{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VI_ZS/2008/VI_ZR__28-08","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VI. Zivilsenat","decided":"2009-02-10","aktenzeichen":"VI ZR 28/08","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB §§ 157 D, 276 Da Zur Annahme einer wechselseitigen Haftungsbeschränkung im Wege ergänzender Vertragsauslegung einer Absprache über das Anmieten und Führen eines Mietwa- gens im Ausland.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVI ZR 28/08 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nVerkündet am: \n10. Februar 2009 \nBöhringer-Mangold \nJustizamtsinspektorin \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nBGB §§ 157 D, 276 Da \n\nZur Annahme einer wechselseitigen Haftungsbeschränkung im Wege ergänzender \n\nVertragsauslegung einer Absprache über das Anmieten und Führen eines Mietwa-\n\ngens im Ausland. \n\nBGH, Urteil vom 10. Februar 2009 - VI ZR 28/08 - OLG Stuttgart \n\n LG Tübingen \n\nDer VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 10. Februar 2009 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller, den Richter Zoll, die \n\nRichterin Diederichsen, den Richter Pauge und die Richterin von Pentz \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandes-\n\ngerichts Stuttgart vom 7. Januar 2008 wird auf Kosten der Klägerin \n\nzurückgewiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\n2 \n\nDie Klägerin nimmt die Beklagte auf Zahlung von Schadensersatz, \n\nSchmerzensgeld sowie auf Feststellung der Ersatzpflicht für künftige materielle \n\nund immaterielle Schäden in Anspruch. \n\nDie in Deutschland ansässigen Parteien, die sich 1999 beim Medizinstu-\n\ndium kennen gelernt hatten, fassten gemeinsam den Entschluss, drei Monate \n\ndes damals für die Ausbildung zur Ärztin erforderlichen praktischen Jahres an \n\neiner Klinik in Südafrika zu verbringen. Nach ihrer Ankunft in Kapstadt mieteten \n\nsie am 2. Januar 2004 auf den Namen der Beklagten und unter Verwendung \n\nvon deren Lufthansa-Kreditkarte einen Pkw mit Schaltgetriebe. Beide hatten \n\nvereinbart, dass ihnen das Fahrzeug für die Dauer des Aufenthalts in Südafrika \n\ngemeinsam zur Verfügung stehen sollte, sie die hieraus resultierenden Kosten \n\ngemeinsam tragen und sich beim Fahren abwechseln würden. Die Parteien wa-\n\nren mit der in Südafrika geltenden gesetzlichen Regelung zum Schutz von Ver-\n\nkehrsteilnehmern bei Personen- und Sachschäden nicht vertraut und gingen \n\nübereinstimmend davon aus, dass bei einem Unfall im Straßenverkehr eine \n\ndem Rechtszustand in Deutschland vergleichbare Absicherung bestehe. Das \n\nvon dem Mietwagenunternehmen unterbreitete Angebot auf Abschluss einer \n\nprivaten Unfallversicherung nahmen die Parteien nicht an. \n\n3 \n\nAm 9. Januar 2004 unternahmen die Parteien einen Wochenendausflug. \n\nHierbei wurde der Wagen von der Beklagten gesteuert. Die Klägerin hatte es \n\nabgelehnt, das Fahrzeug während des Wochenendausflugs zu führen, weil sie \n\nmit dem Schaltgetriebe nicht vertraut war. Bei der Rückfahrt am 11. Januar \n\n2004 bog die Beklagte unter Missachtung des in Südafrika geltenden Linksfahr-\n\ngebotes von einem Feldweg auf die N 7 National Road ein und befuhr ver-\n\nkehrswidrig die rechte Fahrbahn. Kurze Zeit nach dem Abbiegevorgang kolli-\n\ndierte sie frontal mit einem ordnungsgemäß auf der linken Fahrbahn fahrenden \n\nFahrzeug, das wegen einer Kurve aus der Distanz nicht erkennbar war. Die \n\nKlägerin wurde bei dem Unfall erheblich verletzt. \n\n4 \n\nDie Klägerin begehrt von der Beklagten Ersatz ihres unfallbedingten ma-\n\nteriellen Schadens in Höhe von 19.052,97 €, die Zahlung eines Schmerzens-\n\ngelds in Höhe von mindestens 20.000 € sowie die Feststellung der Ersatzpflicht \n\nder Beklagten für künftige materielle und immaterielle Schäden aus dem Unfall-\n\nereignis, soweit die Ersatzansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder \n\nandere Dritte übergegangen sind. Sie ist der Auffassung, die Haftung der Be-\n\nklagten sei nicht auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Die Beklagte \n\nhabe den Unfall aber auch grob fahrlässig herbeigeführt. \n\n5 \n\nDas Landgericht hat mit Teil- und Grundurteil die Zahlungsanträge dem \n\nGrunde nach für gerechtfertigt erklärt und dem Feststellungsantrag stattgege-\n\nben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht dieses Urteil \n\naufgehoben und die Klage abgewiesen. Mit der vom Oberlandesgericht zuge-\n\nlassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr erstinstanzliches Begehren weiter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nI. \n\n6 \n\nDas Berufungsgericht, dessen Urteil in VersR 2008, 934 abgedruckt ist, \n\nverneint eine Haftung der Beklagten für die Unfallschäden der Klägerin. Die von \n\nder Klägerin geltend gemachten Ansprüche seien gemäß Art. 40 Abs. 2 Satz 1 \n\nEGBGB nach deutschem Haftungsrecht zu beurteilen, da beide Parteien im \n\nUnfallzeitpunkt ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland gehabt hätten. \n\nDie Beklagte habe den Unfall zwar schuldhaft herbeigeführt. Zu ihren Gunsten \n\ngreife aber ein Haftungsausschluss für leichte Fahrlässigkeit ein. Dieser könne \n\nzwar nicht aus einer konkludent geschlossenen Vereinbarung abgeleitet wer-\n\nden. Er ergebe sich jedoch aus einer ergänzenden Vertragsauslegung im Rah-\n\nmen eines gesellschaftsähnlichen Verhältnisses bzw. eines von einer Gefahr-\n\ngemeinschaft getragenen Auftragsverhältnisses. Hätten die Parteien gewusst, \n\ndass sie aufgrund der besonderen versicherungsrechtlichen Lage in Südafrika \n\nkeinen Versicherungsschutz für von ihnen bei der Nutzung des Mietfahrzeugs \n\nverursachte und erlittene Personenschäden genössen, so hätten sie angesichts \n\ndes durch den Linksverkehr noch erhöhten Haftungsrisikos und der zwischen \n\nihnen bestehenden Gefahrgemeinschaft billigerweise einen wechselseitigen \n\nHaftungsverzicht für einfache Fahrlässigkeit vereinbart. Nur eine solche sei der \n\nBeklagten im konkreten Fall vorzuwerfen. Angesichts des Umstandes, dass die \n\nBeklagte das Fahrzeug vor dem Unfall nur verhältnismäßig wenig im unge-\n\nwohnten Linksverkehr bewegt und sich nach einem Abbiegevorgang auf der \n\nfalschen rechten Fahrspur eingeordnet habe, sei in subjektiver Hinsicht der \n\nVorwurf eines schweren Verschuldens nicht gerechtfertigt. Der Haftungsaus-\n\nschluss erstrecke sich auch auf Ansprüche der Klägerin aus §§ 7, 18 StVG und \n\nsolche wegen schuldhafter Verletzung von sich aus einem Vertrag über eine \n\nInnengesellschaft bürgerlichen Rechts ergebenden Sorgfaltspflichten. Die Be-\n\nhauptung der Klägerin, die Parteien hätten die vom Mietwagenunternehmen \n\nangebotene persönliche Unfallversicherung nur deshalb nicht abgeschlossen, \n\nweil die Beklagte angegeben habe, bei einer Bezahlung mit ihrer Kreditkarte \n\nbestehe ein privater Unfallversicherungsschutz, könne nicht Grundlage einer \n\ndeliktischen oder vertraglichen Haftung der Beklagten sein, da die Klägerin ihre \n\nBehauptung nicht habe beweisen können. \n\nII. \n\n7 \n\n8 \n\n9 \n\nDiese Ausführungen halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung stand. \n\n1. Zutreffend und von der Revision nicht angegriffen ist das Berufungsge-\n\nricht davon ausgegangen, dass die von der Klägerin geltend gemachten An-\n\nsprüche nach deutschem Recht zu beurteilen sind. \n\na) Hinsichtlich der deliktischen Ansprüche ergibt sich dies aus Art. 40 \n\nAbs. 2 Satz 1 EGBGB. Die Parteien hatten, wie in dieser Norm vorausgesetzt, \n\nihren gewöhnlichen Aufenthalt zum Unfallzeitpunkt in Deutschland. Dem steht \n\nnicht entgegen, dass sich die Parteien zu diesem Zeitpunkt in Südafrika aufhiel-\n\nten und erst nach Ablauf von drei Monaten nach Deutschland zurückkehren \n\nwollten. Denn der gewöhnliche Aufenthalt wird durch eine zeitweilige Abwesen-\n\nheit auch von längerer Dauer nicht aufgehoben, sofern - wie im Streitfall - die \n\nAbsicht besteht, an den früheren Aufenthaltsort zurückzukehren (vgl. BGH, Ur-\n\nteil vom 3. Februar 1993 - XII ZB 93/90 - NJW 1993, 2047, 2048; BayObLG, \n\nNJW 1993, 670; Spickhoff in Bamberger/Roth, BGB, Stand 1. Januar 2008, \n\nArt. 40 EGBGB Rn. 32). Dem Deliktsstatut unterliegen auch Ansprüche aus Ge-\n\nfährdungshaftung \n\n(vgl. Spickhoff \n\nin Bamberger/Roth, aaO, Rn. 8; BT-\n\nDrucks. 14/343 S. 11). \n\n10 \n\nb) Hinsichtlich der Ansprüche der Klägerin wegen schuldhafter Verlet-\n\nzung von sich aus einem Vertrag über eine Innengesellschaft bürgerlichen \n\nRechts ergebenden Sorgfaltspflichten folgt die Anwendbarkeit deutschen \n\nRechts aus Art. 27 Abs. 1 Satz 1 EGBGB. Eine entsprechende konkludente \n\nRechtswahl im Sinne des Art. 27 Abs. 1 Satz 2 EGBGB ergibt sich daraus, dass \n\ndie in Deutschland ansässigen Parteien ihre Rechtsbeziehungen zueinander \n\ngewissermaßen nach Südafrika mitgenommen haben (vgl. Senatsurteil vom \n\n23. Januar 1996 - VI ZR 291/94 - VersR 1996, 515, 517) und sich ihre in deut-\n\nscher Sprache getroffene Abrede über die gemeinsame