{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VI_ZS/2008/VI_ZR_310-08","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VI. Zivilsenat","decided":"2009-06-30","aktenzeichen":"VI ZR 310/08","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 823 ha, 828 Abs. 2 Der Geschädigte, der sich darauf beruft, hat darzulegen und erforderlichenfalls zu beweisen, dass sich nach den Umständen des Falles die typische Überfor- derungssituation des Kindes durch die spezifischen Gefahren des motorisierten Verkehrs bei einem Unfall nicht realisiert hat.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVI ZR 310/08 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nVerkündet am: \n30. Juni 2009 \nBöhringer-Mangold, \nJustizamtsinspektorin \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nNachschlagewerk: \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nja \n\nja \n\nja\n\nBGB § 823 ha, 828 Abs. 2 \n\nDer Geschädigte, der sich darauf beruft, hat darzulegen und erforderlichenfalls \n\nzu beweisen, dass sich nach den Umständen des Falles die typische Überfor-\n\nderungssituation des Kindes durch die spezifischen Gefahren des motorisierten \n\nVerkehrs bei einem Unfall nicht realisiert hat. \n\nBGH, Urteil vom 30. Juni 2009 - VI ZR 310/08 - LG Bochum \n\nAG Recklinghausen \n\nDer VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat im schriftlichen Verfahren mit \n\nSchriftsatzfrist bis zum 23. Juni 2009 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller, den \n\nRichter Zoll, die Richterin Diederichsen, den Richter Pauge und die Richterin \n\nvon Pentz \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision gegen das Urteil der 11. Zivilkammer des Landge-\n\nrichts Bochum vom 11. November 2008 wird auf Kosten des Klä-\n\ngers zurückgewiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\n2 \n\nDer Kläger begehrt Ersatz des Schadens an seinem Fahrzeug Mazda \n\nPremacy. \n\nDer Kläger hat den PKW über eine Bank finanziert, die ihn ermächtigt \n\nhat, im eigenen Namen und auf eigene Rechnung die Ansprüche aus einem \n\nUnfall vom 9. Mai 2007 geltend zu machen. Zum Unfallzeitpunkt war das Fahr-\n\nzeug auf dem Parkplatz der Realschule in W. geparkt. Die Parkplätze sind \n\nrechtwinklig zum davor verlaufenden Gehweg angeordnet. Die zum Unfallzeit-\n\npunkt 8-jährige Beklagte befuhr mit ihrem Fahrrad den Gehweg und stieß dabei, \n\nnachdem sie einige geparkte Fahrzeuge passiert hatte, gegen die linke Heck-\n\nseite des PKW des Klägers. Es entstand ein Sachschaden von insgesamt \n\n950,53 €, für den der Kläger von der Beklagten Ersatz begehrt. \n\n3 \n\nDas Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers ist \n\nerfolglos geblieben. Mit der vom Landgericht zugelassenen Revision verfolgt \n\nder Kläger sein Klagebegehren weiter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nI. \n\n4 \n\nDas Berufungsgericht hat ausgeführt, dass ein Schadensersatzanspruch \n\ngegen die Beklagte nach § 828 Abs. 2 Satz 1 BGB ausgeschlossen sei. Nach \n\ndem Wortlaut des § 828 Abs. 2 Satz 1 BGB hafte ein Minderjähriger, der das \n\nsiebente, aber nicht das zehnte Lebensjahr vollendet hat, nicht für einen Scha-\n\nden, den er bei einem Unfall mit einem