{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VI_ZS/2008/VI_ZR_312-08","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VI. Zivilsenat","decided":"2009-09-22","aktenzeichen":"VI ZR 312/08","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 249 Hb Wählt der Geschädigte den Weg der Ersatzbeschaffung, obwohl nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot nur ein Anspruch auf Ersatz der Reparaturkosten be- steht, steht ihm jedenfalls dann kein Anspruch auf Ersatz von Umsatzsteuer zu, wenn bei der Ersatzbeschaffung keine Umsatzsteuer angefallen ist.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVI ZR 312/08 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nVerkündet am: \n22. September 2009 \nBöhringer-Mangold, \nJustizamtsinspektorin \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja\n\nBGB § 249 Hb \n\nWählt der Geschädigte den Weg der Ersatzbeschaffung, obwohl nach dem \n\nWirtschaftlichkeitsgebot nur ein Anspruch auf Ersatz der Reparaturkosten be-\n\nsteht, steht ihm jedenfalls dann kein Anspruch auf Ersatz von Umsatzsteuer zu, \n\nwenn bei der Ersatzbeschaffung keine Umsatzsteuer angefallen ist. \n\nBGH, Urteil vom 22. September 2009 - VI ZR 312/08 - LG Weiden i.d. OPf. \n\nAG Weiden i.d. OPf. \n\nDer VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat im schriftlichen Verfahren mit \n\nSchriftsatzfrist bis zum 25. August 2009 durch den Vorsitzenden Richter Galke, \n\ndie Richter Zoll, Wellner und Stöhr und die Richterin von Pentz \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Urteil der 2. Zivilkammer \n\ndes Landgerichts Weiden i. d. OPf. vom 29. Oktober 2008 aufge-\n\nhoben. \n\nDie Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Wei-\n\nden i. d. OPf. vom 15. Juli 2008 wird zurückgewiesen. \n\nDie Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand:\n\n1 \n\n2 \n\nDer Kläger nimmt den beklagten Haftpflichtversicherer nach einem Ver-\n\nkehrsunfall vom 7. Juli 2007, für den die volle Haftung der Beklagten außer \n\nStreit steht, auf Zahlung der in einem vorprozessual eingeholten Gutachten an-\n\ngegebenen Umsatzsteuer für eine Reparatur in Anspruch. \n\nIn dem Gutachten hat der Sachverständige Reparaturkosten von \n\n3.036,95 € netto und 3.613,97 € inkl. Mehrwertsteuer angegeben. Den Wieder-\n\nbeschaffungswert hat er auf 7.800 € inkl. Mehrwertsteuer und den Restwert des \n\nUnfallfahrzeugs auf 3.670 € inkl. Mehrwertsteuer geschätzt. Der Kläger hat das \n\nUnfallfahrzeug unrepariert verkauft und von privat ein Ersatzfahrzeug für \n\n8.700 € erworben. Die Beklagte hat vorgerichtlich die fiktiven Reparaturkosten \n\nin Höhe von 3.036,95 € sowie die Wertminderung in Höhe von 150 € erstattet. \n\n3 \n\nDas Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klä-\n\ngers hat das Landgericht dieses Urteil abgeändert und die Beklagte zur Zahlung \n\ndes begehrten Mehrwertsteuerbetrags sowie zur Freistellung des Klägers von \n\nvorgerichtlich entstandenen Rechtsanwaltsgebühren verurteilt. Mit der vom Be-\n\nrufungsgericht zugelassenen Revision begehrt die Beklagte weiterhin, die Klage \n\nabzuweisen. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nI. \n\n4 \n\nNach Auffassung des Berufungsgerichts verbietet § 249 Abs. 2 Satz 2 \n\nBGB nicht die Erstattung der auf die Reparaturkosten entfallenden Umsatz-\n\nsteuer. Mit dieser Vorschrift habe der Gesetzgeber der Tatsache Rechnung tra-\n\ngen wollen, dass im Falle eines Verzichts auf eine umsatzsteuerpflichtige Wie-\n\nderherstellung Umsatzsteuer nicht anfalle und damit keinen Gegenwert in der \n\nwieder hergestellten Sache finde. Er habe die originäre Funktion des Scha-\n\ndensersatzes betont, die in der Wiederherstellung des früheren Zustands liege. \n\nEs stehe deshalb im Einklang mit dem Restitutionsprinzip, die Umsatzsteuer \n\nnur zu ersetzen, wenn sie zur Wiederherstellung des früheren Zustands einge-\n\nsetzt