Nutzung des Mietwa-\n\ngens als Fortsetzung der in Deutschland begonnenen Planung und Organisati-\n\non ihres gemeinsamen Aufenthalts in Südafrika darstellt. Die Bereichsausnah-\n\nme für gesellschaftsrechtliche Fragen gemäß Art. 37 Abs. 1 Nr. 2 EGBGB gilt \n\nfür Innengesellschaften, in denen die jeweiligen Vertragsparteien wie im Streit-\n\nfall nach außen allein, im Innenverhältnis aber für die gemeinsame Rechnung \n\nder Parteien handeln (vgl. zur Innengesellschaft BGH, Urteil vom 26. Juni 1989 \n\n- II ZR 128/88 - NJW 1990, 573, 574) nicht (vgl. Spickhoff in Bamberger/Roth, \n\naaO, Art. 37 EGBGB Rn. 4; OLG Frankfurt, VersR 1999, 1428, 1430). \n\n11 \n\n2. Das Berufungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Be-\n\nklagte den Verkehrsunfall vom 11. Januar 2004 schuldhaft herbeigeführt hat. \n\n12 \n\n3. Es ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, dass das Berufungsge-\n\nricht unter den besonderen Umständen des Streitfalles eine Beschränkung der \n\nHaftung der Beklagten auf grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz angenommen hat. \n\n13 \n\na) Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass sich ei-\n\nne Haftungsbeschränkung zwischen Insasse und Fahrer eines Fahrzeugs bei \n\nFehlen einer ausdrücklichen Abrede aus einer konkludent getroffenen Verein-\n\nbarung oder im Wege ergänzender Vertragsauslegung auf der Grundlage des \n\n§ 242 BGB ergeben kann (vgl. Senat BGHZ 41, 79, 81; 43, 72, 76; Urteile vom \n\n14. Februar 1978 - VI ZR 216/76 - VersR 1978, 625; vom 14. November 1978 \n\n- VI ZR 178/77 - VersR 1979, 136; vom 18. Dezember 1979 - VI ZR 52/78 - \n\nVersR 1980, 426; vom 15. Januar 1980 - VI ZR 191/78 - VersR 1980, 384, 385 \n\nund vom 13. Juli 1993 - VI ZR 278/92 - VersR 1993, 1092, 1093; vgl. auch \n\nBGH, BGHZ 152, 391, 396). Eine Haftungsbeschränkung kann demgegenüber \n\nnicht - auch wenn die Abrede über das Führen des Kfz wie vom Berufungsge-\n\nricht im Streitfall zutreffend angenommen als Gesellschaftsvertrag zu qualifizie-\n\nren ist - § 708 BGB entnommen werden. Denn der in dieser Bestimmung gere-\n\ngelte Haftungsmaßstab der Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten kann nicht all-\n\ngemein für die Pflichten im Straßenverkehr gelten (vgl. Senat BGHZ 46, 313, \n\n317 f.; Urteil vom 14. November 1978 - VI ZR 178/77 - aaO). \n\n14 \n\nb) Die Revision nimmt es als ihr günstig hin, dass das Berufungsgericht \n\nden Umständen des Streitfalles keine Anhaltspunkte für die konkludente Ver-\n\neinbarung einer Haftungsbeschränkung entnommen hat. Dies begegnet keinen \n\nrechtlichen Bedenken. \n\n15 \n\nc) Ohne Erfolg wendet sich die Revision gegen die Annahme des Beru-\n\nfungsgerichts, der Absprache der Parteien über das Anmieten und Führen des \n\nMietwagens sei im Wege ergänzender Vertragsauslegung ein wechselseitiger \n\nHaftungsverzicht für einfache Fahrlässigkeit beizulegen. \n\n16 \n\naa) Nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats kann \n\nein Haftungsverzicht, an den bei Abschluss der Vereinbarung niemand gedacht \n\nhat, im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung auf der Grundlage des § 242 \n\nBGB nur ausnahmsweise bei Vorliegen besonderer Umstände angenommen \n\nwerden. Voraussetzung ist grundsätzlich, dass der Schädiger, wäre die Rechts-\n\nlage vorher zur Sprache gekommen, einen Haftungsverzicht gefordert und sich \n\nder Geschädigte dem ausdrücklichen Ansinnen einer solchen Abmachung billi-\n\ngerweise nicht hätte versagen dürfen (vgl. Senat, Urteile vom 14. Februar 1978 \n\n- VI ZR 216/76 - aaO; vom 14. November 1978 - VI ZR 178/77 - aaO S. 137; \n\nvom 18. Dezember 1979 - VI ZR 52/78 - aaO S. 427 und vom 15. Januar 1980 \n\n- VI ZR 191/78 - aaO S. 386; vgl. auch BGH, BGHZ 152, 391, 396). An diesen \n\nVoraussetzungen fehlt es regelmäßig, wenn der Schädiger gegen Haftpflicht \n\nversichert ist (vgl. Senatsurteile vom 18. Dezember 1979 - VI ZR 52/78 - aaO \n\nS. 427; vom 15. Januar 1980 - VI ZR 191/78 - aaO und vom 13. Juli 1993 \n\n- VI ZR 278/92 - aaO S. 1093; BGH, BGHZ 152, 391, 396). Denn eine Haf-\n\ntungsbeschränkung, die nicht den Schädiger, sondern den Haftpflichtversiche-\n\nrer entlastet, entspricht in der Regel nicht dem Willen der Beteiligten (Senatsur-\n\nteil vom 13. Juli 1993 - VI ZR 278/92 - aaO m.w.N.). Für die Annahme eines \n\nHaftungsverzichts genügen für sich genommen auch die bloße Mitnahme eines \n\nanderen aus Gefälligkeit, enge persönliche Beziehungen zwischen den Beteilig-\n\nten oder das Bestehen eines