{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VI_ZS/2008/VI_ZR_294-08","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VI. Zivilsenat","decided":"2009-05-12","aktenzeichen":"VI ZR 294/08","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 199 Abs. 1; SGB IV § 28p Verkündet am: 12. Mai 2009 Böhringer-Mangold, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle a) Bei Behörden und öffentlichen Körperschaften beginnt die Verjährungsfrist für zivilrechtliche Schadensersatzansprüche nach § 199 Abs. 1 BGB zu lau- fen, wenn der zuständige Bedienstete der verfügungsberechtigten Behörde Kenntnis von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen erlangt; verfügungsberechtigt in diesem Sinne sind dabei solche Behörden, denen die Entscheidungskompetenz für die zivilrechtliche Verfolgung von Scha- densersatzansprüchen zukommt, wobei die behördliche Zuständigkeitsvertei- lung zu respektieren ist. b) Im Zusammenhang mit einer Prüfung im Sinne von § 28p SGB IV ist der zu- ständige Rentenversicherungsträger auch verfügungsberechtigt für die Gel- tendmachung zivilrechtlicher Schadensersatzansprüche gegen den Ge- schäftsführer einer GmbH wegen der Vorenthaltung von Gesamtsozialversi- cherungsbeiträgen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVI ZR 294/08 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja\n\nBGB § 199 Abs. 1; SGB IV § 28p \n\nVerkündet am: \n12. Mai 2009 \nBöhringer-Mangold, \nJustizamtsinspektorin \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\na) Bei Behörden und öffentlichen Körperschaften beginnt die Verjährungsfrist \nfür zivilrechtliche Schadensersatzansprüche nach § 199 Abs. 1 BGB zu lau-\nfen, wenn der zuständige Bedienstete der verfügungsberechtigten Behörde \nKenntnis von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen erlangt; \nverfügungsberechtigt in diesem Sinne sind dabei solche Behörden, denen \ndie Entscheidungskompetenz für die zivilrechtliche Verfolgung von Scha-\ndensersatzansprüchen zukommt, wobei die behördliche Zuständigkeitsvertei-\nlung zu respektieren ist. \n\nb) Im Zusammenhang mit einer Prüfung im Sinne von § 28p SGB IV ist der zu-\nständige Rentenversicherungsträger auch verfügungsberechtigt für die Gel-\ntendmachung zivilrechtlicher Schadensersatzansprüche gegen den Ge-\nschäftsführer einer GmbH wegen der Vorenthaltung von Gesamtsozialversi-\ncherungsbeiträgen. \n\nBGH, Urteil vom 12. Mai 2009 - VI ZR 294/08 - OLG Stuttgart \nLG Stuttgart \n\nDer VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 12. Mai 2009 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller, den Richter Wellner, die \n\nRichterin Diederichsen und die Richter Pauge und Stöhr \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision der Klägerin gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des \n\nOberlandesgerichts Stuttgart vom 16. Oktober 2008 wird auf ihre \n\nKosten zurückgewiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand:\n\n1 \n\n2 \n\nDie klagende AOK verlangt vom Beklagten, der Geschäftsführer der A. \n\nBaugesellschaft mbH war, Schadensersatz wegen nicht abgeführter Sozialver-\n\nsicherungsbeiträge. \n\nDie A. Baugesellschaft mbH (künftig: GmbH) wurde als Arbeitgeberin mit \n\neinem Beitragskonto bei der Klägerin geführt. Im Jahre 2002 führte das Haupt-\n\nzollamt S. ein Ermittlungsverfahren wegen Beitragspflichtverletzungen bei der \n\nGmbH durch. Die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (künftig: BfA) in \n\nS. erstellte