{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VI_ZS/2008/VI_ZR_315-08","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VI. Zivilsenat","decided":"2009-10-06","aktenzeichen":"VI ZR 315/08","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVI ZR 315/08\n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n6. Oktober 2009 \nHolmes \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 6. Oktober 2009 durch den Vorsitzenden Richter Galke, den Richter Zoll, \n\ndie Richterin Diederichsen, den Richter Pauge und die Richterin von Pentz \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 7. Zivilsenats \n\ndes Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 11. No-\n\nvember 2008 aufgehoben. \n\nAuf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 24. Zivilkam-\n\nmer des Landgerichts Hamburg vom 29. August 2008 dahin abge-\n\nändert, dass die Klage abgewiesen wird. \n\nDie Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDie Klägerin ist die minderjährige Tochter von Franz Beckenbauer. 2007 \n\nerschienen in den im Verlag der Beklagten verlegten Zeitschriften \"n. \n\n \" und \"V. \" Abbildungen, die die Klägerin jeweils mit beiden Eltern \n\noder einem Elternteil und Geschwistern zeigen. Auf Verlangen des Klägers gab \n\ndie Beklagte bezüglich der Bilder jeweils eine Unterlassungsverpflichtungserklä-\n\nrung ab. Die Klägerin ist der Ansicht, sie habe gegen die Beklagte angesichts \n\nderen hartnäckiger Missachtung ihres Persönlichkeitsrechts einen Anspruch auf \n\neine umfassende Unterlassungserklärung. Sie hat daher die vorliegende Klage \n\nerhoben und beantragt, die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, Fotos, \n\ndie sie zeigen, zu veröffentlichen bzw. veröffentlichen zu lassen oder sonst zu \n\nverbreiten bzw. verbreiten zu lassen. \n\n2 \n\nDas Landgericht hat der Klage mit der Maßgabe stattgegeben, dass das \n\nUnterlassungsgebot bis zur Volljährigkeit der Klägerin gilt. Die Berufung der Be-\n\nklagten hatte keinen Erfolg. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revi-\n\nsion verfolgt die Beklagte ihr Ziel einer Klageabweisung weiter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nI. \n\n3 \n\nDas Berufungsgericht führt aus: Bei den veröffentlichten Bildern handele \n\nes sich um solche, in deren Veröffentlichung die Eltern der Klägerin nicht ein-\n\ngewilligt hätten und die jedenfalls im Hinblick auf § 23 Abs. 2 KUG nicht einwilli-\n\ngungslos hätten veröffentlicht werden dürfen, da trotz der Prominenz ihres - teil-\n\nweise mit abgebildeten - Vaters der Schutz der minderjährigen Klägerin vor \n\nBildnisveröffentlichungen vor dem Informationsinteresse der Allgemeinheit Vor-\n\nrang habe. Soweit die Beklagte darauf hinweise, dass zwei der beanstandeten \n\nFotos bei offiziellen Anlässen entstanden seien, lasse sich dem kein hinrei-\n\nchender Grund dafür entnehmen, dass das besondere Schutzbedürfnis der \n\nKlägerin gegenüber dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit zurückstehen \n\nmüsse. Denn es sei nicht ersichtlich oder dargetan, dass die Klägerin etwa bei \n\ndiesen Anlässen von ihren Eltern der Öffentlichkeit präsentiert worden oder \n\nselbst im Pflichtenkreis ihres Vaters aufgetreten wäre. \n\n4 \n\nZwar sei nicht zu verkennen, dass die Beklagte hinsichtlich der bean-\n\nstandeten Bildveröffentlichungen die durch die Erstveröffentlichung indizierte \n\nWiederholungsgefahr dadurch beseitigt habe, dass sie sich konkret und straf-\n\nbewehrt zur Unterlassung verpflichtet habe. Dennoch begründeten die Veröf-\n\nfentlichungen aus dem Jahre 2007 bezüglich weiterer bisher nicht veröffentlich-\n\nter