{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VI_ZS/2008/VI_ZR_296-08","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VI. Zivilsenat","decided":"2009-10-27","aktenzeichen":"VI ZR 296/08","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 823 Eh, H a) Dass bei einem Wettkampf - hier: Fußballspiel - ein Spieler einen anderen verletzt, begründet für sich genommen noch keinen Sorgfaltspflichtverstoß. b) Das Bestehen von Haftpflichtversicherungsschutz wirkt grundsätzlich nicht an- spruchsbegründend.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVI ZR 296/08\n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n27. Oktober 2009 \nBöhringer-Mangold \nJustizamtsinspektorin \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja\n\nBGB § 823 Eh, H \n\na) Dass bei einem Wettkampf - hier: Fußballspiel - ein Spieler einen anderen verletzt, \n\nbegründet für sich genommen noch keinen Sorgfaltspflichtverstoß. \n\nb) Das Bestehen von Haftpflichtversicherungsschutz wirkt grundsätzlich nicht an-\n\nspruchsbegründend. \n\nBGH, Urteil vom 27. Oktober 2009 - VI ZR 296/08 - OLG Celle \nLG Stade\n\nDer VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 27. Oktober 2009 durch den Vorsitzenden Richter Galke, die Richter Zoll \n\nund Wellner und die Richterinnen Diederichsen und von Pentz \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandes-\n\ngerichts Celle vom 16. Oktober 2008 wird auf Kosten des Klägers \n\nzurückgewiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand:\n\n1 \n\n2 \n\n3 \n\nDer Kläger nimmt den Beklagten auf Zahlung von Schadensersatz und \n\nSchmerzensgeld sowie auf Feststellung der Ersatzpflicht für künftige materielle \n\nund immaterielle Schäden in Anspruch. \n\nAm 18. März 2007 spielte der Kläger als Mitglied des Fußballvereins \n\nMTV R. gegen die Mannschaft des FC E., der der Beklagte angehörte. Wäh-\n\nrend des Spiels kam es zwischen den Parteien zu einem Kampf um den Ball, \n\nbei dem der Kläger eine Fraktur des Schien- und Wadenbeins erlitt. \n\nDer Kläger hat behauptet, der Beklagte habe ihn von hinten mit gestreck-\n\ntem Bein angegriffen, nachdem er den Ball schon abgespielt habe. Der Beklag-\n\nte hat behauptet, dass beide Parteien nach dem Ball gelaufen seien. Er habe \n\nden Ball zuerst erreicht. Der Kläger habe sein Bein nach dem Ball ausgestreckt \n\nund dadurch den Lauf des Beklagten gestört. Bei dieser Aktion seien beide Par-\n\nteien zu Fall gekommen. \n\n4 \n\nDie Klage blieb in beiden Vorinstanzen erfolglos. Mit der vom Berufungs-\n\ngericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nI. \n\n5 \n\nDas Berufungsgericht verneint eine Haftung des Beklagten für die Unfall-\n\nschäden des Klägers. Ein Schadensersatzanspruch eines Teilnehmers an ei-\n\nnem sportlichen Kampfspiel gegen einen Mitspieler setze den Nachweis voraus, \n\ndass dieser sich nicht regelgerecht verhalten habe. Verletzungen, die auch bei \n\nregelgerechtem Verhalten auftreten könnten, nehme jeder Spielteilnehmer in \n\nKauf, weshalb es jedenfalls gegen das Verbot des treuwidrigen Selbstwider-\n\nspruchs verstoße, wenn der Geschädigte den beklagten Schädiger in Anspruch \n\nnehme, obwohl