{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VI_ZS/2008/VI_ZR__39-08","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VI. Zivilsenat","decided":"2009-03-10","aktenzeichen":"VI ZR 39/08","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 10. März 2009 Holmes, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BGB § 831 C; Fa Zur Frage der Haftung des zum Notfalldienst verpflichteten niedergelassenen Arztes, an dessen Stelle ein anderer Arzt tätig wird.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVI ZR 39/08 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nVerkündet am: \n10. März 2009 \nHolmes, \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nBGB § 831 C; Fa \n\nZur Frage der Haftung des zum Notfalldienst verpflichteten niedergelassenen Arztes, \n\nan dessen Stelle ein anderer Arzt tätig wird. \n\nBGH, Urteil vom 10. März 2009 - VI ZR 39/08 - OLG Köln \n\n LG Köln \n\nDer VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 10. März 2009 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller, die Richter Zoll und \n\nWellner, die Richterin Diederichsen und den Richter Stöhr \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Kläger wird das Urteil des 5. Zivilsenats des \n\nOberlandesgerichts Köln vom 14. Januar 2008 aufgehoben. \n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch \n\nüber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-\n\nricht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\n2 \n\nDie Kläger verlangen von den Beklagten Schadensersatz wegen fehler-\n\nhafter ärztlicher Behandlung, die zum Tod ihres Ehemannes bzw. Vaters (künf-\n\ntig: Patient) geführt habe. \n\nDie Klägerin zu 1 rief am Morgen des 6. August 2000 gegen 3.13 Uhr in \n\nder Gemeinschaftspraxis der Beklagten zu 2 und 3 an, weil ihr Ehemann an \n\nstarken Schmerzen litt. Der Anrufbeantworter verwies sie an den ärztlichen Not-\n\nfalldienst. Der Beklagte zu 1, der für die Beklagten zu 2 und 3 den Notfalldienst \n\nübernommen hatte, suchte den Patienten um 3.50 Uhr zu Hause auf. Er diag-\n\nnostizierte eine Gastroenteritis, verordnete Buscopan und verabreichte 2 ml \n\nMCP. Das Formular für das Rezept und der \"Notfall-/Vertretungsschein\" wiesen \n\nden Praxisstempel der Beklagten zu 2 und 3 auf. Der Beklagte zu 1 übermittelte \n\ndie Unterlagen für die vorgenommene Behandlung an die Praxis der Beklagten \n\nzu 2 und 3. Diese rechneten die ärztlichen Leistungen bei der kassenärztli-\n\nchen Vereinigung als Praxisleistungen ab. An den Beklagten zu 1 entrichteten \n\nsie ein entsprechendes Honorar. Der Patient erlitt am Nachmittag des folgen-\n\nden Tages einen Herzinfarkt, an dessen Folgen er am 22. November 2000 ver-\n\nstarb. \n\n3 \n\nDie Kläger machen geltend, der Beklagte zu 1 habe aufgrund unzurei-\n\nchender Anamnese und Untersuchung die Anzeichen für den Herzinfarkt ver-\n\nkannt. Hierfür müssten auch die Beklagten zu 2 und 3 einstehen, weil der Be-\n\nklagte zu 1 den Notfalldienst als ihr Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfe über-\n\nnommen habe. \n\n4 \n\nDas Landgericht hat der Klage auf