werde. Dies gelte auch für den Fall, dass die Wiederherstellung durch Er-\n\nsatzbeschaffung erfolge. Werde eine gleichwertige Sache als Ersatz beschafft \n\nund falle dafür Umsatzsteuer an, sei die Umsatzsteuer im angefallenen Umfang \n\nzu ersetzen, wobei der Geschädigte allerdings nur die Kosten für die wirtschaft-\n\nlich gebotene Wiederherstellung verlangen könne. \n\n5 \n\nIm Streitfall sei keine Umsatzsteuer ausgewiesen worden. Es gehe aber \n\nnicht um den Ersatz fiktiver Umsatzsteuer, sondern um den Ersatz des tatsäch-\n\nlich für die Ersatzbeschaffung aufgewendeten Betrags, begrenzt auf den Brutto-\n\nreparaturkostenbetrag des beschädigten Fahrzeugs. Es sei angemessen, die \n\nReparaturkosten einschließlich der Umsatzsteuer zu erstatten, wenn sich der \n\nGeschädigte nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot für eine Abrechnung auf Repa-\n\nraturkostenbasis hätte entscheiden müssen, aber eine Ersatzbeschaffung vor-\n\ngenommen habe. Der Geschädigte habe die Restitution in Form der Ersatzbe-\n\nschaffung konkret durchgeführt und sein Interesse an der vollständigen Behe-\n\nbung seines Schadens durch die Ersatzbeschaffung dokumentiert. \n\nII. \n\n6 \n\n7 \n\nDas angefochtene Urteil hält einer revisionsrechtlichen Nachprüfung \n\nnicht stand. Dem Kläger steht der geltend gemachte Betrag in Höhe der Um-\n\nsatzsteuer für die Reparaturkosten nicht zu. \n\n1. Nach der Rechtsprechung des Senats stehen dem Geschädigten im \n\nAllgemeinen zwei Wege der Naturalrestitution zur Verfügung: Die Reparatur \n\ndes Unfallfahrzeugs oder die Anschaffung eines \"gleichwertigen\" Ersatzfahr-\n\nzeugs. Unter den zum Schadensausgleich führenden Möglichkeiten der Natu-\n\nralrestitution hat der Geschädigte jedoch grundsätzlich diejenige zu wählen, die \n\nden geringsten Aufwand erfordert. Dieses sogenannte Wirtschaftlichkeitspostu-\n\nlat findet gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB seinen gesetzlichen Niederschlag in \n\ndem Tatbestandsmerkmal der Erforderlichkeit, ergibt sich aber letztlich schon \n\naus dem Begriff des Schadens selbst. Darüber hinaus findet das Wahlrecht des \n\nGeschädigten seine Schranke an dem Verbot, sich durch Schadensersatz zu \n\nbereichern. Denn auch wenn er vollen Ersatz verlangen kann, soll der Geschä-\n\ndigte an dem Schadensfall nicht \"verdienen\" (vgl. Senat BGHZ 154, 395, 397 f.; \n\n162, 161, 164 f.; 163, 180, 184; 171, 287 Rn. 6; jeweils m.w.N.). \n\n8 \n\nHier hätte sich der Kläger nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot für eine Ab-\n\nrechnung auf Reparaturkostenbasis entscheiden müssen, insoweit liegt der Fall \n\nanders als bei der Entscheidung des erkennenden Senats vom 1. März 2005 \n\n(VI ZR 91/04, BGHZ 162, 270), bei der die Ersatzbeschaffung vom Wirtschaft-\n\nlichkeitsgebot gedeckt war. Es blieb für den Kläger zwar die Möglichkeit beste-\n\nhen, dem Wirtschaftlichkeitspostulat nicht zu folgen, sondern statt einer wirt-\n\nschaftlich gebotenen Reparatur - wie geschehen - eine höherwertige Ersatzsa-\n\nche zu erwerben. Auch in diesem Fall kann er nach dem Wirtschaftlichkeitsge-\n\nbot aber nur auf Reparaturkostenbasis abrechnen, weil eine Reparatur den ge-\n\nringsten Aufwand zur Schadensbeseitigung erforderte. Rechnet er insoweit auf \n\nder Basis eines vorgerichtlich eingeholten Gutachtens ab, handelt es sich um \n\neine fiktive Schadensabrechnung, weil eine Reparatur nicht tatsächlich durch-\n\ngeführt worden ist. \n\n2. Aus den vorstehenden Ausführungen folgt, dass dem Kläger der gel-\n\ntend gemachte Umsatzsteuerbetrag für eine Reparatur nicht zusteht. \n\nNach § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB schließt der bei der Beschädigung einer \n\nSache zur Wiederherstellung erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit \n\nein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist. Mit dieser durch das Zweite \n\nGesetz zur