{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VI_ZS/2008/VI_ZR__48-08","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VI. Zivilsenat","decided":"2008-12-16","aktenzeichen":"VI ZR 48/08","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 16. Dezember 2008 Böhringer-Mangold, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BGB § 252; ZPO § 287; BinSchLV § 4; BinSchG 1994 § 32 Der Anspruch des bei einer Havarie geschädigten Schiffseigners auf Ersatz des durch die erzwungene Stilllegung seines Schiffes verursachten Nutzungsausfall- schadens muss nicht zwingend anhand der Liegegeldsätze des § 4 BinSchLV be- rechnet werden. Es ist nicht rechtsfehlerhaft, wenn der Tatrichter auf die Liegegeld- sätze nach § 32 BinSchG 1994 zurückgreift und diese entsprechend der Preisent- wicklung indexiert.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVI ZR 48/08 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nVerkündet am: \n16. Dezember 2008 \nBöhringer-Mangold, \nJustizamtsinspektorin \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nBGB § 252; ZPO § 287; BinSchLV § 4; BinSchG 1994 § 32 \n\nDer Anspruch des bei einer Havarie geschädigten Schiffseigners auf Ersatz des \n\ndurch die erzwungene Stilllegung seines Schiffes verursachten Nutzungsausfall-\n\nschadens muss nicht zwingend anhand der Liegegeldsätze des § 4 BinSchLV be-\n\nrechnet werden. Es ist nicht rechtsfehlerhaft, wenn der Tatrichter auf die Liegegeld-\n\nsätze nach § 32 BinSchG 1994 zurückgreift und diese entsprechend der Preisent-\n\nwicklung indexiert. \n\nBGH, Urteil vom 16. Dezember 2008 - VI ZR 48/08 - OLG Köln \n\n (Rheinschifffahrtsobericht) \n\n AG Duisburg-Ruhrort \n\n (Rheinschifffahrtsgericht) \n\nDer VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 16. Dezember 2008 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller, die Richterin \n\nDiederichsen und die Richter Pauge, Stöhr und Zoll \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandes-\n\ngerichts Köln als Rheinschifffahrtsobergericht vom 22. Januar \n\n2008 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\n2 \n\nDer Kläger, ein Schiffseigner, hat gegen die Beklagten als Schiffsführer \n\nund Eigner eines anderen Schiffs unstreitig einen Anspruch auf Ersatz des ihm \n\nbei einer Havarie auf dem Rhein am 18. November 2004 entstandenen Scha-\n\ndens. \n\nEr berechnet Nutzungsausfall für 19 Tage und 17 Stunden anhand der \n\ngemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 der Lade- und Löschzeitenverordnung vom \n\n23. November 1999 (BinSchLV) geltenden Liegegeldsätze für sein Motorschiff \n\nmit 1921 t Tragkraft zu einem Stundensatz von 83,42 € beziehungsweise Ta-\n\ngessatz von 2.002,08 €, insgesamt 39.457,66 €. \n\n3 \n\n4 \n\nDie Beklagten legen demgegenüber einen Tagessatz von 843,63 € \n\nzugrunde, den sie als \"Liegegeld, Stand 1994\" bezeichnen. Sie zahlten vorge-\n\nrichtlich Nutzungsausfall für 19 Tage in Höhe von insgesamt 16.029,97 €. \n\nDas Rheinschifffahrtsgericht hat dem Kläger auf die Klage den restlichen \n\nNutzungsausfall in Höhe von 23.428,69 € zuerkannt. Auf die Berufung der Be-\n\nklagten hat das Rheinschifffahrtsobergericht der Klägerin 1.935,15 € zugespro-\n\nchen und die Klage im Übrigen abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zu-\n\ngelassenen Revision erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des Urteils des \n\nRheinschifffahrtsgerichts. