{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VI_ZS/2008/VI_ZR_316-08","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VI. Zivilsenat","decided":"2009-10-06","aktenzeichen":"VI ZR 316/08","doktyp":"Urteil","leitsatz":"StVO § 14 Abs. 1; StVG § 17 Die Sorgfaltsanforderung des § 14 Abs. 1 StVO erfasst auch Situationen, in denen der Insasse eines Kraftfahrzeugs sich im unmittelbaren Zusammen- hang mit einem Ein- oder Aussteigevorgang bei geöffneter Tür in das Kraft- fahrzeug beugt, um etwa Gegenstände ein- oder auszuladen oder einem Kind beim Ein- oder Aussteigen zu helfen. Kommt es dabei zur Berührung der geöffneten Fahrzeugtür mit einem in zu geringem Abstand vorbeifahrenden LKW, kann eine hälftige Schadensteilung gerechtfertigt sein.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVI ZR 316/08\n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n6. Oktober 2009 \nBöhringer-Mangold \nJustizamtsinspektorin \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nStVO § 14 Abs. 1; StVG § 17 \n\nDie Sorgfaltsanforderung des § 14 Abs. 1 StVO erfasst auch Situationen, in \n\ndenen der Insasse eines Kraftfahrzeugs sich im unmittelbaren Zusammen-\n\nhang mit einem Ein- oder Aussteigevorgang bei geöffneter Tür in das Kraft-\n\nfahrzeug beugt, um etwa Gegenstände ein- oder auszuladen oder einem Kind \n\nbeim Ein- oder Aussteigen zu helfen. \n\nKommt es dabei zur Berührung der geöffneten Fahrzeugtür mit einem in zu \n\ngeringem Abstand vorbeifahrenden LKW, kann eine hälftige Schadensteilung \n\ngerechtfertigt sein. \n\nBGH, Urteil vom 6. Oktober 2009 - VI ZR 316/08 - LG München I \n\nAG München \n\nDer VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat im schriftlichen Verfahren mit \n\nSchriftsatzfrist bis zum 31. August 2009 durch den Vorsitzenden Richter Galke, \n\nden Richter Zoll, die Richterin Diederichsen, den Richter Pauge und die Richte-\n\nrin von Pentz \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision gegen das Urteil der 19. Zivilkammer des Landge-\n\nrichts München I vom 20. November 2008 wird auf Kosten des \n\nKlägers zurückgewiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand:\n\n1 \n\n2 \n\nIm Oktober 2006 wurde die geöffnete hintere linke Tür des parkenden \n\nPKW des Klägers durch einen vorbeifahrenden vom Beklagten zu 2 gesteuer-\n\nten, bei der Beklagten zu 1 haftpflichtversicherten LKW beschädigt. Der Kläger \n\nverlangt von den Beklagten Ersatz des dadurch entstandenen Schadens. \n\nZum Unfallzeitpunkt parkte der Kläger sein Fahrzeug in einer Parkbucht. \n\nDiese ist zwei Meter, die Fahrbahn ist weitere 7 Meter breit. An dem Fahrzeug \n\ndes Klägers war die. hintere linke Tür zum Teil geöffnet. Der Kläger stand in der \n\ngeöffneten Tür, um sein auf dem linken hinteren Rücksitz sitzendes Kind abzu-\n\nschnallen. Der Beklagte zu 2 fuhr mit seinem LKW mit Anhänger an dem PKW \n\nin einem Abstand von ca. 0,95 Meter vorbei. Dabei wurde die Tür des PKW aus \n\nunbekanntem Grund, sei es durch den Kläger oder durch. den Luftzug des vor-\n\nbeifahrenden LKW, weiter geöffnet. Der. LKW stieß deshalb mit dem Anhänger \n\ndagegen. Zum Zeitpunkt der Kollision hatte die Tür die maximale Öffnungsweite \n\nvon einem Meter erreicht. \n\n3 \n\nDas Amtsgericht hat der Klage auf der Grundlage einer Quote von \n\n40 : 60 zu Lasten der Beklagten stattgegeben. Die Berufung des Klägers hatte \n\nkeinen Erfolg, auf die Anschlussberufung der Beklagten hat das Berufungsge-\n\nricht die Verurteilung der Beklagten lediglich auf der Grundlage einer Quote von \n\n50 : 50 gebilligt. Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision ver-\n\nfolgt der Kläger seinen Klageantrag in vollem Umfang weiter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nI. \n\n4 \n\nDas Berufungsgericht führt aus: Für den Beklagten zu 2 sei bei der An-\n\nnäherung an das Fahrzeug des Klägers erkennbar gewesen, dass die hintere \n\nlinke Tür zum Teil geöffnet war und dass eine Person in der Tür stand. Der Be-\n\nklagte zu 2 habe nicht darauf vertrauen dürfen, dass die erkennbar schon ge-\n\nöffnete Tür sich nicht weiter öffnen werde. Es könne nicht mehr geklärt werden, \n\nob der Kläger beim Abschnallen seines Kindes gegen die Tür gestoßen sei und \n\ndiese weiter geöffnet habe oder aber ob die Tür sich durch den Luftzug des \n\nvorbeifahrenden LKW weiter geöffnet habe. Mit beiden Möglichkeiten habe der \n\nBeklagte zu 2 rechnen müssen. Er habe gewusst, dass er einen sehr großen \n\nLKW fahre, der einen erheblichen Luftzug verursache, der ausreichen' könne, \n\neine Kraftfahrzeugtür weiter zu öffnen, wenn diese nicht ordnungsgemäß fest-\n\ngehalten werde. Er habe auch die Möglichkeit einkalkulieren müssen, dass der \n\nKläger die Tür nicht ordnungsgemäß festhalte oder dass er an die Tür stoße \n\nund diese weiter öffne und dass durch eine solche Bewegung die Tür ihren \n\nmaximalen Öffnungswinkel erreiche. Vor diesem Hintergrund sei der gewählte \n\nSicherheitsabstand zu gering gewesen. Der Beklagte zu 2 habe notfalls auf die \n\nGegenfahrbahn ausweichen oder, wenn dies infolge Gegenverkehrs nicht mög-\n\nlich gewesen sei, sein Fahrzeug anhalten müssen. Der Beklagte zu 2 habe bei \n\ngehöriger Beobachtung der Situation auch erkennen können, dass der Kläger \n\nihm den Rücken zuwandte, und habe deshalb nicht darauf vertrauen dürfen, \n\ndass er die Annäherung des LKW bemerken und sich darauf einstellen würde. \n\n5 \n\nAuf der anderen Seite habe der Kläger durch das Öffnen der linken Tür, \n\ndie, während er sich hineingebeugt habe, zumindest den Rand des rechten \n\nFahrstreifens tangiert oder möglicherweise in diesen hineingeragt habe, eine \n\nGefahrenquelle geschaffen. Er habe nicht darauf vertrauen dürfen, dass vorbei-\n\nfahrende Fahrzeuge einen auch bei einer' sich weiter öffnenden Tür ausrei-\n\nchenden Sicherheitsabstand einhalten würden. Er sei, auch wenn er im Fahr-\n\nzeug hantierte, verpflichtet gewesen den sich von hinten nähernden Verkehr zu \n\nbeobachten. Hier habe er den sich nähernden LKW alleine aufgrund der Ge-\n\nräuschentwicklung eines solch großen Fahrzeugs leicht wahrnehmen können \n\nund sich darauf einstellen müssen. Er habe dann, obwohl er dabei gewesen sei, \n\ndas Kind abzuschnallen, die Tür gegen ein weiteres Öffnen durch Festhalten \n\nsichern müssen. \n\n6 \n\nBei dieser Sachlage sei eine Haftungsverteilung von 50 : 50 angemes-\n\nsen. \n\nII. \n\n7 \n\n8 \n\n9 \n\n10 \n\n11 \n\nDie dagegen gerichtete Revision hat im Ergebnis keinen Erfolg. \n\n1. Die in der Revisionsbegründung erhobene Rüge, das Berufungsge-\n\nricht habe in falscher Besetzung entschieden, hat sich erledigt, nachdem das \n\nBerufungsgericht durch Beschluss vom 24. April 2009 das Rubrum seines \n\nUrteils berichtigt hat. \n\n2. Die hälftige Quotierung des Schadens durch das Berufungsgericht \n\nlässt entgegen der Ansicht der Revision keinen durchgreifenden Rechtsfehler \n\nerkennen. Die