{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VI_ZS/2008/VI_ZR_344-08","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VI. Zivilsenat","decided":"2009-08-05","aktenzeichen":"VI ZR 344/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nVI ZR 344/08 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n5. August 2009 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. August 2009 durch den \n\nRichter Zoll als Vorsitzenden, den Richter Wellner, die Richterin Diederichsen, \n\nden Richter Pauge und die Richterin von Pentz \n\nbeschlossen: \n\nDie Anhörungsrüge der Klägerin vom 14. Juli 2009 gegen den Se-\n\nnatsbeschluss vom 30. Juni 2009 wird verworfen. \n\nDie Kosten des Rügeverfahrens hat die Klägerin zu tragen. \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nDie Klägerin ist im vorausgegangenen Rechtsstreit erfolglos geblieben, \n\nweil sowohl Landgericht als auch Oberlandesgericht sich davon überzeugt ha-\n\nben, dass sie für die Führung des streitgegenständlichen Prozesses nicht pro-\n\nzessfähig ist. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revi-\n\nsion in dem Urteil des Berufungsgerichts hat der Senat durch Beschluss vom \n\n30. Juni 2009, der den Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 3. Juli 2009 \n\nzugestellt worden ist, zurückgewiesen. Gegen diesen Beschluss wendet sich \n\ndie Klägerin mit der am 17. Juli 2009 beim Bundesgerichtshof eingegangenen \n\nAnhörungsrüge gemäß § 321a ZPO. Sie trägt vor, der Senat habe unter Ver-\n\nstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG ihr Vorbringen nicht gewürdigt, dass das Beru-\n\nfungsgericht nicht von \"nicht aufklärbaren Zweifeln\" an der Prozessfähigkeit der \n\nKlägerin ausgehen durfte, ohne zuvor den in Betracht kommenden weiteren \n\nAufklärungsmöglichkeiten von Amts wegen nachzugehen und später beige-\n\nbrachte Erkenntnisquellen im Betreuungsverfahren auszuschöpfen. Jedenfalls \n\nhätte das Berufungsgericht die durch das im Betreuungsverfahren erstattete \n\nGutachten aufgeworfenen Zweifel an der Begutachtung des gerichtlichen Sach-\n\nverständigen Dr. H. von Amts wegen vor einer objektiven Beweislastentschei-\n\ndung zu Lasten der Klägerin weiter aufklären müssen. Wegen der Beanstan-\n\ndungen im Einzelnen wird auf den Schriftsatz vom 14. Juli 2009 Bezug genom-\n\nmen. \n\n2 \n\n1. Über die statthafte (vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO, 27. Aufl., § 321a \n\nII. \n\nRn. 5) und auch im Übrigen zulässige Anhörungsrüge entscheidet der Senat in \n\nder nach seinen Mitwirkungsgrundsätzen gemäß § 21g GVG berufenen regulä-\n\nren Spruchgruppe und nicht in derselben Besetzung wie in der angegriffenen \n\nEntscheidung. § 321a ZPO enthält keine - etwa dem § 320 Abs. 4 Satz 2 ZPO \n\nvergleichbare - Bestimmung darüber, wer an der Entscheidung über die Anhö-\n\nrungsrüge mitzuwirken hat. Da die Anhörungsrüge nach § 321a ZPO gegen alle \n\nInstanz beendenden Entscheidungen in Betracht kommt, gegen die ein Rechts-\n\nmittel oder ein anderer Rechtsbehelf nicht gegeben ist, würde ein an § 320 \n\nAbs. 4 Satz 2 ZPO orientiertes Verständnis über die Mitwirkung des bisher ent-\n\nscheidenden Richters die Anwendung dieser Rüge in einem ihrem Zweck nach \n\nnicht gerechtfertigten Umfang einschränken (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Juli \n\n2005 - III ZR 443/04 - NJW-RR 2006, 63). \n\n3 \n\n2. Die Anhörungsrüge ist unbegründet. Die Gerichte sind nach Art. 103 \n\nAbs. 1 GG nur verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu neh-\n\nmen und in Erwägung zu ziehen. Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Punkte \n\ndes Parteivortrags in den Gründen der Entscheidung auch ausdrücklich zu be-\n\nscheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f.). \n\n4 \n\na) Das Berufungsgericht hat sich auf der Grundlage des Gutachtens des \n\ngerichtlichen Sachverständigen Dr. H. in nicht zu beanstandender Weise die \n\nÜberzeugung von der partiellen Prozessunfähigkeit der Klägerin für den vorlie-\n\ngenden Rechtsstreit gebildet. Den von der Klägerin herangezogenen Äußerun-\n\ngen der Gutachter Dr. R., Dr. F., Dr. L. und Dr. H. basieren nicht auf der Kennt-\n\nnis der Akten des Streitfalls. Dies gilt auch für die Begutachtung durch Frau \n\nDr. M. im vormundschaftsgerichtlichen Verfahren. Frau Dr. M. nimmt in ihrem \n\nGutachten keinerlei Stellung zu dem Prozessverhalten der Klägerin, wie es aus \n\nden Akten ersichtlich ist und Grundlage für die Auffassung des gerichtlichen \n\nSachverständigen Dr. H. geworden ist. Die Klägerin kann auch nicht einwen-\n\nden, sie sei von Dr. H. nicht persönlich untersucht worden, denn sie hat eine \n\npersönliche Untersuchung durch den Sachverständigen Dr. H. verweigert. Eine \n\nerzwingbare Pflicht der Partei, sich dem Sachverständigen vorzustellen oder \n\nvon ihm untersuchen zu lassen, besteht im Zivilprozess abgesehen von dem \n\nhier nicht vorliegenden Fall des § 372a ZPO nicht. Das Berufungsgericht hatte \n\ndeshalb mit der Auswertung der Begutachtung durch Dr. H. und der Auseinan-\n\ndersetzung mit den Privatgutachten und dem Gutachten im vormundschaftsge-\n\nrichtlichen Verfahren von Frau Dr. M. die Erkenntnismöglichkeiten über die Ge-\n\nschäftsunfähigkeit und Prozessunfähigkeit der Klägerin ausgeschöpft. In Anbe-\n\ntracht des Verhaltens der Klägerin im Prozess und der fehlenden Kooperation \n\nmit dem vom Gericht beauftragten Sachverständigen hat das Berufungsgericht \n\nmit Recht eine weitere Beweiserhebung nicht für Erfolg versprechend gehalten. \n\n5 \n\nb) Der Senat hat auch die weiteren von der Anhörungsrüge der Klägerin \n\numfassten Angriffe in der Nichtzulassungsbeschwerde bei Erlass des Be-\n\nschlusses vom 30. Juni 2009 in vollem Umfang darauf geprüft, ob sie einen Re-\n\nvisionszulassungsgrund ergeben. Er hat unter diesem Gesichtspunkt die Bean-\n\nstandungen der Nichtzulassungsbeschwerde sämtlich für nicht durchgreifend \n\nerachtet und gemäß § 544 Abs. 2 Satz 2 2. Halbs. ZPO von einer weiterrei-\n\nchenden Begründung abgesehen. Weder aus § 321a Abs. 4 Satz 5 ZPO, wo-\n\nnach der Beschluss kurz begründet werden soll, noch unmittelbar aus dem Ver-\n\nfassungsrecht ergibt sich eine Verpflichtung zu einer weitergehenden Begrün-\n\ndung der Entscheidung. Ansonsten hätte es eine Partei in der Hand, mittels ei-\n\nner Anhörungsrüge nach § 321a ZPO die Bestimmung des § 544 Abs. 4 Satz 2 \n\nZPO im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren auszuhebeln. Auch nach der \n\nGesetzesbegründung kann eine Gehörsrüge gegen die Entscheidung über eine \n\nNichtzulassungsbeschwerde nicht dazu eingelegt werden, eine Begründungs-\n\nergänzung herbeizuführen (BT-Drucks. 15/3706 S. 16; vgl. auch BGH, Be-\n\nschlüsse vom 24. Februar 2005 - III ZR 263/04 - NJW 2005, 1432, 1433 und \n\nvom 28. Juli 2005 - III ZR 443/04 - aaO; Beschluss vom 4. Dezember 2007 \n\n- X ZR 127/06). \n\nZoll Wellner Diederichsen \n\n Pauge von Pentz \n\nVorinstanzen: \n\nLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 09.01.1997 - 2/22 O 30/90 - \n\nOLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 18.11.2008 - 7 U 149/97 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2008/VI_ZR_344-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-08-05/vi-zr-344-08","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 321a","ref_norm":"321a","n":5},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 320","ref_norm":"320","n":2},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 21g","ref_norm":"21g","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 372a","ref_norm":"372a","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 544","ref_norm":"544","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2008/VI_ZR_344-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2008/VI_ZR_344-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-08-05/vi-zr-344-08","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2008/VI_ZR_344-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:48:38.803498+00:00"}}