Kraftfahrzeug einem anderen zufügt, \n\nsofern er nicht vorsätzlich handelt. Zwar sei nach der Rechtsprechung des \n\nBundesgerichtshofs eine teleologische Reduktion des § 828 Abs. 2 BGB gebo-\n\nten. Die Einführung des Haftungsprivilegs beruhe auf der Erwägung, dass die \n\nmit der Motorkraft möglichen Geschwindigkeiten zusammen mit den Schwierig-\n\nkeiten eines Kindes, Entfernungen einzuschätzen, eine Privilegierung der unter \n\n10-Jährigen gebieten. Vor diesem Hintergrund habe der Bundesgerichtshof \n\nentschieden, dass bei einem Zusammenstoß mit einem ordnungsgemäß ge-\n\nparkten PKW eine haftungsrechtliche Privilegierung eines unter 10-Jährigen \n\nnicht geboten sei, da im ruhenden Verkehr im allgemeinen eine Überforde-\n\nrungssituation nicht vorliege. Allerdings könne sich in besonders gelagerten Fäl-\n\nlen im ruhenden Verkehr eine spezifische Gefahr des motorisierten Verkehrs \n\nverwirklichen, wenn der PKW nicht ordnungsgemäß geparkt sei. Es sei zweifel-\n\nhaft, ob das Haftungsprivileg des § 828 Abs. 2 BGB dann eingreife, zumal der \n\nGesetzgeber nicht zwischen fließendem und ruhendem Verkehr differenziert \n\nhabe. \n\n5 \n\nFür den Streitfall sei somit entscheidend, dass der PKW des Klägers zum \n\nUnfallzeitpunkt ordnungsgemäß geparkt gewesen sei. Der Umstand sei zwi-\n\nschen den Parteien streitig. Das Amtsgericht habe dies nicht für bewiesen er-\n\nachtet. Konkrete Zweifel an der Beweiswürdigung des Amtsgerichts bestünden \n\nnicht, so dass das Berufungsgericht nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO daran gebun-\n\nden sei. Das \"non liquet\" gehe zu Lasten des Klägers, weil nach dem Wortlaut \n\ndes § 828 Abs. 2 BGB alles dafür spreche, dass ein Minderjähriger vor Vollen-\n\ndung des zehnten Lebensjahres bei einem Unfall im motorisierten Verkehr \n\ngrundsätzlich nicht hafte und der Geschädigte die Voraussetzungen der teleo-\n\nlogischen Reduktion darlegen und beweisen müsse. \n\nII. \n\n6 \n\n7 \n\nDas angefochtene Urteil hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung stand. \n\nDie Beklagte ist nach § 828 Abs. 2 Satz 1 BGB für den Schaden an dem PKW \n\ndes Klägers nicht verantwortlich. \n\n1. Nach den maßgeblichen Grundsätzen des erkennenden Senats zum \n\nAnwendungsbereich des § 828 Abs. 2 Satz 1 BGB ist eine teleologische Reduk-\n\ntion der Vorschrift vorzunehmen, wenn sich keine typische Überforderungssi-\n\ntuation des Kindes durch die spezifischen Gefahren des motorisierten Verkehrs \n\nrealisiert hat. Hiernach hat der Senat die Haftungsfreistellung verneint in Fällen, \n\nin denen Kinder der privilegierten Altersgruppe mit einem Kickboard \n\noder Fahrrad gegen ein ordnungsgemäß geparktes Fahrzeug gestoßen sind \n\nund dieses beschädigt haben (vgl. Senat, BGHZ 161, 180; Urteil vom \n\n30. November 2004 - VI ZR 365/03 - VersR 2005, 380 und vom 21. Dezember \n\n2004 - VI ZR 276/03 - VersR 2005, 378). Demgegenüber hat der Senat eine \n\ntypische Überforderungssituation für einen Minderjährigen unter zehn Jahren in \n\nmehreren Fällen bejaht: So für einen achtjährigen Jungen, der mit dem Fahrrad \n\ngegen einen in einer Straßeneinmündung anhaltenden PKW stieß, wobei die \n\nSicht für ihn durch eine Hecke beeinträchtigt