{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VI_ZS/2008/VI_ZR__19-08","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VI. Zivilsenat","decided":"2009-09-22","aktenzeichen":"VI ZR 19/08","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 823 Ah; GG Art. 5 Abs. 1, 2 Zum Schutz der Meinungsfreiheit bei kritischen Äußerungen über ein Unter- nehmen und dessen Vorstandsvorsitzenden.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVerkündet am: \n22. September 2009 \nHolmes, \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nVI ZR 19/08 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja\n\nBGB § 823 Ah; GG Art. 5 Abs. 1, 2 \n\nZum Schutz der Meinungsfreiheit bei kritischen Äußerungen über ein Unter-\n\nnehmen und dessen Vorstandsvorsitzenden. \n\nBGH, Urteil vom 22. September 2009 - VI ZR 19/08 - OLG Hamburg \nLG Hamburg \n\nDer VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 22. September 2009 durch den Vorsitzenden Richter Galke, die Richter \n\nWellner, Pauge, Stöhr und die Richterin von Pentz \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 7. Zivilsenats \n\ndes Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 18. De-\n\nzember 2007 aufgehoben. \n\nAuf die Berufung des Beklagten wird das Urteil der 24. Zivilkam-\n\nmer des Landgerichts Hamburg vom 19. Januar 2007 abgeändert \n\nund die Klage abgewiesen. \n\nDie Kläger tragen die Kosten des Rechtsstreits. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand:\n\n1 \n\n2 \n\nDie Klägerin zu 1 ist ein Großunternehmen. Der Kläger zu 2 war bis En-\n\nde 2005 Vorsitzender ihres Vorstands. Der Beklagte ist Aktionär der Klägerin \n\nzu 1 und Sprecher eines Aktionärsverbandes. Er hat sich wiederholt als \n\nBuchautor kritisch zu den Klägern geäußert. \n\nAm 28. Juli 2005 meldete die Klägerin zu 1, ihr Aufsichtsrat habe be-\n\nschlossen, dass der Kläger zu 2 zum 31. Dezember 2005 aus dem Unterneh-\n\nmen ausscheide. Am gleichen Tag wurde in der - auch in Hamburg zu empfan-\n\ngenden - Fernsehsendung \"SWR-Landesschau\" ein mit dem Beklagten geführ-\n\ntes Interview ausgestrahlt, in dem dieser unter anderem folgende Äußerungen \n\nmachte: \n\n\"Frage: Was für viele ja den Rücktritt hier fast schon sympathisch macht, \nist die Tatsache, dass er überhaupt keine Abfindungen annimmt, da er \nkein Geld möchte, obwohl er ja eigentlich vertraglich den Anspruch hätte. \nGibt es da eine Erklärung? \n\nAntwort des Beklagten: Jetzt muss man mutmaßen, aber wenn Sie Herrn \nS. [den Kläger zu 2] kennen, da gibt es nun Fälle, wo ich denke, jemand \nwill Millionen, man schätzt er hat zwischen 5 und 7 Millionen Euro pro \nJahr verdient, er nun durchaus darauf Wert gelegt hat, dass man ja auch \ndie Kleinigkeiten im Leben gezahlt hat, dann kann man nicht sagen, dass \nder S. unbedingt so orientiert ist, dass er gerne auf das Geld verzichtet. \nEs gibt meines Erachtens andere Dinge, die im Raume stehen und die \njetzt geklärt werden müssen in den nächsten Monaten. Ich glaube nicht, \ndass der Rücktritt freiwillig war. Ich glaube, dass er dazu gedrängt und \ngenötigt wurde. Aufsichtsratsbörse, Aktionäre, alle wichtigen Partner hat \ner nun verloren, die Rückendeckung verloren, und das muss damit zu-\nsammenhängen, dass die Geschäfte nicht immer so sauber waren, die \nHerr S. geregelt hat.