Schmerzensgeld, Erstattung der Be-\n\ngräbniskosten und Feststellung der Ersatzpflicht von gegenwärtigen und künfti-\n\ngen Unterhaltsschäden stattgegeben. Gegen das Urteil haben die Kläger, die \n\ndas zugesprochene Schmerzensgeld für zu gering erachten, und die Beklagten \n\nBerufung eingelegt. Das Berufungsgericht hat unter Abänderung des erstin-\n\nstanzlichen Urteils die Klage gegen die Beklagten zu 2 und 3 durch Teilurteil \n\nabgewiesen. Dagegen wenden sich die Kläger mit ihrer vom erkennenden Se-\n\nnat zugelassenen Revision. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nI. \n\n5 \n\nDas Berufungsgericht hat die Auffassung vertreten, dass eine Haftung \n\nder Beklagten zu 2 und 3 schon deshalb nicht gegeben sei, weil ein Behand-\n\nlungsvertrag lediglich mit dem Beklagten zu 1 zustande gekommen sei. Durch \n\ndie Verweisung an den Notfalldienst hätten die Beklagten zu 2 und 3 klar zum \n\nAusdruck gebracht, dass sie nicht in eine vertragliche Beziehung zu Anrufern \n\ntreten wollten. Die öffentlichrechtliche Verpflichtung des niedergelassenen Arz-\n\ntes zum Notfalldienst begründe keine zivilrechtlichen Pflichten gegenüber einem \n\nAnrufer. Die Bestellung eines Vertreters im Sinne von § 1 Abs. 2 der Notfall-\n\ndienstordnung für den Notfalldienst könne auch nicht als Vollmacht zum Ab-\n\nschluss eines Behandlungsvertrages des Patienten mit den vertretenen Ärzten \n\nverstanden werden. Bei der Abrechnung der Kosten gegenüber der kassenärzt-\n\nlichen Vereinigung handle es sich um eine interne Abrechnungsmodalität im \n\nVerhältnis zum Kostenträger. Eine deliktische Haftung der Beklagten zu 2 und 3 \n\nscheide aus, da der Beklagte zu 1 nicht im zivilrechtlichen Sinn als Vertreter \n\ntätig geworden und somit auch nicht Verrichtungshilfe der Beklagten zu 2 und 3 \n\ngewesen sei (§ 831 BGB). \n\n6 \n\nDas Berufungsurteil hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. \n\nII. \n\nA. \n\n7 \n\n1. Es unterliegt allerdings nicht schon deshalb der Aufhebung, weil es die \n\nBerufungsanträge nicht wörtlich wiedergibt. Insoweit hat das Berufungsgericht \n\nauf das Sitzungsprotokoll vom 5. Dezember 2007 Bezug genommen und im \n\nBerufungsurteil noch ausreichend deutlich gemacht, was die Parteien mit ihren \n\nRechtsmitteln erstreben (vgl. Senat, BGHZ 156, 216, 218; Zöller/Heßler, ZPO, \n\n27. Aufl., § 540 Rn. 8). \n\n8 \n\n2. Auch der Erlass des Teilurteils begegnet keinen rechtlichen Bedenken. \n\nZutreffend hält das Berufungsgericht als Voraussetzung für ein Teilurteil für er-\n\nforderlich, dass über selbständige prozessuale und entscheidungsreife Ansprü-\n\nche geurteilt wird, für die nicht die Gefahr eines Widerspruchs zur Schlussent-\n\nscheidung entstehen kann (vgl. Senat zur subjektiven Klagehäufung, Urteil vom \n\n12. Januar 1999 - VI ZR 77/98 - VersR 1999, 734 und zur objektiven Klagehäu-\n\nfung Urteil vom 5. Dezember 2000 - VI ZR 275/99 - VersR 2001, 610). Im Streit-\n\nfall besteht die Gefahr eines Widerspruchs schon deshalb nicht, weil die von \n\nden Klägern geltend gemachten Ansprüche nur auf deliktische Anspruchs-\n\ngrundlagen gestützt werden