{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VI_ZS/2008/VI_ZR_340-08","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VI. Zivilsenat","decided":"2009-06-30","aktenzeichen":"VI ZR 340/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nVI ZR 340/08 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n30. Juni 2009 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. Juni 2009 durch die Vize-\n\npräsidentin Dr. Müller, die Richter Zoll und Wellner, die Richterin Diederichsen \n\nund den Richter Stöhr \n\nbeschlossen: \n\nDie Anhörungsrüge vom 19. Juni 2009 gegen den Senatsbe-\n\nschluss vom 9. Juni 2009 wird auf Kosten der Klägerin zurückge-\n\nwiesen. \n\n1 \n\n2 \n\nGründe: \n\nDie gemäß § 321a ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Ge-\n\nhörsrüge ist nicht begründet. \n\nNach Art. 103 Abs. 1 GG sind die Gerichte verpflichtet, das Vorbringen \n\nder Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Die Gerichte \n\nbrauchen jedoch nicht jedes Vorbringen der Beteiligten in den Gründen der \n\nEntscheidung ausdrücklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f.; BGH, Be-\n\nschluss vom 24. Februar 2005 - III ZR 263/04 - NJW 2005, 1432 f.). Artikel 103 \n\nAbs. 1 GG gewährt keinen Schutz gegen Entscheidungen, die den Sachvortrag \n\neines Beteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts teilweise \n\noder ganz unberücksichtigt lassen (vgl. BVerfGE 21, 191, 194; 70, 288, 294; \n\nst.Rspr.). Nach § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO kann das Revisionsgericht von einer \n\nBegründung des Beschlusses, mit dem es über die Nichtzulassungsbeschwer-\n\nde entscheidet, absehen, wenn diese nicht geeignet wäre, zur Klärung der Vor-\n\naussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. Von die-\n\nser Möglichkeit hat der Senat im vorliegenden Fall Gebrauch gemacht. Bei der \n\nEntscheidung über die Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde hat er \n\ndas mit der Anhörungsrüge der Klägerin als übergangen beanstandete Vorbrin-\n\ngen in vollem Umfang geprüft, ihm aber keine Gründe für eine Zulassung der \n\nRevision entnehmen können. \n\n3 \n\nDie Frage, ob ein Anspruch auf Geldentschädigung wegen hartnäckiger \n\nschwerwiegender Verletzung des Rechts am eigenen Bild nach dem Subsidiari-\n\ntätsgrundsatz ausscheidet, wenn der in Anspruch Genommene in der Vergan-\n\ngenheit bereits unter Androhung von Ordnungsmitteln rechtskräftig verurteilt \n\nwurde, es generell zu unterlassen, Fotos des Betroffenen zu veröffentlichen und \n\nder Betroffene daher die Möglichkeit hat, im Falle von Bildrechtsverletzungen \n\nOrdnungsmittel gegen den Verletzer festsetzen zu lassen, ist über die bereits \n\nvorhandene höchstrichterliche Rechtsprechung nicht weiter klärungsbedürftig, \n\nsie ist auch nicht abstrakt klärungsfähig. Im Urteil vom 25. Mai 1971 - VI ZR \n\n26/70 - VersR 1971, 845 (Dreckschleuder) hat der Senat bereits darauf hinge-\n\nwiesen, dass in jedem Einzelfall zu prüfen ist, ob dem Betroffenen, dessen nicht \n\nvermögensmäßige Einbuße auf andere Weise nicht hinreichend ausgleichbar \n\nist, gerechterweise eine Genugtuung in Geld zuzusprechen ist. Ob ein derart \n\nschwerer Eingriff in den Eigenwert der Persönlichkeit anzunehmen ist, kann nur \n\naufgrund der gesamten Umstände des Einzelfalles beurteilt werden. Hierbei \n\nsind besonders die Art sowie Schwere der zugefügten Beeinträchtigung und der \n\nGrad des Verschuldens, auch Anlass und Beweggrund des Handelns zu be-\n\nrücksichtigen. Bei der gebotenen Gesamtwürdigung ist auch zu berücksichti-\n\ngen, ob ein Unterlassungstitel erwirkt worden ist. Dass ein Unterlassungstitel \n\ngeeignet sein kann, die Entscheidung für eine Geldentschädigung zu beeinflus-\n\nsen, entspricht allgemeiner Rechtsmeinung. Soweit die Klägerin meint, dass in \n\nder Literatur (vgl. Burkhardt in Wenzel, Das Recht der Wort- und Bildberichter-\n\nstattung, 5. Aufl., Kap. 14, Rn. 125) diese Auffassung kritisiert worden sei, sieht \n\nder Senat keine Veranlassung, deshalb von seiner Auffassung abzurücken. Die \n\nvon der Klägerin in Bezug genommene Fundstelle bezieht sich im Übrigen nur \n\nauf die Wortberichterstattung und nicht auf die unzulässige Bildveröffentlichung. \n\nIm Streitfall wird die Klägerin durch die Abbildungen in ihrem Recht am eigenen \n\nBild nicht in schwerwiegender Weise betroffen. Sie ist auf den Fotos nur über \n\ndie Abbildung ihrer Eltern und die dazugehörige Wortberichterstattung identifi-\n\nzierbar. Wegen der vorliegenden Bildveröffentlichungen wird sie deshalb bei \n\nanderer Gelegenheit kaum wieder erkannt werden. Für die Berichterstattung \n\nbestimmendes Thema war außerdem in keinem Fall die Person der Klägerin, \n\nsondern die Beziehung ihrer Eltern, die Auswirkungen des Scheiterns von de-\n\nren Ehe auf die Familie und die beruflichen Dispositionen ihres Vaters. Dass \n\nUnterlassungstitel und damit zusammenhängende Ordnungsmittelandrohungen \n\nden Geldentschädigungsanspruch beeinflussen und im Zweifel sogar aus-\n\nschließen können, hat der Senat bereits im Urteil vom 25. Mai 1971 - VI ZR \n\n26/70 - aaO ausgeführt. Die Gewährung einer Geldentschädigung hängt nicht \n\nnur von der Schwere des Eingriffs ab, es kommt auf die Umstände des Einzel-\n\nfalls an, nach denen zu beurteilen ist, ob ein anderweitiger befriedigender Aus-\n\ngleich für die Persönlichkeitsverletzung fehlt (Senat, BGHZ 128, 1, 12 f.). Zwar \n\nkann die Persönlichkeitsentfaltung von Kindern durch die Berichterstattung in \n\nMedien empfindlicher gestört werden als diejenige von Erwachsenen, so dass \n\nder Bereich in dem sie sich frei von öffentlicher Beobachtung fühlen und entfal-\n\nten dürfen, umfassender geschützt sein muss. Die Genugtuungsfunktion der \n\nGeldentschädigung würde indessen zu wirtschaftlich gesehen, würde sie erfor-\n\ndern, dass dem Betroffenen selbst die finanziellen Mittel zufließen. Im vorlie-\n\ngenden Fall kann auch durch das Ordnungsmittelverfahren hinreichend Genug-\n\ntuung erlangt werden. \n\nMüller Zoll Wellner \n\n Diederichsen Stöhr \n\nVorinstanzen: \n\nLG Hamburg, Entscheidung vom 11.07.2008 - 324 O 1172/07 - \n\nOLG Hamburg, Entscheidung vom 04.11.2008 - 7 U 71/08 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2008/VI_ZR_340-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-06-30/vi-zr-340-08","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 321a","ref_norm":"321a","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 544","ref_norm":"544","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2008/VI_ZR_340-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2008/VI_ZR_340-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-06-30/vi-zr-340-08","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2008/VI_ZR_340-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:39:00.308150+00:00"}}