Änderung schadensrechtlicher Vorschriften vom 19. Juli 2002 \n\n(BGBl. I 2674) eingeführten gesetzlichen Regelung wollte der Gesetzgeber \n\nnichts an der Möglichkeit des Geschädigten ändern, den für die Herstellung er-\n\n9 \n\n10 \n\nforderlichen Geldbetrag stets und insoweit zu verlangen, als er zur Herstellung \n\ndes ursprünglichen Zustands tatsächlich angefallen ist. In diesen Fällen kommt \n\nes für den Ersatz der Umsatzsteuer nur darauf an, ob sie zur Wiederherstellung \n\ndes ursprünglichen Zustands angefallen ist, nicht aber welchen Weg der Ge-\n\nschädigte zur Wiederherstellung beschritten hat. Bei der fiktiven Schadensab-\n\nrechnung nach einer Beschädigung von Sachen soll sich nach der Absicht des \n\nGesetzgebers allerdings deren Umfang mindern, indem die fiktive Umsatzsteu-\n\ner als zu ersetzender Schadensposten entfällt. Umsatzsteuer soll nur noch er-\n\nsetzt werden, wenn und soweit sie zur Wiederherstellung des ursprünglichen \n\nZustands durch Reparatur oder Ersatzbeschaffung tatsächlich anfällt, d.h. wenn \n\nund soweit sie der Geschädigte zur Wiederherstellung aus seinem Vermögen \n\naufgewendet oder er sich hierzu verpflichtet hat. Sie soll hingegen nicht mehr \n\nersetzt werden können, wenn und soweit sie nur fiktiv bleibt, weil es zu einer \n\numsatzsteuerpflichtigen Reparatur oder Ersatzbeschaffung bei einem Fachbe-\n\ntrieb oder einem anderen umsatzsteuerpflichtigen Unternehmer im Sinne des \n\n§ 2 UStG nicht kommt. Wird eine gleichwertige Sache als Ersatz beschafft und \n\nfällt dafür Umsatzsteuer an, so ist die Umsatzsteuer im angefallenen Umfang zu \n\nersetzen. Fällt für die Beschaffung einer gleichwertigen Ersatzsache - etwa \n\nbeim Kauf von Privat - keine Umsatzsteuer an, ist sie auch nicht zu ersetzen \n\n(vgl. Gesetzesbegründung BT-Drucks. 14/7752 S. 13 f., 23 f.; Senat BGHZ 158, \n\n388, 389; 162, 270, 272 f.; 164, 397, 399 f.; vom 18. Mai 2004 - VI ZR 267/03 - \n\nVersR 2004, 927, 928; vom 9. Mai 2006 - VI ZR 225/05 - VersR 2006, 987, 988; \n\nvom 3. März 2009 - VI ZR 100/08 - VersR 2009, 654 Rn. 12). In diesem Fall ist \n\nsie auch im Rahmen einer fiktiven Schadensabrechnung auf der Grundlage ei-\n\nnes Sachverständigengutachtens nicht ersatzfähig, weil § 249 Abs. 2 Satz 2 \n\nBGB insoweit die Dispositionsfreiheit begrenzt (vgl. Senatsurteil vom 9. Mai \n\n2006 - VI ZR 225/05 - aaO). \n\n11 \n\nNach diesen Grundsätzen ist eine Erstattung der Umsatzsteuer schon \n\ndeswegen nicht möglich, weil der Kläger weder eine umsatzsteuerpflichtige Re-\n\nparatur hat durchführen lassen noch bei der Ersatzbeschaffung eines neuen \n\nFahrzeugs von privat Umsatzsteuer angefallen ist. Dem Kläger stehen mithin \n\nnur die von der Beklagten bereits geleisteten Beträge zu, die unterhalb des sich \n\naus dem vorgerichtlich eingeholten Gutachten ergebenden Wiederbeschaf-\n\nfungsaufwands von 4.130 € (Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert) lie-\n\ngen, der auch ohne eine weitere Beschränkung durch das Wirtschaftlichkeits-\n\ngebot bei Abrechnung nach den fiktiven Reparaturkosten den Schadensersatz-\n\nanspruch begrenzt (vgl. Senat BGHZ 163, 180). \n\nGalke Zoll Wellner \n\n Stöhr von Pentz \n\nVorinstanzen: \n\nAG Weiden, Entscheidung vom 15.07.2008 - 1 C 617/08 - \n\nLG Weiden i.d. OPf., Entscheidung vom 29.10.2008 - 22 S 73/08 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2008/VI_ZR_312-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-09-22/vi-zr-312-08","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":4},{"jurabk":"UStG 1980","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2008/VI_ZR_312-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2008/VI_ZR_312-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-09-22/vi-zr-312-08","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2008/VI_ZR_312-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:54:34.400516+00:00"}}