\" \n\n3 \n\nDas Landgericht hat dem Antrag der Kläger stattgegeben, folgende Äu-\n\nßerungen zu untersagen: \n\n\"a) Ich glaube nicht, dass der Rücktritt (des Klägers zu 2 als Vor-\nsitzender des Vorstands der Klägerin zu 1) freiwillig war. Ich \nglaube, dass er dazu gedrängt und genötigt wurde. \n\nb) … und das muss damit zusammenhängen, dass die Geschäf-\nte nicht immer so sauber waren, die Herr S. geregelt hat.\" \n\n4 \n\nDie Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts ist zu-\n\nrückgewiesen worden. Mit der vom erkennenden Senat zugelassenen Revision \n\nbegehrt der Beklagte weiter, die Klage abzuweisen. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nI. \n\n5 \n\nNach Auffassung des Berufungsgerichts stehen den Klägern die geltend \n\ngemachten Unterlassungsansprüche gemäß §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 Satz 2 \n\nBGB analog zu, weil die Verbreitung der angegriffenen Äußerungen den Kläger \n\nzu 2 in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht und die Klägerin zu 1 in ihrem \n\nUnternehmenspersönlichkeitsrecht verletze. \n\n6 \n\nEntgegen der Auffassung des Landgerichts seien die Äußerungsteile \"Ich \n\nglaube nicht, dass der Rücktritt … freiwillig war. Ich glaube, dass er dazu ge-\n\ndrängt und genötigt wurde.\" als Tatsachenbehauptungen einzuordnen. Die ein-\n\nleitenden Worte \"Ich glaube nicht, …\" und \"Ich glaube, …\" verliehen der Äuße-\n\nrung nicht den Charakter einer Bewertung. In Betracht käme deshalb allenfalls \n\neine Einordnung der Äußerungen als - zulässige - Verdachtsäußerungen. Je-\n\ndoch seien die insoweit zu stellenden Anforderungen nicht erfüllt. Es sei davon \n\nauszugehen, dass die beanstandeten Behauptungen unwahr seien, weil der \n\ninsoweit darlegungs- und beweisbelastete Beklagte weder dargetan noch Be-\n\nweis dafür angetreten habe, dass der Kläger zu 2 nicht freiwillig den Rücktritt \n\nerklärt habe und dass er dazu gedrängt oder genötigt worden sei. \n\n7 \n\nDie Äußerung \"… und das muss damit zusammenhängen, dass die Ge-\n\nschäfte nicht immer so sauber waren, die Herr S. geregelt hat.\" habe das Land-\n\ngericht zu Recht als Meinungsäußerung eingestuft, aber als unzulässige \n\nSchmähkritik untersagt. Der Beklagte habe für seine Kritik keine Anknüpfungs-\n\npunkte dargelegt. In einem solchen Fall müsse, da die Aussage - weil jeder tat-\n\nsächlichen Grundlage entbehrend - nur der Kränkung und Demütigung der Klä-\n\nger zu dienen bestimmt gewesen sei, die Meinungsfreiheit hinter dem Schutz \n\nder Persönlichkeit der Kläger zurücktreten. \n\n8 \n\nDer Beklagte könne sich zur Rechtfertigung seiner Äußerungen auch \n\nnicht darauf berufen, dass er Presseberichte guten Glaubens aufgegriffen habe. \n\nHinsichtlich seiner Behauptung, er glaube, dass der Kläger zu 2 nicht freiwillig \n\nzurückgetreten