ungewöhnlichen Haftungsrisikos nicht. Erforderlich \n\nist vielmehr grundsätzlich, dass der Schädiger keinen Haftpflichtversicherungs-\n\nschutz genießt, für ihn ein nicht hinzunehmendes Haftungsrisiko bestehen wür-\n\nde und darüber hinaus besondere Umstände vorliegen, die im konkreten Fall \n\neinen Haftungsverzicht als besonders nahe liegend erscheinen lassen (vgl. Se-\n\nnatsurteil vom 13. Juli 1993 - VI ZR 278/92 - aaO m.w.N.). Besondere Umstän-\n\nde in diesem Sinn hat der Senat beispielsweise in Fällen angenommen, in de-\n\nnen der Geschädigte ein besonderes Interesse an der Übernahme des Steuers \n\ndurch den Schädiger hatte, das Haftungsrisiko des Schädigers durch besonde-\n\nre Umstände deutlich erhöht war, der Geschädigte für die Abdeckung seines \n\nRisikos zumutbarer sorgen konnte als der Schädiger oder der Geschädigte den \n\nSchutz der gesetzlichen Unfall- oder Krankenversicherung genoss (vgl. Senats-\n\nurteile vom 14. Februar 1978 - VI ZR 216/76 - aaO; vom 14. November 1978 \n\n- VI ZR 178/77 - aaO; vom 18. Dezember 1979 - VI ZR 52/78 - aaO und vom \n\n15. Januar 1980 - VI ZR 191/78 - aaO). \n\n17 \n\nbb) Ob der Tatrichter nach diesen Grundsätzen zu Recht eine Haftungs-\n\nbeschränkung im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung angenommen hat, \n\nist mit der Revision nur eingeschränkt angreifbar (vgl. Senatsurteile vom \n\n14. November 1978 - VI ZR 178/77 - aaO; vom 13. Juli 1993 - VI ZR 278/92 - \n\naaO). Dies gehört grundsätzlich zum Bereich der tatrichterlichen Feststellung \n\nund ist revisionsrechtlich nur daraufhin überprüfbar, ob das Berufungsgericht \n\nAuslegungs- und Ergänzungsregeln oder Denk- und Erfahrungssätze verletzt \n\noder wesentliche Umstände unbeachtet gelassen hat (vgl. BGHZ 111, 110, 115; \n\nUrteil vom 17. April 2002 - VIII ZR 297/01 - NJW 2002, 2310; vom 20. Juli 2005 \n\n- VIII ZR 397/03 - NJW-RR 2005, 1619, 1621). \n\n18 \n\n19 \n\ncc) Dem Berufungsgericht sind bei der Auslegung der Abrede der Partei-\n\nen keine Rechtsfehler unterlaufen. \n\n(1) Das Berufungsgericht hat die Voraussetzungen für die Annahme ei-\n\nnes Haftungsverzichts im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung nicht ver-\n\nkannt. Es hat - von der Revision unbeanstandet - festgestellt, dass die Beklagte \n\nohne eine Haftungsbeschränkung einem - von den Parteien aufgrund ihres Irr-\n\ntums über die Versicherungsrechtslage in Südafrika nicht bedachten - nicht hin-\n\nzunehmenden Haftungsrisiko ausgesetzt wäre. Die Beklagte genoss keinen \n\noder nur einen völlig unzureichenden Versicherungsschutz, da in Südafrika kei-\n\nne Pflicht zum Abschluss einer Haftpflichtversicherung besteht und Ersatzan-\n\nsprüche gegen den aus diesem Grund eingerichteten South African Road Acci-\n\ndent Fund bzw. gegen die möglicherweise über das Mietwagenunternehmen \n\nbestehende Unfallversicherung auf Beträge begrenzt sind, die so gering sind, \n\ndass dies dem Fehlen von Versicherungsschutz annähernd gleich steht. \n\n20 \n\nDas Berufungsgericht hat auch besondere Umstände festgestellt, die in \n\nder gebotenen Gesamtbetrachtung einen Haftungsverzicht als besonders nahe \n\nliegend erscheinen lassen. Nach den nicht angegriffenen Feststellungen des \n\nBerufungsgerichts kannten sich die Parteien seit längerer Zeit, hatten den \n\nmehrmonatigen Aufenthalt in Südafrika gemeinsam geplant und waren durch \n\ndie - vom Berufungsgericht rechtsfehlerfrei als Innengesellschaft bürgerlichen \n\nRechts qualifizierte - Absprache miteinander verbunden, das gemietete Fahr-\n\nzeug gemeinsam zu nutzen, die Kosten gemeinsam zu tragen und sich beim \n\nFahren abzuwechseln. Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht hieraus abge-\n\nleitet, dass jede der Parteien in austauschbarer Weise aus einem Unfall als An-\n\nspruchsteller oder Anspruchsgegner hätte hervorgehen können und beide des-\n\nhalb eine Gefahrgemeinschaft bildeten. Wie das Berufungsgericht zutreffend \n\nangenommen hat, war die Gefahr, einen Unfall zu verursachen, durch besonde-\n\nre Umstände, nämlich das Linksfahrgebot stark erhöht. Es ist eine Erfahrungs-\n\ntatsache, dass eine Fahrt im ungewohnten Linksverkehr auch nach Aneignung \n\neiner gewissen Fahrpraxis von wenigen Wochen oder Monaten ganz erhebliche \n\nUnfallrisiken mit sich bringt, da auch dann noch die Gefahr besteht, dass der \n\nFahrer in jahrelang geübte, automatisch ablaufende Verhaltensweisen wie die \n\nEinhaltung des Rechtsfahrgebots zurückfällt. Bei dieser Sachlage ist die An-\n\nnahme des