können. Die Kläger begehren Schmerzensgeld, \n\nBeerdigungskosten, die von ihnen aufgewendeten Kosten für ein Sachverstän-\n\ndigengutachten zur Vorbereitung des Prozesses und die Feststellung der Er-\n\nsatzpflicht für künftigen materiellen Schaden, welcher nur in Form von entgan-\n\ngenem Unterhalt in Frage käme. Hinsichtlich des materiellen Schadens kommt \n\nsomit als Anspruchsgrundlage nur § 844 BGB in Betracht, wobei es sich bei \n\nden Sachverständigenkosten um Schadensfolgekosten handelt. Da sich der \n\nSchadensfall im Jahr 2000 ereignet hat, können die Kläger auch den Schmer-\n\nzensgeldanspruch nur auf § 847 BGB a.F. (Art. 229 § 5 Satz 1 EGBGB) stüt-\n\nzen. Die Frage der deliktischen Haftung des Beklagten zu 1 kann, ohne dass \n\nein Widerspruch zur Klageabweisung hinsichtlich der Beklagten zu 2 und 3 ent-\n\nsteht, beantwortet werden. \n\nB. \n\n9 \n\n1. Da nur deliktische Ansprüche Gegenstand des Rechtsstreits sind, \n\nkommt es nicht darauf an, ob der Beklagte zu 1 als rechtsgeschäftlicher Vertre-\n\nter und Erfüllungsgehilfe für die Beklagten zu 2 und 3 tätig geworden ist. \n\n10 \n\n2. In Betracht kommt entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts \n\ndie Haftung der Beklagten zu 2 und 3 nach § 831 BGB. Diese ist nicht schon \n\ndeshalb zu verneinen, weil der Beklagte zu 1 nicht rechtsgeschäftlicher Vertre-\n\nter der Beklagten zu 2 und 3 gewesen sei. \n\n11 \n\na) Voraussetzung für die Stellung des Verrichtungsgehilfen ist nicht, dass \n\ner den Geschäftsherrn rechtsgeschäftlich vertritt. Vielmehr kann eine Verrich-\n\ntung jede entgeltliche oder unentgeltliche Tätigkeit sein, die in Abhängigkeit von \n\neinem anderen zu leisten ist. Rein tatsächliche Handlungen bilden in gleicher \n\nWeise ihren Gegenstand wie die Vornahme von Rechtsgeschäften. Verrich-\n\ntungsgehilfe im Sinne von § 831 BGB ist, wer von den Weisungen des Ge-\n\nschäftsherrn abhängig ist. Ihm muss von einem anderen, in dessen Einflussbe-\n\nreich er allgemein oder im konkreten Fall ist und zu dem er in einer gewissen \n\nAbhängigkeit steht, eine Tätigkeit übertragen worden sein (vgl. Senat, Urteil \n\nvom 14. Februar 1989 - VI ZR 121/88 - VersR 1989, 522, 523). Das dabei vor-\n\nausgesetzte Weisungsrecht braucht nicht ins Einzelne zu gehen. Verrichtungs-\n\ngehilfe kann vielmehr jemand auch dann sein, wenn er auf Grund eigener \n\nSachkunde und Erfahrung zu handeln hat. Entscheidend ist nur, dass die Tätig-\n\nkeit in einer organisatorisch abhängigen Stellung vorgenommen wird. Hierfür \n\ngenügt es, dass der Geschäftsherr dem Gehilfen die Arbeit entziehen bzw. die-\n\nse beschränken sowie Zeit und Umfang seiner Tätigkeit bestimmen kann (vgl. \n\nBGHZ 45, 311, 313; Soergel/Krause BGB, 13. Aufl. § 831 Rn. 19). Für die Fra-\n\nge der Abhängigkeit kommt es auf die konkreten Bedingungen an, unter denen \n\ndie schadenstiftende Tätigkeit geleistet wurde. So kann ein an sich Selbständi-\n\nger derart in einen fremden Organisationsbereich eingebunden sein, dass er als \n\nVerrichtungsgehilfe einzustufen ist (BGH, Urteile vom 12. Juni 1997 - I ZR \n\n36/95 - VersR 1998, 