{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VI_ZS/2008/VI_ZR_284-08A","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VI. Zivilsenat","decided":"2009-12-08","aktenzeichen":"VI ZR 284/08","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVERSÄUMNISURTEIL \n\nVI ZR 284/08\n\nVerkündet am: \n8. Dezember 2009 \nBöhringer-Mangold \nJustizamtsinspektorin \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 8. Dezember 2009 durch den Vorsitzenden Richter Galke, den Richter Zoll, \n\ndie Richterin Diederichsen, den Richter Pauge und die Richterin von Pentz \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision des Klägers wird das Urteil des 10. Zivilsenats \n\ndes Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 14. Oktober 2008 aufge-\n\nhoben. \n\nDer Rechtsstreit wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, \n\nauch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Beru-\n\nfungsgericht zurückverwiesen. \n\nDie Revision der Beklagten wird zurückgewiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\n2 \n\nDie Parteien streiten um das Unterlassen von sogenanntem Stalking. \n\nDer Kläger ist Professor an einer Universität, an der die Beklagte 1995 \n\nihr Erstes Juristisches Staatsexamen ablegte. Die Beklagte begann 1999 mit \n\neiner Doktorarbeit. Eine aus 128 Seiten bestehende Ausarbeitung beurteilte der \n\nKläger 2002 als nicht annahmefähig und machte Änderungsvorschläge. Die \n\nBeklagte gab 2005 eine weitere Ausarbeitung und eine aus 255 Seiten beste-\n\nhende Schrift über den Ablauf ihres Promotionsvorhabens (\"Geschichte des \n\nBetreuungsverhältnisses\") ab, welche der Kläger an die Staatsanwaltschaft wei-\n\nterleitete, weil sie rufschädigende und haltlose Tatsachenbehauptungen über \n\nihn enthalte. Die Beklagte verteilte daraufhin an verschiedenen Orten Flugblät-\n\nter mit dem Lichtbild des Klägers, auf denen sie die Übersendung ihrer Schrift \n\nanbot und behauptete, er kaufe Sexualdienstleistungen bei jungen Fixerinnen, \n\nweil ihn deren Todesnähe so errege. \n\n3 \n\nDer Kläger trägt vor, die Beklagte stelle ihm und seiner Familie seit 1994 \n\nnach. Er begehrt, der Beklagten zu untersagen, Kontakt zu ihm aufzunehmen, \n\nseine Wohnung oder Dienststelle zu betreten oder sich dieser zu nähern, die \n\nauf dem Flugblatt enthaltene Behauptung aufzustellen und die Schrift \"Ge-\n\nschichte des Betreuungsverhältnisses\" zu verbreiten. \n\n4 \n\nDas Landgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Be-\n\nklagten hat das Oberlandesgericht dieses Urteil aufgehoben und die Klage we-\n\ngen Prozessunfähigkeit der Beklagten als unzulässig abgewiesen. Der Kläger \n\nerstrebt mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision die Wiederher-\n\nstellung des erstinstanzlichen Urteils. Die Beklagte, die sich als Rechtsanwältin \n\nvor den Instanzgerichten selbst vertreten hat und für die im Revisionsverfahren \n\nein Notanwalt bestellt worden ist, hat ihrerseits Revision eingelegt; sie erstrebt \n\ndie Abweisung der Klage in der Sache. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nI. \n\n5 \n\nDas Berufungsgericht hat unausräumbare Bedenken gegen die Prozess-\n\nfähigkeit der Beklagten, die sich nahezu zur Gewissheit verdichtet hätten. \n\nRechtlich ändere die Prozessunfähigkeit einer Partei zwar nichts an der Zuläs-\n\nsigkeit ihrer Berufung. Das gelte auch dann, wenn sich die prozessunfähige \n\nPartei selbst vertrete. Die Klage sei aber als unzulässig abzuweisen. Das könne \n\nnicht durch die Bestellung eines Verfahrenspflegers verhindert werden, denn \n\ndies setze Gefahr im Verzug voraus. Die Verwirklichung der Rechte des Klä-\n\ngers ohne Pflegerbestellung sei aber nicht ernsthaft gefährdet, da er einen Un-\n\nterlassungstitel nicht vollstrecken könne, weil § 890 ZPO schuldhafte Zuwider-\n\nhandlungen voraussetze, die Beklagte aber schuldunfähig sei. Eine Aussetzung \n\ndes Verfahrens nach den §§ 241, 246 ZPO komme nicht in Betracht, weil dort \n\nnur Fälle geregelt seien, in denen die Prozessfähigkeit erst im Laufe des Pro-\n\nzesses verloren gehe. Eine Aussetzung des Verfahrens nach § 148 ZPO schei-\n\nde aus, weil eine Entscheidung über die Bestellung eines Betreuers im Betreu-\n\nungsverfahren nicht vorgreiflich für die Entscheidung des vorliegenden Rechts-\n\nstreits sei. Raum für eine analoge Anwendung des § 148 ZPO bestehe nicht, da \n\ndas Gesetz die Klage gegen eine nicht prozessfähige Partei in § 57 ZPO ab-\n\nschließend geregelt habe. Das sei nicht unbillig, weil der Kläger vor Klageerhe-\n\nbung rechtzeitig die Bestellung eines Betreuers habe anregen können. \n\n6 \n\nA. Die Revision des Klägers führt zur Aufhebung des angefochtenen Ur-\n\nteils und Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Über die Revi-\n\nII. \n\nsion war, da die Beklagte als im Termin nicht erschienen anzusehen war, auf \n\nAntrag des Klägers durch Versäumnisurteil zu entscheiden (§§ 331 Abs. 1 \n\nSatz 1, Abs. 2, 333, 555 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Das Urteil ist jedoch keine Folge \n\nder Säumnis, sondern beruht auf einer Sachprüfung (vgl. BGHZ 37, 79, 81). \n\n7 \n\n1. Das Berufungsgericht hat die - in jeder Lage des Verfahrens, auch in \n\nder Revisionsinstanz und insoweit für das zurückliegende Verfahren zu prüfen-\n\nde (Senat, Urteile vom 4. Februar 1969 - VI ZR 215/67 - NJW 1969, 1574; vom \n\n16. Juni 1970 - VI R 98/69 - NJW 1970, 1683; BGH, BGHZ 86, 184, 188; Urteil \n\nvom 10. Oktober 1985 - IX ZR 73/85 - NJW-RR 1986, 157) – Prozessfähigkeit \n\nder Beklagten verneint (§ 56 Abs. 1 ZPO). Das nimmt der Kläger hin und hält \n\nder uneingeschränkten Überprüfung Stand. \n\n8 \n\na) Sind konkrete Anhaltspunkte dafür gegeben, dass Prozessunfähigkeit \n\neiner Partei vorliegen könnte, so hat das Gericht wegen dieser Frage, da es um \n\neine Prozessvoraussetzung geht, von Amts wegen Beweise zu erheben, wobei \n\nes nicht an die förmlichen Beweismittel des Zivilprozesses gebunden ist, weil \n\nder Grundsatz des Freibeweises gilt. Verbleiben nach Erschöpfung aller er-\n\nschließbaren Erkenntnisquellen hinreichende Anhaltspunkte für eine Prozess-\n\nunfähigkeit, so gehen etwa noch vorhandene Zweifel zu Lasten der betroffenen \n\nPartei (BGH, BGHZ 