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nI. \n\n5 \n\nDas Berufungsgericht, dessen Urteil in der Zeitschrift für Binnenschiff-\n\nfahrt 2008, 66 ff. veröffentlicht ist, hat den Nutzungsausfallschaden anhand ei-\n\nnes Tagessatzes in Höhe von 921,20 € berechnet. Es ist dabei von einem dem \n\nLiegegeld nach § 32 Binnenschifffahrtsgesetz, gültig vom 4. Mai 1994 bis zum \n\n30. Juni 1998 (BinSchG 1994), entsprechenden Betrag in Höhe von 792,50 € \n\n(1.400 DM + 150 DM) ausgegangen und hat diesen ausgehend von einem \n\nVerbraucherpreisindex Mai 1994 (92,3 %) und November 2004 (107,3 %) des \n\nStatistischen Bundesamtes indexiert. \n\n6 \n\nEs hat ausgeführt, bei der Schätzung des Nutzungsausfallschadens nach \n\n§ 252 BGB, § 287 ZPO seien die Werte des derzeit geltenden Liegegelds ge-\n\nmäß § 4 BinSchLV nicht heranzuziehen, weil sie nicht mehr dem für den Nor-\n\nmalfall geschätzten Interesse des Schiffseigners an der Benutzbarkeit seines \n\nSchiffes entsprächen. § 4 BinSchLV habe gegenüber den in § 32 BinSchG \n\n1994 gesetzlich bestimmten Liegegeldern eine Verdoppelung mit sich gebracht, \n\nder keine zwischenzeitliche Marktentwicklung entsprochen habe. Dagegen sei-\n\nen die bis 1994 durch die Frachtenausschüsse gemäß der §§ 21, 27, 28 Bin-\n\nnenschiffsverkehrsgesetz (BinSchVG a.F.) beschlossenen und nach § 29 \n\nBinSchVG a.F. im Wege der Verordnung festgesetzten Liegegelder als markt-\n\ngerecht anerkannt gewesen, so dass auf sie zurückgegriffen werden könne. Die \n\ndortigen Beträge seien aber wegen des Zeitablaufs entsprechend dem \n\nVerbraucherpreisindex hochzurechnen. Eine Umrechnung des Liegegeldes \n\nnach § 4 BinSchLV auf eine regelmäßige 14-stündige Nutzung entsprechend \n\nder Basisbetriebsform A 1 gemäß § 23.05 Rheinschifffahrtsuntersuchungsord-\n\nnung (RheinSchUO) komme nicht in Betracht. Denn neben den grundsätzlichen \n\nBedenken gegen dieses Liegegeld bestünden auch Unterschiede zwischen der \n\nin der RheinSchUO und § 114 Binnenschifffahrtsuntersuchungsordnung (Bin-\n\nSchUO) vorgesehenen Einsatzzeit, ohne dass Auswirkungen auf die Einfahrer-\n\ngebnisse erkennbar wären. \n\n7 \n\n8 \n\nII. \n\nDie Revision hat keinen Erfolg. \n\nDas Berufungsgericht hat den von dem Beklagten Ziffer 1 (Schiffseigner) \n\naus § 823 BGB, §§ 3, 92, 92 b BinSchG und dem Beklagten Ziffer 2 (Schiffsfüh-\n\nrer) aus § 823 BGB unstreitig gesamtschuldnerisch dem klagenden Schiffseig-\n\nner geschuldeten Nutzungsausfallschaden ohne Rechtsfehler nach § 252 BGB, \n\n§ 287 ZPO geschätzt. Die dagegen von der Revision vorgetragenen Argumente \n\nüberzeugen nicht. \n\n9 \n\n1. Der Kläger verlangt den Ersatz seines Nutzungsausfallschadens in \n\nForm des Gewinnentgangs, nicht Entschädigung für zeitweise entzogene \n\nGebrauchsvorteile, wie sie etwa bei der Beschädigung von Personenkraftwagen \n\nin Betracht kommt (vgl. GSZ BGHZ 98, 212 ff.). Die Parteien