{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VI_ZS/2008/VI_ZR_288-08","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VI. Zivilsenat","decided":"2009-10-13","aktenzeichen":"VI ZR 288/08","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 826 (E) (Gg) (H) a) Nimmt die Bundesagentur für Arbeit den Geschäftsführer einer in Insolvenz geratenen GmbH wegen verspäteter Insolvenzantragstellung auf Ersatz von ihr geleisteten Insolvenzgeldes aus § 826 BGB in Anspruch, so stellt sich der Einwand des Beklagten, Insolvenzgeld hätte auch bei rechtzeitiger Antrag- stellung gezahlt werden müssen, als qualifiziertes Bestreiten der Schadens- entstehung dar, für die die Bundesagentur darlegungs- und beweispflichtig ist (Bestätigung des Senatsurteils BGHZ 175, 58). b) Dies gilt auch für den Fall, dass die Eröffnung des Insolvenzverfahrens man- gels Masse abgelehnt worden ist.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVI ZR 288/08\n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n13. Oktober 2009 \nBöhringer-Mangold \nJustizamtsinspektorin \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja\n\nBGB § 826 (E) (Gg) (H) \n\na) Nimmt die Bundesagentur für Arbeit den Geschäftsführer einer in Insolvenz \n\ngeratenen GmbH wegen verspäteter Insolvenzantragstellung auf Ersatz von \n\nihr geleisteten Insolvenzgeldes aus § 826 BGB in Anspruch, so stellt sich der \n\nEinwand des Beklagten, Insolvenzgeld hätte auch bei rechtzeitiger Antrag-\n\nstellung gezahlt werden müssen, als qualifiziertes Bestreiten der Schadens-\n\nentstehung dar, für die die Bundesagentur darlegungs- und beweispflichtig ist \n\n(Bestätigung des Senatsurteils BGHZ 175, 58). \n\nb) Dies gilt auch für den Fall, dass die Eröffnung des Insolvenzverfahrens man-\n\ngels Masse abgelehnt worden ist. \n\nBGH, Urteil vom 13. Oktober 2009 - VI ZR 288/08 - OLG Koblenz \n\n LG Trier \n\nDer VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 13. Oktober 2009 durch den Vorsitzenden Richter Galke, die Richter Zoll \n\nund Wellner, die Richterin Diederichsen und den Richter Stöhr \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision der Klägerin gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des \n\nOberlandesgerichts Koblenz vom 6. November 2008 wird auf ihre \n\nKosten zurückgewiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand:\n\n1 \n\nDie klagende Agentur für Arbeit (Klägerin) nimmt die Beklagten als Ge-\n\nschäftsführer der in Insolvenz geratenen Gebr. B. Baugesellschaft GmbH (künf-\n\ntig: GmbH) als Gesamtschuldner aus unerlaubter Handlung wegen verspäteter \n\nInsolvenzantragstellung auf Ersatz des von ihr geleisteten Insolvenzgeldes in \n\nAnspruch. Für die GmbH wurde im Jahre 2003 Insolvenzantrag gestellt. Die \n\nEröffnung des Insolvenzverfahrens wurde durch Beschluss des Insolvenzge-\n\nrichts vom 11. September 2003 abgelehnt. \n\n2 \n\nDie Klägerin hat hierzu vorgetragen, die Gesellschaft sei bereits im Jahre \n\n2000, spätestens jedoch im Jahre 2001 überschuldet und zahlungsunfähig ge-\n\nwesen. Die Beklagten hätten es in sittenwidriger Weise unterlassen, rechtzeitig \n\ndie Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft zu \n\nbeantragen. Dadurch sei ihr, der Klägerin, ein Schaden entstanden, weil sie an \n\ndie Arbeitnehmer der Gesellschaft habe Insolvenzgeld zahlen müssen. \n\n3 \n\nDie