18, 184, 188 ff.; 143, 122, 124; Urteil vom 9. Mai 1962 \n\n- IV ZR 4/62 - NJW 1962, 1510 f.; BAG, NZA 2000, 613, 614; Oda, Die Pro-\n\nzessfähigkeit als Voraussetzung und Gegenstand des Verfahrens, 1997, \n\nS. 52 ff.; Bork, ZZP 103, 463 f.; Lube, MDR 2009, 63, 64; a.A. Musielak, NJW \n\n1997, 1736 ff.). \n\n9 \n\nb) Im Streitfall hat das Berufungsgericht insbesondere alle erschließba-\n\nren Erkenntnisquellen ausgeschöpft. Es stützt sich auf seinen persönlichen \n\nEindruck von der Beklagten aufgrund ihrer schriftlichen und an zwei Verhand-\n\nlungsterminen vorgebrachten mündlichen Äußerungen sowie auf eine zweima-\n\nlige Befragung des Sachverständigen Dr. P., Facharzt für Neurologie, Psychiat-\n\nrie und Psychotherapie, der in einem 2008 erstellten Gutachten für die Staats-\n\nanwaltschaft bereits die Schuldfähigkeit der Beklagten gemäß den §§ 20, 21 \n\nStGB verneint hatte. Darüber hinaus hat es die Beklagte abgelehnt, sich vom \n\nSachverständigen oder einem anderen Gutachter untersuchen zu lassen; eine \n\nsolche Untersuchung ist nicht erzwingbar (Senat, Beschluss vom 5. August \n\n2009 - VI ZR 344/08 - juris Rn. 4; BGH, Urteil vom 23. Februar 1990 - V ZR \n\n188/88 - NJW 1990, 1734, 1736, insoweit nicht in BGHZ 110, 294 ff. abge-\n\ndruckt). \n\n10 \n\nc) Der erkennende Senat schließt sich der Beurteilung des Berufungsge-\n\nrichts aufgrund eigener Beurteilung des Parteivortrags in allen Instanzen und \n\nunter Würdigung des Ergebnisses der vom Berufungsgericht durchgeführten \n\nBeweisaufnahme an. \n\n11 \n\n2. Das Berufungsgericht hat die - vom Revisionsgericht ebenfalls bereits \n\nvon Amts wegen zu prüfende (BGH, Urteil vom 11. Oktober 2000 - VIII ZR \n\n321/97 - NJW 2001, 226) - Zulässigkeit der Berufung der Beklagten bejaht. Die \n\ndagegen gerichtete Rüge der Revision bleibt ohne Erfolg. \n\n12 \n\na) Zwar ist für die Zulässigkeit der Berufung grundsätzlich die Prozessfä-\n\nhigkeit des Berufungsklägers als Prozesshandlungsvoraussetzung erforderlich. \n\nJedoch muss im Interesse eines vollständigen Rechtsschutzes auch der Pro-\n\nzessunfähige die Möglichkeit haben, den Prozess durch seine Handlungen in \n\ndie höhere Instanz zu bringen. Dies gilt anerkanntermaßen für das Rechtsmittel \n\nder Partei, die sich dagegen wendet, dass sie in der Vorinstanz zu Unrecht als \n\nprozessfähig oder als prozessunfähig behandelt worden ist. Andernfalls bliebe \n\nein an dem Verfahrensverstoß leidendes Urteil der unteren Instanz aufrechter-\n\nhalten, erwüchse in Rechtskraft und könnte nur mit der Nichtigkeitsklage (§ 579 \n\nAbs. 1 Nr. 4 ZPO) beseitigt werden (BGHZ 18, 184, 190; 86, 184, 186; 110, \n\n294, 296; BGH, Urteile vom 10. Oktober 1985 - IX ZR 73/85 - aaO, 158; vom \n\n9. April 1986 - IVb ZR 10/85 - NJW-RR 1986, 1119). Dieser Gesichtspunkt, der \n\nder Schutzbedürftigkeit des Prozessunfähigen Rechnung trägt, hat auch Bedeu-\n\ntung, wenn die Partei, deren Prozessfähigkeit fraglich ist, sich - wie hier - gegen \n\ndas in der Vorinstanz gegen sie ergangene Sachurteil wendet und mit ihrem \n\nRechtsmittel ein anderes, ihrem Begehren entsprechendes Sachurteil