gehen überein-\n\nstimmend davon aus, dass im Bereich der Binnenschifffahrt der konkrete Nut-\n\nzungsausfallschaden danach berechnet werden kann, welchen Ausfall der Eig-\n\nner eines Schiffes bei der erzwungenen Außerbetriebsetzung eines Schiffes \n\ngleicher Art und Größe zur Unfallzeit normalerweise erleidet (vgl. auch BGH, \n\nUrteile vom 21. Januar 1965 - II ZR 49/63 - VersR 1965, 351, 353 f.; vom \n\n8. Februar 1965 - II ZR 161/63 - VersR 1965, 373, 374). Dies ist auch der Aus-\n\ngangspunkt des Berufungsgerichts. \n\n10 \n\nGrundsätzliche rechtliche Bedenken bestehen dagegen nicht. Zwar muss \n\nder Geschädigte im Prinzip den Schaden konkret berechnen, wenn sein Fahr-\n\nzeug unmittelbar der Erbringung gewerblicher Leistungen dient (vgl. Senatsur-\n\nteil vom 4. Dezember 2007 - VI ZR 241/06 - VersR 2008, 369, 370 m.w.N.). Der \n\nentgangene Gewinn kann danach anhand des eigenen durchschnittlichen Ein-\n\nfahrergebnisses des Geschädigten abzüglich ersparter Kosten berechnet wer-\n\nden (vgl. OLG Hamburg, Urteil vom 27. Januar 2004 - 6 BSch U 180/02 - Ham-\n\nburger Seerechts-Report 2004, 28, 30). Weil sich der Schaden im Bereich der \n\nBinnenschifffahrt häufig nur schwer schätzen lässt, war jedoch in der Vergan-\n\ngenheit die vereinfachte Schadensschätzung durch Heranziehung der Liege-\n\ngeldsätze anerkannt (vgl. Otte, TranspR 2005, 391, 392, 398). \n\n11 \n\n2. Es ist indes aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, dass das Beru-\n\nfungsgericht die Liegegeldsätze des § 4 BinSchLV nicht zur Berechnung der \n\nNutzungsentschädigung herangezogen hat. \n\n12 \n\na) Bei der Ermittlung des Nutzungsausfalls in Form entgangenen Ge-\n\nwinns kommt dem Kläger § 252 BGB zugute. Danach gilt derjenige Gewinn als \n\nentgangen, der nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge oder nach den beson-\n\nderen Umständen, insbesondere nach den getroffenen Anstalten und Vorkeh-\n\nrungen, mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden durfte. Für die Schadensschät-\n\nzung gilt zudem das Beweismaß des § 287 ZPO. Revisionsrechtlich ist nur \n\nüberprüfbar, ob der bei der Schadensschätzung besonders frei gestellte Tat-\n\nrichter Rechtsgrundsätze der Schadensbemessung verkannt, wesentliche Be-\n\nmessungsfaktoren außer Acht gelassen oder seiner Schätzung unrichtige Maß-\n\nstäbe zugrunde gelegt hat (st. Rspr.; BGHZ 102, 322, 330; Senatsurteil vom \n\n11. März 2008 - VI ZR 164/07 - VersR 2008, 699, 700; BGH, Urteil vom \n\n17. April 1997 - X ZR 2/96 - NJW-RR 1998, 331, 333 m.w.N.; Urteil vom 9. Juni \n\n1999 - VIII ZR 336/98 - VersR 2000, 1550, 1551). \n\n13 \n\nb) Die Revision meint, dass sich die Höhe des Nutzungsausfalls einem \n\nalten Handels- und Schifffahrtsbrauch entsprechend aus der Höhe des jeweils \n\naktuell geltenden gesetzlichen Liegegelds ergebe (vgl. dazu v. Wald-\n\nstein/Holland, Binnenschifffahrtsrecht, 5. Aufl., § 92b BinSchG Rn. 50; Otte, \n\naaO, S. 392 f.). Es kann dahingestellt bleiben, ob die behauptete Verkehrssitte \n\nals Handelsbrauch der Binnenschifffahrt im frachtgeschäftlichen Verkehr zwi-\n\nschen Frachtführern und ihren Auftraggebern besteht. Die Parteien