Bilder der Klägerin eine Begehungsgefahr. Wenn ein Verleger in kurzen Ab-\n\nständen mehrere unberechtigte Fotoveröffentlichungen einer Person vornehme \n\nund anschließend jeweils auf Abmahnung eine strafbewehrte Unterlassungs-\n\nverpflichtungserklärung bezüglich des veröffentlichten Fotos abgebe, sei zu er-\n\nwarten, dass er auch künftig derartige Bilder veröffentlichen werde, ohne auf die \n\nRechte der Abgebildeten - hier des abgebildeten Kindes - Rücksicht zu neh-\n\nmen. Denn seine Handlungsweise zeige, dass konkrete Verbote und Unterlas-\n\nsungsverpflichtungen in solchen Fällen nicht geeignet seien, dem Betroffenen \n\neinen Schutz vor Bildnisveröffentlichungen für die Zukunft zu gewähren. Dies \n\nwiege besonders schwer, wenn davon Kinder betroffen seien, die schutzbedürf-\n\ntiger seien als Erwachsene, weil sie sich zu eigenverantwortlichen Personen \n\nerst entwickeln müssten; dieses Schutzbedürfnis bestehe auch hinsichtlich der \n\nGefahren, die von dem Interesse der Medien und ihrer Nutzer an Abbildungen \n\nvon Kindern ausgingen, deren Persönlichkeitsentfaltung dadurch empfindlicher \n\ngestört werden könne als diejenige von Erwachsenen. Der Bereich, in dem Kin-\n\nder sich frei von öffentlicher Beobachtung fühlen und entfalten dürften, müsse \n\ndeswegen umfassender geschützt sein als derjenige erwachsener Personen. \n\nZu Gunsten von Kindern sei deshalb grundsätzlich ein weitergehendes generel-\n\nles Bildverbot gerechtfertigt, wenn sich die weitere Begehungsgefahr in den \n\nbisherigen offensichtlich vorsätzlichen Verletzungshandlungen manifestiert ha-\n\nbe. \n\n5 \n\nEin solches generelles Verbot stelle im vorliegenden Fall keine unzuläs-\n\nsige Einschränkung der Pressefreiheit dar, wie dies der Bundesgerichtshof in \n\nseiner Entscheidung vom 13. November 2007 (VI ZR 269/06) im Falle einer \n\nerwachsenen bekannten Sportlerin angenommen habe. Während nämlich im \n\nFalle einer erwachsenen Prominenten jeweils je nach Gegenstand der Abbil-\n\ndung und Begleittext im Einzelnen offen abzuwägen sei, ob persönlichkeits-\n\nrechtliche Interessen überwögen, könne bei der auch bezüglich der Abbildung \n\nMinderjähriger vorzunehmenden Abwägung von vornherein davon ausgegan-\n\ngen werden, dass Abbildungen nur im Ausnahmefall, nämlich bei Einwilligung \n\noder öffentlicher Präsentation durch die Eltern, gezeigt werden dürften. Diese \n\nBeschränkung der Ausnahmen auf wenige Fallkonstellationen rechtfertige es, \n\nder Klägerin als Minderjähriger einen generellen Unterlassungsanspruch zuzu-\n\nsprechen, da es ihren Rechtsschutz aushöhlen würde, wenn ihr in Fällen wie-\n\nderholter hartnäckiger Rechtsverstöße nur die Möglichkeit bliebe, bei weiteren \n\nRechtsverletzungen durch nachfolgende Unterlassungsanträge ihrem Bildnis-\n\nrecht gleichsam \"hinterherzulaufen\". Dabei unterliege dieses Gebot der imma-\n\nnenten Beschränkung, dass es jedenfalls nicht für Fälle von Veröffentlichungen \n\ngelte, in die die Eltern ihre Einwilligung erteilt hätten oder für Bildnisse, die die \n\nKlägerin bei offiziellen Anlässen gemeinsam mit ihren Eltern zeigten. Ob die \n\nVoraussetzungen dieser Beschränkung vorlägen, sei im Vorfeld einer künftigen \n\nVeröffentlichung durch die Beklagte und gegebenenfalls im Vollstreckungsver-\n\nfahren unschwer festzustellen. \n\nII. \n\n6 \n\n7 \n\nDie dagegen gerichtete Revision hat Erfolg. Der Klägerin steht gegen die \n\nBeklagte kein umfassender Unterlassungsanspruch zu. \n\n1. Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats kann im Bereich \n\nder Bildberichterstattung weder mit einer \"vorbeugenden\" Unterlassungsklage \n\nüber die konkrete Verletzungsform hinaus eine ähnliche oder \"kerngleiche\" \n\nBildberichterstattung für die Zukunft noch die erneute Verbreitung eines Bildnis-\n\nses - sofern die Verbreitung nicht schon an sich unzulässig ist, etwa weil die \n\nIntimsphäre tangiert wird - generell verboten werden (vgl. Senatsurteile BGHZ \n\n158, 218, 225 f.; 174, 262, 266; 177, 119, 131; vom 13. November 2007 - VI ZR \n\n269/06 - NJW 2008, 1593, 1594; vom 1. Juli 2008 - VI ZR 243/06 - VersR 2008, \n\n1506; vom 17. Februar 2009 - VI ZR 75/08 - VersR 2009, 841; vom 23. Juni \n\n2009 - VI ZR 232/08 - NJW 2009, 2823). Der Grund für diese Rechtsprechung \n\nliegt darin, dass es für die Zulässigkeit einer Bildveröffentlichung in jedem Ein-\n\nzelfall einer Abwägung zwischen dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit \n\nund dem Interesse des Abgebildeten an dem Schutz seiner Privatsphäre be-\n\ndarf. Eine solche Interessenabwägung kann jedoch weder in Bezug auf Bilder \n\nvorgenommen werden, die noch gar nicht bekannt sind und bei denen insbe-\n\nsondere offen bleibt, in welchem Kontext sie veröffentlicht werden, noch in Be-\n\nzug auf bereits veröffentlichte Bilder, deren Veröffentlichung sich in einem an-\n\nderen Kontext als der zu beanstandenden Berichterstattung als zulässig erwei-\n\nsen könnte. Für die Zulässigkeit der Verbreitung von Bildnissen kann die Wort-\n\nberichterstattung, zu der sie veröffentlicht werden, eine bedeutende Rolle spie-\n\nlen. Soweit ein Bild nicht schon als solches eine für die öffentliche Meinungsbil-\n\ndung bedeutsame Aussage enthält, ist sein Informationswert im Kontext der \n\ndazu gehörenden Wortberichterstattung zu ermitteln (vgl. Senatsurteile BGHZ \n\n158, 218, 223; 171, 275, 284; vom 17. Februar 2009 - VI ZR 75/08 - aaO, \n\nS. 842; vom 10. März 2009 - VI ZR 261/07 - VersR 2009, 843, 844; ferner \n\nBVerfGE 120, 180, 206). \n\n8 \n\n2. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist eine Ausnahme nicht \n\nfür solche Fälle geboten, in denen es um die Abbildung von Kindern oder Ju-\n\ngendlichen geht und das Presseorgan bereits mehrfach Fotos ohne die erfor-\n\nderliche Einwilligung veröffentlicht hat. \n\n9 \n\na) Allerdings ist anerkannt, dass Kinder eines besonderen Schutzes be-\n\ndürfen, weil sie sich zu eigenverantwortlichen Personen erst entwickeln müssen \n\nund dass dieses Schutzbedürfnis auch hinsichtlich der Gefahren besteht, die \n\nvon dem Interesse der Medien und ihrer Nutzer an Abbildungen von Kindern \n\nausgehen, deren Persönlichkeitsentfaltung dadurch empfindlicher gestört wer-\n\nden kann als diejenige von Erwachsenen. Der Bereich, in dem Kinder sich frei \n\nvon öffentlicher Beobachtung fühlen und entfalten dürfen, muss deswegen um-\n\nfassender geschützt sein als derjenige erwachsener Personen (BVerfGE 101, \n\n361, 385; 119, 1, 24; 120, 180, 199). Grundsätzlich fällt auch die spezifisch el-\n\nterliche Hinwendung zu den Kindern in den Schutzbereich von Art. 2 Abs. 1 in \n\nVerbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG. Der Schutzgehalt des allgemeinen Persön-\n\nlichkeitsrechts erfährt dann eine Verstärkung durch Art. 6 Abs. 1 und 2 GG, der \n\nden Staat verpflichtet, die Lebensbedingungen des Kindes zu sichern, die für \n\nsein gesundes Aufwachsen erforderlich sind und zu denen insbesondere die \n\nelterliche Fürsorge gehört. Das Recht jedes Kindes auf Entwicklung zur Persön-\n\nlichkeit umfasst sowohl die Privatsphäre als auch die kindgemäße Entfaltung in \n\nöffentlichen Räumen. Zur Entwicklung der Persönlichkeit gehört es, sich in der \n\nÖffentlichkeit angemessen bewegen zu lernen, ohne dadurch das