Beklagten haben zur Begründung ihres Klageabweisungsbegehrens \n\nu.a. vorgetragen, ein Grund für die Stellung eines Insolvenzantrages habe bis \n\n2003 nicht bestanden. Ein Schaden sei der Klägerin nicht entstanden, da sie \n\nauch dann Insolvenzgeld hätte zahlen müssen, wenn der Insolvenzantrag zu \n\neinem früheren Zeitpunkt gestellt worden wäre. \n\n4 \n\nDas Landgericht hat der Klage mit Ausnahme eines Teils der Zinsen \n\nstattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht das \n\nerstinstanzliche Urteil abgeändert und die Klage abgewiesen. Mit der vom Beru-\n\nfungsgericht zugelassenen Revision begehrt die Klägerin die Wiederherstellung \n\ndes erstinstanzlichen Urteils. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nI. \n\n5 \n\nDas Berufungsgericht hat einen Schadensersatzanspruch der Klägerin \n\ngegen die Beklagten aus § 826 BGB oder einem anderen Rechtsgrund nicht für \n\ngegeben erachtet. Eine Haftung der Beklagten aus § 826 BGB komme nach \n\nhöchstrichterlicher Rechtsprechung zwar in Betracht, weil diese als Geschäfts-\n\nführer der GmbH gegen § 64 Abs. 1 GmbHG a.F. verstoßen hätten. Denn nach \n\nEintritt einer Überschuldung, die ihnen spätestens am 20. Juni 2002 aufgrund \n\nder an diesem Tage vorliegenden Bilanz bekannt gewesen sei, hätten sie nicht \n\nunverzüglich die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragt. Eine Schadens-\n\nersatzpflicht der Beklagten bestehe gleichwohl nicht, da die Klägerin nicht dar-\n\ngetan habe, dass ihr durch das Verhalten der Beklagten ein Schaden entstan-\n\nden sei. Dass ohne den Verstoß der Beklagten gegen ihre Insolvenzantrags-\n\npflicht aus § 64 Abs. 1 GmbHG a.F. Insolvenzgeld seitens der Klägerin nicht zu \n\nzahlen gewesen wäre, gehöre zu den anspruchsbegründenden Tatsachen und \n\nsei deshalb von der Klägerin darzulegen und zu beweisen. Zugunsten der Klä-\n\ngerin kämen weder generelle Beweiserleichterungen nach den Grundsätzen \n\nzum Vortrag einer Reserveursache oder eines rechtmäßigen Alternativverhal-\n\ntens in Betracht noch unter dem Gesichtspunkt, dass die vorzutragenden Tat-\n\nsachen außerhalb ihrer Wahrnehmungssphäre gelegen hätten. Die maßgebli-\n\nchen Tatsachen seien in der Regel - so auch hier - aus den im Insolvenzverfah-\n\nren erstellten Berichten unschwer zu ersehen, die der Klägerin als Insolvenz-\n\ngläubigerin zugänglich gewesen seien. Dies betreffe auch die Frage, ob bei \n\nrechtzeitiger Antragstellung die bestehenden Beschäftigungsverhältnisse als-\n\nbald beendet worden wären oder die Forderungen der Arbeitnehmer noch aus \n\nMitteln der Gesellschaft hätten befriedigt werden können, so dass es zur Zah-\n\nlung von Insolvenzgeld durch die Klägerin nicht gekommen wäre. Dass nach \n\nStellung des Insolvenzantrages im Jahre 2003 kein vorläufiger Insolvenzverwal-\n\nter bestellt und die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der \n\nGesellschaft im September 2003 mangels Masse abgelehnt worden sei, lasse \n\nkeine sicheren Schlüsse auf deren wirtschaftliche Lage Mitte des Jahres 2002 \n\nzu. Damals sei die Gesellschaft trotz ihrer Überschuldung noch in der Lage ge-\n\nwesen, bis Oktober 2002 an sämtliche Arbeitnehmer die geschuldeten Löhne \n\nzu zahlen. Die Klägerin könne sich auch nicht darauf berufen, dass im Zeitpunkt \n\ndes Eintritts der Insolvenzreife keine Lohnrückstände