er ebenso gut in die Lage habe kommen können, in der sich \n\nnun der Beklagte befinde, sich dann aber (und mit Recht) dagegen gewehrt ha-\n\nben würde, diesem trotz Einhaltens der Spielregeln Ersatz leisten zu müssen. \n\nDer Kläger habe den Beweis für einen Regelverstoß von einiger Erheblichkeit \n\nnicht geführt. Die Angaben des vom Kläger benannten Zeugen O. seien nicht \n\nglaubhafter als die der anderen Zeugen. Auf die Frage, ob der Beklagte haft-\n\npflichtversichert sei, komme es nicht an. Die Entscheidung des Bundesge-\n\nrichtshofs, wonach eine Haftungsfreistellung bei sportlichen Wettbewerben mit \n\nnicht unerheblichem Gefahrenpotential nicht anzunehmen sei, soweit Versiche-\n\nrungsschutz bestehe (vgl. Senatsurteil vom 29. Januar 2008 - VI ZR 98/07 - \n\nVersR 2008, 540), sei auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar. Diese Ent-\n\nscheidung beziehe sich auf einen Schaden bei einer motorsportlichen Veran-\n\nstaltung, bei der alle Teilnehmer pflichtversichert gewesen seien. Eine Ausdeh-\n\nnung der in diesem Urteil aufgestellten Grundsätze auf private Haftpflichtversi-\n\ncherungen sei dagegen abzulehnen. Die Frage, ob und unter welchen Voraus-\n\nsetzungen ein Teilnehmer eines sportlichen Wettbewerbs dem anderen gegen-\n\nüber hafte, wäre nämlich sonst unterschiedlich je nach beteiligtem Spieler da-\n\nnach zu beantworten, ob eine Haftpflichtversicherung bestehe oder nicht. \n\n6 \n\n7 \n\n8 \n\nII. \n\nDiese Ausführungen halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung im \n\nErgebnis stand. \n\n1. Die Frage, zu deren Klärung das Berufungsgericht die Revision zuge-\n\nlassen hat, stellt sich im Streitfall allerdings nicht. \n\na) Das Berufungsgericht hat die Revision wegen der Frage zugelassen, \n\nob in Fortführung des Senatsurteils vom 29. Januar 2008 (VI ZR 98/07 - VersR \n\n2008, 540) ein Haftungsausschluss bei sportlichen Wettbewerben mit nicht un-\n\nerheblichem Gefahrenpotential auch dann nicht in Betracht kommt, wenn eine \n\nprivate Haftpflichtversicherung besteht. In diesem Urteil, dem ein Auffahrunfall \n\nwährend einer motorsportlichen Veranstaltung auf dem Hockenheimring zu-\n\ngrunde lag, hat der erkennende Senat entschieden, dass im Regelfall weder \n\nvon einem konkludenten Haftungsausschluss ausgegangen noch die Geltend-\n\nmachung von Schadensersatzansprüchen als treuwidrig angesehen werden \n\nkann, wenn für die aufgrund des besonderen Gefahrenpotentials einer Sport-\n\nveranstaltung zu erwartenden bzw. eintretenden Schäden für die Teilnehmer \n\nVersicherungsschutz besteht. Seien die bestehenden Risiken durch eine Haft-\n\npflichtversicherung gedeckt, bestehe weder ein Grund für die Annahme, die \n\nTeilnehmer wollten gegenseitig auf etwaige Schadensersatzansprüche verzich-\n\nten, noch erscheine es treuwidrig, wenn der Verletzte den durch die Versiche-\n\nrung gedeckten Schaden geltend mache (vgl. Senatsurteil vom 29. Januar 2008 \n\n- VI ZR 98/07 - aaO). Der Senat hat dem Bestehen eines Versicherungsschut-\n\nzes damit eine anspruchserhaltende Funktion beigemessen. \n\n9 \n\nb) Auf die Frage, ob die Haftung des Beklagten konkludent abbedungen \n\nwurde oder die Geltendmachung gegen ihn gerichteter Ersatzansprüche treu-\n\nwidrig ist, kommt es im Streitfall aber nicht an. Eine Haftung des Beklagten ist \n\nbereits deshalb nicht gegeben, weil die Voraussetzungen des vorliegend allein \n\nals Anspruchsgrundlage in Betracht kommenden § 823 Abs. 1 BGB nicht erfüllt \n\nsind. Es fehlt jedenfalls an dem erforderlichen Verschulden des Beklagten. \n\n10 \n\naa) Das Berufungsgericht hat im Ansatz zutreffend angenommen, dass \n\ndie Haftung eines Sportlers aus § 823 Abs. 1 BGB den Nachweis voraussetzt, \n\ndass dieser schuldhaft gegen die Regeln des sportlichen Wettkampfs verstoßen \n\nund dabei einen anderen verletzt hat (vgl. Senatsurteile BGHZ 58, 40, 43; 63, \n\n140, 142; 154, 316, 323; Urteil vom 5. März 1957 - VI ZR 199/56 - VersR 1957, \n\n290). Dagegen scheidet eine Haftung aus, wenn es sich um Verletzungen han-\n\ndelt, die sich ein Sportler bei einem regelgerechten und dem - bei jeder Sport-\n\nausübung zu beachtenden - Fairnessgebot entsprechenden Einsatz seines \n\nGegners zuzieht (vgl. Senatsurteile BGHZ 63, 140, 143; 154, 316, 323; OLG \n\nKöln, VersR 1994, 1072). In einem solchen Fall hat sich der Schädiger jeden-\n\nfalls nicht sorgfaltswidrig verhalten (§ 276 BGB, vgl. Senatsurteile BGHZ 63, \n\n140, 147; vom 10. Februar 1976 - VI ZR 32/74 - VersR 1976, 591; vom \n\n16. März 1976 - VI ZR 199/74 - VersR 1976, 775, 776; OLG Düsseldorf VersR \n\n1996, 343 f.; Wagner in MünchKomm, BGB, 5. Aufl., § 823 Rn. 549; Staudin-\n\nger/Hager, BGB, 13. Aufl., Vorbem. zu § 823 Rn. 55). Die Sorgfaltsanforderun-\n\ngen an den Teilnehmer eines Wettkampfs bestimmen sich nach den besonde-\n\nren Gegebenheiten des Sports, bei dem sich der Unfall ereignet hat (vgl. Se-\n\nnatsurteile BGHZ 58, 40, 43; vom 16. März 1976 - VI ZR 199/74 - aaO). Sie \n\nsind an der tatsächlichen Situation und den berechtigten Sicherheitserwartun-\n\ngen der Teilnehmer des Wettkampfes auszurichten und werden durch das beim \n\njeweiligen Wettkampf geltende Regelwerk konkretisiert (vgl. Senatsurteile \n\nBGHZ 63, 140, 142 ff.; vom 16. März 1976 - VI ZR 199/74 - aaO; OLG Düssel-\n\ndorf VersR 1996, 343 f.; Wagner in MünchKomm, aaO, Rn. 547). \n\n11 \n\nDie Beweislast für eine Sorgfaltspflichtverletzung des Schädigers trägt \n\ndabei nach allgemeinen Grundsätzen der Verletzte (vgl. Senatsurteile BGHZ \n\n63, 140, 148; vom 10. Februar 1976 - VI ZR 32/74 - aaO; Wagner in Münch-\n\nKomm, aaO, Rn. 549; Staudinger/Hager, aaO, Rn. 56). \n\n12 \n\nbb) Tatsachen, die die rechtliche Beurteilung erlauben würden, der Be-\n\nklagte habe schuldhaft gegen eine dem Schutz des Klägers dienende Spielregel \n\noder gegen das Fairnessgebot verstoßen, hat das Berufungsgericht nicht fest-\n\ngestellt. Es ist nach eigener Beweiswürdigung in revisionsrechtlich nicht zu be-\n\nanstandender Weise der Beweiswürdigung des Landgerichts beigetreten, dass \n\nsich die Aussagen der von den beiden Parteien benannten Zeugen \n\ngegenüberstehen, so dass es keinen sicheren Schluss für die Richtigkeit der \n\nDarstellung des Klägers zu ziehen vermöge. Die Angaben des vom Kläger be-\n\nnannten Zeugen O. seien nicht glaubhafter als die