sind als Be-\n\nnutzer von Binnenschifffahrtswegen durch die Havarie in eine ausschließlich \n\ndeliktsrechtliche Beziehung zueinander getreten. Das Berufungsgericht prüft \n\ndaher zutreffend nur, ob ein Schifffahrtsbrauch besteht, und verneint dies im \n\nErgebnis zu Recht. \n\n14 \n\nDie Beklagten bestreiten, dass ein solcher Brauch gegenwärtig noch \n\nexistiert. Die Feststellung eines Handelsbrauchs ist Tatfrage (st. Rspr.; BGH, \n\nUrteil vom 8. Dezember 1965 - VIII ZR 271/63 - NJW 1966, 502, 503; Baum-\n\nbach/Hopt, HGB, 33. Aufl., § 346 Rn. 13; MünchKomm-HGB/Schmidt Band 5, \n\n2001, § 346 Rn. 25). Für einen Schifffahrtsbrauch kann nichts anderes gelten. \n\nDie Behauptungs- und Beweislast für einen solchen Brauch liegt beim Kläger \n\n(BGH, Urteil vom 12. Dezember 1990 - VIII ZR 332/89 - NJW 1991, 1292, \n\n1293; Musielak/Foerste, ZPO, 6. Aufl., § 284 Rn. 3; Ebenroth/Boujong/Kort, \n\nHandelsgesetzbuch Band 2, § 346 Rn. 11; Canaris, Handelsrecht, 24. Aufl., \n\n§ 22 Rn. 9), wobei die Beweisführung mit allgemeinen Beweismitteln geschieht, \n\ninsbesondere durch Sachverständigengutachten zumeist von Industrie- und \n\nHandelskammern (BGH, Urteil vom 1. Dezember 1965 - VIII ZR 271/63 - NJW \n\n66, 502, 503). Der Kläger hat keinen Beweis angetreten und ist damit beweisfäl-\n\nlig. \n\n15 \n\nDas Berufungsgericht hat den behaupteten Schifffahrtsbrauch daher zu \n\nRecht außer Acht gelassen. Im Übrigen spricht auch nichts für einen solchen \n\n(fortbestehenden) Brauch. So haben der Vorstand der Schifferbörse und die \n\nNiederrheinische Industrie- und Handelkammer Duisburg-Wesel-Kleve, die ihre \n\nGutachten seit 1908 in Abständen in der Sammlung \"Handelsbräuche in der \n\nBinnenschifffahrt\" veröffentlichen, bereits im Gutachten vom 3. November 1999 \n\n(Nr. 107) in allgemeiner Form ausgeführt, dass kein Brauch mehr bestehe, Nut-\n\nzungsausfall nach Liegegeld zu zahlen. In der hier betroffenen Rheinschifffahrt \n\nwar das Bestehen eines solchen Brauchs ohnehin umstritten (verneinend: Vor-\n\ntisch-Zschucke, Binnenschifffahrt, 3. Aufl., S. 400; bejahend Bemm/v. Wald-\n\nstein, Rheinschifffahrtspolizeiverordnung, 3. Aufl., Einf. Rn. 46). Soweit für das \n\nBestehen auf ein Gutachten der Schifferbörse vom 15. März 1982 verwiesen \n\nwird (Bemm/v. Waldstein, aaO, Einf. Rn. 46), ist dieses weder in die Sammlung \n\n\"Handelsbräuche in der Rheinschifffahrt\" aus dem Jahr 1987 noch in die aktuel-\n\nle Sammlung der \"Handelsbräuche in der Binnenschifffahrt\" aufgenommen, ob-\n\nwohl diese das Ziel verfolgen, Gutachten mit \"grundsätzlicher und praktischer \n\nBedeutung\" zusammenzustellen (Handelsbräuche \n\nin der Rheinschifffahrt, \n\n11. Aufl., 1987, Vorwort 1. Abs.). \n\n16 \n\nc) Für die Schätzung des Nutzungsausfallschadens gelten daher die all-\n\ngemeinen Grundsätze. Ihre Anwendung durch das Berufungsgericht lässt kei-\n\nnen Rechtsfehler erkennen. § 287 ZPO gibt die Art der Schätzgrundlage nicht \n\nvor. Es ist auch nicht Aufgabe des Revisionsgerichts, dem Tatrichter eine be-\n\nstimmte Berechnungsmethode bindend vorzuschreiben. Das Gericht kann Lis-\n\nten und Tabellen zur Schadensschätzung