war (Senat, BGHZ 172, 83 ff.); bei \n\neinem Zusammenstoß zwischen dem führungslos rollenden Fahrrad eines acht-\n\njährigen Jungen und dem Fahrzeug des Geschädigten, das in diesem Augen-\n\nblick vorbeifuhr (Senatsurteil vom 16. Oktober 2007 - VI ZR 42/07 - VersR \n\n2007, 1669); zuletzt für das Fahren mit dem Fahrrad gegen die geöffneten hin-\n\nteren Türen eines am Straßenrand stehenden PKW (Senat, Beschluss vom \n\n11. März 2008 - VI ZR 75/07 - VersR 2008, 701). Aus diesen Senatsentschei-\n\ndungen ergibt sich, dass für das Eingreifen des Haftungsprivilegs nicht grund-\n\nsätzlich zwischen dem fließenden und dem ruhenden Verkehr zu unterscheiden \n\nist, wenn es auch im fließenden Verkehr häufiger als im sogenannten ruhenden \n\nVerkehr eingreifen mag. In besonders gelagerten Fällen kann sich auch im ru-\n\nhenden Verkehr eine spezifische Gefahr des motorisierten Verkehrs verwirkli-\n\nchen (vgl. Senat, BGHZ 161, 180, 185 und Urteil vom 21. Dezember 2004 - VI \n\nZR 276/03 - aaO jeweils m.w.N.). Für die Frage, ob der Haftungsausschluss \n\nnach § 828 Abs. 2 Satz 1 BGB überhaupt in Betracht kommt, ist maßgebend \n\ndarauf abzustellen, ob eine typische Fallkonstellation der Überforderung des \n\nKindes durch die Schnelligkeit, die Komplexität und die Unübersichtlichkeit der \n\nAbläufe im motorisierten Straßenverkehr gegeben war. Allerdings kommt es \n\nnicht darauf an, ob sich die Überforderungssituation konkret ausgewirkt hat \n\noder ob das Kind aus anderen Gründen nicht in der Lage war, sich verkehrsge-\n\nrecht zu verhalten. Um eine klare Grenzlinie für die Haftung von Kindern zu zie-\n\nhen, hat der Gesetzgeber die Fallgestaltungen vielmehr einheitlich in der Weise \n\ngeregelt, dass er die Altersgrenze der Deliktsfähigkeit von Kindern für den Be-\n\nreich des motorisierten Verkehrs generell auf die Vollendung des 10. Lebens-\n\njahres heraufgesetzt hat (vgl. Senat BGHZ 172, 83, 86; Urteile vom 14. Juni \n\n2005 - VI ZR 181/04 - VersR 2005, 1154, 1155 und vom 16. Oktober 2007 - VI \n\nZR 42/07 - aaO). \n\n8 \n\n2. Diese Grundsätze hat das Berufungsgericht beachtet und im Ergebnis \n\nrichtig entschieden. Soweit die Revision sich gegen das Berufungsurteil wendet, \n\nweil das Berufungsgericht auf den Beschluss des Senats vom 11. März 2008 \n\n- VI ZR 75/07 - aaO nicht explizit eingegangen ist, bedurfte es dessen nicht. Mit \n\ndem genannten Beschluss hat der Senat im Hinblick auf die bestehenden recht-\n\nlichen Grundsätze zum Haftungsausschluss nach § 828 Abs. 2 Satz 1 BGB die \n\nRevision des Geschädigten gegen das die Haftung eines achtjährigen Kindes \n\nverneinende Berufungsurteil einstimmig zurückgewiesen. Ein Berufungsgericht \n\nist nicht gehalten, auf jede höchstrichterliche Entscheidung ohne maßgebende \n\nBedeutung für den Fall einzugehen. \n\n9 \n\n3. Das Berufungsgericht hat zutreffend die Haftung der Beklagten ver-\n\nneint, weil der Kläger nicht bewiesen hat, dass der Unfall nicht aufgrund einer \n\nÜberforderung der Beklagten passiert ist. \n\n10 \n\na) Um eine klare Grenzlinie für die Haftung von Kindern zu ziehen, hat \n\nder Gesetzgeber die Fallgestaltungen einheitlich in der Weise geregelt, dass er \n\ndie Altersgrenze der Deliktsfähigkeit