sei, fehle es an Presseberichten zum Zeitpunkt seiner Äußerun-\n\ngen, weil solche erst an den Tagen nach dem Interview veröffentlicht worden \n\nseien. Zudem habe der Beklagte eine Biografie über den Kläger zu 2 verfasst \n\nund sei deshalb keine unkundige Person gewesen. Hinsichtlich seiner Kritik, die \n\nGeschäfte des Klägers zu 2 seien \"nicht immer so sauber\" gewesen, enthielten \n\ndie vorgelegten Presseberichte keine Fakten. \n\nII. \n\n9 \n\n10 \n\nDiese Ausführungen halten den Angriffen der Revision nicht stand. \n\nDiese rügt zu Recht, dass das Berufungsgericht die Ausführungen des \n\nBeklagten zu Unrecht teilweise als Tatsachenbehauptungen eingestuft sowie \n\ndie Anforderungen an das Vorliegen einer Schmähkritik verkannt hat. Deshalb \n\nhat es die gebotene Abwägung zwischen dem Recht des Beklagten auf freie \n\nMeinungsäußerung nach Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG und dem Recht der persönli-\n\nchen Ehre und auf öffentliches Ansehen der Kläger, zu dessen Wahrung auch \n\njuristische Personen Ehrenschutz in Anspruch nehmen können (vgl. Senatsur-\n\nteile vom 16. November 2004 - VI ZR 298/03 - VersR 2005, 277, 279 m.w.N.; \n\nvom 3. Februar 2009 - VI ZR 36/07 - VersR 2009, 555 Rn. 10), nicht vorge-\n\nnommen. \n\n11 \n\n1. a) Für die Beurteilung der Frage, ob eine Äußerung als Tatsachenbe-\n\nhauptung oder Meinungsäußerung bzw. Werturteil einzustufen ist, bedarf es \n\nnach ständiger Rechtsprechung der Ermittlung des vollständigen Aussagege-\n\nhalts. Insbesondere ist jede beanstandete Äußerung in dem Gesamtzusam-\n\nmenhang zu beurteilen, in dem sie gefallen ist. Sie darf nicht aus dem sie \n\nbetreffenden Kontext herausgelöst einer rein isolierten Betrachtung zugeführt \n\nwerden (Senatsurteile BGHZ 132, 13, 21; vom 28. Juni 1994 - VI ZR 252/93 - \n\nVersR 1994, 1120, 1121; vom 16. November 2004 - VI ZR 298/03 - aaO; vom \n\n3. Februar 2009 - VI ZR 36/07 - aaO, Rn. 11). So dürfen aus einer komplexen \n\nÄußerung nicht Sätze oder Satzteile mit tatsächlichem Gehalt herausgegriffen \n\nund als unrichtige Tatsachenbehauptung untersagt werden, wenn die Äußerung \n\nnach ihrem - zu würdigenden - Gesamtzusammenhang in den Schutzbereich \n\ndes Grundrechts auf freie Meinungsäußerung gemäß Art. 5 Abs. 1 GG fallen \n\nkann und in diesem Fall eine Abwägung zwischen den verletzten Grundrechts-\n\npositionen erforderlich wird (vgl. Senatsurteile vom 25. März 1997 - VI ZR \n\n102/96 - VersR 1997, 842, 843; vom 16. November 2004 - VI ZR 298/03 - aaO; \n\nvom 2. Dezember 2008 - VI ZR 219/06 - VersR 2009, 365 Rn. 12; vom \n\n3. Februar 2009 - VI ZR 36/07 - aaO). Dabei ist zu beachten, dass sich der \n\nSchutzbereich des Art. 5 Abs. 1 GG auch auf die Äußerung von Tatsachen er-\n\nstreckt, soweit sie Dritten zur Meinungsbildung dienen können, sowie auf Äuße-\n\nrungen, in denen sich Tatsachen und Meinungen vermengen und die insgesamt \n\ndurch die Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens oder Meinens geprägt \n\nwerden (vgl. Senatsurteile vom 5. Dezember 2006 - VI ZR 45/05 - VersR 