{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VI_ZS/2008/VI_ZR__36-08","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VI. Zivilsenat","decided":"2008-10-14","aktenzeichen":"VI ZR 36/08","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 823 Abs. 1 Ai, Hc, ZPO § 139 Verkündet am: 14. Oktober 2008 Böhringer-Mangold, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle a) Macht ein Unternehmen nach einem Verkehrsunfall keinen nach dem Ent- geltfortzahlungsgesetz übergegangenen Anspruch seines verletzten Fahrers auf Ersatz von dessen Verdienstausfallschaden geltend, sondern einen eige- nen Schadensersatzanspruch wegen der ihm für den Einsatz eines Ersatz- fahrers entstandenen Kosten, scheidet eine eigene Rechtsgutverletzung, die Voraussetzung eines Schadensersatzanspruchs im Sinne des § 823 BGB sein könnte, grundsätzlich aus. Ein Eingriff in den eingerichteten und ausge- übten Gewerbebetrieb kommt wegen Fehlens eines betriebsbezogenen Ein- griffs insoweit regelmäßig nicht in Betracht (vgl. Senatsbeschluss vom 10. Dezember 2002 - VI ZR 171/02 - VersR 2003, 466). b) Eine unrichtige Rechtsansicht des Erstrichters (hier: über die Schlüssigkeit der Klage) lässt sich nicht auf dem Umweg über eine angebliche Hinweis- pflicht gegenüber den Parteien im Sinne des § 139 ZPO in einen Verfah- rensmangel umdeuten (im Anschluss an BGH, Urteil vom 30. Oktober 1990 - XI ZR 173/89 - NJW 1991, 704).","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVI ZR 36/08 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nBGB § 823 Abs. 1 Ai, Hc, ZPO § 139 \n\nVerkündet am: \n14. Oktober 2008 \nBöhringer-Mangold, \nJustizamtsinspektorin \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\na) Macht ein Unternehmen nach einem Verkehrsunfall keinen nach dem Ent-\ngeltfortzahlungsgesetz übergegangenen Anspruch seines verletzten Fahrers \nauf Ersatz von dessen Verdienstausfallschaden geltend, sondern einen eige-\nnen Schadensersatzanspruch wegen der ihm für den Einsatz eines Ersatz-\nfahrers entstandenen Kosten, scheidet eine eigene Rechtsgutverletzung, die \nVoraussetzung eines Schadensersatzanspruchs im Sinne des § 823 BGB \nsein könnte, grundsätzlich aus. Ein Eingriff in den eingerichteten und ausge-\nübten Gewerbebetrieb kommt wegen Fehlens eines betriebsbezogenen Ein-\ngriffs insoweit regelmäßig nicht in Betracht (vgl. Senatsbeschluss vom \n10. Dezember 2002 - VI ZR 171/02 - VersR 2003, 466). \n\nb) Eine unrichtige Rechtsansicht des Erstrichters (hier: über die Schlüssigkeit \nder Klage) lässt sich nicht auf dem Umweg über eine angebliche Hinweis-\npflicht gegenüber den Parteien im Sinne des § 139 ZPO in einen Verfah-\nrensmangel umdeuten (im Anschluss an BGH, Urteil vom 30. Oktober 1990 \n- XI ZR 173/89 - NJW 1991, 704). \n\nBGH, Urteil vom 14. Oktober 2008 - VI ZR 36/08 - LG München I \n\n AG München \n\nDer VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat im schriftlichen Verfahren mit \n\nSchriftsatzfrist bis zum 31. Juli 2008 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller und \n\ndie Richter Wellner, Pauge, Stöhr und Zoll \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision der Klägerin gegen das Urteil der 17. Zivilkammer \n\ndes Landgerichts München I vom 20. Dezember 2007 wird auf ihre \n\nKosten zurückgewiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDie Klägerin macht gegen die Beklagten einen Schadensersatzanspruch \n\naus einem Verkehrsunfall vom 17. Juni 2004 geltend, bei dem die Beklagte zu 1 \n\nmit ihrem bei der Beklagten zu 2 haftpflichtversicherten PKW in einem Kreu-\n\nzungsbereich auf ein Fahrzeug der Klägerin aufgefahren ist. Sie begehrt die \n\nKosten für einen Ersatzfahrer mit der Behauptung, dass der Fahrer ihres Fahr-\n\nzeuges durch den Aufprall verletzt worden und infolge dieser Verletzung in der \n\nZeit vom 18. Juni bis 10. Juli 2004 ausgefallen sei. \n\n2 \n\nDas Amtsgericht hat die Klage nach Einholung eines biomechanischen \n\nSachverständigengutachtens abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung \n\nder Klägerin hat das Landgericht zurückgewiesen. Mit der vom Landgericht zu-\n\ngelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nI. \n\n3 \n\nDas Berufungsgericht hat ebenso wie die Vorinstanz das von dieser ein-\n\ngeholte unfallanalytische-biomechanische Sachverständigengutachten