZR 219/94 - aaO; vom 18. März 1997 - VI ZR 91/96 - \n\nVersR 1997, 750). Damit ist es nicht zu vereinbaren, dass ein 5 1/2-jähriges \n\nKind über einen so langen Zeitraum ohne irgendeine Aufsicht auf einem Spiel-\n\nplatz verbleibt. \n\n16 \n\nAuch wenn die Beklagte zu 2 nicht voraussehen musste, dass ihr Kind \n\nfremde Kraftfahrzeuge mit Glasscherben beschädigen würde, ist bei einem fünf-\n\njährigen Kind jedenfalls nicht auszuschließen, dass es sich bei so einer langen \n\nVerweildauer ohne Aufsicht von anderen Kindern verleiten lässt oder selbst auf \n\nden Gedanken kommt, den Spielplatz zu verlassen und Streiche zu begehen, \n\ndurch die Dritte geschädigt werden können. Dies muss ein Aufsichtspflichtiger \n\nin Betracht ziehen und deswegen dafür sorgen, dass ein Kind im Alter von 5 1/2 \n\nJahren in regelmäßigen Abständen von höchstens 30 Minuten kontrolliert wird. \n\nEin längerer Abstand ist bei Berücksichtigung des kindlichen Spieltriebs und \n\nÜbermuts sowie des Bewegungs- und Aktionsradius eines fünfjährigen Kindes \n\nunter gleichzeitiger Berücksichtigung des in diesem Alter noch gegebenen ge-\n\nringen Verständnisses für das Eigentum Dritter zur Erfüllung der Aufsichtspflicht \n\nnicht ausreichend (vgl. Bernau NZV 2008, 329, 331). \n\n17 \n\n4. Schließlich hat das Berufungsgericht nicht ausreichend festgestellt, ob \n\nund in welcher Weise die Eltern der ihnen obliegenden Belehrungspflicht nach-\n\ngekommen sind. Zwar geht das Berufungsgericht zutreffend davon aus, dass \n\nsich die Anforderungen an die Aufsichtspflicht, insbesondere die Pflicht zur Be-\n\nlehrung und Beaufsichtigung von Kindern, nach der Vorhersehbarkeit eines \n\nschädigenden Verhaltens richten (vgl. Senatsbeschluss vom 18. Februar 1992 \n\n- VI ZR 194/91 - r+s 1992, 233). Dabei hängt es insbesondere von den Eigen-\n\nheiten des Kindes und seinem Befolgen von Erziehungsmaßnahmen ab, in wel-\n\nchem Umfang allgemeine Belehrungen und Verbote ausreichen oder deren Be-\n\nachtung auch überwacht werden muss (vgl. Senatsurteile vom 19. November \n\n1963 - VI ZR 96/63 - VersR 1964, 313, 314; vom 10. Juli 1984 - VI ZR 273/82 - \n\naaO). Im Hinblick darauf mag die Beklagte zu 2 nicht vorausgesehen haben, \n\ndass ihr Sohn fremde Fahrzeuge mit Glasscherben beschädigte. Dies entbindet \n\nsie aber nicht von der Verpflichtung, ein 5 1/2-jähriges Kind regelmäßig anzu-\n\nhalten, fremde Sachen zu achten und nicht zu beschädigen. Eine solche allge-\n\nmeine Belehrung ist im Alter von 5 1/2 Jahren in Anbetracht des Spieltriebs, des \n\nErkundungsdrangs und des noch nicht ausgereiften Verständnisses für das Ei-\n\ngentum Dritter erforderlich, um die Schädigung fremden Eigentums möglichst \n\nzu vermeiden. Davon wäre auch die konkrete Beschädigung fremder Autos mit \n\numfasst gewesen. \n\n18 \n\nNach allem ist das Berufungsurteil aufzuheben und die Sache zur neuen \n\nVerhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. \n\nIII. \n\nDies gibt dem Berufungsgericht Gelegenheit, unter Berücksichtigung der Revi-\n\nsion und der Revisionserwiderung aufzuklären, wie lange die Beklagte zu 2 ih-\n\nrer Aufsichtspflicht nicht nachgekommen ist und insbesondere, ob sie gemäß \n\nihrem Vorbringen und ihrer Aussage bei ihrer Parteivernehmung nach ca. 10 \n\nMinuten wieder zum Spielplatz zurück kam, P. aber dort nicht mehr angetroffen \n\nund ihn sodann gesucht hat. Das Berufungsgericht wird auch Gelegenheit ha-\n\nben, ggf. zu prüfen, inwieweit ein Anspruch gegen den Beklagten zu 1 gegeben \n\nist, zu dessen Aufsichtspflicht es bisher keine Feststellungen getroffen hat. \n\nMüller Zoll Wellner \n\n Diederichsen Stöhr \n\nVorinstanzen: \n\nAG Bochum, Entscheidung vom 13.03.2007 - 65 C 305/05 - \n\nLG Bochum, Entscheidung vom 29.01.2008 - 9 S 80/07 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2008/VI_ZR__51-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-03-24/vi-zr-51-08","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 832","ref_norm":"832","n":6},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 416","ref_norm":"416","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2008/VI_ZR__51-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2008/VI_ZR__51-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-03-24/vi-zr-51-08","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2008/VI_ZR__51-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:22:31.094263+00:00"}}