heranziehen, muss dies aber nicht, \n\ninsbesondere wenn es berechtigte Zweifel an ihrer Eignung hat (Senat, Urteil \n\nvom 14. Oktober 2008 - VI ZR 308/07 - juris Rn. 22). Allerdings kann die Schät-\n\nzung im Interesse gleichmäßiger Handhabung rechtlich daraufhin überprüft \n\nwerden, ob eine geeignete Schätzgrundlage gewählt wurde. Sie muss den Ge-\n\ngenstand des zu entschädigenden Vermögensnachteils, der hier in einem \n\nmarktgerechten Durchschnittswert der entgehenden Umsätze abzüglich der \n\nersparten Kosten besteht, beachten und darf nicht zu einer grundlosen Berei-\n\ncherung des Geschädigten führen (vgl. Senatsurteil BGHZ 161, 151, 154). \n\n17 \n\naa) Das Berufungsgericht hat ausführlich dargelegt, warum seiner An-\n\nsicht nach das derzeit geltende gesetzliche Liegegeld den Nutzungsausfall-\n\nschaden wesentlich übersteigt und daher für eine Schätzung des Schadens \n\nnicht herangezogen werden kann. Es hat sich hierfür auf die transportrechtliche \n\nLiteratur gestützt, die - soweit ersichtlich - einhellig dieser Ansicht ist, und dabei \n\nauch auf vergleichbare Regelungen benachbarter Staaten verweist (vgl. Otte, \n\naaO, S. 392; Dütemeyer, BinSchiff 2002, 55, 56; v. Waldstein/Holland, aaO \n\n§ 92 b BinSchG Rn. 50). \n\n18 \n\nDas Berufungsgericht hat weiter konkrete Abrechnungen havariebeding-\n\nten Nutzungsausfalls aus anderen Rechtsstreitigkeiten herangezogen, die es in \n\nder mündlichen Verhandlung mit den Parteien erörtert hat. Auf diese ihm auf-\n\ngrund jahrelanger Befassung mit Rechtsstreiten im Schifffahrtsrecht aus den \n\ndortigen Akten dienstlich bekannt gewordenen Tatsachen konnte es sich ver-\n\nfahrensfehlerfrei stützen (BGH, Urteil vom 2. April 1998 - I ZR 1/96 - NJW 1998, \n\n3498, 3499; Urteil vom 10. Dezember 1986 - I ZR 136/84 - NJW 1987, 1021; \n\nMusielak/Huber, aaO, § 291 Rn. 2; Zöller/Greger, ZPO, 26. Aufl., § 291 Rn. 1). \n\n19 \n\nNicht zu beanstanden ist der Hinweis des Berufungsgerichts darauf, dass \n\n§ 4 BinSchLV für das beschädigte Schiff eine Anhebung von 792,50 € (§ 32 \n\nBinSchG 1994) auf 2.002,08 € mit sich gebracht hat, und damit innerhalb von \n\nsechs Jahren einen Anstieg um 153 %, während im Vergleich dazu das allseits \n\nals marktgerecht anerkannte Liegegeld für ein entsprechendes Schiff zwischen \n\n1991 und 1994 von 1.490 DM (FTB A 101/23), auf 1.550 DM, also um nur 4 % \nstieg (§ 32 BinSchG 1994). Da der bis 1993 vom Bundesamt für Statistik geführ-\n\nte Index der Binnenschifffahrtsfrachten (Fachserie 17 Reihe 9 Preise und Preis-\n\nindizes für Verkehrsleistungen 1993) zwischen 1979 und 1993 zum Beispiel für \n\nden Transport von Getreide von Hamburg nach Düsseldorf einen Anstieg der \n\nFrachten von 20,54 DM je t auf 24,90 DM je t und damit um 21 % verzeichnet, \n\nerscheint eine Erhöhung der Frachten und damit auch eines angemessenen \n\nLiegegelds um 153 % ohne besondere Ereignisse am Markt, die auch die Revi-\n\nsion nicht zu benennen vermag, als unwahrscheinlich. \n\n20 \n\nDer Vorwurf der Revision, das Berufungsgericht habe die seinem Schät-\n\nzungsermessen gesetzten Grenzen dadurch überschritten, dass es sich eine \n\nnicht vorhandene Sachkunde