erstrebt. \n\nDenn auch in diesem Fall würde mit der Verwerfung der Berufung als unzuläs-\n\nsig ein möglicherweise fälschlich ergangenes Sachurteil bestätigt, obwohl es \n\nsich bei der Prozessfähigkeit der Partei um eine von Amts wegen zu prüfende \n\nProzessvoraussetzung handelt (BGHZ 143, 122, 127 f.; Bork, aaO, 464 f.; \n\nAdolph/Foerster, BtPrax 2005, 126, 130). \n\n13 \n\nb) Das Gesagte gilt auch dann, wenn der Partei infolge der Prozessfä-\n\nhigkeit auch die Postulationsfähigkeit fehlt (vgl. BGHZ 18, 184 ff.; 143, 122 ff.). \n\nDass der Beklagten, die sich im Berufungsverfahren selbst vertreten hat (§ 78 \n\nAbs. 6 ZPO), die Postulationsfähigkeit nicht aufgrund unwirksamer Bevollmäch-\n\ntigung eines Anwalts, sondern aufgrund ihrer eigenen Prozessunfähigkeit fehlte \n\n(vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO, 28. Aufl., § 78 Rn. 6), führt nicht zur Unzulässig-\n\nkeit der Berufung. Der prozessunfähige Rechtsanwalt, der sich selbst vertritt, ist \n\nnicht weniger schutzwürdig als die prozessunfähige Partei. Zwar ist § 78 ZPO \n\nals Ordnungsvorschrift grundsätzlich streng zu handhaben. Die Revision ver-\n\nkennt aber, dass dadurch eine wertende Betrachtung nicht völlig ausgeschlos-\n\nsen ist (vgl. Zöller/Vollkommer, aaO, § 78 Rn. 5). \n\n14 \n\n3. War eine Partei von Anfang an prozessunfähig, ist die Klage zwar \n\ngrundsätzlich als unzulässig abzuweisen (vgl. zur Prozessunfähigkeit auf Klä-\n\ngerseite: BGHZ 143, 122 ff.; auf Beklagtenseite: BGH, Urteile vom 13. Oktober \n\n1971 - IV ZR 105/70 - VersR 1972, 97; vom 9. April 1986 - IVb ZR 10/85 - aaO). \n\nEtwas anderes gilt aber dann, wenn der Mangel behoben werden kann. Das \n\nkann dadurch geschehen, dass das Prozessgericht der Beklagten gemäß § 57 \n\nAbs. 1 ZPO einen Prozesspfleger bestellt (vgl. BGH, Urteile vom 9. Mai 1962 \n\n- IV ZR 4/62 - aaO; vom 13. Oktober 1971 - IV ZR 105/70 - aaO; Schellhammer, \n\nZivilprozess, 12. Aufl., Rn. 1191). Die Revision rügt mit Erfolg, dass das Beru-\n\nfungsgericht einen entsprechenden Antrag des Klägers abgelehnt hat. \n\n15 \n\na) Der Rüge steht § 557 Abs. 2 ZPO nicht entgegen. Im Streitfall erfolgte \n\ndie Ablehnung der Bestellung eines Prozesspflegers nicht durch (unanfechtba-\n\nren) Beschluss, sondern im Endurteil, in dem die Revision unbeschränkt zuge-\n\nlassen wurde. Deshalb ist die dort enthaltene, zurückweisende Entscheidung \n\nmit der Revision überprüfbar (Musielak/Ball, ZPO, 7. Aufl., § 557 Rn. 9; Münch-\n\nKomm-ZPO/Wenzel, 3. Aufl., § 557 Rn. 12, 17). \n\n16 \n\nb) Auf Antrag des Klägers kann gemäß § 57 Abs. 1 ZPO ein Prozess-\n\npfleger bestellt werden, wenn Klage gegen eine prozessunfähige Partei erho-\n\nben werden soll und Gefahr im Verzug ist. Die Vorschrift setzt damit voraus, \n\ndass die Prozessunfähigkeit vor Rechtshängigkeit besteht. Ist das der Fall, wird \n\nsie wie hier aber erst nach Erhebung der Klage erkannt, gilt § 57 Abs. 1 ZPO \n\nnach allgemeiner Auffassung entsprechend (BGH, Urteil vom 12. Januar 1951 \n\n- V ZR 11/50 - LM Nr. 1 zu § 56 ZPO; RGZ 105, 401, 404; OLG München, \n\nZInsO 2006, 882, 883; OLG Stuttgart, MDR 