862, 863 \"Testesser\"; vom 5. Oktober 1979 - I ZR 140/77 - \n\nVersR 1980, 66 und vom 29. Juni 1956 - I ZR 129/54 - NJW 1956, 1715 f.). \n\n12 \n\nb) Der erkennende Senat hat nach diesen Grundsätzen bei einem Arzt, \n\nder mit der Verwaltung der Praxis eines anderen Arztes während dessen vorü-\n\nbergehender Abwesenheit beauftragt war, eine Stellung als Verrichtungsgehilfe \n\ndes vertretenen Arztes angenommen. Daran ändert es nichts, dass im Einzelfall \n\nder Patient nach eigener Entschließung und ärztlicher Erkenntnis des vor Ort \n\ntätigen Arztes zu behandeln ist (Senat, Urteile vom 16. Oktober 1956 - VI ZR \n\n308/55 - NJW 1956, 1834, 1835 = AHRS 0485/2 und vom 20. September 1988 \n\n- VI ZR 296/87 - VersR 1988, 1270, 1272, insoweit nicht abgedruckt in BGHZ \n\n105, 189; OLG Stuttgart, VersR 1992, 55, 56 und MedR 2001, 311, 314; OLG \n\nOldenburg, VersR 2003, 375, 376; Palandt/Sprau, BGB 68. Aufl., § 831 Rn. 6; \n\nallgemein zum Vertreter im Notfalldienst vgl. Ratzel/Lippert, Kommentar zur \n\nMusterberufsordnung der deutschen Ärzte - MBO - 4. Aufl. § 26 Rn. 13; Rieger, \n\nLexikon des Arztrechts 1984, Rn. 1290). Ob die Stellung des Beklagten zu 1 im \n\nNotfalldienst der eines solchen Praxisvertreters vergleichbar war, lässt sich der-\n\nzeit mangels ausreichender tatsächlicher Feststellungen nicht beurteilen. \n\n13 \n\nc) Zwar waren die Beklagten zu 2 und 3 nach § 1 Abs. 1 und 2 der Ge-\n\nmeinsamen Notfalldienstordnung der Ärztekammer N. und der Kassenärztlichen \n\nVereinigung N. 1998 (NFDO 1998), die im Streitfall zur Anwendung kommt (zu \n\nden Rechtsgrundlagen für den Notfalldienst BGHZ 120, 184, 186 m.w.N.; BGH, \n\nUrteil vom 25. Januar 1990 - III ZR 283/88 - BGHR BGB § 839 Abs. 1 Satz 1 \n\nNotfalldienst 1 = juris Rn. 4; BSGE 44, 252, 254; Urteil vom 12. Oktober 1994 \n\n- 6 RKa 29/93 - RegNr. 21737 juris Rn. 9 ff.; BVerwGE 65, 362, 363), grund-\n\nsätzlich zur Erfüllung des Notfalldienstes persönlich verpflichtet. Sie konnten \n\nsich aber von einem anderen Arzt, der entweder Vertragsarzt oder Arzt mit ei-\n\nnem erfolgreichen Abschluss einer allgemeinmedizinischen Weiterbildung oder \n\neiner Weiterbildung in einem anderen Fachgebiet oder der in das Vertreterver-\n\nzeichnis gemäß § 5 Abs. 2 NFDO 1998 aufgenommen worden war, vertreten \n\nlassen. Von der zuletzt genannten Möglichkeit haben sie Gebrauch gemacht. \n\nAls zum Notfalldienst originär eingeteilte Ärzte hatten sich die Beklagten zu 2 \n\nund 3 allerdings zu vergewissern, dass der Beklagte zu 1 als Vertreter die per-\n\nsönlichen und fachlichen Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße Vertre-\n\ntung erfüllt, und sie hatten die für den Notfalldienst zuständige Stelle zu benach-\n\nrichtigen (§ 1 Abs. 3 NFDO 1998). Der Notfallarzt hatte den Notfalldienst in der \n\nNotfallpraxis zu versehen (§ 8 Abs. 2 NFDO 1998). Demzufolge hielt sich der \n\nBeklagte zu 1 dort auf, als die Klägerin zu 1 anrief. Er benutzte die Rezeptvor-\n\ndrucke und Formulare mit dem Praxisstempel der Beklagten zu 2 und 3. Den \n\nNotfalleinsatz rechneten die Beklagten zu 2 und 3 gegenüber der