zugetraut habe (vgl. dazu Senatsurteile BGHZ \n\n159, 254, 262 f. m.w.N.; vom 22. Dezember 1987 - VI ZR 6/87 - VersR 1988, \n\n466, 467), ist danach unbegründet. \n\n21 \n\nbb) Es ist revisionsrechtlich auch nicht zu beanstanden, dass das Beru-\n\nfungsgericht davon ausgegangen ist, die amtliche Auskunft des Bundesjustiz-\n\nministeriums zum Zustandekommen der Liegegeldsätze des § 4 BinSchLV \n\nräume die Zweifel daran nicht aus, dass die Liegegelder dem Nutzungsausfall \n\nentsprächen. Ob der Verordnungsgeber die Bemessung von Nutzungsausfall-\n\nschaden überhaupt im Blick hatte, ist der Auskunft nicht zu entnehmen. Die von \n\nder Revision betonte Beteiligung von Verbänden und Fachkreisen durch das \n\nBundesministerium der Justiz bei der Vorbereitung der BinschLV ist in der Ge-\n\nmeinsamen Geschäftsordnung der Bundesministerien für alle Rechtsverord-\n\nnungen vorgeschrieben (§§ 47 Abs. 3, 62 Abs. 2 Satz 1 GGO). Der Auskunft \n\ndes Bundesministeriums der Justiz ist auch nicht zu entnehmen, welche empiri-\n\nschen Erkenntnisse zu marktüblichen Frachten und Unkosten der Bestimmung \n\nder Liegegelder zugrunde gelegt wurden. Ersichtlich spielten bei der Bemes-\n\nsung der derzeitigen Liegegelder andere Gesichtpunkte eine Rolle, als es bei \n\nder Bemessung von Schadensersatzansprüchen nach Deliktsrecht der Fall ist. \n\n22 \n\nDas in der Binnenschifffahrt als \"Liegegeld\" bezeichnete Standgeld ge-\n\nmäß § 412 Abs. 3 HGB weist gegenüber einer Nutzungsausfallentschädigung \n\nerhebliche Unterschiede auf, so dass es nicht die von der Revision behauptete \n\n\"Legitimationskraft\" hat. Das Liegegeld \n\nist ein gesetzlicher Neben-\n\nVergütungsanspruch (v. Waldstein/Holland, aaO, HGB § 412 Rn. 30) und kein \n\nSchadensersatzanspruch (amtl. Begr. BT-Drucks. 13/8445 S. 41; BGHZ 1, 47, \n\n49). Es vergütet dem Frachtführer, der aufgrund vertraglicher Vereinbarung \n\noder aus Gründen, die nicht seinem Risikobereich zuzurechnen sind, über die \n\nLade- und Entladezeit hinaus wartet, die platzgebundene und betriebsbereite \n\nVorhaltung von Fahrzeug und Besatzung, wohingegen insbesondere bei länge-\n\nren havariebedingten Werftaufenthalten das Schiff nicht betriebsbereit gehalten \n\nwerden und auch keine Schiffsbesatzung anwesend sein muss (Otte, aaO, \n\nS. 393). Neben dem Liegegeld können keine weiteren Nachteile aus dem War-\n\nten geltend gemacht werden (Fremuth/Thume, Kommentar zum Transportrecht, \n\n2000, § 412 Rn. 23), während der Havariegeschädigte seinen entgangenen \n\nGewinn konkret darlegen und so einen höheren Schaden geltend machen kann. \n\nDas Liegegeld nach § 4 BinSchLV ist, anders als bis zur Aufhebung der Tarif-\n\nbindung der Binnenschifffahrtsfrachten zum 1. Januar 1994 (Gesetz vom \n\n13. August 1993, BGBl. I, S. 1489), heute frei vereinbar (Ramming, TranspR \n\n2004, 343, 345; Koller, Transportrecht, 6. Auflage, 2007, § 412 Rn. 58; Fre-\n\nmuth/Thume, aaO, § 412 Rn. 19). In der Praxis wird häufig eine Herabsetzung \n\nvereinbart (Otte, aaO, S. 224; v. Waldstein/Holland, aaO, § 92 b BinSchG \n\nRn. 50). \n\n23 \n\ncc) Ohne Erfolg macht die Revision geltend, für die Bestimmung des Nut-\n\nzungsausfalls