{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VI_ZS/2008/VI_ZR_278-08","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VI. Zivilsenat","decided":"2009-07-07","aktenzeichen":"VI ZR 278/08","doktyp":"Urteil","leitsatz":"EGZPO § 15a; BaySchlG Art. 1 Nr. 3 In den Fällen des § 15a Abs. 1 Satz 1 Nrn. 2 und 3 EGZPO entfällt ein nach dem Landesgesetz bestehendes Schlichtungserfordernis nicht deshalb, weil der schlichtungsbedürftige Antrag im Rechtsstreit mit einem nicht schlichtungsbe- dürftigen Klageantrag verbunden wird. Hinsichtlich des schlichtungsbedürftigen Antrags ist die Klage als unzulässig abzuweisen, wenn kein Schlichtungsverfah- ren durchgeführt wurde.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVerkündet am: \n7. Juli 2009 \nBöhringer-Mangold, \nJustizamtsinspektorin \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nVI ZR 278/08 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja\n\nEGZPO § 15a; BaySchlG Art. 1 Nr. 3 \n\nIn den Fällen des § 15a Abs. 1 Satz 1 Nrn. 2 und 3 EGZPO entfällt ein nach \n\ndem Landesgesetz bestehendes Schlichtungserfordernis nicht deshalb, weil der \n\nschlichtungsbedürftige Antrag im Rechtsstreit mit einem nicht schlichtungsbe-\n\ndürftigen Klageantrag verbunden wird. Hinsichtlich des schlichtungsbedürftigen \n\nAntrags ist die Klage als unzulässig abzuweisen, wenn kein Schlichtungsverfah-\n\nren durchgeführt wurde. \n\nBGH, Urteil vom 7. Juli 2009 - VI ZR 278/08 - LG Passau \nAG Freyung \n\nDer VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 7. Juli 2009 durch die Richter Zoll und Wellner, die Richterin Diederichsen \n\nund die Richter Pauge und Schilling \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landge-\n\nrichts Passau vom 25. September 2008 wird auf Kosten des Klä-\n\ngers zurückgewiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand:\n\n1 \n\nDie Parteien sind Grundstücksnachbarn. Entlang der östlichen Grenze \n\nder Grundstücke beider Parteien fließt ein Bach, an dessen Ufer sich eine Pap-\n\npel befindet. Im September oder Oktober 2006 hatte der Beklagte zwei Äste \n\ndieser Pappel abgeschnitten und behauptet, der Baum gehöre nicht zum \n\nGrundstück des Klägers. Der Kläger hat vorgetragen, der Beklagte habe ihn in \n\ndiesem Zusammenhang als Lügner bezeichnet. Erstinstanzlich haben der Klä-\n\nger und seine Ehefrau als Streitgenossen Klage erhoben mit den Anträgen, es \n\nwerde festgestellt, dass die besagte Pappel auf dem Klägergrundstück stehe, \n\nund der Beklagte werde verurteilt, es zu unterlassen, den Kläger als Lügner zu \n\nbezeichnen. Nachdem das Gericht ein Sachverständigengutachten über den \n\nStandort des Baumes eingeholt hatte, haben der Kläger und seine Ehefrau den \n\nFeststellungsantrag zurückgenommen. \n\n2 \n\nDas Amtsgericht hat sodann die noch anhängige Unterlassungsklage \n\ndes Klägers durch Prozessurteil abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die da-\n\ngegen eingelegte Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der vom Beru-\n\nfungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren wei-\n\nter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nI. \n\n3 \n\nDas Berufungsgericht hat ausgeführt: Die noch anhängige Klage sei we-\n\ngen fehlender Durchführung eines außergerichtlichen Einigungsversuchs ge-\n\nmäß § 15a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EGZPO in Verbindung mit Art. 1 Nr. 3 des Baye-\n\nrischen Schlichtungsgesetzes (BaySchlG) unzulässig. Hinsichtlich des Unter-\n\nlassungsantrags habe kein Schlichtungsversuch stattgefunden, obwohl ein sol-\n\ncher nach Art. 1 Nr. 3 BaySchlG erforderlich gewesen sei. Die Klage sei nicht \n\ndeswegen zulässig, weil der Kläger sie mit einem nicht schlichtungsbedürftigen \n\nAntrag verbunden habe. Die - in Literatur und Rechtsprechung umstrittene - \n\nFrage, ob die Verbindung eines schlichtungsbedürftigen mit einem schlichtungs-\n\nfreien Antrag im Wege der objektiven Klagehäufung einen außergerichtlichen \n\nSchlichtungsversuch insgesamt entbehrlich mache, sei zu verneinen. Die Zu-\n\nlässigkeitsvoraussetzungen seien für jeden Antrag gesondert zu prüfen. Die \n\nGegenansicht erleichtere eine. Umgehung der zwingenden außergerichtlichen \n\nSchlichtung und schränke deren Anwendungsbereich deutlich ein. Die Gegen-\n\nauffassung könne sich nicht auf Sinn und Zweck der Vorschriften über das obli-\n\ngatorische Schlichtungsverfahren berufen. Eine erfolgreiche Schlichtung könne \n\ngerade bei solchen Streitigkeiten, die in den persönlichen Beziehungen der Par-\n\nteien wurzelten, auch zur außergerichtlichen Beilegung der damit verbundenen, \n\nan sich nicht schlichtungsbedürftigen Streitpunkte führen, so dass ein gerichtli-\n\nches Verfahren insgesamt vermieden werden könnte. \n\nII. \n\n4 \n\n5 \n\nDie dagegen gerichtete Revision ist unbegründet (zum Vorliegen der \n\nVoraussetzungen des § 545 Abs. 1 ZPO in Fällen der vorliegenden Art vgl. Se-\n\nnatsurteil BGHZ 161, 145, 147). \n\n1. Nach Art. 1 Nr. 3 BaySchlG kann wegen einer Streitigkeit über An-\n\nsprüche wegen der Verletzung der persönlichen Ehre, die nicht in Presse oder \n\nRundfunk begangen worden ist, vor den Amtsgerichten eine Klage erst erhoben \n\nwerden, wenn die Parteien den Versuch unternommen haben, den Streit vor \n\neiner anerkannten Schlichtungs- oder GütesteIle gütlich beizulegen. Die Partei-\n\nen stellen deshalb mit Recht nicht in Frage, dass nach dem Gesetzeswortlaut \n\nder vorliegenden Unterlassungsklage ein Schlichtungsversuch vorauszugehen \n\nhatte. \n\n6 \n\nOb, wie die Revisionserwiderung meint, entgegen der Ansicht der Vorin-\n\nstanzen auch die Auseinandersetzung über den Standort des Baums als nach-\n\nbarrechtliche Streitigkeit einem vorherigen Schlichtungsverfahren unterworfen \n\nwerden musste, kann dahin stehen, da es für die Entscheidung darauf nicht \n\nankommt. \n\n7 \n\n2. Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats muss, wenn \n\ndurch Landesrecht ein obligatorisches Güteverfahren vorgeschrieben ist, der \n\nEinigungsversuch der Klageerhebung vorausgehen, so dass eine ohne den Ei-\n\nnigungsversuch erhobene Klage als unzulässig abzuweisen ist (Senatsurteil \n\nBGHZ 161, 145, 148 f.). Die Zielsetzung der Öffnungsklausel des § 15a \n\nEGZPO, angesichts des ständig steigenden Geschäftsanfalls bei den Gerichten \n\nInstitutionen zu fördern, die im Vorfeld der Gerichte Konflikte beilegen, und ne-\n\nben der Entlastung der Justiz durch eine Inanspruchnahme von Schlichtungs-\n\nstellen Konflikte rascher und kostengünstiger zu bereinigen, kann nur erreicht \n\nwerden, wenn die Verfahrensvorschrift des § 15a EGZPO konsequent derart \n\nausgelegt wird, dass die Rechtsuchenden und die Anwaltschaft in den durch \n\nLandesgesetz vorgegebenen Fällen vor Anrufung der Gerichte auch tatsächlich \n\nden Weg zu den Schlichtungsstellen beschreiten müssen (Senatsurteil BGHZ \n\n161, 145, 149 f.). \n\n3. Diese Überlegung muss auch maßgebend sein, wenn es um die vor-\n\nliegend zu beantwortende Frage geht, ob das Schlichtungserfordernis entfällt, \n\nwenn ein an sich schlichtungsbedürftiger Antrag mit einem nicht schlichtungs-\n\nbedürftigen Antrag zusammentrifft. \n\na) Wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, wird diese Frage in \n\nRechtsprechung und Literatur unterschiedlich beantwortet (bejahend: LG \n\nAachen, NJW-RR 2002, 1439; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, \n\n67. Aufl., § 15a EGZPO Rn. 18; Beunings, AnwBl 2004, 82, 85; Bitter, NJW \n\n2005, 1235, 1237 f.; Deckenbrock/Jordans, JA 2004, 913, 915; Friedrich, NJW \n\n2002, 3223, 3224; Hk-ZPO/Saenger, 2. Aufl., § 15a EGZPO Rn. 2; Zöl-\n\nler/Gummer/Heßler, ZPO, 27. Aufl., § 15a EGZPO Rn. 3; verneinend: Be-\n\ncker/Nicht, ZZP 120, 159, 190; Jordans, MDR 2005, 286, 287; MünchKomm-\n\nZPO/Gruber, 3. Aufl., § 15a EGZPO Rn. 11; Prütting/Schmidt, Außergerichtliche \n\nStreitschlichtung, 2003, Rn. 119; Röhl/Weiß, Die obligatorische Streitschlich-\n\ntung in der Praxis, 