von Kindern für den Bereich des motori-\n\nsierten Verkehrs generell heraufgesetzt hat (vgl. Senatsurteile vom 14. Juni \n\n2005 - VI ZR 181/04 - aaO und vom 17. April 2007 - VI ZR 109/06 - VersR \n\n2007, 855, 856). Im Rahmen des § 828 Abs. 2 Satz 1 BGB geht das Gesetz im \n\nRegelfall von der fehlenden Verantwortlichkeit des Minderjährigen unter den \n\ndort genannten Voraussetzungen aus. § 828 Abs. 2 Satz 1 BGB enthält somit \n\neine Vermutung für die Deliktsunfähigkeit des Minderjährigen im Alter zwischen \n\nsieben und zehn Jahren \n\nim motorisierten Straßenverkehr \n\n(vgl. Boll-\n\nweg/Hellmann, Das neue Schadensersatzrecht, § 828, Rn. 2 ff.). Demzufolge \n\nhaften Minderjährige in der Regel vor Vollendung des 10. Lebensjahres nicht \n\nbei einem Unfall mit den in § 828 Abs. 2 Satz 1 BGB genannten Fahrzeugen, es \n\nsei denn, dass sie vorsätzlich gehandelt haben (§ 828 Abs. 2 Satz 2 BGB). Die \n\nDarlegungs- und Beweislast für die nach dem Gesetzeswortlaut erforderlichen \n\ntatsächlichen Voraussetzungen für das Eingreifen von § 828 Abs. 2 Satz 1 BGB \n\nliegt nach den allgemeinen beweisrechtlichen Grundsätzen beim Schädiger und \n\nsomit beim Kind (vgl. Palandt/Sprau, BGB 68. Aufl. § 828 Rn. 2; Greger, Haf-\n\ntungsrecht des Straßenverkehrs, 4. Aufl., § 10 Rn. 66; Soergel/Spickhoff, BGB, \n\n13. Aufl., § 828 Rn. 18; MünchKomm-BGB/Wagner, 5. Aufl., § 828 Rn. 12). \n\nDeshalb trägt der Minderjährige die Beweislast für die Voraussetzungen der \n\ngesetzlichen Vermutung seiner fehlenden Deliktsfähigkeit nach § 828 Abs. 2 \n\nSatz 1 BGB. Er muss darlegen und gegebenenfalls beweisen, dass er im Zeit-\n\npunkt des Unfalls im motorisierten Verkehr noch nicht das 10. Lebensjahr voll-\n\nendet hatte. \n\n11 \n\nb) Hingegen handelt es sich um die Ausnahme vom Regelfall, wenn die \n\nnach dem Normzweck erforderliche besondere Überforderungssituation fehlt \n\nund deshalb die Haftungsfreistellung nicht zur Anwendung kommt. Der Ge-\n\nschädigte, der sich darauf beruft, hat deshalb darzulegen und erforderlichenfalls \n\nzu beweisen, dass sich nach den Umständen des Falles die typische Überfor-\n\nderungssituation des Kindes durch die spezifischen Gefahren des motorisierten \n\nVerkehrs bei einem Unfall nicht realisiert hat. \n\n12 \n\nDiese Beweislastverteilung ist grundsätzlich auch interessengerecht. Ob \n\neine Fallkonstellation vorliegt, in der sich die typische Überforderungssituation \n\ndes Kindes durch die spezifischen Gefahren des motorisierten Verkehrs nicht \n\nrealisiert hat, kann nur für den jeweiligen Einzelfall bestimmt werden. Es wäre \n\naber nicht mit der gesetzgeberischen Intention zu vereinbaren, die Altersgrenze \n\nfür die Deliktsfähigkeit eines Minderjährigen im motorisierten Verkehr generell \n\nauf die Vollendung des zehnten Lebensjahres heraufzusetzen, wenn der Min-\n\nderjährige seine eigene Überforderung im Einzelfall beweisen müsste. § 828 \n\nAbs. 2 BGB würde im Hinblick auf die Beweisschwierigkeiten des Kindes häufig \n\nnicht greifen, obwohl die Überforderung des Minderjährigen nach dem Gesetz \n\nbei einem Unfall mit einem Kraftfahrzeug grundsätzlich vermutet wird. Entgegen \n\nder Auffassung der Revision entfällt die Haftungsfreistellung