seien die Liegegeldsätze nach § 4 BinSchLV, die für 24 Stunden \n\nam Tag geschuldet werden, an eine regelmäßig 14-stündige Nutzung entspre-\n\nchend der Basisbetriebsform A 1 gemäß § 23.05 RheinSchUO anzupassen. \n\nDas Berufungsgericht führt nachvollziehbar aus, dass dies die Bedenken gegen \n\ndie Ausgangswerte des § 4 BinSchLV nicht beseitige und damit nur versucht \n\nwerde, einen Rechenweg zu begründen, der die Werte den als realistisch emp-\n\nfundenen annähert. Das Berufungsgericht erwägt zudem ohne erkennbaren \n\nFehler, dass der Rechenweg deshalb ungeeignet sei, weil sich Rheinschifffahrt \n\nund sonstige Binnenschifffahrt hinsichtlich der regelmäßigen Nutzung unter-\n\nschieden (§ 23.05 RheinSchUO: 14 Stunden; § 114 BinSchUO: max. 16 Stun-\n\nden), ohne dass ersichtlich wäre, dass sich dies in den Einfahrergebnissen und \n\ndamit auf die Höhe des Nutzungsverlusts auswirke. Hinzuzufügen ist, dass die \n\nälteren Regelungen des Liegegelds, § 32 BinSchG 1994 und die Frachten- und \n\nTarifbestimmungen, zuletzt FTB A 101/23, ebenso wenig wie das Nutzungsver-\n\nlustabkommen 1982 eine Unterscheidung nach der Betriebsform vorsahen, zu-\n\nmal diese wechseln kann (Otte, aaO, 396). Insoweit hat auch die Auskunft des \n\nBundesministeriums der Justiz ergeben, dass \"die Verordnung keine bestimmte \n\nBetriebsform berücksichtigt\". \n\n24 \n\n3. Es ist danach vom tatrichterlichen Ermessen gedeckt, dass das Beru-\n\nfungsgericht auf eine andere Schätzgrundlage zurückgegriffen hat, weil diese \n\nihm für eine wirklichkeitsnähere Schätzung geeigneter erschien (vgl. BGH, Ur-\n\nteil vom 18. Februar 1993 - III ZR 23/92 - VersR 1993, 1274, 1275). \n\n25 \n\na) Der Rückgriff auf das Liegegeld nach § 32 BinSchG 1994, dessen \n\nLiegegeldbeträge die betriebswirtschaftlichen Faktoren nach Art und Größe des \n\nSchiffs differenziert berücksichtigen, ist nicht zu beanstanden. Dieses Liegegeld \n\nwar bis zu seiner Außerkraftsetzung durch das Transportrechtreformgesetz vom \n\n25. Juni 1998 (BGBl. I, S. 1588) zum 1. Juli 1998 nach allgemeiner Meinung \n\n(v. Waldstein/Holland, aaO, § 92 b BinSchG Rn. 50; Dütemeyer, BinSchiff 2002, \n\n55, 56; Otte, aaO, S. 392), die auch die Revision teilt, als geeigneter Maßstab \n\nfür die Bewertung des Nutzungsausfalls anerkannt. \n\n26 \n\nb) Ohne Erfolg rügt die Revision, das Berufungsgericht habe durch die \n\nAnwendung des Verbraucherkostenindexes wesentliche Bemessungsfaktoren \n\naußer Acht gelassen, weil dieser Index der privaten Lebenshaltungskosten die \n\nBetriebskosten und die Ertragsseite des Schiffsbetriebs in keiner Weise wider-\n\nspiegele und deshalb für die Ermittlung entgangenen Umsatzes in einem Ge-\n\nwerbebetrieb ungeeignet sei. \n\n27 \n\naa) Die Indexierung der Liegegeldbeträge des § 32 BinSchG 1994 dient \n\nder Anpassung der nach § 32 BinSchG anzusetzenden Werte an die zwischen-\n\nzeitliche Entwicklung. Zwar wäre hierzu ein Index, der die Preisentwicklung des \n\nGüterverkehrs mit Binnenschiffen wiedergibt, geeigneter als der Preisindex, der \n\ndie dem Verbraucher entstehenden Kosten erfasst. Ein solcher Preisindex wird \n\naber derzeit vom Statistischen