Risiko einer \n\nMedienberichterstattung über das eigene Verhalten auszulösen. Dies gilt auch \n\nfür Kinder, deren Eltern prominente Personen sind (vgl. BVerfGE 101, 361, 386; \n\nBVerfG, NJW 2000, 2191, 2192; 2005, 1857, 1858; Senatsurteil BGHZ 160, \n\n298, 304 f.). \n\n10 \n\nWie sich die Verstärkung des Persönlichkeitsschutzes durch Art. 6 GG \n\nim Einzelnen auswirkt, lässt sich aber nicht generell und abstrakt bestimmen. \n\nZwar kann der Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts zugunsten spezi-\n\nfischer Eltern-Kind-Beziehungen grundsätzlich auch dann eingreifen, wenn sich \n\nEltern und Kinder in der Öffentlichkeit bewegen. Doch wird es regelmäßig an \n\neinem Schutzbedürfnis fehlen, wenn sich Eltern mit ihren Kindern bewusst der \n\nÖffentlichkeit zuwenden, etwa gemeinsam an öffentlichen Veranstaltungen teil-\n\nnehmen oder gar in deren Mittelpunkt stehen; insoweit liefern sie sich den Be-\n\ndingungen öffentlicher Auftritte aus (BVerfGE 101, 361, 386). Der erkennende \n\nSenat hat deshalb schon bisher auch in Fällen, in denen es um die Abbildung \n\nvon Kindern im Rahmen der Presseberichterstattung ging, eine Abwägung zwi-\n\nschen dem beeinträchtigten Persönlichkeitsrecht und der Meinungs- und Pres-\n\nsefreiheit unter Berücksichtigung des Informationsinteresses nicht für entbehr-\n\nlich gehalten (vgl. Senatsurteil BGHZ 158, 218, 222 ff.; 160, 298, 305; vgl. auch \n\nBVerfG, NJW 2000, 2191, 2192; 2003, 3262, 3263; ZUM-RD 2007, 1, 3 ff.). \n\nInsbesondere hat der Senat bereits früher ausgeführt, dass die Veröffentlichung \n\neines Bildes, welches einen Minderjährigen zusammen mit einem Elternteil \n\nzeigt, zukünftig, etwa im Rahmen einer Berichterstattung über einen entspre-\n\nchenden Anlass, erlaubnisfrei zulässig sein kann. Dabei ist es eine Frage des \n\nEinzelfalls, ob berechtigte Interessen des Abgebildeten einer künftigen (erneu-\n\nten) Veröffentlichung eines Bildes entgegenstehen. Die Unzulässigkeit der (er-\n\nneuten) Verwendung eines Fotos ergibt sich jedenfalls nicht allein daraus, dass \n\nder Abgebildete als Jugendlicher eines verstärkten Schutzes nach Art. 2 Abs. 1 \n\nin Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG bedarf und Abbildungen von Kindern und \n\nJugendlichen zudem naturgemäß nach kurzer Zeit an Aktualität verlieren. Eine \n\nsolche generalisierende Betrachtungsweise verbietet sich, weil die im Rahmen \n\nvon § 23 Abs. 2 KUG gebotene Abwägung des Rechts auf ungehinderte Entfal-\n\ntung der Persönlichkeit einerseits und des Rechts auf Presse- und Informations-\n\nfreiheit andererseits stets eine Prüfung des Einzelfalls verlangen (Senatsurteil \n\nBGHZ 158, 218, 225). \n\n11 \n\nDem steht nicht entgegen, dass - wie das Berufungsgericht annimmt - \n\ndie Abbildung von Kindern nur im \"Ausnahmefall\" in Betracht käme. Das Beru-\n\nfungsgericht konkretisiert dies dahin, dass die Abbildung von Kindern nur bei \n\nEinwilligung oder öffentlicher Präsentation durch die Eltern gezeigt werden dür-\n\nfe. Insoweit ist bereits zweifelhaft, ob damit alle Fallgestaltungen, bei denen die \n\nAbbildung von Kindern oder Jugendlichen durch ein Informationsinteresse ge-\n\nrechtfertigt sein kann, erfasst sind. Zu bedenken ist, dass insbesondere Ju-\n\ngendliche sich heutzutage mit zunehmender Annäherung an die Volljährigkeits-\n\ngrenze - bis zu der das Berufungsgericht das Verbot aussprechen will - vielfach \n\nmit Billigung der Eltern eigenständig derart in der Öffentlichkeit bewegen, dass \n\nein überwiegendes Informationsinteresse auch an einer bildhaften Darstellung \n\nnicht verneint werden kann. Zu bedenken ist auch, dass