{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VI_ZS/2008/VI_ZR_339-08","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VI. Zivilsenat","decided":"2009-06-30","aktenzeichen":"VI ZR 339/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nVI ZR 339/08 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n30. Juni 2009 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. Juni 2009 durch die Vize-\n\npräsidentin Dr. Müller, die Richter Zoll und Wellner, die Richterin Diederichsen \n\nund den Richter Stöhr \n\nbeschlossen: \n\nDie Anhörungsrüge vom 19. Juni 2009 gegen den Senatsbe-\n\nschluss vom 9. Juni 2009 wird auf Kosten des Klägers zurückge-\n\nwiesen. \n\n1 \n\n2 \n\nGründe: \n\nDie gemäß § 321a ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Ge-\n\nhörsrüge ist nicht begründet. \n\nNach Art. 103 Abs. 1 GG sind die Gerichte verpflichtet, das Vorbringen \n\nder Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Die Gerichte \n\nbrauchen jedoch nicht jedes Vorbringen der Beteiligten in den Gründen der \n\nEntscheidung ausdrücklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f.; BGH, Be-\n\nschluss vom 24. Februar 2005 - III ZR 263/04 - NJW 2005, 1432 f.). Artikel 103 \n\nAbs. 1 GG gewährt keinen Schutz gegen Entscheidungen, die den Sachvortrag \n\neines Beteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts teilweise \n\noder ganz unberücksichtigt lassen (vgl. BVerfGE 21, 191, 194; 70, 288, 294; \n\nst.Rspr.). Nach § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO kann das Revisionsgericht von einer \n\nBegründung des Beschlusses, mit dem es über die Nichtzulassungsbeschwer-\n\nde entscheidet, absehen, wenn diese nicht geeignet wäre, zur Klärung der Vor-\n\naussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. Von die-\n\nser Möglichkeit hat der Senat im vorliegenden Fall Gebrauch gemacht. Bei der \n\nEntscheidung über die Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde hat er \n\ndas mit der Anhörungsrüge des Klägers als übergangen beanstandete Vorbrin-\n\ngen in vollem Umfang geprüft, ihm aber keine Gründe für eine Zulassung der \n\nRevision entnehmen können. \n\n3 \n\nDie Frage, ob ein Anspruch auf Geldentschädigung wegen hartnäckiger \n\nschwerwiegender Verletzung des Rechts am eigenen Bild nach dem Subsidiari-\n\ntätsgrundsatz ausscheidet, wenn der in Anspruch Genommene in der Vergan-\n\ngenheit bereits unter Androhung von Ordnungsmitteln rechtskräftig verurteilt \n\nwurde, es generell zu unterlassen, Fotos des Betroffenen zu veröffentlichen und \n\nder Betroffene daher die Möglichkeit hat, im Falle von Bildrechtsverletzungen \n\nOrdnungsmittel gegen den Verletzer festsetzen zu lassen, ist über die bereits \n\nvorhandene höchstrichterliche Rechtsprechung nicht weiter klärungsbedürftig, \n\nsie ist auch nicht abstrakt klärungsfähig. Im Urteil vom 25. Mai 1971 - VI ZR \n\n26/70 - VersR 1971, 845 (Dreckschleuder) hat der Senat bereits darauf hinge-\n\nwiesen, dass in jedem Einzelfall zu prüfen ist, ob dem Betroffenen, dessen nicht \n\nvermögensmäßige Einbuße auf andere Weise nicht hinreichend ausgleichbar \n\nist, gerechterweise eine Genugtuung in Geld zuzusprechen ist. Ob ein derart \n\nschwerer Eingriff in den Eigenwert der Persönlichkeit anzunehmen ist, kann nur \n\naufgrund der gesamten Umstände des Einzelfalles beurteilt werden. Hierbei \n\nsind besonders die Art sowie Schwere der zugefügten Beeinträchtigung und der \n\nGrad des Verschuldens, auch Anlass und Beweggrund des Handelns zu be-\n\nrücksichtigen. In die gebotene Gesamtwürdigung ist auch einzubeziehen, ob \n\n- wie im Streitfall - ein Unterlassungstitel erwirkt worden ist. Dass ein Unterlas-\n\nsungstitel geeignet sein kann, die Entscheidung für eine Geldentschädigung zu \n\nbeeinflussen, entspricht allgemeiner Rechtsmeinung. Soweit die Nichtzulas-\n\nsungsbeschwerde meint, dass in der Literatur (vgl. Burkhardt in Wenzel, Das \n\nRecht der Wort- und Bildberichterstattung, 5. Aufl., Kap. 14, Rn. 125) diese Auf-\n\nfassung kritisiert worden sei, beziehen sich die Ausführungen auf die Wortbe-\n\nrichterstattung und nicht auf die unzulässige Bildveröffentlichung. \n\n4 \n\nFür die Gewährung einer Geldentschädigung kommt es auf die Umstän-\n\nde des Einzelfalls an, nach denen zu beurteilen ist, ob ein anderweitiger befrie-\n\ndigender Ausgleich für die Persönlichkeitsverletzung fehlt (Senat, BGHZ 128, 1, \n\n12 f.). Zwar kann die Persönlichkeitsentfaltung von Kindern durch die Berichter-\n\nstattung in Medien empfindlicher gestört werden als diejenige von Erwachse-\n\nnen, so dass der Bereich in dem sie sich frei von öffentlicher Beobachtung füh-\n\nlen und entfalten dürfen, umfassender geschützt sein muss. Im vorliegenden \n\nFall kann dem jedoch durch das Ordnungsmittelverfahren Rechnung getragen \n\nwerden. Der Kläger ist auf den Fotos nur über die Abbildung mit seinen Eltern \n\nund die Wortberichterstattung identifizierbar, so dass er dadurch in seinem \n\nRecht am eigenen Bild nicht gravierend beeinträchtigt wird. Die Genugtuungs-\n\nfunktion der Geldentschädigung würde außerdem zu wirtschaftlich gesehen, \n\nwürde sie erfordern, dass dem Betroffenen selbst die finanziellen Mittel zuflie-\n\nßen. \n\nMüller Zoll Wellner \n\n Diederichsen Stöhr \n\nVorinstanzen: \n\nLG Hamburg, Entscheidung vom 11.07.2008 - 324 O 1173/07 - \n\nOLG Hamburg, Entscheidung vom 04.11.2008 - 7 U 72/08 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2008/VI_ZR_339-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-06-30/vi-zr-339-08","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 321a","ref_norm":"321a","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 544","ref_norm":"544","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2008/VI_ZR_339-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2008/VI_ZR_339-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-06-30/vi-zr-339-08","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2008/VI_ZR_339-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:39:33.398227+00:00"}}