bestanden hätten. Der \n\nInsolvenzverwalter sei nämlich nicht verpflichtet, die Masse vorrangig zur Be-\n\nfriedigung der Lohnansprüche zu verwenden. Er könne die Arbeitnehmer nur \n\ndann nicht auf die Zahlung von Insolvenzgeld verweisen, wenn die Masse zur \n\nBegleichung sämtlicher Verbindlichkeiten der Schuldnerin ausreiche, was die \n\nKlägerin ebenfalls nicht hinreichend dargelegt habe. \n\nII. \n\n6 \n\n7 \n\n8 \n\n9 \n\nDas Berufungsurteil hält revisionsrechtlicher Nachprüfung stand. \n\n1. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der \n\nGeschäftsführer einer GmbH, der durch eine Insolvenzverschleppung einen \n\nnicht vom Schutzbereich des § 64 GmbHG a.F. (vgl. jetzt § 15a Abs. 1 InsO) \n\nabgedeckten Vermögensschaden der Arbeitsverwaltung verursacht, grundsätz-\n\nlich aus § 826 BGB zum Schadensersatz verpflichtet sein kann (vgl. BGHZ 175, \n\n58, 62; 108, 134, 141 ff.; BGH, Urteil vom 1. Juli 1991 - II ZR 180/90 - NJW-RR \n\n1991, 1312, 1315; OLG Frankfurt NZG 1999, 947, 948; OLG Saarbrücken ZIP \n\n2007, 328; OLG Stuttgart ZInsO 2004, 1150). \n\n2. Entgegen der Auffassung der Revision hat das Berufungsgericht eine \n\nHaftung der Beklagten mit Recht verneint, weil die Klägerin nicht hinreichend \n\ndargetan hat, dass ihr infolge der verzögerten Insolvenzantragstellung durch die \n\nZahlung von Insolvenzgeld ein Schaden entstanden ist. \n\na) Nimmt die Agentur für Arbeit den Geschäftsführer einer in Insolvenz \n\ngeratenen GmbH wegen verspäteter Insolvenzantragstellung auf Ersatz von ihr \n\ngeleisteten Insolvenzgeldes aus § 826 BGB in Anspruch, so stellt sich nach der \n\nRechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. Senatsurteil BGHZ 175, 58, 63) \n\nder - im Streitfall erhobene - Einwand der Beklagten, Insolvenzgeld hätte auch \n\nbei rechtzeitiger Antragstellung gezahlt werden müssen, als qualifiziertes Be-\n\nstreiten der Schadensentstehung dar, für welche die Agentur darlegungs- und \n\nbeweispflichtig ist; der Einwand ist nicht nach den Grundsätzen zu behandeln, \n\ndie beim Vortrag einer Reserveursache oder eines rechtmäßigen Alternativver-\n\nhaltens gelten. \n\n10 \n\nb) Ein wegen verspäteter Insolvenzantragstellung verursachter Schaden \n\nder Klägerin im Sinne der §§ 249, 826 BGB lässt sich nicht schon daraus herlei-\n\nten, dass die Klägerin den Arbeitnehmern der GmbH Insolvenzgeld gezahlt hat. \n\nDie Verpflichtung der Arbeitsverwaltung zur Zahlung von Insolvenzgeld ergibt \n\nsich aus § 183 SGB III. Soweit die sozialrechtlichen Voraussetzungen vorlie-\n\ngen, ist Insolvenzgeld auch zu zahlen, wenn der Insolvenzantrag entsprechend \n\nden in § 64 GmbHG a.F. genannten Erfordernissen rechtzeitig gestellt wurde. \n\nEin Schaden ist der Klägerin durch die verspätete Stellung des Insolvenzantra-\n\nges folglich nur dann entstanden, wenn eine rechtzeitige Antragstellung dazu \n\ngeführt hätte, dass Insolvenzgeld nicht oder in geringerem Umfang hätte ge-\n\nzahlt werden müssen. Hierzu fehlt es - wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei \n\nausgeführt hat - an einem konkreten Sachvortrag der Klägerin. \n\n11 \n\nc) Entgegen der Auffassung der Revision begründet nicht schon die Tat-\n\nsache, dass die GmbH nach Eintritt der Insolvenzreife noch Arbeitsentgelt ge-\n\nzahlt hat, eine tatsächliche Vermutung oder ein hinreichendes Indiz