der anderen Zeugen, insbe-\n\nsondere des als Schiedsrichter tätigen Zeugen K.. Dass der Zeuge O. keine \n\nvollständig korrekte Erinnerung an den Vorfall habe, zeige sich an seiner un-\n\nstreitig unrichtigen Angabe, der Schiedsrichter habe dem Beklagten die rote \n\nKarte gezeigt. Die Zeugen B. und S. hätten keine Regelverletzung beobachtet, \n\nsondern einen fairen Kampf um den Ball. Im Rahmen der Beweiswürdigung \n\nkomme besondere Bedeutung der Aussage des Schiedsrichters K. zu. Dieser \n\nhabe die Behauptung des Klägers, er habe sich die rote Karte gespart, weil das \n\nSpiel sowieso abgebrochen worden sei, gerade nicht bestätigt, sondern ange-\n\ngeben, dass beide Spieler fair eingestiegen seien. Der Beklagte sei nicht ge-\n\ngrätscht, sonst hätte er ein Foul gepfiffen. Gleichwohl seien beide zu Fall ge-\n\nkommen. Wie das genau geschehen sei, wisse er nicht. Im Spielbericht habe er \n\nauch nur angegeben, dass die Spieler bei einem Zweikampf zu Fall gekommen \n\nseien. \n\n13 \n\nDer Zweikampf um den Ball, bei dem ein oder beide Spieler mitunter zu \n\nFall kommen, gehört aber zum Wesen eines Fußballspiels und begründet des-\n\nhalb für sich genommen keinen Sorgfaltspflichtverstoß. \n\n14 \n\nc) Da die Anspruchsvoraussetzungen des § 823 Abs. 1 BGB nicht erfüllt \n\nsind, kommt es nicht darauf an, ob der Beklagte haftpflichtversichert war. Das \n\nBestehen eines Haftpflichtversicherungsschutzes vermag das fehlende Ver-\n\nschulden des Beklagten nicht zu ersetzen. Der Versicherungsschutz wirkt \n\ngrundsätzlich nicht anspruchsbegründend (vgl. BGHZ 23, 90, 99; Senatsurteile \n\nvom 13. Juni 1958 - VI ZR 109/57 - VersR 1958, 485, 486 f.; vom 24. April 1979 \n\n- VI ZR 8/78 - VersR 1979, 645; vgl. zur Ausnahme bei Bestehen einer Pflicht-\n\nversicherung für den besonderen verschuldensunabhängigen Anspruch aus \n\nBilligkeitsgründen gemäß § 829 BGB: Senatsurteile BGHZ 76, 279, 283; 127, \n\n186, 192). Dies entspricht dem allgemeinen Grundsatz, dass sich die Versiche-\n\nrung nach der Haftung und nicht umgekehrt die Haftung nach der Versicherung \n\nrichtet (Trennungsprinzip, vgl. Senatsurteile BGHZ 76, 279, 283; 116, 200, 209; \n\n127, 186, 192; BGH, Urteil vom 1. Oktober 2008 - IV ZR 285/06 - VersR 2008, \n\n1560, jeweils m.w.N.). \n\n15 \n\n2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. \n\nGalke Zoll Wellner \n\n Diederichsen von Pentz \n\nVorinstanzen: \n\nLG Stade, Entscheidung vom 11.04.2008 - 4 O 31/08 - \n\nOLG Celle, Entscheidung vom 16.10.2008 - 5 U 66/08 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2008/VI_ZR_296-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-10-27/vi-zr-296-08","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 276","ref_norm":"276","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 829","ref_norm":"829","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2008/VI_ZR_296-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2008/VI_ZR_296-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-10-27/vi-zr-296-08","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2008/VI_ZR_296-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:57:53.470369+00:00"}}