{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VI_ZS/2008/VI_ZR__47-08","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VI. Zivilsenat","decided":"2008-09-16","aktenzeichen":"VI ZR 47/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nVI ZR 47/08\n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n16. September 2008 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. September 2008 durch \n\ndie Vizepräsidentin Dr. Müller und die Richter Wellner, Pauge, Stöhr und Zoll \n\nbeschlossen: \n\nDer Antrag des Klägers auf Beiordnung eines Rechtsanwalts für \n\ndas Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde gegen das \n\nUrteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom \n\n14. Februar 2008 wird zurückgewiesen, weil die beabsichtigte \n\nRechtsverfolgung aussichtslos erscheint. \n\n1 \n\n1. Der Kläger, bei dem 1984 Morbus Bechterew diagnostiziert wurde, er-\n\nGründe: \n\nhält seit 1986 zur Schmerzlinderung das Kortisonpräparat Prednisolon. Diese \n\nMedikamentation hat bei ihm zu Diabetes Mellitus, einer Gastritis sowie einer \n\nInfektion mit Helicobacter pylori geführt. Am 7. Juni 1998 wurde ein Mediainfarkt \n\nfestgestellt, der vermutlich durch Blutgerinnsel im Halswirbelbereich als Folge \n\ndes Morbus Bechterew ausgelöst worden war. Am 30. Juni 1998 wurde der Klä-\n\nger in der Klinik für Unfall- und Wiederherstellungschirurgie der Beklagten zu 1 \n\naufgenommen. Dort wurden eine ausgeprägte Wirbelsäulenkrümmung, eine \n\nextreme Verschiebung des Kopfes sowie eine Hirnnervenlähmung festgestellt. \n\nAm 6. August 1998 wurde bei ihm eine dorsale Spondylodese vorgenommen, \n\nwobei zur Stabilisierung ein Knochenspan aus seinem Becken verwendet wur-\n\nde. Die Operation führte der Beklagte zu 6 aus. Da sich eine Liquorfistel und \n\neine Infektion einstellten, musste der implantierte Span in einer zweiten Opera-\n\ntion, die der Beklagte zu 5 ausführte, wieder entfernt werden. Am 10. Septem-\n\nber 1998 wurde der Kläger entlassen. Sein Zustand hatte sich zunächst deutlich \n\ngebessert, verschlechterte sich jedoch alsbald wieder. Am 27. April 1999 wurde \n\ner stationär im Poliklinikum für Unfall- und Wiederherstellungschirurgie der Be-\n\nklagten zu 1 aufgenommen und am 27. Mai 1999 in die Klinik für Neurologie der \n\nBeklagten zu 1 verlegt, wo Morbus Parkinson ausgeschlossen wurde und von \n\ndem Beklagten zu 7 eine zervikale Myelopathie diagnostiziert wurde. Am 3. Juni \n\n1999 erfolgte die Rückverlegung in die chirurgische Abteilung, wo der Kläger \n\nvon den Beklagten zu 2, 3, 5 und 6 behandelt wurde. Am 16. Juni 1999 wurde \n\noperativ eine Flexoren- und Adduktorentenotomie am linken und rechten Bein \n\ndurchgeführt, um die spastische Beugehaltung zu korrigieren und die Pflege \n\ndes Klägers zu erleichtern. Die Operation führte die Beklagte zu 4 durch. \n\n2 \n\nDer Kläger, der gehunfähig ist und dessen Arme und Beine weitestge-\n\nhend bewegungsunfähig sind, führt diesen Zustand auf Behandlungsfehler der \n\nBeklagten zu 2 bis 7 zurück. Er macht geltend, die Operationen seien kontrain-\n\ndiziert gewesen; bezüglich der 1998 durchgeführten Eingriffe sei er nicht hinrei-\n\nchend aufgeklärt worden. In der Zeit vom 27. April 1999 bis zur Operation am \n\n16. Juni sei keine ausreichende medikamentöse bzw. physiotherapeutische \n\nBehandlung erfolgt. Dadurch hätten sich Druckulcera gebildet. Die Operation \n\nam 16. Juni 1999 sei gegen seinen Willen und den seiner Ehefrau (seiner \n\nBetreuerin) erfolgt, kontraindiziert gewesen und fehlerhaft ausgeführt worden. \n\nDurch heftiges Ziehen seien dabei Hüft- und Schultergelenk beschädigt und \n\nKnochen gebrochen worden. Die Operation habe zu einer Tetraparese geführt. \n\n3 \n\nDer Kläger begehrt Ersatz materiellen und immateriellen Schadens. Das \n\nLandgericht hat die Klage nach Beweisaufnahme abgewiesen. Die Berufung \n\ndes Klägers