Entscheidung über eine Haftungsverteilung im Rahmen des \n\n§ 254 BGB oder des § 17 StVG ist grundsätzlich Sache des Tatrichters und im \n\nRevisionsverfahren nur darauf zu überprüfen, ob alle in Betracht kommenden \n\nUmstände vollständig und richtig berücksichtigt und der Abwägung rechtlich \n\nzulässige Erwägungen zugrunde gelegt worden sind (vgl. Senatsurteile vom \n\n16. Januar 2007 - VI ZR 248/05 - VersR 2007, 557, 558; vom 23. Januar 2007 \n\n- VI ZR 146/06 - VersR 2007, 558, 559; vom 13. März 2007 - VI ZR 216/05 - \n\nVersR 2007, 1095, 1096, jew. m.w.Nachw.). Dies ist vorliegend der Fall. \n\na) Die Revision beanstandet ohne Erfolg, das Berufungsgericht habe das \n\nVerhalten des Klägers am Maßstab des § 14 Abs. 1 StVO gemessen. \n\nNach dieser Vorschrift muss sich, wer ein- oder aussteigt, so verhalten, \n\ndass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. Diese \n\nSorgfaltsanforderung gilt für die gesamte Dauer eines Ein- oder Aussteigevor-\n\ngangs, also für alle Vorgänge, die in einem unmittelbaren zeitlichen und örtli-\n\nchen Zusammenhang damit stehen, wobei der Vorgang des Einsteigens erst \n\nmit dem Schließen der Fahrzeugtüre, der Vorgang des Aussteigens erst mit \n\ndem Schließen der Fahrzeugtüre und dem Verlassen der Fahrbahn beendet ist \n\n(vgl. KG, NZV 2008, 245 f.). Erfasst sind insbesondere auch Situationen, in de-\n\nnen der Insasse eines Kraftfahrzeugs sich im unmittelbaren Zusammenhang mit \n\neinem Ein- oder Aussteigevorgang bei geöffneter Tür in das Kraftfahrzeug \n\nbeugt, um etwa Gegenstände ein- oder auszuladen oder - wie hier - einem Kind \n\nbeim Ein- oder Aussteigen zu helfen (vgl. OLG Bremen, NJW-RR 2008, 1203 f.; \n\nOLG Düsseldorf, Urteil vom 16. Januar 2006 - I-1 U 102/05 - Juris Rn. 5 ff.; \n\nOLG Hamburg, OLGR 2005, 84; OLG Hamm, NZV 2004, 408 f.; LG Berlin, \n\nVersR 2002, 864 f.). Die Sorgfaltspflicht des § 14 Abs. 1 StVO beschränkt sich \n\nentgegen der Ansicht der Revision nicht ausschließlich auf solche Vorgänge, \n\nbei denen sich durch das unvorsichtige Öffnen einer Fahrzeugtür ein Überra-\n\nschungsmoment für andere Verkehrsteilnehmer ergibt (in dieser Richtung aller-\n\ndings OLG Bremen, aaO; LG Berlin, aaO). Das Gesetz stellt nicht auf das über-\n\nraschende Öffnen einer Fahrzeugtür ab, sondern auf das Aus- und Einsteigen \n\nals solches, da ein solcher Vorgang aus unterschiedlichen Gründen mit erhebli-\n\nchen Gefahren für den fließenden Verkehr verbunden sein kann. Zwar ergeben \n\nsich die Gefahren beim Aussteigen vielfach daraus, dass eine Fahrzeugtür \n\ndurch einen für den fließenden Verkehr nicht erkennbaren Fahrzeuginsassen \n\nüberraschend geöffnet wird. Doch beschränkt sich der vom Gesetz erfasste \n\nGefahrenkreis nicht ausschließlich darauf. Dies ergibt sich schon daraus, dass \n\ndie Sorgfaltsanforderung auch für Einsteigevorgänge gilt, bei denen der Ein-\n\nsteigende in der Regel für den fließenden Verkehr erkennbar ist. \n\n12 \n\nIm Streitfall beruht der Unfall auch darauf, dass der Kläger beim Ausstei-\n\ngen nicht die nötige Sorgfalt hat walten lassen. Entweder hat er, ohne auf den \n\nvorbeifahrenden LKW zu achten, die Tür weiter geöffnet oder diese jedenfalls \n\nnicht ausreichend festgehalten, um ein weiteres Öffnen durch die Sogwirkung \n\ndes LKW zu verhindern. Wird beim Ein- oder Aussteigen ein anderer Ver-\n\nkehrsteilnehmer geschädigt, so spricht im Übrigen schon der Beweis des ersten \n\nAnscheins für