{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VI_ZS/2008/VI_ZR_325-08","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VI. Zivilsenat","decided":"2009-11-10","aktenzeichen":"VI ZR 325/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"GG Art. 103 Abs. 1, ZPO § 286 A a) Nach allgemeinem Grundsatz macht sich eine Partei die bei einer Beweisaufnah- me zutage tretenden ihr günstigen Umstände regelmäßig zumindest hilfsweise zu Eigen. b) In der Nichtberücksichtigung eines Beweisergebnisses, das sich eine Partei als für sie günstig zu Eigen gemacht, kann eine Verletzung des Anspruchs auf rechtli- ches Gehör liegen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nVI ZR 325/08 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n10. November 2009 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja\n\nGG Art. 103 Abs. 1, ZPO § 286 A \n\na) Nach allgemeinem Grundsatz macht sich eine Partei die bei einer Beweisaufnah-\n\nme zutage tretenden ihr günstigen Umstände regelmäßig zumindest hilfsweise zu \n\nEigen. \n\nb) In der Nichtberücksichtigung eines Beweisergebnisses, das sich eine Partei als für \n\nsie günstig zu Eigen gemacht, kann eine Verletzung des Anspruchs auf rechtli-\n\nches Gehör liegen. \n\nBGH, Beschluss vom 10. November 2009 - VI ZR 325/08 - OLG Düsseldorf \nLG Düsseldorf \n\n \n \n \n \n \n \n \n \n \n\n - - 2\n\nDer VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. November 2009 durch \n\nden Vorsitzenden Richter Galke, die Richterin Diederichsen, die Richter Pauge, \n\nStöhr und die Richterin von Pentz \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Nichtzulassungsbeschwerde des Beklagten wird das Urteil \n\ndes 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom \n\n5. November 2008 aufgehoben. \n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch \n\nüber die Kosten des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde, \n\nan das Berufungsgericht zurückverwiesen. \n\nGegenstandswert: 35.811,79 € \n\nGründe: \n\n1 \n\n1. Die Klägerin, die sich vom 17. Februar 1997 bis zum 28. Januar 2000 \n\nin zahnärztlicher Behandlung des Beklagten befand, hat diesen auf Rückzah-\n\nlung von Honorar sowie auf Ersatz materiellen und immateriellen Schadens in \n\nAnspruch genommen. Das Landgericht hat der Klage (nur) hinsichtlich eines \n\nTeils des Feststellungsantrags stattgegeben, weil die Versorgung der Frontzäh-\n\nne des Unterkiefers (Kronen 33 bis 43) behandlungsfehlerhaft erfolgt sei. Auf \n\ndie Berufung hat das Oberlandesgericht der Klägerin zusätzlich Ersatz materiel-\n\n \n \n \n \n \n\n - - 3\n\nlen Schadens (Nachbehandlungskosten) sowie ein Schmerzensgeld von \n\n5.000,00 € zuerkannt und den Feststellungsausspruch erweitert. Es hat, anders \n\nals das Landgericht, einen Behandlungsfehler nicht für erwiesen erachtet, eine \n\nErsatzpflicht des Beklagten jedoch deshalb bejaht, weil dieser die ihm oblie-\n\ngende Pflicht zur therapeutischen Aufklärung hinsichtlich der Notwendigkeit re-\n\ngelmäßiger Pflege und regelmäßiger Kontrolle des Zahnersatzes verletzt und \n\ndadurch die Notwendigkeit der Nachbehandlung verursacht habe. Die Revision \n\nhat das Berufungsgericht nicht zugelassen. Dagegen wendet sich der Beklagte \n\nmit der Nichtzulassungsbeschwerde. \n\n2 \n\n2. Die Nichtzulassungsbeschwerde hat Erfolg und führt gemäß § 544 \n\nAbs. 7 ZPO zur Aufhebung des angegriffenen Urteils und zur Zurückverweisung \n\ndes Rechtsstreits an das Berufungsgericht. Dieses hat den Anspruch des Be-\n\nklagten auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG in entscheidungserhebli-\n\ncher Weise verletzt. \n\n3 \n\n4 \n\na) Die Nichtzulassungsbeschwerde rügt mit Recht, dass das Berufungs-\n\ngericht die Höhe des der Klägerin zuerkannten Schadensersatzanspruchs \n\n(§ 249 Abs. 2 Satz 1 BGB) aufgrund verfahrensfehlerhafter Tatsachenfeststel-\n\nlungen beurteilt hat. \n\nDas Landgericht hat mit Beweisbeschluss vom 30. Juni 2005 die Einho-\n\nlung eines zahnmedizinischen Sachverständigengutachtens angeordnet und an \n\nden mit Beschluss vom 17. August 2005 bestellten Sachverständigen Dr. Dr. B. \n\nu.a. die Frage gerichtet, ob zur Sanierung des Gebisses der Klägerin die