kassenärztli-\n\nchen Vereinigung als Leistung der Praxis ab und entrichteten an den Beklagten \n\nzu 1 ein Honorar (vgl. § 4 Abs. 3 des Honorarverteilungsmaßstabes der kas-\n\nsenärztlichen Vereinigung N. vom 30. November 1996 i.d.F. vom \n\n13. Mai 2000, Rheinisches Ärzteblatt 2000, 75 ff.). \n\n14 \n\nDagegen haben die Beklagten zu 2 und 3 vorgetragen, dass zwischen \n\nihnen und dem Beklagten zu 1 ein persönlicher Kontakt nicht stattgefunden ha-\n\nbe, weil die Organisation der Vertretung im Notfalldienst von der kassenärztli-\n\nchen Vereinigung selbständig und ohne konkrete Informationen an die Mitglie-\n\nder des Notfalldienstes erfolge. Das könnte eine Qualifizierung der Beklagten \n\nzu 2 und 3 als Geschäftsherren im Sinne des § 831 BGB in Frage stellen. In-\n\ndessen fehlt es hierzu an tatsächlichen Feststellungen, weil es derer nach der \n\nRechtsauffassung des Berufungsgerichts bisher nicht bedurfte. \n\n15 \n\nd) Wäre der Beklagte zu 1 Verrichtungsgehilfe, würde das Berufungsge-\n\nricht zu prüfen haben, ob der in diesem Fall den Beklagten zu 2 und 3 gemäß \n\n§ 831 Abs. 1 Satz 2 BGB obliegende Entlastungsbeweis geführt ist (vgl. Se-\n\nnatsurteil vom 14. März 1978 - VI ZR 273/76 - VersR 1978, 542). Auch hierzu \n\nfehlen die erforderlichen Feststellungen. Die Beklagten zu 2 und 3 haben gel-\n\ntend gemacht, sie hätten darauf vertrauen dürfen, dass die persönlichen und \n\nfachlichen Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße Vertretung beim Beklag-\n\nten zu 1 schon infolge der gemäß § 5 NFDO 1998 erfolgten Aufnahme des Be-\n\nklagten zu 1 in das Vertreterverzeichnis vorliegen, weil die kassenärztliche Ver-\n\neinigung den Beklagten zu 1 ausgesucht und ihn berechtigt habe, niedergelas-\n\nsene Ärzte im Notfalldienst zu vertreten. \n\n16 \n\n3. Gegebenenfalls wird sich das Berufungsgericht mit der Frage der Ver-\n\njährung zu befassen haben. Auch hierzu fehlen die erforderlichen Feststellun-\n\ngen. \n\nIII. \n\n17 \n\nNach alledem war das Berufungsurteil aufzuheben und die Sache zur \n\nweiteren Sachaufklärung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. \n\nMüller Zoll Wellner \n\n Diederichsen Stöhr \n\nVorinstanzen: \n\nLG Köln, Entscheidung vom 02.05.2007 - 25 O 250/03 - \n\nOLG Köln, Entscheidung vom 14.01.2008 - 5 U 119/07 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2008/VI_ZR__39-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-03-10/vi-zr-39-08","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 831","ref_norm":"831","n":5},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 844","ref_norm":"844","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 847","ref_norm":"847","n":1},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 229 § 5","ref_norm":"229-5","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2008/VI_ZR__39-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2008/VI_ZR__39-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-03-10/vi-zr-39-08","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2008/VI_ZR__39-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:18:19.514812+00:00"}}