2007, \n\n249, 250; vom 11. März 2008 - VI ZR 189/06 - VersR 2008, 695 Rn. 12; vom \n\n22. April 2008 - VI ZR 83/07 - VersR 2008, 971 Rn. 16; vom 3. Februar 2009 \n\n- VI ZR 36/07 - aaO). \n\n12 \n\nb) Diese Grundsätze hat das Berufungsgericht bei der Ermittlung des \n\nAussagegehalts nicht beachtet, was revisionsrechtlich in vollem Umfang zur \n\nÜberprüfung steht (vgl. Senatsurteile vom 22. November 2005 - VI ZR 204/04 - \n\nVersR 2006, 382 m.w.N.; vom 11. März 2008 - VI ZR 189/06 - aaO, Rn. 11; \n\nvom 3. Februar 2009 - VI ZR 36/07 - aaO, Rn. 12). Entgegen seiner Auffassung \n\nsind auch die von ihm als Tatsachenbehauptungen eingestuften Äußerungsteile \n\ndem Schutz des Art. 5 GG zu unterstellen, weil es sich bei Berücksichtigung \n\ndes Gesamtkontextes um Äußerungen handelt, die insgesamt durch die Ele-\n\nmente der Stellungnahme, des Dafürhaltens oder Meinens geprägt werden. \n\n13 \n\naa) Es ist zwar richtig, dass sich alleine aus den einleitenden Worten \"Ich \n\nglaube nicht, …\" bzw. \"Ich glaube, …\" nicht der Charakter einer Bewertung er-\n\ngibt, die dem Schutz des Art. 5 Abs. 1 GG unterliegt. Solche Formulierungen \n\nstehen ebenso wie die Formulierungen \"mit an Sicherheit grenzender Wahr-\n\nscheinlichkeit\", \"sollen angeblich\", \"ich meine, dass\" oder \"offenbar\" der Qualifi-\n\nzierung als Tatsachenbehauptungen nicht prinzipiell entgegen. Der Ansehens-\n\nschutz würde leerlaufen, wenn es der Äußernde in der Hand hätte, allein durch \n\nsolche Einschübe aus seinen Tatsachenbehauptungen zivilrechtlich weniger \n\nangreifbare Meinungsäußerungen zu machen (vgl. Senatsurteil vom 22. April \n\n2008 - VI ZR 83/07 - VersR 2008, 971 Rn. 18 m.w.N.). \n\n14 \n\nbb) Aus dem Gesamtzusammenhang des Interviews, in dem die streiti-\n\ngen Äußerungen gefallen sind, ergibt sich aber, dass es sich insgesamt um Äu-\n\nßerungen handelt, die dem Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 GG zu unterstellen \n\nsind. In dem Interview hat der Beklagte nicht nur durch die Worte \"ich glaube\" \n\ndeutlich gemacht, dass er auf die Frage des Reporters nur seine Meinung zu \n\ndem Vorfall kundgeben wolle. Vielmehr hat er bereits am Anfang seiner Antwort \n\nklargestellt, dass er \"mutmaßen\" müsse. Zudem hat er darauf hingewiesen, \n\ndass Dinge im Raum stünden, die \"in den nächsten Monaten\" geklärt werden \n\nmüssten. Er hat die Entwicklung des Unternehmens während der Vorstandstä-\n\ntigkeit des Klägers zu 2 als Grundlage genommen, diesen zu charakterisieren. \n\nHierzu zieht er auch dessen Visionen und die Art und Weise heran, wie dieser \n\nsich an die Spitze des Konzerns gekämpft und dort gehalten habe. Auf die Fra-\n\nge des Journalisten, ob er eine Erklärung dafür habe, dass der Kläger zu 2 oh-\n\nne Abfindung aus dem Unternehmen ausgeschieden sei, folgt dann die Antwort, \n\nvon der die Instanzgerichte Äußerungsteile untersagt haben und die das Beru-\n\nfungsgericht teilweise als Tatsachenbehauptung eingestuft hat. Aufgrund dieses \n\nGesamtzusammenhangs wird seine Äußerung jedoch insgesamt durch die