Bundesamt nicht geführt. In den Erzeugerpreis-\n\nindizes für See- und Küstenschifffahrt (Statistisches Bundesamt, Fachreihe 17 \n\nReihe 9.2 \"Preise und Preisindizes für Verkehr\" Mai 2008) gehen auch Kosten \n\nein, die durch das weltweite Frachtgeschäft bedingt sind, wie Kriegsrisikozu-\n\nschlag, Eiszuschlag oder Währungsausgleichsfaktoren (vgl. Erhebungsvordruck \n\nzur Statistik der Seefrachten in der Linienfahrt des Statistischen Bundesamtes). \n\nIn den ebenfalls erstellten Erzeugerpreisindizes für Straßengüterverkehr (aaO) \n\nschlagen sich die speziellen Kosten der Straßenbenutzung wie die Maut nieder \n\n(Fragebogen für die laufende Preiserhebung im Straßengüterverkehr, WiSta \n\n2007, 1197, 1199). Für die Binnenschifffahrt fallen solche Kosten nicht in glei-\n\ncher Weise an. Falls das Statistische Bundesamt künftig auch die Preisentwick-\n\nlung in der Binnenschifffahrt erfassen sollte, mag ein solcher Index heranzuzie-\n\nhen sein. Jedenfalls derzeit ist die vom Berufungsgericht vorgenommene An-\n\npassung revisionsrechtlich unbedenklich. \n\n28 \n\nbb) Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht den entgangenen Gewinn \n\nauf den Zeitpunkt der Havarie im November 2004 indexiert. Für die Bemessung \n\ndes entgangenen Gewinns sind - ohne kontradiktorische Schadenstaxe - Be-\n\nginn und Ende des Ausfalls des gewinnbringend zu nutzenden Gegenstandes \n\nmaßgeblich (BGH, Urteil vom 18. Februar 2002 - II ZR 355/00 - NJW 2002, \n\n2553, 2555; Goßler, Der Zeitpunkt der Schadensbemessung im Deliktsrecht, \n\n1977, S. 33 f.). Denn dem Kläger sind während der Reparatur aus den deshalb \n\nnicht durchführbaren Frachten die Frachterlöse entgangen. Da der deutlich \n\nüberwiegende Nutzungsausfall im November 2004 lag, war es nicht fehlerhaft, \n\nfür die Indexierung diesen Monat zugrunde zu legen. \n\n29 \n\n30 \n\n4. Die weiter gehenden Verfahrensrügen der Revision hat der erkennen-\n\nde Senat geprüft, aber nicht für durchgreifend erachtet (§ 564 ZPO). \n\n5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO. \n\nMüller Diederichsen Pauge \n\n Stöhr Zoll \n\nVorinstanzen: \n\nAG Duisburg-Ruhrort, Entscheidung vom 03.04.2006 - 5 C 32/05 BSchRh - \n\nOLG Köln, Entscheidung vom 22.01.2008 - 3 U 77/06 BSchRh -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2008/VI_ZR__48-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-12-16/vi-zr-48-08","cited_norms":[{"jurabk":"BinSchLV","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":10},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 287","ref_norm":"287","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 252","ref_norm":"252","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 564","ref_norm":"564","n":1},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 412","ref_norm":"412","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2008/VI_ZR__48-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2008/VI_ZR__48-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-12-16/vi-zr-48-08","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2008/VI_ZR__48-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:09:45.556607+00:00"}}