dafür, dass \n\nbei einer zu diesem Zeitpunkt erfolgten Antragstellung genügend Mittel auch für \n\nLöhne und Gehälter vorhanden gewesen wären. Der erkennende Senat hat in \n\nseinem Urteil BGHZ 175, 58, 66 einen beweispflichtigen Vortrag der Agentur für \n\ndie Frage erforderlich erachtet, ob bei rechtzeitiger Antragstellung die beste-\n\nhenden Beschäftigungsverhältnisse alsbald beendet worden wären oder die \n\nForderungen der Arbeitnehmer noch aus Mitteln der Gesellschaft hätten befrie-\n\ndigt werden können, so dass es zur Zahlung von Insolvenzgeld nicht gekom-\n\nmen wäre. Im Regelfall führt der Insolvenzantrag nicht zur sofortigen Einstel-\n\nlung der Geschäftstätigkeit und zur Auflösung der Arbeitsverhältnisse, sondern \n\nzum Versuch, das Unternehmen bis zur Entscheidung über den Insolvenzan-\n\ntrag fortzuführen, sofern nicht eine Stilllegung des Betriebs zur Vermeidung ei-\n\nner weiteren Vermögensminderung erforderlich ist (§ 22 Abs. 1 Nr. 2 InsO). \n\nSoweit die Voraussetzungen des § 183 SGB III für eine Zahlung von Insolvenz-\n\ngeld vorliegen, muss der vorläufige Insolvenzverwalter die noch vorhandenen \n\nMittel nicht bevorzugt zur Zahlung des Arbeitsentgelts einsetzen. Es handelt \n\nsich beim Insolvenzgeld um eine umlagenfinanzierte Sozialleistung, die der Si-\n\ncherung der Arbeitsentgeltansprüche der Arbeitnehmer des insolventen Unter-\n\nnehmens dient und zugleich das in der Insolvenz fortgeführte Unternehmen von \n\nden Lohn- und Gehaltsansprüchen seiner Arbeitnehmer entlasten soll (vgl. BT-\n\nDrs. 14/5680, S. 25). Die Lohn- und Gehaltsansprüche der weiterbeschäftigten \n\nArbeitnehmer sind Masseverbindlichkeiten nach § 55 Abs. 2 Satz 2 InsO und, \n\nsoweit die Masse nicht ausreicht, können die Arbeitnehmer für die Dauer von \n\nlängstens drei Monaten auf die Inanspruchnahme von Insolvenzgeld verwiesen \n\nwerden. Allein der Umstand, dass in diesem Zusammenhang nach der vorge-\n\nnannten Senatsentscheidung ein ersatzfähiger Schaden der Klägerin bei Fort-\n\nzahlung des Arbeitsentgelts nach Entstehung der Antragspflicht vorliegen kann, \n\nbesagt entgegen der Auffassung der Revision noch nicht, dass er auch tatsäch-\n\nlich entstanden ist. Die Verpflichtung der Klägerin, Insolvenzgeld nach § 183 \n\nAbs. 1 Satz 1 SGB III zu zahlen, setzt nicht voraus, dass Ansprüche auf Ar-\n\nbeitsentgelt aus der Insolvenzmasse nicht mehr befriedigt werden können. \n\n12 \n\nd) Es besteht auch kein Anlass für Beweiserleichterungen unter dem Ge-\n\nsichtspunkt, dass die vorzutragenden Tatsachen außerhalb der Wahrneh-\n\nmungssphäre der Klägerin lägen. Der Senat hat insoweit bereits in seinem Ur-\n\nteil BGHZ 175, 58, 65 darauf hingewiesen, dass die maßgeblichen Tatsachen \n\nim Regelfall aus den im Insolvenzverfahren erstellten Berichten unschwer zu \n\nersehen sind, welche der Agentur als Insolvenzgläubigerin zugänglich sind. Vor-\n\ntrag der Klägerin und entsprechende tatrichterliche Feststellungen sind deshalb \n\nzu der Frage möglich, ob bei rechtzeitiger Antragstellung die bestehenden Be-\n\nschäftigungsverhältnisse alsbald beendet worden wären oder die Forderungen \n\nder Arbeitnehmer noch aus Mitteln der Gesellschaft hätten befriedigt werden \n\nkönnen, so dass es zur Zahlung von Insolvenzgeld durch die Klägerin nicht ge-\n\nkommen wäre. \n\n13 \n\nSoweit die Revision meint, der