{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VI_ZS/2008/VI_ZR_281-08","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VI. Zivilsenat","decided":"2009-10-20","aktenzeichen":"VI ZR 281/08","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nVI ZR 281/08 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n20. Oktober 2009 \n\nin dem Rechtsstreit \n\n \n \n\nDer VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Oktober 2009 durch den \n\nVorsitzenden Richter Galke, die Richter Zoll, Wellner, Stöhr und die Richterin \n\nvon Pentz \n\nbeschlossen: \n\nDer Antrag des Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird \n\nabgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende \n\nAussicht auf Erfolg bietet. \n\nDie beabsichtigte Nichtzulassungsbeschwerde hat keine hinreichende \n\nAussicht auf Erfolg. Soweit das Berufungsgericht den \n\nFeststellungsantrag für zulässig und begründet erachtet hat, entspricht \n\ndies einer gefestigten Rechtsprechung. Danach muss der Gläubiger, \n\nder einen Anspruch aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten \n\nHandlung geltend macht, dem Vollstreckungsgericht einen beim \n\nProzessgericht erwirkten Titel vorlegen, aus dem sich ergibt, dass die \n\ntitulierte Forderung auf einer vorsätzlich begangenen unerlaubten \n\nHandlung beruht. Deshalb ist ein Feststellungsinteresse für einen \n\nentsprechenden Feststellungsantrag gegeben (vgl. BGHZ 109, 275, \n\n276 ff.; 152, 166; BGH, Urteil vom 18. Mai 2006 - IX ZR 187/04 - NJW \n\n2006, 2922, 2923; Beschlüsse vom 26. September 2002 - IX ZB \n\n208/02 - ZVI 2002, 422; vom 5. April 2005 - VII ZB 17/05 - NJW 2005, \n\n1663; BT-Drs. 3/768 S. 3). \n\nEntgegen der Auffassung des Beklagten muss im Streitfall nicht \n\ngrundsätzlich geklärt werden, ob die Rücknahme des Widerspruchs \n\ngegen einen Mahnbescheid unzulässig ist, sobald gegenüber dem \n\nAntrag aus dem Mahnbescheid eine Klageerweiterung erfolgt ist. Eine \n\nNichtzulassungsbeschwerde hat nämlich schon deswegen keine \n\nhinreichende Erfolgsaussicht, weil das Berufungsgericht bei der \n\ngegebenen Sachlage zu Recht das prozessuale Verhalten des \n\nBeklagten als Verstoß gegen den auch im Verfahrensrecht geltenden \n\nGrundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) angesehen hat, der die \n\nParteien zu redlicher Prozessführung verpflichtet und insbesondere den \n\n \n \n \n \n \n\nMissbrauch prozessualer Befugnisse verbietet (vgl. BGHZ 172, 218 \n\nTz. 11 m.w.N.). Das Berufungsgericht hat zu Recht darauf verwiesen, \n\ndass sich für den Beklagten, der den begangenen Betrug eingeräumt \n\nhat, aus einer Aufspaltung des Verfahrens keine Vorteile ergeben. \n\nAndererseits war die Klägerin auf die Erlangung eines entsprechenden \n\nTitels durch das Prozessgericht angewiesen, weil durch die Vorlage \n\neines Vollstreckungsbescheids der Nachweis einer Forderung aus \n\nvorsätzlich begangener unerlaubter Handlung für das Vollstreckungs-\n\nprivileg der §§ 850f Abs. 2 ZPO oder § 302 InsO nicht geführt werden \n\nkann (vgl. BGH, Beschluss vom 5. April 2005 - VII ZB 17/05 - NJW \n\n2005, 1663, 1664). Unter diesen Umständen ist der Versuch des \n\nBeklagten, nach dem Scheitern der Güteverhandlung durch eine \n\nAufspaltung des Verfahrens die Erlangung eines für die Beklagte \n\nnotwendigen Titels durch das Prozessgericht zu verhindern, als \n\nrechtsmissbräuchlich anzusehen. \n\nGalke \n\nZoll \n\nWellner \n\nStöhr \n\nvon Pentz \n\nVorinstanzen: \nLG Hannover, Entscheidung vom 20.03.2008 - 14 O 269/07 - \nOLG Celle, Entscheidung vom 02.10.2008 - 11 U 69/08 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2008/VI_ZR_281-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-10-20/vi-zr-281-08","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 302","ref_norm":"302","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 850f","ref_norm":"850f","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2008/VI_ZR_281-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2008/VI_ZR_281-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-10-20/vi-zr-281-08","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2008/VI_ZR_281-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:00:56.732518+00:00"}}