hatte keinen Erfolg. Das Oberlandesgericht hat die Revision gegen \n\nsein Urteil nicht zugelassen. Dagegen wendet sich der Kläger mit der in zuläs-\n\nsiger Weise eingelegten Nichtzulassungsbeschwerde. Sein Prozessbevoll-\n\nmächtigter hat das Mandat sodann niedergelegt. Die - notariell u.a. mit den \n\nRechtsangelegenheiten bevollmächtigte - Ehefrau des Klägers hat am 23. Juni \n\n2008, dem letzten Tag der Begründungsfrist, einen Antrag auf Beiordnung \n\neines Notanwalts zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde gestellt und \n\ngeltend gemacht, der Kläger habe sich um einen anderen beim Bundesge-\n\nrichtshof zugelassenen Rechtsanwalt bemüht, jedoch nur Absagen erhalten, \n\nvon denen sie z.T. Kopien eingereicht hat. Sie verweist hinsichtlich der Er-\n\nfolgsaussicht u.a. auf die Berufungsbegründung und ein an die Rechtsschutz-\n\nversicherung gerichtetes Anwaltsschreiben. \n\nII. \n\n4 \n\nDie Beiordnung eines Rechtsanwalts gemäß § 78 b ZPO ist abzulehnen, \n\nwenn die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision aussichtslos ist, \n\nweil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO nicht gegeben oder \n\nnicht dargetan sind (Senatsbeschluss vom 25. März 2003 - VI ZR 355/02 - \n\nVersR 2003, 1555). Dies ist hier der Fall. \n\n5 \n\nDie Rechtsverfolgung des Klägers erscheint aussichtslos. Die Sache hat \n\nkeine grundsätzliche Bedeutung. Eine Entscheidung des Revisionsgerichts ist \n\nauch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen \n\nRechtsprechung erforderlich. Der Kläger will mit der Nichtzulassungsbeschwer-\n\nde, wie seine Bezugnahme auf die überreichte Berufungsbegründung erkennen \n\nlässt, im Wesentlichen die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts angreifen. \n\nDamit kann er im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde keinen Erfolg ha-\n\nben. Es ist weder dargetan noch ersichtlich, dass das Berufungsgericht Sach-\n\nvortrag des Klägers oder Beweisanträge übergangen oder die erhobenen Be-\n\nweise fehlerhaft gewürdigt hat. Das angefochtene Urteil weicht auch nicht von \n\nder Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs oder derjenigen der Oberlandes-\n\ngerichte ab. Dem von dem Kläger zitierten Senatsurteil vom 26. Juni 1990 (VI \n\nZR 289/89 – VersR 1990, 1238) lag ein anderer Sachverhalt zugrunde. In je-\n\nnem Fall hatte die Patientin geltend gemacht, ihr sei von ärztlicher Seite dem \n\nobjektiven medizinischen Befund zuwider gesagt worden, es bestehe Lebens-\n\ngefahr und die Operation sei besonders dringlich. Zutreffend aufgeklärt hätte sie \n\ndie Operation nicht alsbald und nicht mit der gewählten Methode vornehmen \n\nlassen. Demgegenüber wendet der Kläger vorliegend ein, nicht auf die seiner-\n\nzeit tatsächlich gegebene Dringlichkeit der Operation vom 6. August 1998 hin-\n\ngewiesen worden zu sein. Er legt aber nicht dar, seine Einwilligung in den Ein-\n\ngriff aufgrund einer fehlerhaften Aufklärung erteilt zu haben. \n\n6 \n\nBei dieser Sachlage kann dahinstehen, ob der Kläger ausreichend dar-\n\ngetan hat, keinen zu seiner Vertretung bereiten Rechtsanwalt zu finden. \n\nMüller Wellner Pauge \n\n Stöhr Zoll \n\nVorinstanzen: \n\nLG Dresden, Entscheidung vom 21.06.2006 - 6 O 4606/02 - \n\nOLG Dresden, Entscheidung vom 14.02.2008 - 4 U 1376/06 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2008/VI_ZR__47-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-09-16/vi-zr-47-08","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 78b","ref_norm":"78b","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2008/VI_ZR__47-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2008/VI_ZR__47-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-09-16/vi-zr-47-08","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2008/VI_ZR__47-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 18:47:01.588134+00:00"}}