Berufungsgerichts, die Parteien hätten billigerweise einen wechsel-\n\nseitigen Haftungsverzicht für einfache Fahrlässigkeit vereinbart, wenn sie sich \n\nnicht im Irrtum über die versicherungsrechtliche Lage in Südafrika befunden \n\nund die eventuellen Folgen eines Unfalls bedacht hätten, revisionsrechtlich \n\nnicht zu beanstanden. \n\n21 \n\n(2) Demgegenüber bleibt der Rüge der Revision, das Berufungsgericht \n\nhabe die Haftungsbeschränkung der Beklagten nicht damit begründen dürfen, \n\ndass die Klägerin das Führen des gemeinsam angemieteten Fahrzeugs wäh-\n\nrend des Wochenendausflugs der Parteien abgelehnt und daher durchaus ein \n\nInteresse daran gehabt habe, dass die Beklagte das Steuer übernehme, der \n\nErfolg versagt. Denn auf diese Begründung stützt das Berufungsgericht das von \n\nihm gewonnene Auslegungsergebnis eines wechselseitigen Haftungsverzichtes \n\nnicht. Bei den von der Revision zitierten Ausführungen des Berufungsgerichts \n\nhandelt es sich - wie sich aus dem Begründungszusammenhang ohne weiteres \n\nergibt - lediglich um ergänzende Überlegungen, die die Annahme eines einsei-\n\ntigen Haftungsverzichts der Klägerin im Wege der ergänzenden Vertragsausle-\n\ngung der ursprünglichen Absprache oder der Abrede über die Nutzung des \n\nFahrzeugs für den Wochenendausflug nahe legen, die aber das vom Beru-\n\nfungsgericht unabhängig von der Weigerung der Klägerin gewonnene, maßgeb-\n\nlich auf den Gesichtspunkt der Gefahrgemeinschaft gestützte Auslegungser-\n\ngebnis eines wechselseitigen Haftungsausschlusses nicht tragen. \n\n22 \n\nSoweit die Revision darauf verweist, bei der gemeinsamen Nutzung ei-\n\nnes Fahrzeugs im Rahmen eines gesellschaftsähnlichen Rechtsverhältnisses \n\nbestehe für den Beifahrer kein Anlass, einer Haftungsbeschränkung des Fah-\n\nrers zuzustimmen, bei Fahrten im Ausland habe der Beifahrer gerade wegen \n\nder fremden oder sogar unbekannten Rechts- und Verfahrensordnung ein be-\n\nsonderes Interesse daran, dass der Fahrer mit größtmöglicher Sorgfalt handle, \n\nsetzt sie lediglich in unzulässiger Weise ihre eigene Wertung an die Stelle der \n\ntatrichterlichen Würdigung. \n\n23 \n\n(3) Entgegen der Auffassung der Revision widerspricht die Annahme ei-\n\nnes wechselseitigen Haftungsverzichts bei einfacher Fahrlässigkeit nicht dem \n\ntatsächlichen Willen der Parteien. Die Revision kann dieser Annahme auch \n\nnicht mit Erfolg entgegen halten, dass für die ergänzende Auslegung der Abre-\n\nde der Parteien noch andere Gestaltungsmöglichkeiten denkbar seien. \n\n24 \n\nDie Revision verweist allerdings zu Recht darauf, dass die ergänzende \n\nVertragsauslegung ihre Grenze an dem tatsächlichen Parteiwillen findet und \n\nnicht zu einer Abänderung oder Erweiterung des Vertragsgegenstands führen \n\ndarf (vgl. BGHZ 9, 273, 278; 90, 69, 77; BGH, Urteil vom 31. Januar 1995 \n\n- XI ZR 56/94 - VersR 1995, 788, 789; vom 20. Juli 2005 - VIII ZR 397/03 - \n\nNJW-RR 2005, 1619, 1621; Busche in MünchKomm-BGB, 5. Aufl., § 157 \n\nRn. 54 f.). Denn im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung darf lediglich der \n\nVertragsinhalt, nicht hingegen der Vertragswille ergänzt werden (vgl. BGHZ 9, \n\n273, 278). Eine ergänzende Vertragsauslegung hat auch zu unterbleiben, wenn \n\nnicht erkennbar ist, was die Parteien bei einer angemessenen Abwägung ihrer \n\nInteressen nach Treu und Glauben als redliche Vertragspartner vereinbart hät-\n\nten, wenn sie den von ihnen nicht geregelten Fall bedacht hätten (vgl. BGHZ \n\n147, 99, 105; Urteil vom 20. Juli 2005 - VIII ZR 397/03 - NJW-RR 2005, 1619, \n\n1621). Dies gilt insbesondere dann, wenn mehrere gleichwertige Auslegungs-\n\nmöglichkeiten in Betracht kommen (vgl. BGHZ 90, 69, 80; 147, 99, 106). \n\n25 \n\nOhne Erfolg macht die Revision geltend, nach dem Vortrag der Parteien \n\nhätten diese, wenn sie Kenntnis von der Versicherungsrechtslage in Südafrika \n\ngehabt hätten, für einen die Schäden der Klägerin abdeckenden Unfallversiche-\n\nrungsschutz gesorgt, insbesondere die vom Mietwagenunternehmen angebote-\n\nne Unfallversicherung abgeschlossen. Denn sie seien nicht bereit gewesen, die \n\nwirtschaftlichen Risiken eines Unfalls mit dem Fahrzeug selbst zu tragen. Hier-\n\naus ergibt sich unmittelbar, dass die Parteien auf keinen Fall für die Folgen ei-\n\nnes von ihnen infolge leichter Fahrlässigkeit verursachten Verkehrsunfalls per-\n\nsönlich haften, d.h. sich unter Umständen Existenz bedrohenden Schadenser-\n\nsatzansprüchen ausgesetzt sehen wollten. Hieraus ergibt