in dem \n\nvon ihr vorgelegten Heil- und Kostenplan des Zahnarztes A. vom 30. Juli 2004 \n\naufgeführten Maßnahmen mit voraussichtlichen Kosten \n\nin Höhe von \n\n25.811,79 € ausgeführt werden müssen. Diese Frage hat der gerichtliche Sach-\n\nverständige in seinem schriftlichen Gutachten vom 28. Dezember 2005 teilwei-\n\n - - 4\n\nse verneint und erklärt, die Maßnahmen gemäß diesem Heil- und Kostenplan \n\nmüssten nicht ausgeführt werden. Der Heil- und Kostenplan habe sich und wer-\n\nde sich noch gravierend ändern. So sei ein Implantat an Stelle des Zahns 21 \n\nnicht erforderlich, weil dieser Zahn fest im Kieferknochen stehe. Im Unterkiefer \n\nseien nur zwei und nicht sechs Implantate gesetzt. Da die Folgekonstruktion \n\netwas anders ausfalle, dürfte sich die Summe etwa um die Hälfte reduzieren. \n\n5 \n\nDiese Ausführungen des Sachverständigen durfte das Berufungsgericht \n\nbei seiner Entscheidungsfindung nicht mit der von ihm gegebenen Begründung \n\nunberücksichtigt lassen, dass der Beklagte erhebliche Einwendungen gegen die \n\nRichtigkeit und Angemessenheit des Heil- und Kostenplans nicht erhoben habe. \n\nDas Berufungsgericht hat verkannt, dass sich eine Partei die bei einer Beweis-\n\naufnahme zutage tretenden ihr günstigen Umstände regelmäßig zumindest \n\nhilfsweise zu Eigen macht (vgl. Senatsurteil vom 8. Januar 1991 - VI ZR \n\n102/90 - VersR 1991, 467, 468 mit Anm. Jaeger). Gegen diesen allgemeinen \n\nGrundsatz hat das Berufungsgericht verstoßen. Es hat die Höhe des Ersatzan-\n\nspruchs nämlich allein auf der Grundlage des von der Klägerin vorgelegten \n\nHeil- und Kostenplans bemessen, in dem jedoch Maßnahmen aufgeführt sind, \n\ndie nach Beurteilung des gerichtlichen Sachverständigen teilweise gar nicht \n\nnotwendig sind, so dass die für die Sanierung des Gebisses erforderlichen Kos-\n\nten voraussichtlich deutlich unter dem von dem Zahnarzt A. genannten Betrag \n\nliegen werden. \n\n6 \n\nDafür, dass der Beklagte sich dieses für ihn günstige Beweisergebnis \n\nnicht wenigstens hilfsweise zu eigen gemacht hat, ist nichts ersichtlich. Das Be-\n\nrufungsgericht durfte dieses Beweisergebnis bei seiner Entscheidungsfindung \n\ndeshalb nicht als unerheblich bewerten. Die Nichtberücksichtigung des für den \n\nBeklagten günstigen Beweisergebnisses bedeutet, dass das Berufungsgericht \n\nerhebliches Vorbringen des Beklagten übergangen und damit dessen verfas-\n\n - - 5\n\n7 \n\n8 \n\nsungsrechtlich gewährleisteten Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 \n\nGG) verletzt hat. \n\nb) Die Gehörsverletzung ist auch entscheidungserheblich. Es kann nicht \n\nausgeschlossen werden, dass das Berufungsgericht bei der gebotenen Berück-\n\nsichtigung des Beweisergebnisses zu einer anderen Beurteilung der Höhe des \n\nder Klägerin zuerkannten Ersatzanspruchs gekommen wäre. \n\n3. Bei der neuen Verhandlung und Entscheidung wird das Berufungsge-\n\nricht Gelegenheit haben, der im angefochtenen Urteil nicht erörterten Frage ei-\n\nnes etwaigen Mitverschuldens der Klägerin nachzugehen, die das Landgericht \n\nbejaht hat. Gegebenenfalls wird das Berufungsgericht auch die von dem Be-\n\nklagten in der Nichtzulassungsbeschwerdebegründung aufgezeigten Bedenken \n\ngegenüber der Beweiswürdigung hinsichtlich der therapeutischen Aufklärung \n\n \n\n - - 6\n\nund der Absicht der Klägerin, die Behandlung durchführen zu lassen, zu be-\n\nrücksichtigen haben. \n\nGalke Diederichsen Pauge \n\n Stöhr von Pentz \n\nVorinstanzen: \n\nLG Düsseldorf, Entscheidung vom 30.08.2007 - 3 O 606/04 - \n\nOLG Düsseldorf, Entscheidung vom 05.11.2008 - I-18 U 7/08 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2008/VI_ZR_325-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-11-10/vi-zr-325-08","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 544","ref_norm":"544","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2008/VI_ZR_325-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2008/VI_ZR_325-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-11-10/vi-zr-325-08","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2008/VI_ZR_325-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:06:35.045666+00:00"}}