1986, 198; Musielak/Weth, aaO, \n\n§ 57 Rn. 2; MünchKommZPO/Lindacher, aaO, § 57 Rn. 8). Ob mit dem Verzug \n\nGefahr verbunden ist, ist revisionsrechtlich zwar nur begrenzt nachprüfbar, da \n\nes sich um eine Ermessensentscheidung handelt (vgl. BGH, Urteil vom 12. Ja-\n\nnuar 1951 - V ZR 11/50 - aaO; RGZ 105, 401, 402 f.; OLG Stuttgart, MDR \n\n1996, 198; Käck, Der Prozesspfleger, 1991, S. 56; Wieczorek/Schütze/ \n\nHausmann, \n\nZPO, \n\n3. Aufl., \n\n§ 57 \n\nRn. 11; \n\nBaumbach/Lauterbach/ \n\nAlbers/Hartmann, ZPO, 68. Aufl., § 57 Rn. 5; Zimmermann, ZPO, 8. Aufl., § 57 \n\nRn. 2; Dunz, NJW 1961, 441, 442). Jedoch hat das Revisionsgericht - unab-\n\nhängig von der Frage, ob § 57 Abs. 1 ZPO grundsätzlich weit auszulegen ist \n\n(vgl. BGH, Urteil vom 9. Mai 1962 - IV ZR 4/62 - aaO, 1511) - zu überprüfen, ob \n\ndas Berufungsgericht das Ermessen unsachgemäß ausgeübt hat, insbesondere \n\nob es den Rechtsbegriff der Gefahr im Verzug verkannt oder die tatsächliche \n\nWertungsgrundlage nicht ausgeschöpft hat (RGZ 105, 401, 403; Käck, aaO, \n\nS. 56; vgl. Senat, Urteil vom 1. Februar 1983 - VI ZR 152/81 - NJW 1983, 2033; \n\nHk-ZPO/Kayser, 3. Aufl., § 546 Rn. 19 ff.). Das ist hier der Fall. \n\n17 \n\naa) Gefahr im Verzug besteht für den Kläger immer dann, wenn die Ver-\n\nwirklichung seiner Rechte ohne die Pflegerbestellung ernstlich gefährdet, wenn \n\nnicht vereitelt würde. Genügen kann, dass ein Aufschub mit erheblichen Nach-\n\nteilen für den Kläger verbunden oder ein Abwarten unzumutbar wäre (OLG \n\nDresden, AG 2005, 812, 813; Zöller/Vollkommer, aaO, § 57 Rn. 4; Wieczorek/ \n\nSchütze/Hausmann, aaO, § 57 Rn. 10; Musielak/Weth, aaO, § 56 Rn. 2; \n\nMünchKommZPO/Lindacher, aaO, § 57 Rn. 9; Käck, aaO, S. 51 ff.). Bei An-\n\nsprüchen auf Unterlassung einer Handlung ist Gefahr im Verzug regelmäßig \n\ngegeben, wenn eine Zuwiderhandlung droht (Käck, aaO, S. 53; vgl. Zimmer-\n\nmann, aaO, § 57 Rn. 2 für Fälle des Arrests). \n\n18 \n\nbb) Dazu hat das Berufungsgericht keine Feststellungen getroffen, weil \n\nes der Auffassung ist, der Kläger könne einen Unterlassungstitel gemäß § 890 \n\nZPO jedenfalls nicht vollstrecken, da die Beklagte nicht nur prozess-, sondern \n\nauch schuldunfähig sei (vgl. Weinitschke, Rechtsschutz gegen Stalking de lege \n\nlata et ferenda, 2009, S. 76 m.w.N.). Deshalb bedeute die Abweisung der Klage \n\nfür den Kläger keinen erheblichen Nachteil, dem mit der Bestellung eines Pro-\n\nzesspflegers begegnet werden müsse. \n\n19 \n\nDas ist unrichtig. Die Gefahr im Verzug kann in der Regel nicht mit dem \n\nArgument verneint werden, aus dem erstrebtem Titel werde aus tatsächlichen \n\nGründen ohnehin nicht vollstreckt werden können. Dies ergibt sich bereits dar-\n\naus, dass nicht aus jedem Vollstreckungstitel die Vollstreckung betrieben wer-\n\nden muss, sondern die Verurteilten sich vielfach dem Urteilsausspruch freiwillig \n\nunterwerfen. So liegt es im Streitfall. Der Kläger hat vorgetragen, die Beklagte \n\nhabe sich an von ihm erstrittene Titel bislang strikt gehalten. \n\n20 \n\n4. Das Berufungsurteil war deshalb aufzuheben und die Sache an das \n\nBerufungsgericht zurückzuverweisen, damit dieses erneut über die Bestellung \n\neines Prozesspflegers entscheiden kann. Für das weitere Verfahren weist der \n\nSenat auf Folgendes hin: \n\n21 \n\nDer Kläger hat angekündigt, er wolle gemäß den §§ 1896 ff. BGB, \n\n§§ 271 ff. FamFG beim Betreuungsgericht die Bestellung eines Betreuers anre-\n\ngen, falls die Bestellung eines Prozesspflegers nicht in Betracht komme. Sollte \n\ndas weiterhin der Fall sein, kann das Berufungsgericht sein Verfahren dazu \n\nentweder gemäß den §§ 227, 335 Abs. 2 ZPO vertagen oder es entsprechend \n\n§ 148 ZPO aussetzen (vgl. BGHZ 41, 303, 310; OLG Koblenz, VersR 2009, \n\n698; Hk-ZPO/Bendtsen, aaO, § 56 Rn. 7). Denn zur Behebung des Mangels der \n\nProzessfähigkeit ist den Parteien grundsätzlich die nötige Zeit einzuräumen \n\n(vgl. BGH, Urteile vom 13. Oktober 1971 - IV ZR 105/70 - aaO; vom 9. April \n\n1986 - IVb ZR 10/85 - aaO; vom 23. Februar 1990 - V ZR 188/88 - NJW 1990, \n\n1734, 1736, insoweit nicht in BGHZ 110, 294 ff. abgedruckt; BAG, NJW 2009, \n\n3051, 3052; Hk-ZPO/Bendtsen, aaO, § 56 Rn. 7; Hager, ZZP 97, 174, 178; \n\nWieczorek/Schütze/Gerken, aaO, § 241 Rn. 1). \n\n22 \n\nB. Die Revision der Beklagten war durch Versäumnisurteil zurückzuwei-\n\nsen, weil die Beklagte als im Termin nicht erschienen anzusehen war (§§ 330, \n\n333, 555 Abs. 1 Satz 1 ZPO). \n\nGalke \n\nZoll \n\nDiederichsen\n\nPauge \n\nvon Pentz \n\nGegen das Urteil ist Einspruch eingelegt. \n\nVorinstanzen: \n\nLG Mannheim, Entscheidung vom 16.11.2007 - 8 O 100/06 - \n\nOLG Karlsruhe, Entscheidung vom 14.10.2008 - 10 U 20/08 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2008/VI_ZR_284-08A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-12-08/vi-zr-284-08","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 57","ref_norm":"57","n":5},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 148","ref_norm":"148","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 890","ref_norm":"890","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 335","ref_norm":"335","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 557","ref_norm":"557","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 579","ref_norm":"579","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 271","ref_norm":"271","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 227","ref_norm":"227","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 555","ref_norm":"555","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 241","ref_norm":"241","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 246","ref_norm":"246","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 330","ref_norm":"330","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 333","ref_norm":"333","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2008/VI_ZR_284-08A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2008/VI_ZR_284-08A.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-12-08/vi-zr-284-08","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2008/VI_ZR_284-08A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:13:17.091469+00:00"}}