für aus-\n\nreichend erachtet, um die Klage abzuweisen. Der Sachverständige sei zu dem \n\nErgebnis gelangt, dass die Differenzgeschwindigkeit zum Kollisionszeitpunkt bei \n\nweitem unterhalb einer Toleranzgrenze gelegen habe, bei der die auf den Fah-\n\nrer wirkende Belastung nicht mit beginnender Wahrscheinlichkeit die behaupte-\n\nten Beschwerden verursacht haben könne. Die Erhebung weiterer, von der Klä-\n\ngerin angebotener Beweise wie die Vernehmung der behandelnden Ärzte oder \n\ndie Einholung eines orthopädischen Sachverständigengutachtens hat das \n\nLandgericht ebenso wie das Amtsgericht nicht für erforderlich erachtet. \n\nII. \n\n4 \n\n5 \n\nDas Berufungsurteil hält in seinem Ergebnis revisionsrechtlicher Nach-\n\nprüfung stand. Die Revision der Klägerin gegen das angefochtene Urteil ist be-\n\nreits deshalb zurückzuweisen, weil die Klage unschlüssig ist. \n\n1. Die Klägerin macht keinen nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz auf sie \n\nübergegangenen Anspruch ihres angeblich verletzten Fahrers auf Ersatz seines \n\nVerdienstausfallschadens geltend, sondern einen eigenen Schadensersatzan-\n\nspruch wegen der ihr für den Einsatz eines Ersatzfahrers entstandenen Kosten. \n\nInsoweit ist jedoch eine eigene Rechtsgutverletzung der Klägerin nicht ersicht-\n\nlich, die Voraussetzung eines eigenen Schadensersatzanspruchs im Sinne des \n\n§ 823 BGB sein könnte. Ein Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Ge-\n\nwerbebetrieb kommt nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats wegen \n\nFehlens eines betriebsbezogenen Eingriffs nicht in Betracht (vgl. Senatsbe-\n\nschluss vom 10. Dezember 2002 - VI ZR 171/02 - VersR 2003, 466). Zu einer \n\nÄnderung dieser Rechtsprechung - wie sie die Revision nahe legt - sieht sich \n\nder Senat nicht veranlasst. \n\n6 \n\n2. Soweit die Revision meint, die Instanzgerichte hätten durch einen un-\n\nterlassenen Hinweis auf diese Rechtslage ihre Aufklärungspflicht im Sinne des \n\n§ 139 ZPO verletzt und dadurch die Klägerin davon abgehalten, ihren Anspruch \n\nauch auf einen nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz auf sie übergegangenen \n\nAnspruch oder auf vorsorglich an sie abgetretene Ansprüche des verletzten \n\nFahrers zu stützen, kann dem nicht gefolgt werden. \n\n7 \n\nMaßgeblich für eine etwaige Verletzung der Aufklärungspflicht ist nämlich \n\nder materiell-rechtliche Standpunkt des Gerichts ohne Rücksicht auf seine Rich-\n\ntigkeit. Schon im Ansatz verfehlt ist es, eine unrichtige Rechtsansicht des Erst-\n\nrichters auf dem Umweg über eine angebliche Hinweispflicht gegenüber den \n\nParteien in einen Verfahrensmangel umzudeuten (vgl. BGH, Urteil vom \n\n30. Oktober 1990 - XI ZR 173/89 - NJW 1991, 704). Die Revision weist insoweit \n\nselbst darauf hin, dass eine Haftung der Beklagten in den Tatsacheninstanzen \n\naußer Streit war. Die Vorinstanzen haben somit ihre klageabweisenden Urteile \n\ngerade nicht auf einen Gesichtspunkt gestützt, den die Klägerin erkennbar \n\nübersehen oder für unerheblich gehalten hat, oder auf einen Gesichtspunkt, \n\nden die Gerichte anders beurteilt haben als beide Parteien (vgl. § 139 Abs. 2 \n\nZPO). Sie haben lediglich eine HWS-Verletzung des Fahrers durch den Ver-\n\nkehrsunfall nicht als erwiesen erachtet. Da die Vorinstanzen mithin von der \n\nSchlüssigkeit des Klagevorbringens ausgegangen sind, bestand für sie keine \n\nVerpflichtung, über deren Unschlüssigkeit aufzuklären. \n\nIII. \n\n8 \n\nDie Kostenentscheidung ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO. \n\nMüller Wellner Pauge \n\n Stöhr Zoll \n\nVorinstanzen: \n\nAG München, Entscheidung vom 23.03.2007 - 345 C 34903/05 - \n\nLG München I, Entscheidung vom 20.12.2007 - 17 S 8188/07 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2008/VI_ZR__36-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-10-14/vi-zr-36-08","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 139","ref_norm":"139","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2008/VI_ZR__36-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2008/VI_ZR__36-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-10-14/vi-zr-36-08","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2008/VI_ZR__36-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 18:53:15.977518+00:00"}}