E-\n\nlemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens oder Meinens geprägt und ist \n\nmithin insgesamt grundsätzlich dem Schutz des Grundrechts aus Art. 5 GG zu \n\nunterstellen. \n\n15 \n\n2. Dies gilt - wie von den Instanzgerichten zutreffend angenommen - \n\nauch hinsichtlich des im Tenor unter b) untersagten Äußerungsteils, \"… dass \n\ndie Geschäfte nicht immer so sauber waren\". Die Beurteilung eines Vorgangs \n\nanhand rechtlicher oder sittlicher Maßstäbe wird nicht anders als die Äußerung \n\nvon Rechtsmeinungen grundsätzlich als eine ganz überwiegend auf Wertung \n\nberuhende subjektive Beurteilung des Äußernden angesehen. Dies gilt in der \n\nRegel selbst für Fallgestaltungen, in denen ein Vorgang als strafrechtlich rele-\n\nvanter Tatbestand eingestuft wird (vgl. Senatsurteile vom 22. Juni 1982 - VI ZR \n\n251/80 - VersR 1982, 904, 905 und - VI ZR 255/80 - VersR 1982, 906, 907; \n\nvom 3. Februar 2009 - VI ZR 36/07 - aaO, Rn. 15). Der hier verwendete wer-\n\ntende Begriff \"sauber\" ist derart substanzarm, dass sich ihm eine konkret greif-\n\nbare Tatsache nicht entnehmen lässt (vgl. Senatsurteil vom 11. März 2008 \n\n- VI ZR 7/07 - VersR 2008 Rn. 14). \n\n16 \n\n3. Um die Zulässigkeit der angegriffenen Äußerungen zu beurteilen, sind \n\nmithin hinsichtlich der beiden untersagten Äußerungsteile grundsätzlich die be-\n\ntroffenen Interessen gegeneinander abzuwägen, wobei alle wesentlichen Um-\n\nstände und die betroffenen Grundrechte interpretationsleitend zu berücksichti-\n\ngen sind (vgl. Senatsurteile vom 11. März 2008 - VI ZR 189/06 - VersR 2008, \n\n695 Rn. 13; vom 3. Februar 2009 - VI ZR 36/07 - aaO, Rn. 17, jeweils m.w.N.). \n\nDiese Abwägung hat das Berufungsgericht nicht vorgenommen, weil es den \n\nunter a) untersagten Äußerungsteil als Tatsachenbehauptung eingestuft und \n\ndeshalb dem Beklagten die Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich der Wahr-\n\nheit seiner Aussage auferlegt und in dem unter b) untersagten Äußerungsteil \n\neine unzulässige Schmähkritik gesehen hat. Entgegen dieser Auffassung ist \n\njedoch eine Abwägung erforderlich, weil beide Äußerungsteile vom Schutzbe-\n\nreich des Art. 5 Abs. 1 GG erfasst werden und keine unzulässige Schmähkritik \n\nvorliegt. \n\n17 \n\na) An die Bewertung einer Äußerung als Schmähkritik sind strenge Maß-\n\nstäbe anzulegen, weil andernfalls eine umstrittene Äußerung ohne Abwägung \n\ndem Schutz der Meinungsfreiheit entzogen und diese damit in unzulässiger \n\nWeise verkürzt würde (vgl. Senatsurteile BGHZ 143, 199, 209; vom 11. März \n\n2008 - VI ZR 189/06 - aaO, Rn. 15; vom 3. Februar 2009 - VI ZR 36/07 - aaO, \n\nRn. 18 m.w.N.). Erst wenn bei einer Äußerung nicht mehr die Auseinanderset-\n\nzung in der Sache, sondern die Herabsetzung der Person im Vordergrund steht, \n\ndie jenseits polemischer und überspitzter Kritik herabgesetzt und gleichsam an \n\nden Pranger gestellt werden soll, nimmt die Äußerung den Charakter einer un-\n\nzulässigen Schmähung an (vgl. Senatsurteile BGHZ 143, 199, 209; vom \n\n5. Dezember 2006 - VI