Kinder, insbesondere \n\nsolche von Prominenten, heutzutage vielfach derart in der Öffentlichkeit \"prä-\n\nsentiert\" werden, dass ein überwiegendes Informationsinteresse zu bejahen ist. \n\nSelbst wenn indes die Abbildung von Kindern und Jugendlichen dennoch als \n\n\"Ausnahmefall\" anzusehen sein sollte, wäre dies kein Grund, ein Abbildungs-\n\nverbot für viele Jahre bis zum Erreichen der Volljährigkeitsgrenze auszuspre-\n\nchen. Die Rechte aus Art. 5 Abs. 1 GG würden dadurch in nicht gerechtfertigter \n\nWeise eingeschränkt. \n\n12 \n\nb) Nicht überzeugen kann auch die Erwägung des Berufungsgerichts, es \n\nsei gerechtfertigt, der Klägerin als Minderjähriger einen generellen Unterlas-\n\nsungsanspruch zuzusprechen, da es ihren Rechtsschutz aushöhlen würde, \n\nwenn ihr in Fällen wiederholter hartnäckiger Rechtsverstöße nur die Möglichkeit \n\nbliebe, bei weiteren Rechtsverletzungen durch nachfolgende Unterlassungsan-\n\nträge ihrem Bildnisrecht gleichsam \"hinterherzulaufen\". \n\n13 \n\nEntgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist der Betroffene nicht \n\nvöllig schutzlos gestellt. Nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden \n\nSenats begründet eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts einen \n\nAnspruch auf eine Geldentschädigung, wenn es sich um einen schwerwiegen-\n\nden Eingriff handelt und die Beeinträchtigung nicht in anderer Weise befriedi-\n\ngend ausgeglichen werden kann. Das hängt insbesondere von der Bedeutung \n\nund Tragweite des Eingriffs, ferner von Anlass und Beweggrund des Handeln-\n\nden sowie von dem Grad seines Verschuldens ab; auch eine wiederholte und \n\nhartnäckige Verletzung des Rechts am eigenen Bild, die um des wirtschaftli-\n\nchen Vorteils willen erfolgt, kann sich als schwere, einen Anspruch auf Geldent-\n\nschädigung rechtfertigende Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts \n\ndes Betroffenen darstellen (vgl. Senatsurteile BGHZ 128, 1, 12; 132, 13, 27; \n\n160, 298, 306 f.; vom 12. Dezember 1995 - VI ZR 223/94 - VersR 1996, 341 f.; \n\nvgl. auch BVerfG NJW 2004, 591, 592). \n\n14 \n\nEntgegen der Auffassung der Revision hat der erkennende Senat in sei-\n\nnen Beschlüssen vom 9. Juni 2009 (VI ZR 339/08 und VI ZR 340/08, veröffent-\n\nlicht in Juris) nicht zu erkennen gegeben, dass er die Praxis des Berufungsge-\n\nrichts, generelle Unterlassungsgebote auszusprechen, billige. Der Senat hat \n\nsich dort zur rechtlichen Zulässigkeit umfassender Unterlassungstitel nicht ge-\n\näußert, da jeweils rechtskräftige Unterlassungsurteile vorlagen; diese Tatsache \n\nwar der weiteren rechtlichen Beurteilung zu Grunde zu legen. \n\n15 \n\n3. Die Revision ist danach begründet. Da keine weiteren Feststellungen \n\nzu treffen sind, hat der erkennende Senat selbst in der Sache dahin entschie-\n\nden (§ 563 Abs. 3 ZPO), dass die Klage abgewiesen wird. \n\nGalke \n\n Zoll \n\nDiederichsen \n\nPauge \n\n von Pentz \n\nVorinstanzen: \n\nLG Hamburg, Entscheidung vom 29.08.2008 - 324 O 23/08 - \n\nOLG Hamburg, Entscheidung vom 11.11.2008 - 7 U 86/08 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2008/VI_ZR_315-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-10-06/vi-zr-315-08","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 1","ref_norm":"1","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2008/VI_ZR_315-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2008/VI_ZR_315-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-10-06/vi-zr-315-08","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2008/VI_ZR_315-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:02:36.938687+00:00"}}