in diesem Zusammenhang eine Schadensberechnung, die dem \n\nHauptzollamt am 28. Juni 2002 übersandt wurde. Am 9. Mai 2003 wurde ein \n\nInsolvenzverfahren über das Vermögen der GmbH mangels Masse durch Be-\n\nschluss des Amtsgerichts abgelehnt. Der Beklagte wurde durch Strafurteil vom \n\n17. Juni 2004 u.a. wegen Betrugs zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren auf \n\nBewährung verurteilt, weil er für den Beschäftigungszeitraum von Januar 1999 \n\nbis September 2001 die Höhe der Sozialabgaben gegenüber der Klägerin falsch \n\nangegeben und dabei einen Beitragsschaden in Höhe von 487.754,97 € verur-\n\nsacht habe. Am 2. Juni 2005 erließ die BfA gegenüber der GmbH i.L. einen Bei-\n\ntragsbescheid über 487.755,07 €, der am selben Tag auch an die Klägerin zur \n\nweiteren Veranlassung übersandt wurde. Die GmbH wurde am 28. November \n\n2005 wegen Vermögenslosigkeit im Handelsregister gelöscht. \n\n3 \n\nAm 30. November 2007 beantragte die Klägerin den Erlass eines Mahn-\n\nbescheides gegen den Beklagten, der am 5. Dezember 2007 zugestellt wurde \n\nund einen Vollstreckungsbescheid nach sich zog. Auf den Einspruch des Be-\n\nklagten gegen den Vollstreckungsbescheid hat das Landgericht diesen aufge-\n\nhoben und die Klage wegen Verjährung abgewiesen. Die hiergegen gerichtete \n\nBerufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Mit der vom \n\nBerufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegeh-\n\nren weiter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nI. \n\n4 \n\nDas Berufungsgericht ist ebenso wie das Landgericht der Auffassung, \n\ndass der gegen den Beklagten gerichtete Schadensersatzanspruch aus § 823 \n\nAbs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB verjährt sei. Die regelmäßige Verjährungsfrist \n\nvon drei Jahren habe mit dem Schluss des Jahres 2002 zu laufen begonnen, da \n\nin diesem Jahr die Voraussetzungen des § 199 Abs. 1 BGB vorgelegen hätten. \n\nDiese Regelung sei gemäß Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 1 und 2 EGBGB anwend-\n\nbar, da die gegen den Beklagten bestehenden Schadensersatzansprüche am 1. \n\nJanuar 2002 wegen fehlender Kenntnis im Sinne von § 852 Abs. 1 BGB a.F. \n\nnoch nicht verjährt gewesen seien. Die auch für den Beginn der Verjährung \n\nnach § 199 Abs. 1 BGB n.F. erforderliche Kenntnis von den den Anspruch be-\n\ngründenden Umständen und der Person des Schädigers habe mit der Scha-\n\ndensberechnung der BfA vom 28. Juni 2002 vorgelegen. Dabei sei nicht erst \n\nauf die Kenntnis der Klägerin aufgrund des Beitragsbescheids der BfA vom \n\n2. Juni 2005 abzustellen, sondern auf die Kenntnis der Bediensteten der BfA. \n\nDieser stehe im Zusammenhang mit ihrer Zuständigkeit nach § 28p Abs. 1 \n\nSGB IV zumindest auch eine Entscheidungskompetenz für die Verfolgung zivil-\n\nrechtlicher Schadensersatzansprüche gegen den beklagten Geschäftsführer \n\nder GmbH zu. Die Kenntnis der anspruchsbegründenden Umstände und der \n\nPerson des Schuldners sei bei den Bediensteten der BfA bereits aufgrund der \n\nim Jahre 2002 durchgeführten Prüfung vorhanden gewesen, so dass die Ver-\n\njährung nach § 199 Abs. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres 2002 begonnen \n\nund mit Ende des Jahres 2005 abgelaufen gewesen sei. Der Mahnbescheid im \n\nJahr 2007 habe die Verjährung daher nicht mehr hemmen können. Im Übrigen \n\nhabe spätestens im Jahr nach der ersten Prüfung der BfA eine grob fahrlässige \n\nUnkenntnis vorgelegen, so dass die Verjährungsfrist jedenfalls Ende 2006 ab-\n\ngelaufen sei. \n\nII. \n\n5 \n\n6 \n\nDas angefochtene Urteil hält revisionsrechtlicher Überprüfung stand. \n\n1. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass für den \n\nBeginn der dreijährigen Verjährungsfrist im Sinne des § 195 BGB gemäß \n\nArt. 229 § 6 Abs. 1 Satz 1 und 2 EGBGB die Regelung des § 199 Abs. 1 BGB in \n\nder ab 1. Januar 2002 geltenden Fassung heranzuziehen ist, da zu diesem \n\nZeitpunkt die geltend gemachten Ansprüche gegen den Beklagten aus § 823 \n\nAbs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB wegen Fehlens einer für den Verjährungsbeginn \n\nim Sinne von § 852 Abs. 1 a.F. BGB erforderlichen Kenntnis noch nicht verjährt \n\nwaren. Dies nimmt die Revision als für sie günstig hin. Rechtsfehler sind inso-\n\nweit auch nicht erkennbar. \n\n2. Die streitgegenständlichen Schadensersatzansprüche sind verjährt. \n\nNach § 199 Abs. 1 BGB beginnt die regelmäßige Verjährungsfrist von \n\ndrei Jahren (§ 195 BGB) mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch \n\nentstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Um-\n\nständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe \n\nFahrlässigkeit erlangen müsste. \n\n7 \n\n8 \n\n9 \n\na) Das Berufungsgericht ist mit Recht davon ausgegangen, dass der gel-\n\ntend gemachte Schadensersatzanspruch gegen den Beklagten bereits vor Be-\n\nginn des Jahres 2002 entstanden war. Nach ständiger Rechtsprechung des \n\nBundesgerichtshofs ist ein Anspruch im Sinne von § 199 Abs. 1 BGB entstan-\n\nden, sobald er im Wege der Klage geltend gemacht werden kann, wobei bei \n\nSchadensersatzansprüchen grundsätzlich die Möglichkeit einer Feststellungs-\n\nklage ausreicht (vgl. zu § 852 BGB a.F.: BGHZ 55, 340, 341; 73, 363, 365; 79, \n\n176, 178; 96, 290, 294). Diese Voraussetzungen waren bei dem geltend ge-\n\nmachten Schadensersatzanspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB \n\njeweils erfüllt, nachdem der Beklagte als Geschäftsführer der GmbH in der Zeit \n\nvon Januar 1999 bis September 2001 Beschäftigungsverhältnisse gegenüber \n\nder Klägerin nicht oder nur falsch angegeben hat und ein Schaden dadurch \n\nentstanden ist, dass bei Fälligkeit spätestens zum jeweiligen 15. des Folgemo-\n\nnats (vgl. § 23 SGB IV) Sozialversicherungsbeiträge durch die GmbH nicht oder \n\nnicht in voller Höhe abgeführt worden sind (vgl. hierzu Senatsurteile vom \n\n18. November 1997 - VI ZR 11/97 - VersR 1998, 468, 469 und vom 9. Januar \n\n2001 - VI ZR 119/00 - VersR 2001, 903, 904). \n\n10 \n\nb) Entgegen der Auffassung der Revision kommt es für die Frage der \n\nEntstehung des zivilrechtlichen Schadensersatzanspruches aus § 823 Abs. 2 \n\nBGB i.V.m. § 263 StGB gegen den Beklagten nicht auf den Erlass des Bei-\n\ntragsbescheides der BfA vom 2. Juni 2005 an, mit dem die rückständigen Sozi-\n\nalversicherungsbeiträge gegen die GmbH festgesetzt worden sind. Zum einen \n\nrichtete sich der Beitragsbescheid der BfA nicht gegen den Beklagten, sondern \n\ngegen die GmbH i.L. und hatte schon deshalb auf die Voraussetzungen eines \n\nzivilrechtlichen Schadensersatzanspruchs gegen den Beklagten unmittelbar \n\nkeinen Einfluss. Zum anderen weist das Berufungsgericht zutreffend darauf hin, \n\ndass sich die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Zahlung der Sozialversiche-\n\nrungsbeiträge bereits aus dem Gesetz ergibt (vgl. §§ 5 Abs. 1 SGB V, 20 Abs. 1 \n\nSGB XI, 25 Abs. 1 SGB III i.V.m. §§ 22, 