fahrlässige Sorgfaltspflichtverletzung des Ein- oder Aussteigen-\n\nden (vgl. OLG Düsseldorf, aaO; OLG Hamburg, aaO; OLG Hamm, NZV 2000, \n\n209 f.; KG, DAR 2005, 217; Heß in: Jagow/Burmann/Heß, Straßenverkehrs-\n\nrecht, 20. Aufl., § 14 StVO Rn. 2; König in: Hentschel/König/Dauer, Straßenver-\n\nkehrsrecht, 40. Aufl., § 14 StVO Rn. 9). Dieser Anschein ist nach den Feststel-\n\nlungen des Berufungsgerichts im Streitfall nicht erschüttert. \n\n13 \n\nOb etwas anderes gilt, wenn feststeht, dass sich der Ein- oder Ausstei-\n\ngende vor und während des Ein- oder Aussteigens vergewissert hat, dass sich \n\nkein rückwärtiger Verkehr nähert, und dass der Unfall ausschließlich auf einen \n\nzu geringen Seitenabstand des Vorbeifahrenden zurückzuführen ist (dahin ge-\n\nhend OLG Bremen, aaO; vgl. auch OLG Nürnberg, VersR 2001, 1042; abwei-\n\nchend OLG Düsseldorf, aaO), kann hier dahinstehen. Dass es für die Frage, ob \n\ndie Sorgfaltspflicht des § 14 Abs. 1 StVO erfüllt ist, auf die Umstände des Ein-\n\nzelfalls ankommt, hat der erkennende Senat bereits früher entschieden (Se-\n\nnatsurteil vom 16. September 1986 - VI ZR 151/85 - VersR 1986, 1231, 1232). \n\n14 \n\nb) Danach ist die Abwägung, die das Berufungsgericht gemäß § 17 StVG \n\nvorgenommen hat, nicht zu beanstanden. Das Berufungsgericht berücksichtigt, \n\ndass den Beklagten zu 2 eine erhebliche Mitverantwortung für den Unfall trifft, \n\nweil er angesichts der Umstände einen zu geringen Seitenabstand eingehalten \n\nhat. Dabei zieht es - entgegen der Annahme der Revision - im Ergebnis auch \n\ndie wegen der möglichen Sogwirkung erhöhte Betriebsgefahr des LKW in Be-\n\ntracht. Feststellungen dazu, dass die Einhaltung eines Seitenabstandes von \n\n0,95 m angesichts der gegebenen Situation grob fahrlässig gewesen sein könn-\n\nte, hat das Berufungsgericht nicht getroffen; die Revision zeigt insoweit keinen \n\nVerfahrensfehler auf. Entgegen der Ansicht der Revision hat das Berufungsge-\n\nricht bei der Abwägung auch keine Umstände zu Lasten des Klägers berück-\n\nsichtigt, die nicht unstreitig oder bewiesen sind. Dass es die beiden in Betracht \n\nkommenden Möglichkeiten, dass der Kläger entweder die Tür trotz der Vorbei-\n\nfahrt des LKW weiter geöffnet oder diese jedenfalls nicht ausreichend festgehal-\n\nten hat, gleich bewertet, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Die vom \n\nBerufungsgericht für angemessen gehaltene Quotierung ist in der Rechtspre-\n\nchung auch anderweit bei einem ähnlichen Sachverhalt ausgeurteilt worden \n\n(OLG Hamm, aaO). Dagegen bestehen aus Rechtsgründen keine Bedenken. \n\nGalke \n\nZoll \n\nDiederichsen \n\nPauge \n\nv. Pentz \n\nVorinstanzen: \n\nAG München, Entscheidung vom 30.01.2008 - 322 C 9655/07 - \n\nLG München I, Entscheidung vom 20.11.2008 - 19 S 3819/08 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2008/VI_ZR_316-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-10-06/vi-zr-316-08","cited_norms":[{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":6},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 254","ref_norm":"254","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2008/VI_ZR_316-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2008/VI_ZR_316-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-10-06/vi-zr-316-08","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2008/VI_ZR_316-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:02:11.853556+00:00"}}