nicht schon bei \n\neinem Unfall im ruhenden Verkehr. In besonders gelagerten Fällen kann sich \n\nauch im ruhenden Verkehr eine spezifische Gefahr des motorisierten Verkehrs \n\nverwirklichen (vgl. etwa Senatsurteile BGHZ 29, 163, 166 f. und vom \n\n25. Oktober 1994 - VI ZR 107/94 - VersR 1995, 90, 92). Sie kann von einem \n\nKraftfahrzeug ausgehen, das im fließenden Verkehr anhält und auf der Fahr-\n\nbahn für das Kind ein plötzliches Hindernis bildet, mit dem es möglicherweise \n\nnicht gerechnet hat. Auch in einer solchen Fallkonstellation können altersbe-\n\ndingte Defizite eines Kindes im motorisierten Straßenverkehr, von denen die \n\nFähigkeit zur richtigen Einschätzung von Entfernungen und Geschwindigkeiten \n\nnur beispielhaft genannt sind, zum Tragen kommen (vgl. grundlegend Senat, \n\nBGHZ 161, 180, 185 m.w.N.). \n\n13 \n\nc) Die Annahme des Berufungsgerichts, dass der Kläger nicht bewiesen \n\nhat, dass eine typische Überforderungssituation für die Beklagte nicht gegeben \n\nwar, ist aus revisionsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden. Gemäß § 2 Abs. 5 \n\nStVO durfte die Beklagte auch den Gehweg mit ihrem Fahrrad befahren. Schon \n\nder Umstand, dass die Beklagte gegen die linke Heckseite stieß, nachdem sie \n\nan anderen Fahrzeugen vorbeigefahren war, legt nahe, dass das Fahrzeug wei-\n\nter als die daneben geparkten PKW in den Gehweg ragte und die Beklagte da-\n\ndurch in ihrer Reaktionsfähigkeit überfordert worden ist. Dies ist jedenfalls nicht \n\nauszuschließen. \n\n14 \n\nd) Soweit die Revision im Hinblick auf ein beiderseitiges Mitverschulden \n\nweitere Feststellungen für erforderlich hält, verkennt sie, dass die Haftungsfrei-\n\nstellung nach § 828 Abs. 2 Satz 1 BGB auch für das Mitverschulden nach § 254 \n\nBGB gilt (vgl. Senatsurteile BGHZ 34, 355, 366 und 161, 180, 186). Die Haf-\n\ntungsfreistellung Minderjähriger hat zur Folge, dass Kinder dieses Alters sich \n\nein Mitverschulden bei der Schadensverursachung nicht entgegenhalten lassen \n\nmüssen (vgl. BT-Drucks. 14/7752 S. 16; Bollweg/Hellmann, Das neue Scha-\n\ndensersatzrecht § 828 Teil 3 Rn. 5; Hess/Buller, ZfS 2003, 218, 219). \n\nIII. \n\n15 \n\nDanach ist die Revision mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zu-\n\nrückzuweisen. \n\nMüller Zoll Diederichsen \n\n Pauge von Pentz \n\nVorinstanzen: \n\nAG Recklinghausen, Entscheidung vom 20.05.2008 - 16 C 222/07 - \n\nLG Bochum, Entscheidung vom 11.11.2008 - I-11 S 180/08 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2008/VI_ZR_310-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-06-30/vi-zr-310-08","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 828","ref_norm":"828","n":17},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 254","ref_norm":"254","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 529","ref_norm":"529","n":1},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2008/VI_ZR_310-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2008/VI_ZR_310-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-06-30/vi-zr-310-08","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2008/VI_ZR_310-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:36:12.044950+00:00"}}