23 SGB IV) und es deshalb auch für die \n\nVerjährung des Anspruchs der Sozialversicherungsträger gegen den Arbeitge-\n\nber nicht auf den Erlass eines Verwaltungsaktes ankommen kann, durch den \n\nder Anspruch lediglich konkretisiert wird (vgl. BVerwG NVwZ 1983, 740; \n\nBVerwGE 23, 166, 167 f.). Soweit die Revision für ihre entgegenstehende Auf-\n\nfassung auf eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 23. September \n\n2004 - IX ZR 148/03 - (ZIP 2004, 2192) verweist, ist der dieser Entscheidung \n\nzugrunde liegende Fall mit dem vorliegenden nicht vergleichbar. \n\n11 \n\nc) Das Berufungsgericht ist auch rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, \n\ndass die nach § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB den Lauf der Verjährungsfrist auslösen-\n\nde Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des \n\nSchuldners bereits im Jahr 2002 vorlag, weil insoweit auf die Kenntnis der Be-\n\ndiensteten der BfA abzustellen ist. \n\n12 \n\naa) Nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats zu \n\n§ 852 BGB a.F. - der das Berufungsgericht folgt - beginnt bei Behörden und \n\nöffentlichen Körperschaften die Verjährungsfrist zu laufen, wenn der zuständige \n\nBedienstete der verfügungsberechtigten Behörde Kenntnis von dem Schaden \n\nund der Person des Ersatzpflichtigen erlangt; verfügungsberechtigt in diesem \n\nSinne sind dabei solche Behörden, denen die Entscheidungskompetenz für die \n\nzivilrechtliche Verfolgung von Schadensersatzansprüchen zukommt, wobei die \n\nbehördliche Zuständigkeitsverteilung zu respektieren ist (vgl. Senatsurteile \n\nBGHZ 133, 129, 139; 134, 343, 346; vom 20. November 1973 - VI ZR 72/72 - \n\nVersR 1974, 340, 342; vom 19. März 1985 - VI ZR 190/83 - VersR 1985, 735; \n\nvom 22. April 1986 - VI ZR 133/85 - VersR 1986, 917, 918; vom 11. Februar \n\n1992 \n\n- VI ZR 133/91 - VersR 1992, 627, 628; vom 27. März 2001 \n\n- VI ZR 12/00 - VersR 2001, 863, 864; vom 14. Oktober 2003 - VI ZR 379/02 - \n\nVersR 2004, 123 und vom 28. November 2006 - VI ZR 196/05 - VersR 2007, \n\n513, 514). An dieser Rechtsprechung ist auch im Rahmen des § 199 Abs. 1 \n\nNr. 2 BGB festzuhalten. \n\n13 \n\nbb) Im Streitfall hat das Berufungsgericht die maßgebliche Entschei-\n\ndungskompetenz für die Verfolgung der gegen den Beklagten geltend gemach-\n\nten zivilrechtlichen Schadensersatzansprüche mit Recht der BfA zugeordnet. \n\n14 \n\nNach dem IV. Buch des Sozialgesetzbuches ist die Zuständigkeit für die \n\nErhebung der Gesamtsozialversicherungsbeiträge den Krankenkassen als Ein-\n\nzugsstelle (§ 28h Abs. 1 SGB IV) und den Trägern der Rentenversicherung als \n\nPrüfungsstelle (§ 28p Abs. 1 SGB IV) zugewiesen. Die Krankenkasse über-\n\nwacht als Einzugsstelle die Einreichung des Beitragsnachweises und die Zah-\n\nlung des Gesamtsozialversicherungsbeitrags; sind Beitragsansprüche bei Fäl-\n\nligkeit nicht erfüllt worden, macht die Einzugsstelle sie durch Leistungsbescheid \n\ngeltend (vgl. etwa Wannagat/Felix, SGB IV, § 28p Rn. 7). \n\n15 \n\nDemgegenüber prüfen gemäß § 28p Abs. 1 SGB IV die Träger der Ren-\n\ntenversicherung in regelmäßigen Abständen oder aus besonderem Anlass bei \n\nden Arbeitgebern, ob diese ihre Meldepflichten und ihre sonstigen Pflichten \n\nnach diesem Gesetzbuch, die im Zusammenhang mit dem Gesamtsozialversi-\n\ncherungsbeitrag stehen, ordnungsgemäß erfüllen; sie prüfen insbesondere die \n\nRichtigkeit der Beitragszahlungen und der Meldungen. Soweit eine Prüfung \n\nstattfindet, sind nach der mit dem 3. Gesetz zur Änderung des Sozialgesetz-\n\nbuchs vom 30. Juni 1995 (BGBl. I S. 890) seit 1. Januar 1996 geltenden Neure-\n\ngelung des § 28p Abs. 1 SGB IV allein die Träger der Rentenversicherung zu-\n\nständig (vgl. Wannagat/Felix, aaO, Rn. 9; Sehnert in Hauck/Haines, SGB IV \n\n§ 28p Rn. 14, Seewald, Kasseler Kommentar Sozialversicherungsrecht, \n\nSGB IV, § 28p Rn. 12). Die Übertragung der Prüfungszuständigkeit von den \n\nTrägern der Krankenversicherung auf die Träger der Rentenversicherung sollte \n\nnach der Begründung des Gesetzes dem Umstand Rechnung tragen, dass es \n\nwegen der in der Krankenversicherung aufgrund der ab 1. Januar 1996 gelten-\n\nden Kassenwahlfreiheit zu einem umfassenden Wettbewerb der Krankenkas-\n\nsen um die Mitglieder in den Betrieben kommen werde, was mit der Notwendig-\n\nkeit einer neutralen Prüfung nicht zu vereinbaren sei (vgl. BT-Drucks. 13/1205 \n\nS. 6). \n\n16 \n\nDie alleinige Zuständigkeit der Rentenversicherungsträger als Prüfungs-\n\nstelle umfasst dabei nicht nur die Kontrollfunktionen, sondern auch Vollzugs-\n\nfunktionen. Nach § 28p Abs. 1 Satz 5 SGB IV sind sie ermächtigt, im Rahmen \n\nder Prüfung Verwaltungsakte zur Versicherungspflicht und Beitragshöhe in der \n\nKranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie in der Arbeitsförderung ein-\n\nschließlich der Widerspruchsbescheide zu erlassen. Insoweit tritt die Zuständig-\n\nkeit der Einzugsstellen (§ 28h Abs. 2 SGB IV) zurück (vgl. Sehnert, aaO, § 28p \n\nRn. 19; Seewald, aaO, § 28p Rn. 12). Die Durchsetzung der in diesem Zusam-\n\nmenhang ergehenden Entscheidungen obliegt zwar weiterhin den Krankenkas-\n\nsen als Einzugsstellen, die insbesondere nachzuzahlende Beiträge beizutreiben \n\nhaben (vgl. Seewald, aaO, § 28p Rn. 15). Insoweit liegt jedoch ein gesetzlich \n\ngeregeltes Auftragsverhältnis (vgl. § 93 SGB X) vor, das an der maßgeblichen \n\nZuständigkeit der Rentenversicherungsträger für Nachforderungen aufgrund \n\nvon Prüfungen nichts ändert. Dies gilt nicht nur für die Verfügungsberechtigung \n\nzur Geltendmachung von Beitragsrückständen gegen die Arbeitgeber, sondern \n\nauch im Sinne einer Annexkompetenz für die Geltendmachung zivilrechtlicher \n\nSchadensersatzansprüche aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. 263 StGB gegen Dritte \n\nwegen der Vorenthaltung von Gesamtsozialversicherungsbeiträgen. Da die \n\nKrankenkassen lediglich als Einzugsstellen im Auftrag der Rentenversiche-\n\nrungsträger tätig werden, denen eine vorrangige Prüfungs- und Entscheidungs-\n\nkompetenz zusteht, ist es sachgerecht, für die Verjährung auf die Kenntnis der \n\nBediensteten der Rentenversicherungsträger abzustellen. Andernfalls könnten \n\ndie Rentenversicherungsträger - wenn man \n\nfür die verjährungsrechtliche \n\nKenntnis auf die Bediensteten der Krankenkassen abstellen wollte - den Beginn \n\nder Verjährungsfrist beliebig hinauszögern. \n\n17 \n\ncc) Nach ständiger Rechtsprechung ist die Kenntnis im Sinne von § 199 \n\nAbs. 1 BGB vorhanden, wenn dem Geschädigten die Erhebung einer Scha-\n\ndensersatzklage - und sei es auch nur in Form einer Feststellungsklage - Erfolg \n\nversprechend, wenn auch nicht risikolos möglich ist. Erforderlich ist, dass der \n\nGeschädigte über einen Kenntnisstand verfügt, der ihn in die Lage versetzt, \n\neine auf eine deliktische Anspruchsgrundlage gestützte Schadensersatzklage \n\nschlüssig zu begründen (vgl. etwa Senatsurteil vom 