sich auch, dass sie im \n\nFalle einer Schädigung zwar Ersatz ihrer Schäden erlangen wollten, sich hierfür \n\naber nicht gegenseitig in Anspruch nehmen, sondern auf eine Versicherung \n\nzugreifen wollten. Dementsprechend hätten die Parteien, wenn sie Kenntnis \n\nvon der Versicherungsrechtslage in Südafrika gehabt hätten, zwar die vom \n\nMietwagenunternehmen angebotene persönliche Unfallversicherung abge-\n\nschlossen. Dies bedeutet aber nicht, dass sie in diesem Fall keinen wechselsei-\n\ntigen Haftungsverzicht für einfache Fahrlässigkeit vereinbart hätten. Die Revisi-\n\non verweist selbst darauf, dass die Geltendmachung und Durchsetzung von \n\nVersicherungsansprüchen im Ausland regelmäßig mit erheblichen Hindernissen \n\nund Risiken verbunden ist, weshalb die Möglichkeit besteht, dass der Geschä-\n\ndigte nicht die ausländische Versicherung, sondern den Schädiger in Anspruch \n\nnimmt. Darüber hinaus sehen Unfallversicherungen üblicherweise - wie auch \n\ndie möglicherweise über das Mietwagenunternehmen bestehende südafrikani-\n\nsche Unfallversicherung - Haftungsbegrenzungen vor. Schließlich bestand für \n\nden jeweiligen Schädiger die Gefahr, vom südafrikanischen Unfallversiche-\n\nrungsträger oder von gegebenenfalls neben diesem leistenden Kranken- oder \n\nRentenversicherungsträgern in Regress genommen zu werden. \n\n26 \n\nBei dieser Sachlage hätten sich redliche Vertragsparteien bei einer an-\n\ngemessenen Abwägung ihrer Interessen nach Treu und Glauben nicht darauf \n\nbeschränkt, die vom Mietwagenunternehmen angebotene Unfallversicherung \n\nabzuschließen und sich die Kosten zu teilen, sondern zusätzlich einen wechsel-\n\nseitigen Haftungsverzicht für einfache Fahrlässigkeit vereinbart. \n\n27 \n\nZur Annahme eines Haftungsverzichts für einfache Fahrlässigkeit gibt es \n\nauch keine andere gleichwertige Auslegungsalternative. Entgegen der Auffas-\n\nsung der Revision hätten die Parteien insbesondere nicht die gemeinsame \n\nÜbernahme aller Unfallrisiken mit der Folge vereinbart, dass die Schäden der \n\nKlägerin jeweils zur Hälfte von ihr und der Beklagten zu tragen gewesen wären. \n\nEine derartige Regelung wäre in keiner Weise interessengerecht gewesen. Sie \n\nhätte dazu geführt, dass der jeweilige Schädiger unter Umständen Existenz be-\n\ndrohenden Regressansprüchen des Kranken- und gegebenenfalls sogar des \n\nRentenversicherungsträgers des Geschädigten ausgesetzt gewesen wäre. Die \n\nhälftige Teilung sämtlicher Schäden hätte eine erhebliche Erweiterung der ein-\n\ngegangenen Verpflichtung und die Schaffung einer über den wesentlichen In-\n\nhalt des Vertrags hinausgehenden zusätzlichen Bindung dargestellt, auf die \n\nsich die Parteien redlicherweise nicht hätten einlassen müssen (vgl. BGHZ 77, \n\n301, 304; BGH, Urteil vom 6. Juli 1989 - III ZR 35/88 - NJW-RR 1989, 1490, \n\n1491). Sie würde zudem entgegen dem mutmaßlichen Parteiwillen Sach- und \n\nKrankenversicherer entlasten (vgl. Senat, Urteil vom 29. Januar 2008 - VI ZR \n\n98/07 - VersR 2008, 540, 541 m.w.N.). \n\n28 \n\nDie Revision rügt in diesem Zusammenhang ohne Erfolg, das Beru-\n\nfungsgericht habe rechtsfehlerhaft keine Feststellungen zu der Behauptung der \n\nKlägerin getroffen, der Abschluss der Unfallversicherung sei aufgrund einer \n\nFehlinformation der Beklagten über den mit ihrem Kreditkartenvertrag verbun-\n\ndenen Unfallversicherungsschutz unterblieben. Die Revision übersieht, dass \n\ndas Berufungsgericht die Klägerin insoweit für beweisfällig gehalten hat. Diese \n\nAnnahme lässt Rechtsfehler nicht erkennen. \n\n4. Die Revision wendet sich ohne Erfolg gegen die Annahme des Beru-\n\nfungsgerichts, die Beklagte habe den Unfall nicht grob fahrlässig herbeigeführt. \n\na) Die tatrichterliche Entscheidung, ob dem Schädiger der Vorwurf gro-\n\nber Fahrlässigkeit zu machen ist, ist mit der Revision nur beschränkt angreifbar. \n\n29 \n\n30 \n\n31 \n\n32 \n\nDer Nachprüfung unterliegt lediglich, ob der Tatrichter den Begriff der groben \n\nFahrlässigkeit verkannt oder bei der Beurteilung des Verschuldensgrades we-\n\nsentliche Umstände außer Betracht gelassen hat (st.Rspr., vgl. Senatsurteile \n\nBGHZ 163, 351, 353; vom 8. Mai 1984 - VI ZR 296/82 - VersR 1984, 775, 776; \n\nvom 12. Januar 1988 - VI ZR 158/87 - VersR 1988, 474; vom 18. Oktober 1988 \n\n- VI ZR 15/88 - VersR 1989, 109 und vom 30. Januar 2001 - VI ZR 49/00 - \n\nVersR 2001, 985). \n\nb) Dem Berufungsgericht sind bei der tatrichterlichen Bewertung des \n\nVerhaltens der Beklagten keine Rechtsfehler