2005, S. 155 f.). \n\n8 \n\n9 \n\n10 \n\nb) Nach Ansicht des erkennenden Senats ist der letztgenannten Auffas-\n\nsung der Vorzug zu geben, wonach die Schlichtungsbedürftigkeit eines Klage-\n\nantrags nicht deshalb entfällt, weil er im Wege der objektiven Klagehäufung mit \n\neinem nicht schlichtungsbedürftigen Antrag verbunden wird. \n\n11 \n\nBereits in dem Urteil vom 8. Juli 2008 (VI ZR 221/07 - NJW-RR 2008, \n\n1662, 1663) hat der Senat ausgeführt, es spreche viel für diese Auffassung, \n\nweil bei einer Anspruchshäufung (§ 260 ZPO) der Grundsatz gelte, dass die \n\nProzessvoraussetzungen für jeden einzelnen Antrag gesondert zu prüfen seien. \n\nDie Gegenauffassung eröffne eine Möglichkeit zur einfachen Umgehung des \n\nEinigungsversuchs, die der Zielsetzung des Gesetzgebers widerspräche, durch \n\ndie Inanspruchnahme von Schlichtungsstellen die Gerichte zu entlasten und \n\nKonflikte rascher und kostengünstiger zu bereinigen. Es habe für den Gesetz-\n\ngeber nahe gelegen, wie bei den §§ 5, 25 ZPO eine Abweichung vom oben ge-\n\nnannten Grundsatz zu regeln, wenn er eine solche auch für die hier maßgebli-\n\nchen Fälle des § 15a Abs. 1 Satz 1 Nrn. 2 und 3 EGZPO gewollt hätte, was \n\nnicht geschehen sei. Soweit der Bundesgerichtshof in Fällen des § 264 Nr. 2 \n\nZPO die Durchführung eines weiteren Einigungsversuchs für den nachträglich \n\nerweiterten oder beschränkten Anspruch als grundsätzlich entbehrlich angese-\n\nhen habe (BGH, Urteil vom 22. Oktober 2004 - V ZR 47/04 - NJW-RR 2005, \n\n501, 503), sei eine mit der anfänglichen, objektiven Klagehäufung nicht ver-\n\ngleichbare Situation gegeben. \n\n12 \n\nc) Diese Erwägungen erweisen sich auch unter Berücksichtigung der von \n\nder Revision für die abweichende Auffassung vorgetragenen Argumente als \n\ndurchschlagend. \n\n13 \n\nDer Revision gelingt es nicht, plausibel zu machen, wie die mit dem \n\nSchlichtungsverfahren verfolgte Zielsetzung erreicht werden soll, wenn in den \n\nFällen des § 15a Abs. 1 Satz 1 Nrn. 2 und 3 EGZPO eine einfache Klagehäu-\n\nfung ausreicht, das Schlichtungserfordernis entfallen zu lassen. Dabei ist eine \n\ngeneralisierende Betrachtungsweise nicht zu vermeiden. In jedem Einzelfall zu \n\nprüfen, ob der nicht schlichtungsbedürftige weitere Antrag den Schwerpunkt der \n\nAuseinandersetzung der Parteien darstellt oder ob er rechtsmissbräuchlich zur \n\nVermeidung des Schlichtungsverfahrens gestellt wird, vertrüge sich nicht mit \n\nWortlaut und Zielrichtung der gesetzlichen Regelung und führte auch vielfach \n\nzu einer nicht wünschenswerten unklaren prozessualen Situation und damit zu \n\nneuen Streitpunkten. Zutreffend verweist das Berufungsgericht darauf, dass \n\neine erfolgreiche Schlichtung gerade bei solchen Streitigkeiten, die in den per-\n\nsönlichen Beziehungen der Parteien wurzeln, zur außergerichtlichen Beilegung \n\nder damit verbundenen, an sich nicht schlichtungsbedürftigen Streitpunkte füh-\n\nren und so ein gerichtliches Verfahren insgesamt vermieden werden kann. \n\nIII. \n\n14 \n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. \n\nZoll Wellner Diederichsen \n\n Pauge Schilling \n\nVorinstanzen: \n\nAG Freyung, Entscheidung vom 10.04.2008 - 2 C 507/07 - \n\nLG Passau, Entscheidung vom 25.09.2008 - 1 S 74/08 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2008/VI_ZR_278-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-07-07/vi-zr-278-08","cited_norms":[{"jurabk":"ZPOEG","ref":"§ 15a","ref_norm":"15a","n":7},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 545","ref_norm":"545","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 260","ref_norm":"260","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2008/VI_ZR_278-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2008/VI_ZR_278-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-07-07/vi-zr-278-08","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2008/VI_ZR_278-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:41:49.148025+00:00"}}