6. November 2007 - VI ZR \n\n182/06 - VersR 2008, 129 m.w.N.). Nach den unangegriffenen Feststellungen \n\ndes Berufungsgerichts hatten die Bediensteten der BfA bereits im Jahre 2002 \n\nKenntnis der anspruchsbegründenden Umstände und der Person des Schuld-\n\nners, nachdem sie im Rahmen eines vom Hauptzollamt S. durchgeführten Er-\n\nmittlungsverfahrens wegen Beitragspflichtverletzungen bei der GmbH eine \n\nSchadensberechnung erstellten, die dem Hauptzollamt am 28. Juni 2002 über-\n\nsandt wurde. \n\n18 \n\n3. Danach begann die dreijährige Verjährung im Sinne des § 195 BGB \n\nnach § 199 Abs. 1 BGB mit dem Ende des Jahres 2002 zu laufen und war mit-\n\nhin Ende 2005 vor dem erst im Jahre 2007 beantragten Mahnbescheid abge-\n\nlaufen. Entsprechendes würde gelten, wenn man mit dem Berufungsgericht an-\n\nnimmt, dass spätestens im Jahre 2003 eine grob fahrlässige Unkenntnis der \n\nBediensteten der BfA wegen Unterlassung weiterer Maßnahmen vorlag, nach-\n\ndem bereits im Jahre 2002 die Beitragspflichtverletzungen bekannt waren. In \n\ndiesem Falle wäre die Verjährungsfrist Ende 2006 abgelaufen. \n\n19 \n\n4. Ein abweichendes Ergebnis lässt sich entgegen der Auffassung der \n\nRevision nicht mit dem Hinweis auf die bei vorsätzlicher Vorenthaltung von Bei-\n\nträgen geltende dreißigjährige Verjährungsfrist des § 25 Abs. 1 Satz 2 SGB IV \n\nbegründen. Wie die Revision selbst sieht, ist diese Bestimmung nach der \n\nRechtsprechung des Bundesgerichtshofs keine die Verjährung nach § 852 \n\nAbs. 1 BGB a.F. verdrängende Spezialvorschrift (vgl. Senatsurteil vom \n\n9. Januar 2001 - VI ZR 119/00 - VersR 2001, 903; BGH, Beschluss vom 6. April \n\n2006 - IX ZR 240/04 - NZI 2007, 245, 246 mit zust. Anm. Haentjens; vgl. auch \n\nOLG Frankfurt a. M., ZInsO 2005, 714, 715). An dieser Rechtsprechung ist \n\nauch zu § 195 BGB n.F. festzuhalten. \n\nIII. \n\n20 \n\nDie Kostenentscheidung ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO. \n\nMüller Wellner Diederichsen \n\n Pauge Stöhr \n\nVorinstanzen: \n\nLG Stuttgart, Entscheidung vom 27.05.2008 - 26 O 29/08 - \n\nOLG Stuttgart, Entscheidung vom 16.10.2008 - 7 U 119/08 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2008/VI_ZR_294-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-05-12/vi-zr-294-08","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 199","ref_norm":"199","n":11},{"jurabk":"SGB 4","ref":"§ 28p","ref_norm":"28p","n":6},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":5},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 852","ref_norm":"852","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 195","ref_norm":"195","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":4},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 229 § 6","ref_norm":"229-6","n":2},{"jurabk":"SGB 4","ref":"§ 28h","ref_norm":"28h","n":2},{"jurabk":"SGB 4","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":2},{"jurabk":"SGB 5","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 93","ref_norm":"93","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"SGB 4","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"SGB 4","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2008/VI_ZR_294-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2008/VI_ZR_294-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-05-12/vi-zr-294-08","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2008/VI_ZR_294-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:32:28.344404+00:00"}}