unterlaufen. \n\naa) Das Berufungsgericht hat der Bewertung des Verhaltens der Beklag-\n\nten zu Recht deutsches Recht zugrunde gelegt. Allerdings beurteilt sich die \n\nFrage, ob ein Fehlverhalten im Straßenverkehr als grob anzusehen ist, grund-\n\nsätzlich nach den am Tatort geltenden Verkehrsnormen. Denn diese liefern \n\nnicht nur die in der jeweiligen Verkehrssituation maßgebenden Verhaltensgebo-\n\nte, sondern auch den Sorgfaltsmaßstab, an dem das Verschulden eines Ver-\n\nkehrsteilnehmers im Fall seines Versagens zu messen ist. Etwas anderes gilt \n\naber dann, wenn es um die Rechtsbeziehungen der Insassen eines Fahrzeuges \n\nzueinander (Fahrer und Beifahrer) geht. In solchen Fallkonstellationen rechtfer-\n\ntigt sich die Anwendung des Rechts des gemeinsamen gewöhnlichen Aufent-\n\nhalts in Durchbrechung des Tatortprinzips aus der Erwägung, dass die Beteilig-\n\nten ihre Rechtsbeziehungen zueinander - und damit auch die Sorgfaltspflichten \n\ndes einen gegenüber dem anderen - in dem Fahrzeug gewissermaßen mitge-\n\nnommen haben. Dies gilt insbesondere für die deliktische Pflicht zur Schadens-\n\nverhütung und -verminderung (vgl. Senatsurteil vom 23. Januar 1996 - VI ZR \n\n291/94 - VersR 1996, 515, 517 m.w.N.). \n\n33 \n\n34 \n\nbb) Das Berufungsgericht hat den Begriff der groben Fahrlässigkeit nicht \n\nverkannt. \n\nGrobe Fahrlässigkeit setzt einen objektiv schweren und subjektiv nicht \n\nentschuldbaren Verstoß gegen die Anforderungen der im Verkehr erforderlichen \n\nSorgfalt voraus. Diese Sorgfalt muss in ungewöhnlich hohem Maße verletzt und \n\nes muss dasjenige unbeachtet geblieben sein, was im gegebenen Fall jedem \n\nhätte einleuchten müssen. Ein objektiv grober Pflichtenverstoß rechtfertigt für \n\nsich allein noch nicht den Schluss auf ein entsprechend gesteigertes persönli-\n\nches Verschulden, nur weil ein solches häufig damit einhergeht. Vielmehr ist ein \n\nsolcher Vorwurf nur dann gerechtfertigt, wenn eine auch subjektiv schlechthin \n\nunentschuldbare Pflichtverletzung vorliegt, die das in § 276 Abs. 2 BGB be-\n\nstimmte Maß erheblich überschreitet (st.Rspr.; vgl. zuletzt Senatsurteile vom \n\n30. Januar 2001 - VI ZR 49/00 - VersR 2001, 985, 986 und vom 12. Juli 2005 \n\n- VI ZR 83/04 - VersR 2005, 1559, insoweit in BGHZ 163, 351 nicht abgedruckt; \n\nBGH, Urteil vom 29. Januar 2003 - IV ZR 173/01 - VersR 2003, 364). \n\n35 \n\nDiese Grundsätze hat das Berufungsgericht beachtet. Es hält den Ver-\n\nstoß der Beklagten gegen das Linksfahrgebot ersichtlich für einen objektiv gro-\n\nben Pflichtenverstoß, verneint aber in tatrichterlicher Würdigung der Umstände \n\ndes Streitfalles das Vorliegen einer subjektiv schlechthin unentschuldbaren \n\nPflichtverletzung. \n\n36 \n\ncc) Das Berufungsgericht hat bei seiner tatrichterlichen Wertung des \n\nVerhaltens der Beklagten auch keine wesentlichen Umstände außer Acht ge-\n\nlassen. \n\n37 \n\nDie Revision rügt ohne Erfolg, der Feststellung des Berufungsgerichts, \n\ndie Beklagte habe das Fahrzeug vor dem Unfall nur verhältnismäßig wenig im \n\nungewohnten Linksverkehr bewegt, fehle jede Grundlage. Die von der Revision \n\nangegriffenen Ausführungen des Berufungsgerichts enthalten keine Feststel-\n\nlung, sondern eine Wertung (\"verhältnismäßig wenig\"), die das Berufungsge-\n\nricht aus seiner von der Revision nicht angegriffenen Feststellung ableitet, dass \n\nzwischen der Anmietung des Mietwagens und dem Unfall eine Zeitspanne von \n\nwenigen Tagen lag. Es ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, dass das \n\nBerufungsgericht im Rahmen dieser Wertung dem Vortrag der Klägerin, wo-\n\nnach die Beklagte vor dem Unfall bereits verschiedene Fahrten durchgeführt, \n\ndas Fahrzeug sehr sicher bewegt und mit dem Linksverkehr überhaupt keine \n\nSchwierigkeiten gehabt habe, nicht weiter nachgegangen ist. Diesen Vortrag \n\ndurfte das Berufungsgericht unter den Umständen des Streitfalles ohne Rechts-\n\nfehler für unerheblich halten. Das Berufungsgericht hat in diesem Zusammen-\n\nhang zu Recht dem Umstand besondere Bedeutung beigemessen, dass sich \n\ndie Beklagte unmittelbar nach einem Abbiegevorgang auf der falschen rechten \n\nFahrspur eingeordnet hat, und auf die Erfahrungstatsache hingewiesen, dass \n\nein Abbiegevorgang aufgrund automatisierten Verhaltens \n\nim gewohnten \n\nRechtsverkehr relativ leicht zu einem Fahrfehler im Linksverkehr führen kann. \n\nAuch nach Aneignung einer gewissen Fahrpraxis im Linksverkehr besteht die \n\nGefahr fort, automatisch in