ZR 45/05 - VersR 2007, 249, 251; vom 11. Dezember \n\n2007 - VI ZR 14/07 - VersR 2008, 357 Rn. 22; vom 11. März 2008 - VI ZR \n\n189/96 - aaO; vom 3. Februar 2009 - VI ZR 36/07 - aaO). \n\n18 \n\nb) Im Streitfall ist hinsichtlich beider Äußerungsteile ein sachlicher Bezug \n\nanzunehmen. \n\n19 \n\nDer Rücktritt des Klägers zu 2 und die Frage, ob dieser freiwillig zurück-\n\ngetreten ist, waren von großem öffentlichem Interesse. Dies zeigt nicht nur der \n\nUmstand, dass sich die SWR-Landesschau am Tag des Rücktritts mit dieser \n\nFrage beschäftigte, sondern ergibt sich auch aus den vom Beklagten vorgeleg-\n\nten Presseberichten, die an den Tagen nach dem Interview veröffentlicht wur-\n\nden. Der Beklagte hat sich mithin zu einem Sachthema von erheblichem öffent-\n\nlichem Interesse geäußert, wobei nicht die Herabsetzung der Person des Klä-\n\ngers zu 2 im Vordergrund stand. \n\n20 \n\nEine Herabsetzung des Klägers zu 2, in einer Weise, dass dieser gleich-\n\nsam an den Pranger gestellt werden soll, ergibt sich auch nicht aus dem zwei-\n\nten angegriffenen Äußerungsteil. Die Formulierung \"das muss damit zusam-\n\nmenhängen, dass die Geschäfte nicht immer so sauber waren, die Herr S. ge-\n\nregelt hat\" stellt keine Formalbeleidigung dar. Die Formulierung ist nicht mit \n\ndem Vorwurf illegaler Geschäfte gleichzusetzen, sondern als weiter gefasster \n\nVorwurf missbilligenswerter Geschäftspraktiken zu verstehen, wie das Beru-\n\nfungsgericht im Ansatz zutreffend angenommen hat. Diese Bewertung hat der \n\nBeklagte nicht isoliert vorgenommen, sondern im Zusammenhang mit dem Um-\n\nstand, dass der Kläger zu 2 vorzeitig ohne eine Abfindung zurückgetreten ist. \n\nDa dies aus Sicht des Beklagten mit der Persönlichkeitsstruktur des Klägers zu \n\n2 nicht in Einklang zu bringen ist, zog er die angegriffenen Schlussfolgerungen. \n\nVor diesem Hintergrund kann der Äußerung des Beklagten ein Sachbezug nicht \n\nabgesprochen werden. \n\n21 \n\n4. Bei der hiernach gebotenen Abwägung fällt zugunsten der Kläger ins \n\nGewicht, dass die beanstandeten Äußerungen geeignet sind, sie in ihrem öf-\n\nfentlichen Ansehen zu beeinträchtigen und möglicherweise auch ihre geschäftli-\n\nche Tätigkeit zu erschweren. Es ist allerdings zu berücksichtigen, dass der ver-\n\nwendete Begriff \"sauber\" ein bloß pauschales Urteil enthält, bei dem der tat-\n\nsächliche Gehalt gegenüber der Wertung zurücktritt und die Abwägung nicht \n\nbeeinflusst (vgl. Senatsurteil vom 11. März 2008 - VI ZR 7/07 - aaO; BVerfGE \n\n61, 1, 9 f.; BVerfG NJW-RR 2004, 1710, 1711). Zudem ist zugunsten der Mei-\n\nnungsfreiheit des Beklagten zu beachten, dass an der Bewertung der Ge-\n\nschäftstätigkeit des Vorstandsvorsitzenden eines deutschen Großunterneh-\n\nmens und dessen vorzeitigem Rücktritt ein großes öffentliches Interesse be-\n\nsteht und es sich um eine Berichterstattung über die berufliche Sphäre bzw. \n\neinen Vorgang im Wirtschaftsleben handelt. Dabei muss ein solches Unterneh-\n\nmen eine genaue Beobachtung seiner Handlungsweise in der Öffentlichkeit \n\nhinnehmen. Deshalb sind die Grenzen zulässiger Kritik ihm gegenüber ebenso \n\nwie gegenüber ihren Führungskräften weiter gezogen (vgl. Senatsurteile vom \n\n29. Januar 2002 - VI ZR 20/01 - VersR 2002, 445, 446; vom 16. November \n\n2004 - VI ZR 298/03 - aaO; vom 21. November 2006 - VI ZR 259/05 - VersR \n\n2007, 511, 512; EGMR NJW 2006, 1255, 1259 Rn. 94 - Steel und Morris/ \n\nVereinigtes Königreich sowie 1994, Serie A, Bd. 294-B, Nr. 75 - Fayed/ \n\nVereinigtes Königreich). \n\n22 \n\nEs ist allgemein bekannt und lässt sich den vorgelegten Presseberichten \n\nentnehmen, dass der Kläger zu 2 aufgrund seiner Geschäftstätigkeit in der Öf-\n\nfentlichkeit sehr kritisiert worden ist. In diesem Zusammenhang hat der Beklag-\n\nte darauf hingewiesen, dass während der Leitung des Unternehmens durch den \n\nKläger zu 2 ein Börsenwertverlust in Höhe von 35 Mrd. € sowie eine Drittelung \n\ndes Aktienkurses eingetreten und zahlreiche Mitarbeiter entlassen worden sei-\n\nen. Da die Kläger keine Begründung für das Ausscheiden gegeben haben und \n\nder Kläger zu 2 auch keine Abfindung erhalten hat, war der Weg für Spekulatio-\n\nnen über die Gründe des Rücktritts eröffnet. Bei der gebotenen Gesamtabwä-\n\ngung aller Umstände stellen sich die Äußerungen des Beklagten in einem Inter-\n\nview am Tage des Rücktritts - auch unter Berücksichtigung seiner Vorkenntnis-\n\nse über das Unternehmen und einen möglicherweise bevorstehenden Rücktritt \n\ndes Klägers zu 2 - mithin als noch zulässig und damit nicht als rechtswidrig dar. \n\nWollte man in einem solchen Fall eine Äußerung der vorliegenden Art unterbin-\n\nden, wäre eine spontane öffentliche Diskussion aktueller Ereignisse von beson-\n\nderem Öffentlichkeitsinteresse - auch unter Würdigung des Persönlichkeits-\n\nrechts der Betroffenen - in einer mit Art. 5 Abs. 1 GG nicht zu vereinbarenden \n\nWeise erschwert. \n\n23 \n\n5. Da die zu beurteilenden Tatsachen feststehen und somit eine weitere \n\nSachaufklärung nicht erforderlich ist, kann der Senat aufgrund seiner eigenen \n\nAbwägung abschließend entscheiden. Die Klage ist daher mit der Kostenfolge \n\nder §§ 91, 100 Abs. 1 ZPO abzuweisen. \n\nGalke Wellner Pauge \n\n Stöhr von Pentz \n\nVorinstanzen: \n\nLG Hamburg, Entscheidung vom 19.01.2007 - 324 O 283/06 - \n\nOLG Hamburg, Entscheidung vom 18.12.2007 - 7 U 18/07 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2008/VI_ZR__19-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-09-22/vi-zr-19-08","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 5","ref_norm":"5","n":9},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1004","ref_norm":"1004","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 100","ref_norm":"100","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2008/VI_ZR__19-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2008/VI_ZR__19-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-09-22/vi-zr-19-08","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2008/VI_ZR__19-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:54:29.768699+00:00"}}