damaligen Entscheidung habe ein ande-\n\nrer Sachverhalt zugrunde gelegen, weil das Insolvenzverfahren dort antrags-\n\ngemäß eröffnet, hier die Eröffnung aber mangels Masse abgelehnt worden sei, \n\nkann dem bereits nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen \n\nnicht beigetreten werden. Das Berufungsgericht hat nämlich ausgeführt, die \n\nmaßgeblichen Tatsachen seien in der Regel - \"so auch hier\" - aus den im Insol-\n\nvenzverfahren erstellten Berichten unschwer zu ersehen, die der Klägerin als \n\nInsolvenzgläubigerin zugänglich seien. Die Revision zeigt hierzu keinen über-\n\ngangenen Sachvortrag der Klägerin auf, welche konkreten Tatsachen sie den \n\nAkten über das Insolvenzverfahren nicht entnehmen konnte und über die sich \n\ndie Beklagten nach den Grundsätzen über die sekundäre Darlegungslast zu \n\näußern hätten. Die Revisionserwiderung weist insoweit zutreffend darauf hin, \n\ndass das Insolvenzgericht auch vor seiner Entscheidung über eine Ablehnung \n\nder Eröffnung des Insolvenzverfahrens gemäß § 16 InsO zu prüfen hat, ob ein \n\nEröffnungsgrund gegeben ist. Der Insolvenzschuldner hat vor der Entscheidung \n\nüber die Eröffnung des Verfahrens nach § 20 Abs. 1 Satz 1 InsO \"dem Insol-\n\nvenzgericht die Auskünfte zu erteilen, die zur Entscheidung über den Antrag \n\nerforderlich sind, und es auch sonst bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unter-\n\nstützen\". Hierunter fällt die Vorlage eines Verzeichnisses der Gläubiger und der \n\nSchuldner sowie einer Übersicht der Insolvenzmasse (vgl. etwa BGHZ 156, 92, \n\n94; HK-Kirchhof, InsO, 4. Aufl., § 20 Rdn. 10; FK-InsO/Schmerbach, 5. Aufl., \n\n§ 20 Rdn. 6; Braun/Kind, InsO, 3. Aufl., § 20 Rdn. 8), wozu nach § 36 Abs. 2 \n\nNr. 1 InsO auch die Geschäftsbücher gehören. Insoweit besteht keine Veran-\n\nlassung, den vorliegenden Fall hinsichtlich der Darlegungs- und Beweislast der \n\nKlägerin abweichend von den Grundsätzen des Senatsurteils BGHZ 175, 58 zu \n\nbeurteilen; auch dem dort zitierten Beschluss des IV. Zivilsenats vom 5. April \n\n2006 - IV AR (VZ) 1/06 - ZIP 2006, 1154 ff. lag eine Ablehnung der Eröffnung \n\ndes Insolvenzverfahrens mangels Masse zugrunde (vgl. auch OLG Saarbrü-\n\ncken ZIP 2007, 328). \n\nGalke \n\nZoll \n\nWellner \n\nDiederichsen \n\nStöhr \n\nVorinstanzen: \n\nLG Trier, Entscheidung vom 14.01.2008 - 6 O 215/07 - \n\nOLG Koblenz, Entscheidung vom 06.11.2008 - 6 U 193/08 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2008/VI_ZR_288-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-10-13/vi-zr-288-08","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 826","ref_norm":"826","n":6},{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":4},{"jurabk":"SGB 3","ref":"§ 183","ref_norm":"183","n":3},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 36","ref_norm":"36","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 15a","ref_norm":"15a","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 16","ref_norm":"16","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2008/VI_ZR_288-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2008/VI_ZR_288-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-10-13/vi-zr-288-08","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2008/VI_ZR_288-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:01:39.244500+00:00"}}