Verhaltensweisen zurückzufallen, die sich - wie die \n\nBeachtung des Rechtsfahrgebots - aufgrund langjähriger Übung fest eingeprägt \n\nhaben und in das Unterbewusstsein übergegangen sind, sobald eine Situation \n\nauftritt, die gesteigerte Aufmerksamkeit erfordert oder die Aufmerksamkeit auf \n\nandere Gesichtspunkte als die Beachtung des Linksfahrgebots lenkt. In diesem \n\nZusammenhang kommt es entgegen der Auffassung der Revision nicht darauf \n\nan, ob der Feldweg, von dem die Beklagte in die National Road N 7 einbog, \n\ndiese kreuzte oder nur in sie einmündete (\"T-Kreuzung\"). Denn in beiden Fällen \n\nerforderte der Abbiegevorgang wegen der erforderlichen Eingliederung in den \n\ndort möglicherweise vorhandenen Verkehr erhöhte Aufmerksamkeit. Der Um-\n\nstand, dass die National Road N 7 im Unfallzeitpunkt nicht befahren war, be-\n\ngünstigte dabei sogar den Rückfall in automatisierte Verhaltensweisen. Denn \n\nvorhandener Verkehr hätte der Beklagten die Notwendigkeit der Nutzung der \n\nlinken Fahrbahn unmittelbar vor Augen geführt. \n\n38 \n\nDie Revision wendet sich schließlich auch ohne Erfolg gegen die An-\n\nnahme des Berufungsgerichts, der Fahrfehler habe sich der Beklagten nicht \n\naufgedrängt. Das Berufungsgericht hat hierzu - von der Revision unbeanstan-\n\ndet - festgestellt, dass das entgegenkommende Fahrzeug wegen einer Kurve \n\naus der Distanz nicht erkennbar war und sich der Unfall in kurzer Entfernung \n\nvon ca. 200 m vom Kreuzungsbereich ereignete. Mit dem Vorbringen, die Be-\n\nklagte habe für die Strecke von 200 m nicht - wie vom Berufungsgericht \n\nzugrunde gelegt - 10 Sekunden, sondern mindestens 18 Sekunden gebraucht, \n\nkann die Revision nicht durchdringen. Bei den von der Klägerin als unrichtig \n\nbeanstandeten Ausführungen des Berufungsgerichts handelt es sich um eine \n\ntatbestandliche Darstellung im Rahmen der Urteilsgründe des Berufungsurteils, \n\ndie nach § 314 ZPO Beweis für das mündliche Parteivorbringen in der Beru-\n\nfungsinstanz erbringt (vgl. BGH, Urteil vom 8. Januar 2007 - II ZR 334/04 - \n\nNJW-RR 2007, 1434; Musielak/Ball, ZPO, 6. Aufl., § 559 Rn. 15). Der Umstand, \n\ndass diese tatbestandliche Feststellung im Berufungsurteil nicht im Rahmen der \n\nDarstellung des Sach- und Streitstandes (vgl. § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) \n\nsondern in den Ausführungen des Berufungsgerichts zur Begründung seiner \n\nEntscheidung (vgl. § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO) wiedergegeben ist, führt zu \n\nkeiner anderen rechtlichen Beurteilung (vgl. BGH, Urteil vom 26. März 1997 \n\n- IV ZR 275/96 - NJW 1997, 1931; Musielak/Ball, aaO, Rn. 16). Die Beweiswir-\n\nkung des § 314 ZPO kann nur durch das Sitzungsprotokoll, nicht jedoch durch \n\nden Inhalt der Schriftsätze entkräftet werden (BGHZ 140, 335, 339; BGH, Urteil \n\nvom 8. Januar 2007 - II ZR 334/04 - aaO). Da die von der Revision als unrichtig \n\nbeanstandete tatbestandliche Darstellung weder in Widerspruch zu den Fest-\n\nstellungen im Sitzungsprotokoll der letzten mündlichen Verhandlung steht noch \n\nGegenstand einer Tatbestandsberichtigung gemäß § 320 ZPO war, ist der Se-\n\nnat gemäß §§ 314, 559 ZPO an sie gebunden. \n\n39 \n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. \n\nIII. \n\nMüller Zoll Diederichsen \n\n Pauge von Pentz \n\nVorinstanzen: \n\nLG Tübingen, Entscheidung vom 05.06.2007 - 4 O 397/06 - \n\nOLG Stuttgart, Entscheidung vom 07.01.2008 - 5 U 161/07 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2008/VI_ZR__28-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-02-10/vi-zr-28-08","cited_norms":[{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 40","ref_norm":"40","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 314","ref_norm":"314","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 540","ref_norm":"540","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 276","ref_norm":"276","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 559","ref_norm":"559","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 320","ref_norm":"320","n":1},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 18","ref_norm":"18","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2008/VI_ZR__28-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2008/VI_ZR__28-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-02-10/vi-zr-28-08","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2008/VI_ZR__28-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:14:55.249641+00:00"}}